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VB.2022.00611
Urteil
des Einzelrichters
vom 8. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Vorsorglicher Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. Mit Einsprache-Entscheid vom 9. Juni 2022 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit ab 24. Mai 2022 bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Weiter wurde angeordnet, dass die Abklärung von Ausschlussgründen im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchung erfolgen müsse. Einem allfälligen Rekurs entzog es die aufschiebende Wirkung. Auf Gesuch von A wurde der vorsorgliche Führerausweisentzug bezüglich der Spezialkategorie M am 13. Juli 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben. II. A erhob am 11. Juli 2022 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die Verfügung vom 9. Juni 2022 aufzuheben und auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Eventualiter sei die Verfügung insoweit aufzuheben, als dass auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises für die Spezialkategorien F, G und M zu verzichten sei. Mit Entscheid vom 8. September 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. III. Dagegen erhob A am 11. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie des Rekursentscheids. Das Strassenverkehrsamt sei anzuweisen, dass Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren, und es sei ihm der Führerausweis umgehend wieder auszuhändigen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen und den von der Vorinstanz angeordneten Entzug der aufschiebenden Wirkung aufzuheben. Schliesslich ersuchte er um eine Parteientschädigung (zzgl. MWST) zulasten des Strassenverkehrsamts bzw. der Staatskasse. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 20. Oktober 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion (Rekursabteilung) verzichtete am 21. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung. Mit Replik vom 31. Oktober 2022 ersuchte A um antragsgemässen Entscheid. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. 2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 4. Mai 2022 lenkte der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2021 seinen Personenwagen der Marke C mit dem Kontrollschild 01 ausserorts in D/GR unter Abzug der Gerätetoleranz mit einer Geschwindigkeit von 160 km/h bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. 2.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt nicht gelenkt zu haben. Bevor ihm der Führerausweis entzogen werden könne, sei der Ausgang des hängigen Strafverfahrens abzuwarten. 3. 3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]). Über die erforderliche Fahreignung verfügt unter anderem nur, wer nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG wird der Führerausweis einer Person entzogen, wenn sie auf Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen wird. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sogenannter Sicherungsentzug). Er bezweckt, die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 16d N. 8). 3.2 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann ihr der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Angesichts der Dringlichkeit und des vorläufigen Charakters vorsorglicher Anordnungen ergeht der Entscheid mit einem reduzierten Prüfungsmassstab. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich. Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet sodann die Regel (BGE 127 II 122 E. 5; BGE 125 II 396 E. 3), von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 26. November 2001, 6A.106/2001, E. 3c/dd). 3.3 Bei dieser Rechtslage sind die Ausführungen in der Beschwerde zu strafprozessualen Grundsätzen für das vorliegende Administrativverfahren nicht zielführend. Der hier im Raum stehende Sicherungsentzug ist keine Strafe oder strafähnliche Massnahme. Sodann ist für den vorsorglichen Entzug, wie soeben dargelegt, ein strikter Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände – und damit auch für die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers – nicht erforderlich. 3.4 Vorliegend ist erwiesen, dass mit dem privaten Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der F-Strasse in D/GR, einem Ort nicht unweit vom Aufenthaltsort des Beschwerdeführers in E/GR, mit der infrage stehenden Tempoüberschreitung gefahren wurde. Dies legt es erfahrungsgemäss von vornherein nahe, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer als Halter des Fahrzeugs gelenkt wurde. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich erheblich dadurch, dass der Beschwerdeführer in keiner Weise geltend macht, andere Personen hätten ebenfalls Zugriff zu seinem Fahrzeug. Wenn deshalb keinerlei Anhaltspunkte für die Verwendung des Fahrzeugs durch andere Personen bestehen, so liegt die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers offenkundig auf der Hand. Ob die Lenkereigenschaft vor diesem Hintergrund bereits mit genügender Wahrscheinlichkeit zu bejahen ist, kann offenbleiben. Denn weiter ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer am 5. April 2022 mit seiner Unterschrift bei der Kantonspolizei Zürich als Lenker bezeichnet hat. Die dagegen gerichteten Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er das Formular nicht richtig gelesen bzw. verstanden habe, erscheinen als wenig plausibel und vermögen sich somit ebenso wenig zu seinen Gunsten auszuwirken wie der Umstand, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung auf dem Formular nicht anerkannt hat. Wenn der Beschwerdeführer sodann sinngemäss fragt, weshalb er seine Lenkereigenschaft hätte zugeben sollen, wenn er sie später bestreitet, so könnten dafür durchaus viele Gründe vorliegen, so etwa dass er sich erst später der Konsequenzen einer solch massiven Tempoüberschreitung bewusst wurde oder dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt erfahren hat, dass der Lenker auf dem Polizeifoto nicht erkennbar ist. Insgesamt erscheint die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers jedenfalls als sehr wahrscheinlich und in Anwendung des reduzierten Prüfungsmasstabs, wie er im Verfahren betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug gilt (vgl. oben E. 3.2), als ausreichend erstellt. 3.5 Angesichts der massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sind folglich ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers als mutmasslicher Fahrzeuglenker zu bejahen (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2). Ergänzend ist diesbezüglich im Sinn von § 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG auf Erwägung 7.3 des Rekursentscheids zu verweisen. Der Beschwerdeführer führt im Übrigen selbst aus, dass die vorliegende Tempoüberschreitung für den betroffenen Lenker zweifelsohne einen Sicherungsentzug zur Folge hätte. 3.6 Mit Blick auf das Risiko für andere Verkehrsteilnehmende ist der vorsorgliche Entzug schliesslich verhältnismässig, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer beruflich auf sein Fahrzeug angewiesen wäre. Bezüglich der geltend gemachten notwendigen Benutzung eines Fahrzeuges für Einkäufe, Entsorgung und Postversand ist darauf hinzuweisen, dass der Entzug bezüglich der Spezialkategorie M am 13. Juli 2022 wiedererwägungsweise aufgehoben worden ist. 4. Entgegen der Beschwerde bestand bei der gegebenen Sachlage für das Strassenverkehrsamt sodann kein Anlass, das Administrativverfahren bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens zu sistieren. Da der vorsorgliche Führerausweisentzug keine strikten Beweise verlangt, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin nicht zu beanstanden. Die Gefahr für eine Geschwindigkeitsüberschreitung ist aktuell, weshalb es mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer vorläufigen Entscheidung gerechtfertigt ist, den Ausgang des Strafverfahrens für den vorsorglichen Entscheid nicht abzuwarten. Im Gegensatz zum Administrativverfahren betreffend Warnungsentzug sind die kantonalen Behörden bei einem infrage stehenden Sicherungsentzug nicht gehalten, das Administrativverfahren zu sistieren und auf einen vorsorglichen Ausweisentzug zu verzichten, bis das Strafverfahren abgeschlossen ist (BGE 122 II 359 E. 2b). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Des Weiteren werden die Begehren betreffend aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm mangels Obsiegens nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 7. Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Hinzuweisen ist dabei auf Art. 98 BGG, wonach mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung
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