{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00607_2023-06-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223308&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "66c6f8fcfe55a7b7a067159ef9a96d69"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00607"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.06.2023  VB.2022.00607"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.06.2023  VB.2022.00607"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.06.2023  VB.2022.00607"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung und (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung | Keine (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung aufgrund von Widerrufsgr\u00fcnden und kein nacheheliches Aufenthaltsrecht der Ehegattin mit abgeleitetem Aufenthaltsrecht aufgrund der erst nach dem Bewilligungsverlust erfolgten Trennung. [Der mit einer Landsfrau verheiratete kosovarische Beschwerdef\u00fchrer verpasste die Verl\u00e4ngerungsfrist f\u00fcr seine aufgrund von Schuldenwirtschaft auf eine Aufenthaltsbewilligung zur\u00fcckgestufte Bewilligung. Vor Verwaltungsgericht macht seine Ehefrau neu geltend, sich vom Beschwerdef\u00fchrer getrennt zu haben. Die f\u00fcr beide Ehegatten zun\u00e4chst getrennt er\u00f6ffneten Beschwerdeverfahren wurden wegen ihres engen Sachzusammenhangs vereinigt.] Kognition des Verwaltungsgerichts und Hinweis auf engen Sachzusammenhang zwischen den beiden vereinigten Verfahren der Ehegatten (E. A). Beschwerde des Beschwerdef\u00fchrers (E. B): Bei fahrl\u00e4ssig versp\u00e4tet eingereichten Verl\u00e4ngerungsgesuchen ist die Wiedererteilung der Bewilligung im Regelfall geboten, wenn der Bewilligungsablauf noch nicht zu lange zur\u00fcckliegt, vertretbare Gr\u00fcnde f\u00fcr die versp\u00e4tete Gesuchseinreichung vorgebracht werden und ohne Weiteres (zum Zeitpunkt des Bewilligungsablaufs) mit einer Bewilligungsverl\u00e4ngerung zu rechnen war (E. B/1). Der Beschwerdef\u00fchrer erf\u00fcllte bei Ablauf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund seiner fortgesetzten mutwilligen Schuldenwirtschaft und der Nichterf\u00fcllung der im R\u00fcckstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgr\u00fcnde, weshalb er auch bei rechtzeitiger Gesuchstellung kaum Aussichten auf eine Bewilligungsverl\u00e4ngerung gehabt h\u00e4tte (E. B/2). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Bewilligungsverweigerung, Verneinung eines H\u00e4rtefalls, konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen und von Vollzugshindernissen (E. B/3-5). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. B/7). Beschwerdeabweisung, soweit auf diese einzutreten ist. Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrerin (E. C): Abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin und fehlenderAnspruch auf eine Niederlassungsbewilligung (E. C/1). \r\rKein (nach-)eheliches Anwesenheitsrecht der Beschwerdef\u00fchrerin: Ein prek\u00e4rer Aufenthalt nach Ablauf der Aufenthaltsbewilligung vermag ein (prozedural) fortbestehendes Anwesenheitsrecht des origin\u00e4r aufenthaltsberechtigten Ehegatten h\u00f6chstens dann zu vermitteln, wenn rechtzeitig um Bewilligungsverl\u00e4ngerung ersucht und diese (zum Trennungszeitpunkt) noch nicht rechtskr\u00e4ftig verweigert wurde oder der (Wieder-)Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zumindest keine Widerrufsgr\u00fcnde entgegenstehen. Wenn jedoch eine Aufenthaltsbewilligung infolge Zeitablaufs bereits erloschen und auch nicht mehr wiederzuerteilen ist, liegt kein fortbestehendes Anwesenheitsrecht mehr vor, welches dem nachgezogenen Ehegatten ein abgeleitetes eheliches oder nacheheliches Anwesenheitsrecht vermitteln k\u00f6nnte (E. C/2).\r\rVerh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Bewilligungsverweigerung, Verneinung eines H\u00e4rtefalls, konventionsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen und von Vollzugshindernissen (E. C/3-5).\r\rAusgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen (E. C/6).\r\rBeschwerdeabweisung.\r\rSchlussfazit und Rechtsmittelbelehrung (E. D)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:39", "Checksum": "01e2fb49dac581103a4ed386ad2b224c"}