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VB.2022.00610
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Medizinische Fakultät der Universität Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen
der ersten Einzelprüfung im hat sich ergeben: I. A, Masterstudentin an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich, absolvierte am 28. Januar 2021 bzw. am 1. Juli 2021 die aus zwei Teilprüfungen bestehende erste Einzelprüfung des ersten Studienjahres Humanmedizin. Diese Prüfung wurde mit der Note 3 bewertet. Am 11. August 2021 bzw. am 19. August 2021 legte sie die entsprechenden Repetitionsprüfungen ab. Am 15. Oktober 2021 erhielt A über das Studierendenportal der Universität Zürich den Leistungsausweis für das Frühlingssemester 2021. Aus diesem geht hervor, dass sie auch bei den Prüfungen vom 11. und 19. August 2021 die Note 3 erreichte. Gegen den Bescheid über das Nichtbestehen der beiden Prüfungen erhob A am 15. November 2021 Einsprache beim Dekanat der Medizinischen Fakultät, welches das Rechtsmittel mit Entscheid vom 2. Februar 2022 abwies. II. Am 3. März 2022 erhob A Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Diese wies den Rekurs am 5. September 2022 ab, soweit sie darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 774.- (Dispositiv-Ziff. II und III) und sprach keine Parteientschädigung zu (Dispositiv-Ziff. IV). III. Am 7. Oktober 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei "dem Antrag auf positive vorsorgliche Massnahme" stattzugeben, dem "Gesuch der Akteneinsicht bezüglich der Akten beider Versuche" sei stattzugeben und A "zur erneuten Prüfung zuzulassen". Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte am 13. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme. Die Medizinische Fakultät beantragte mit Beschwerdeantwort vom 9. November 2022 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen über Anordnungen der Beschwerdegegnerin zuständig (§ 46 Abs. 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 [LS 415.11] in Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, "dem Antrag auf positive vorsorgliche Massnahme [sei] stattzugeben". Worin die beantragte vorsorgliche Massnahme bestehen soll, wird aus der Beschwerdeschrift nicht klar. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da das Gesuch mit dem heutigen Entscheid sowieso gegenstandslos wird. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin verlangt, sie sei "zur erneuten Prüfung zuzulassen". Dieses Begehren der Beschwerdeführerin ist missverständlich. Soweit sie damit verlangt, ihr sei zusätzlich zu den Prüfungsversuchen vom 28. Januar/1. Juli 2021 und 11./19. August 2021 ein dritter Versuch zu gewähren, ist dieses Begehren spätestens seit der Ablegung des dritten Versuchs am 27. Januar/18. August 2022 gegenstandslos. Soweit sie damit einen über die in § 28 Abs. 2 der Rahmenverordnung über die Bachelor- und Masterstudiengänge an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (RVO MeF, LS 415,433.5) vorgesehenen drei Versuche hinausgehenden vierten Versuch beziehungsweise die Nichtzählung des zweiten Versuchs vom 11./19. August 2021 als Fehlversuch beantragt, ist das Begehren abzuweisen: 3.2 Die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat muss einen bekannten oder erkennbaren Grund, der die Prüfungsfähigkeit aufhebt oder beeinträchtigt, unverzüglich vorbringen. Die Geltendmachung eines solchen Grunds nach der Absolvierung der Prüfung ist nicht mehr beachtlich (VGr, 17. Januar 2018, VB.2017.00700, E. 2.1; 2. Dezember 2009, VB.2009.00502, E. 2.2; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. A., Bern 2003, S. 452 ff. [jeweils auch zum Folgenden]). Mit dieser Regelung soll ausgeschlossen werden, dass jemand in Kenntnis der mangelnden Prüfungsfähigkeit die Prüfung ablegt und nachträglich unter Anrufung dieses Grunds die Annullierung der Prüfung verlangt und sich so eine zusätzliche Prüfungschance verschafft. Dies würde die Chancengleichheit unter den Kandidaten verletzen und widerspräche demnach dem Gebot rechtsgleicher Behandlung. Die nachträgliche Annullierung einer Prüfung ist jedoch dann in Betracht zu ziehen, wenn die geprüfte Person aus objektiver Sicht und unverschuldet nicht in der Lage gewesen ist, ihren Verhinderungsgrund in eigenverantwortlicher Willensausübung unverzüglich geltend zu machen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe während der Prüfung vom 19. August 2021 an einer Mittelohrentzündung, an Kopfschmerzen und Fieber gelitten. Sie habe ihre daraus resultierende Prüfungsunfähigkeit zum Zeitpunkt der Prüfung aufgrund ihrer Prüfungsangst nicht erkennen können. Nach der Ablegung der Prüfung habe sie ihre Prüfungsunfähigkeit nicht geltend gemacht, da sie davon ausgegangen sei, dies sei nach der Prüfung nicht mehr möglich. Aus diesem Grund sei die Prüfung vom 19. August 2021 nachträglich zu annullieren. 3.4 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass aus dem am 15. November 2021 aufgrund einer Diagnose vom 23. August 2021 erstellten Arztbericht folgt, dass die Beschwerdeführerin am 19. August 2021 prüfungsunfähig war, hätte die Beschwerdeführerin ihre Prüfungsunfähigkeit unverzüglich geltend machen müssen. Dass sie durch ihre Prüfungsangst daran gehindert wurde, zu erkennen, dass sie eine Mittelohrentzündung, starke Kopfschmerzen und Fieber hatte und infolgedessen nicht prüfungsfähig war, ist nicht glaubhaft. Die Beschwerdeführerin legt keinerlei Belege für ihre Prüfungsangst vor und machte noch im Einspracheverfahren geltend, lediglich angespannt gewesen zu sein. Sodann ist auch nicht glaubhaft, dass die Prüfungsangst fast drei Monate anhielt und die Beschwerdeführerin deshalb erst nach Bekanntgabe der Prüfungsresultate in der Lage war, ihre Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die Infobroschüre 4. Studienjahr Humanmedizin und die RVO MeF in Bezug auf die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung ihrer Prüfungsunfähigkeit verwirrt worden zu sein, ist ihr nicht zu folgen. Die Infobroschüre äussert sich nicht zur Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung von Prüfungsunfähigkeitsgründen, während sich aus § 24 Abs. 3 RVO MeF ergibt, dass eine solche grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hierbei ergibt sich bereits aus dem Wort "grundsätzlich", dass eine nachträgliche Geltendmachung in Ausnahmefällen zulässig sein kann. Sollte die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht, über die Möglichkeit einer nachträglichen Geltendmachung ihrer Prüfungsunfähigkeit im Unklaren gewesen sein, wäre es an ihr gelegen und wäre ohne Weiteres zumutbar gewesen, sich bei der Beschwerdegegnerin diesbezüglich zu informieren. 3.6 Nach dem Gesagten ist die Geltendmachung des Prüfungsverhinderungsgrunds durch die Beschwerdeführerin fast drei Monate nach der Prüfung und erst nach Bekanntgabe der Resultate verspätet. Die Prüfung vom 19. August 2021 ist nicht zu annullieren und die Beschwerdeführerin ist zusätzlich zum am 27. Januar/18. August 2022 absolvierten Versuch zu keinem weiteren Prüfungsversuch zuzulassen. 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss, ihr sei uneingeschränkte Einsicht in die "Akten beider Versuche" zu gewähren. Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 1 steht das Akteneinsichtsrecht Personen zu, die durch eine Anordnung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 8 N. 6). 4.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet im Beschwerdeverfahren ausdrücklich nicht, die Prüfungen vom 28. Januar/1. Juli 2021 und 11./19. August 2021 seien fälschlicherweise als nicht genügend bewertet worden. Die Vorinstanz ist auf die Begehren betreffend die Bewertung ihrer Prüfungen nicht eingetreten, was von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet wird. Umstritten ist vorliegend damit nur noch die Prüfungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wozu der Inhalt der Prüfungsunterlagen irrelevant ist. An einer umfassenden Akteneinsicht fehlt der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse. 4.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG, LS 170.4) beruft, hilft ihr dies nicht, da in einem laufenden Verwaltungsverfahren für die Einsicht in Akten nicht das IDG, sondern das VRG anwendbar ist (vgl. VGr, 3. März 2022, AEG.2021.00002, E. 2.3). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um uneingeschränkte Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 2 VRG) 6. Zur Rechtmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung. Soweit indessen nicht die Ergebnisse der Prüfungen, sondern organisatorische bzw. verfahrensrechtliche Gesichtspunkte streitig sind, wird dies vom Ausschlussgrund nicht erfasst und steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung (vgl. BGE 136 I 229 E. 1; BGr, 31. März 2021, 2D_5/2021, E. 1.1). Ansonsten kann die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG ergriffen werden. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abgeschrieben wird. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an:
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