{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00608_2023-03-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223127&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=90&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e3142aae85d23a30148d7e233c6f5fd8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00608"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.03.2023  VB.2022.00608"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.03.2023  VB.2022.00608"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.03.2023  VB.2022.00608"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin war seit 1988 als Kinderg\u00e4rtnerin und Heilp\u00e4dagogin f\u00fcr den Beschwerdegegner t\u00e4tig. Am 2. Mai 2022 l\u00f6ste der Beschwerdegegner das Anstellungsverh\u00e4ltnis mit der Beschwerdef\u00fchrerin wegen mangelhafter Leistung auf und stellte sie frei. In der Folge gelangte die Beschwerdef\u00fchrerin an die Vorinstanz und machte die Nichtigkeit sowie zahlreiche materielle M\u00e4ngel ihrer K\u00fcndigung geltend. W\u00e4hrend des Rekursverfahrens trat die Beschwerdef\u00fchrerin eine neue Arbeitsstelle an, worauf die Vorinstanz das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb.] Die Vorinstanz verletzte den Anspruch der Beschwerdef\u00fchrerin auf rechtliches Geh\u00f6r, indem sie ihr nicht anzeigte, dass sie das Rekursverfahren abschreiben wolle, und ihr diesbez\u00fcglich auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme einr\u00e4umte (E. 2). Da die Beschwerdef\u00fchrerin in ihrem Rekurs auch explizit auf materielle M\u00e4ngel ihrer K\u00fcndigung hinwies, w\u00e4re die Vorinstanz gehalten gewesen, von Amtes wegen zu pr\u00fcfen, ob der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund einer sachlich nicht gerechtfertigten K\u00fcndigung eine Entsch\u00e4digung zusteht. Damit verf\u00fcgte die Beschwerdef\u00fchrerin auch nach dem Antritt einer neuen Arbeitsstelle \u00fcber ein aktuelles schutzw\u00fcrdiges Interesse an ihrem Rekurs, und schrieb die Vorinstanz den Rekurs zu Unrecht als gegenstandslos geworden ab (E. 3). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:57", "Checksum": "ed8b2d5368aed63d9bd1ba3513a2f51b"}