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Geschäftsnummer: VB.2022.00615  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 09.05.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 14.11.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. [Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] Einzelrichterkompetenz zum Entscheid über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Kein Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch das Verwaltungsgericht; vorliegend ist davon abzusehen (E. 2). Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe (E. 3). Keine formellen Mängel im Begutachtungsprozess: dem Beschwerdeführer wurde bei der Gutachterwahl das rechtliche Gehör gewährt, die Dolmetscherin wurde ermahnt und die Unabhängigkeit des Gutachters ist nicht infrage zu stellen (E. 5.2). Das Gutachten von 2021 attestiert dem Beschwerdeführer ein hohes Rückfallrisiko. Es ist aus zeitlicher Sicht aktuell und es sind seit dessen Erstellung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten, weshalb zurzeit kein Anlass besteht, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen (E. 5.3). Auch wenn gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, besteht nach Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (E. 5.5.1). Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner deliktischen Vergangenheit allein auseinandergesetzt, verkennt er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (E. 5.5.3-5). Entlassungsverhältnisse im Empfangsraum im Heimatland des Beschwerdeführers (E. 5.7). Selbst wenn das hohe Alter (Jahrgang 1955) für sich allein zugunsten des Beschwerdeführers zu beurteilten wäre, kann dies nicht zu einer bedingten Entlassung führen, wenn die Prognose im Übrigen ungünstig ist (E. 5.8.1-2). Bei einer lebenslänglichen Haftstrafe besteht kein Anspruch, ohne weitere Voraussetzungen nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden (E. 5.8.3). Wenige Gespräche mit der Sozialarbeiterin sowie geäusserte positive Absichten, ein straffreies Leben führen zu wollen, vermögen die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern (E. 5.8.4). Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden - vorliegend spricht das psychiatrische Gutachten von einem hohen Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte (E. 6.1). Da die Vollzugsbehörde keine Vollzugslockerung in Betracht zog und sie sich bezüglich der Gemeingefährlichkeit nicht unsicher war, musste die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB nicht beigezogen werden (E.6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers wird jährlich geprüft und der Rechtsweg steht ihm jeweils offen, weshalb entgegen dem Beschwerdeführer die Abweisung seiner Entlassungsanträge nicht einer faktischen Verwahrung gleichkommt (E. 6.3.1). Mit der erneuten Abweisung der bedingten Entlassung wird auch seine persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht verletzt. Keine Verletzung der Verfahrensfairness (E. 6.3.3). Die Vorinstanz hatte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinandergesetzt. Die Verweigerung der bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt erfolgte aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose (E. 7). Abweisung. Gewährung UP/URB.
 
Stichworte:
ALTER
ANHÖRUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BEDINGTE HAFTENTLASSUNG
ENTLASSUNG
FACHKOMMISSION
FREIHEITSSTRAFE
GEMEINGEFÄHRLICHKEIT
GESAMTWÜRDIGUNG
GUTACHTEN
LEBENSLANGE FREIHEITSSTRAFE
LEGALPROGNOSE
PROGNOSE
PROGNOSEINSTRUMENTE
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RECHTLICHES GEHÖR
RESOZIALISIERUNG
RÜCKFALLGEFAHR
RÜCKFALLRISIKO
SOZIALISIERUNG
STRAFVOLLZUG
THERAPIEBEREITSCHAFT
ÜBERPRÜFUNG DER HAFT
UNABHÄNGIGKEIT DES GUTACHTERS
VERFAHRENSFAIRNESS
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. II BV
Art. 3 EMRK
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 62d Abs. II StGB
Art. 86 StGB
Art. 86 Abs. I StGB
Art. 86 Abs. II StGB
Art. 86 Abs. V StGB
§ 29 Abs. I StJVG
§ 38b Abs. I lit. d VRG
§ 38b Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00615

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 9. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA G, vertreten durch RA B,

 

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

       Rechtsdienst der Amtsleitung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1955) wurde vom Geschworenengericht des Kantons Zürich am 10. November 1993 des vollendeten und versuchten Mordes, des Diebstahls, der Sachbeschädigung, des Hausfriedenbruchs sowie des Verweisungsbruchs schuldig gesprochen und zu lebenslänglichem Zuchthaus, unter Anrechnung von 1'245 Tagen erstandener Untersuchungshaft, verurteilt.

B. A befindet sich seit dem 14. Juni 1990 im Strafvollzug, womit eine bedingte Entlassung frühestens am 13. Juni 2005, nach 15 Jahren, möglich gewesen wäre. Das Strafende ist unbestimmt. Vollzugslockerungen wurden bis heute keine bewilligt.

Mit Verfügung vom 4. April 2005 lehnte das (damalige) Amt für Justizvollzug die bedingte Entlassung von A auf den frühestmöglichen Zeitpunkt (13. Juni 2005) ab. In den Folgejahren bis 2015 wurde die bedingte Entlassung im Rahmen der jährlichen Überprüfung jeweils abgewiesen. Die von A erhobene Beschwerde betreffend die vom Amt für Justizvollzug mit Verfügung vom 13. April 2016 abgelehnte bedingte Entlassung wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. Januar 2017 (VB.2016.00557) ab.

Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 19. Juni 2017 wurde die bedingte Entlassung von A erneut abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht mangels einer hinreichenden Beschwerdebegründung mit Verfügung vom 2. Mai 2018 (VB.2017.00705) nicht ein und das Bundesgericht wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. September 2018 ab, soweit es darauf eintrat (6B_653/2018). In den Jahren 2018 bis 2021 wurde die bedingte Entlassung wiederum verweigert.

C. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 hiess Justizvollzug und Wiedereingliederung (fortan: JuWe) das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die Prüfung der bedingten Entlassung im Jahr 2022 gut.

D. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 lehnte JuWe die bedingte Entlassung von A aus dem Strafvollzug wiederum ab.

II.  

Dagegen liess A am 8. Juni 2022 Rekurs an die Direktion der Justiz und des Innern (fortan: Justizdirektion) erheben und die Aufhebung der Verfügung von JuWe vom 5. Mai 2022 sowie den sofortigen Vollzug der bedingten Entlassung beantragen.

Mit Verfügung vom 6. September 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs von A gegen die Verfügung von JuWe vom 5. Mai 2022 betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0) ab und auferlegte A die Verfahrenskosten.

III.  

Mit Beschwerde vom 12. Oktober 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten des Staates die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 6. September 2022 sowie den unverzüglichen Vollzug der bedingten Entlassung beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er darum, sein von JuWe am 1. Dezember 2021 bewilligtes Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung sei auf das Beschwerdeverfahren auszudehnen und seinen Rechtsvertreter gemäss der am Ende des Verfahrens einzureichenden Honorarnote zu entschädigen. Zudem sei im Rahmen des vorliegenden Verfahrens "mittels des in der StPO vorgesehenen Verfahrens ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen, um ein neues forensisch psychiatrisches Gutachten anzufertigen, unter den gesetzlichen Vorgaben der StPO, der BV und der EMRK, insbesondere der Bestimmungen zur Fairness im Verfahren".

Die Justizdirektion beantragte am 18. Oktober 2022 unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde und reichte die Vollzugsakten ein. JuWe beantragte mit Vernehmlassung vom 14. November 2022 und die Oberstaatsanwaltschaft mit Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

A liess hierzu mit Replik vom 10. Februar 2023 unter Festhalten an seinen Beschwerdeanträgen Stellung nehmen und weitere prozessuale Anträge stellen (eventualiter Erstellung eines neuen gerichtlichen Gutachtens von einem unabhängigen Gutachter; eventualiter Auskunftserteilung durch die Oberstaatsanwaltschaft und die Justizdirektion über die von Bund und Kanton in den letzten zehn Jahren erhaltenen finanziellen Beträge für das Haftregime von A; eventualiter persönliche Befragung von A durch das Gericht hinsichtlich der Zukunftsaussichten im Heimatland). Die Oberstaatsanwaltschaft nahm hierzu am 23. Februar 2023 Stellung und hielt an den mit ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Dezember 2022 gestellten Anträgen fest. A und JuWe liessen sich hierauf nicht mehr vernehmen.

Nachdem auf die am 15. März 2023 erfolgte telefonische Aufforderung zur Einreichung der Honorarnote des Rechtsvertreters von A keine solche einging, wurde dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 30. März 2023 nochmals Gelegenheit zu deren Einreichung gewährt. Der Rechtsvertreter von A reichte am 17. April 2023 seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) sowie § 29 Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG; LS 331) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 VRG entscheidet ein voll- oder teilamtliches Mitglied als Einzelrichter über Rechtsmittel bei Streitigkeiten betreffend den Justizvollzug nach dem StJVG. In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Entscheidung einer Kammer übertragen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts umfasst diese Einzelrichterzuständigkeit Streitigkeiten betreffend die Durchführung einer Strafe oder Massnahme, bis hin zum Entscheid über eine bedingte Entlassung (BGE 147 IV 433 E. 2.3; vgl. hierzu auch VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497, E. 1.2 betreffend bedingte Entlassung aus der Verwahrung). Der Entscheid über die bedingte Entlassung aus einer – auch lebenslänglichen – Freiheitsstrafe fällt somit, zumal dem betreffenden Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, in die Einzelrich-
terzuständigkeit.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um eine mündliche Anhörung durch das Gericht zu den Zukunftsaussichten in seinem Heimatland.

2.2 Gemäss Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) hat jede Person ein Recht darauf, dass über ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem Gericht öffentlich verhandelt wird.

2.3 Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK, sondern einzig um Fragen des Strafvollzugs, namentlich, ob die bedingte Entlassung dem Beschwerdeführer zu gewähren ist. Die Garantie von Art. 6 Abs. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Abs. 4 EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den (Haft-)Richter oder auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso wenig aus der Bundesverfassung, die insofern nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK hinausgeht (VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.1 mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2). Schliesslich räumt auch das kantonale Recht keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung ein; vielmehr stellt § 59 Abs. 1 VRG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des Verwaltungsgerichts (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 59 N. 5). Liefern die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche Anhörung vor (VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch, Kommentar VRG, § 59 N. 5).

2.4 Der Beschwerdeführer wurde vom Beschwerdegegner 1 zur vorliegend zu beurteilenden bedingten Entlassung am 12. April 2022 mündlich angehört. Er hatte damit genügend Gelegenheit, die Umstände im Heimatland und seinen Empfangsraum zu erläutern. Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung (auch) im Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). In seiner Beschwerde hat er zudem die ihn aus seiner Sicht erwarteten Empfangsumstände im Heimatland nochmals dargelegt, was zu berücksichtigen ist (vgl. unten E. 5.7). Auf die Durchführung einer diesbezüglichen mündlichen Anhörung im Beschwerdeverfahren ist damit zu verzichten.

3.  

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist die bedingte Entlassung nach Absatz 1 frühestens nach 15 Jahren möglich (Art. 86 Abs. 5 StGB).

3.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.1; 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2; BGE 133 IV 201 E. 2.3). In der Regel sind im Sinn einer Differenzialprognose zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4; BGE 124 IV 193 E. 5b/bb). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB], Art. 86 N. 16). Bei einer lebenslangen Freiheitsstrafe ist eine Legalprognose für den Fall der Vollverbüssung nicht sinnvoll, sodass als Referenzzeitpunkt für die Differenzialprognose nur ein realistischer späterer Entlassungszeitpunkt dienen kann. Dass bei einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe kein Referenzzeitpunkt der Vollverbüssung besteht, in welchem der Täter ohnehin entlassen wird, wirkt sich auch auf die materielle Bedeutung der Differenzialprognose aus. Es ist nicht so sehr entscheidend, ob die Gefahr für die Allgemeinheit im Zeitpunkt der bedingten Entlassung relativ gesehen geringer ist als bei der Entlassung in einem späteren Zeitpunkt, denn anders als bei zeitlich befristeten Strafen wird der Täter auch im Referenzzeitpunkt nicht unabhängig von der in jenem Zeitpunkt zu erstellenden Legalprognose entlassen. Wird somit aktuell die bedingte Entlassung verweigert, so führt eine allfällig ausbleibende Verminderung oder gar eine Erhöhung der Rückfallgefahr durch den weiteren Strafvollzug nicht dazu, dass der Täter in einem späteren Zeitpunkt trotz unverminderter oder gar vergrösserter Gefahr für die Öffentlichkeit entlassen wird. Mithin ist die Interessenabwägung, die im Hinblick auf die bedingte Entlassung vorzunehmen ist, nur auf den Entscheidzeitpunkt vorzunehmen. Ist in diesem Zeitpunkt die Rückfallgefahr so weit gesunken, wie es Art. 86 Abs. 1 StGB voraussetzt, ist der Täter bedingt zu entlassen. Damit kommt der im Zeitpunkt des Entscheids über die bedingte Entlassung prognostizierten Rückfallgefahr und den durch diese bedrohten Rechtsgütern der Allgemeinheit (Schutzbedürfnis) die entscheidende Bedeutung zu (vgl. BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022 E. 2.6.3).

3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu, wobei das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung nur im Hinblick auf eine qualifiziert falsche Ermessensbetätigung überprüfen kann (Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 25 f.). Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6; BGE 133 IV 201 E. 2.3). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 4 und 10).

4.  

4.1 Die Vorinstanz stützt die negative Legalprognose des Beschwerdeführers darauf, dass zusammengefasst nach ihrer Beurteilung die legalprognostisch negativen Faktoren überwiegen. Die weiterhin bestehende hohe Rückfallgefahr für schwere Gewaltdelikte und damit eine Gefährdung der hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben seien nicht in Kauf zu nehmen. Der Beschwerdegegner 1 habe zu Recht ausgeführt, dass ein weiterer Verbleib des Beschwerdeführers im Strafvollzug differenzialprognostisch zwar wenig erfolgsversprechend sei, soweit er sich weiterhin einer Auseinandersetzung und Behandlung mit den genannten Problemfeldern verschliesse. Dennoch wiege das öffentliche Interesse an der Sicherheit angesichts der bedrohten Rechtsgüter höher und die weitere Zeit im Vollzug könne zumindest genutzt werden, die mögliche Entlassungssituation des Beschwerdeführers mit der notwendigen Transparenz weiter zu klären. Allenfalls könne auch eine Überstellung ins Heimatland geprüft werden. Zudem komme die Weiterführung des Strafvollzugs auch nicht in unzulässiger Weise einer Verwahrung gleich: Der Beschwerdeführer habe unstrittig die Möglichkeit, die Frage der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe jederzeit überprüfen zu lassen. Dass er deren Vorgaben nicht erfülle, könne er nicht der Vollzugsbehörde anlasten.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, es werde von ihm zu Unrecht verlangt, sich einer Therapie zu unterziehen. Die negative Prognose werde de facto einzig aus dem angeblich fehlenden Therapiewillen abgeleitet. Es sei widersprüchlich und treuwidrig, wenn ihm, ohne dass eine Therapie oder eine verwahrende Massnahme angeordnet worden sei, nun 30 Jahre später die bedingte Entlassung mit der Begründung verweigert werde, er habe keine Therapie gemacht. Die Entlassung dürfe nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Seine äusserst positiven Zukunftsaussichten im Heimatland mit Haus, Arbeit, grosser Familiengemeinschaft etc. seien nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt worden. Diese stellten das wesentliche Prognosekriterium dar und führten zu einer positiven Prognose. In seinem Heimatdorf erwarte ihn ein äusserst gefestigter sozialer Empfangsraum, in einem Land, in welchem die Familie noch eine ganz andere, wichtigere Bedeutung habe. Er werde sicherlich nie mehr einen Fuss in die Schweiz setzen, da er wisse, dass ihm dann wohl eine definitive lebenslängliche Inhaftierung drohe, was mit aller Deutlichkeit gegen eine negative Prognose spreche. Er sei zudem ruhiger und älter geworden und habe Jahrzehnte Gefängnis hinter sich, was Spuren hinterlassen habe. Es sei ihm nun endlich die Chance zu geben, sich zu bewähren. Er habe sich mit seiner Tat jahrzehntelang allein und auch in Gesprächen intensiv auseinandergesetzt. Das Gutachten vom 28. Januar 2021 von Dr. med. C sei bereits aufgrund formeller Mängel aus dem Recht zu weisen. Nur dass man nicht Deutsch lernen wolle, heisse nicht, dass man sich nicht mit seinen deliktischen Handlungen auseinandergesetzt hätte. Es sei rechtswidrig, wenn die von ihm in den letzten 18 Monaten geleisteten sozialarbeiterischen Gespräche nicht als positiver Aspekt in der Gesamtbetrachtung zugelassen würden. Gleichzeitig aber rügt der Beschwerdeführer, dem Kriterium des einwandfreien Vollzugsverhaltens werde im angefochtenen Entscheid eine völlig überzogene Bedeutung zugemessen. Die Begründung mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit der Rechtsgüter, welche im gesamten Verfahren nie habe herhalten müssen, zeige die normative Verzweiflung nach griffigen Argumenten gegen ihn.

4.3 Die Beschwerdegegnerin 2 wies darauf hin, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die 2016 verweigerte bedingte Entlassung mit rechtskräftigem Urteil vom 20. Januar 2017 abgewiesen hatte, womit die durch die Vorinstanzen damals gestellte schlechte Prognose bestätigt worden sei. Bereits angesichts der Ausführungen in diesem Urteil betreffend die prognoserelevante fehlende Tataufarbeitung sei es unbehilflich, wenn der Beschwerdeführer gegen die aktuelle Ablehnung der bedingten Entlassung ein weiteres Mal vorbringen lasse, bei ihm sei vom Strafgericht keine Massnahme angeordnet worden. Natürlich könne der Beschwerdeführer nicht zu einer Therapie gezwungen werden. Die fehlende Tataufarbeitung dürfe jedoch als prognoserelevant erachtet und negativ gewürdigt werden. Die Vorinstanz habe die negative Prognose nicht nur aus dem fehlenden Therapiewillen abgeleitet; vielmehr ergebe sich diese aufgrund der weiterhin vorhandenen Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers und des dadurch bedingten hohen Risikos für schwere Gewaltdelikte sowie des sehr hohen Risikos für minderschwere Gewaltdelikte und andere Straftaten. Zu Recht habe die Vorinstanz festgestellt, dass sich seit dem aktuellen Gutachten vom 28. Januar 2021 beim Beschwerdeführer keine erkennbaren wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Auch für sie seien aus den Akten keine Veränderungen des Beschwerdeführers, welche massgeblich günstig auf seine Legalprognose auswirken vermochten, erkennbar. Die Zitierung der Vollzugsberichte der Strafanstalt D sei deshalb unbehilflich, weil diese dem Verwaltungsgericht bereits bei dessen Entscheid vom 20. Januar 2017 bekannt gewesen und offenkundig völlig ungeeignet seien, irgendwelche Veränderungen seit jenem Urteil zu belegen. Zudem stammten diese Vollzugsberichte allesamt aus der Zeit vor dem tätlichen Übergriff des Beschwerdeführers auf einen Angestellten der Strafanstalt D vom 12. August 2015, welcher auch zur Versetzung in die JVA G geführt und gezeigt habe, dass der Beschwerdeführer aus dem Rückzug und vorgängiger Ruhe heraus immer noch impulsiv reagieren und auch nach einer längeren Phase ohne Disziplinierung plötzlich wieder gewalttätig werden könne. Die einzelnen sozialarbeiterischen Gespräche, die der Beschwerdeführer im Jahr 2021 geführt habe, änderten nichts an dem von ihm ausgehenden Risiko, zumal sich bei ihm kein entscheidender Einstellungswandel zeige. Er stelle die Situation seiner Tat als Notwehr und sich als eine Person dar, der im Tatzeitpunkt aufgrund fehlender Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung ein geregeltes Leben verunmöglicht worden sei. Er habe nicht anerkannt, dass er selber für die Entscheide, die er im Leben getroffen habe, die Verantwortung trage.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer hat bereits mehr als 15 Jahre Freiheitsstrafe verbüsst, womit die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 5 StGB erfüllt sind. Der Entscheid über eine bedingte Entlassung hängt davon ab, ob dem Beschwerdeführer eine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Nachfolgend ist die vorgenommene Gesamtwürdigung zu überprüfen.

5.2  

5.2.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich für die Legalprognose unter anderem auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Januar 2021 von Dr. med. C. Der Beschwerdeführer rügt verschiedene formelle Mängel, aufgrund welcher das Gutachten aus dem Recht zu weisen sei: Da ihm kein Mitsprache- oder Vorschlagsrecht bezüglich des Gutachters eingeräumt worden sei, verstosse das Gutachten gegen die Strafprozessordnung; die Rechtsmittelbelehrung der Dolmetscherin sei nicht zu Beginn jeden Gesprächs schriftlich protokolliert, und ihm sei keine Möglichkeit zu Änderungen und zu Korrekturen gewährt worden. Dem Gutachter werde schliesslich die Unabhängigkeit aberkannt, da er auf vorangegangene, zeitlich und inhaltlich überholte Gutachten Bezug genommen habe und sich vergangenheitsorientiert hinter diesen verschanze, was zum Vornherein keinen Raum für die Würdigung einer positiven Entwicklung gelassen habe. Zudem sei er, der Beschwerdeführer, während des Begutachtungsprozesses nicht anwaltlich vertreten gewesen.

5.2.2 Diesen Rügen bezüglich formeller Mängel im Begutachtungsprozess kann jedoch nicht gefolgt werden: Der Beschwerdegegner 1 gewährte dem Beschwerdeführer – entgegen der Behauptung in der Beschwerde – mit Verfügung vom 21. August 2020 für das Begutachtungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung und bestellte ihm Rechtsanwalt E als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Rechtsanwalt E schlug mit Eingabe vom 29. September 2020 Dr. med. F als Gutachter vor. Der Beschwerdegegner 1 informierte den Rechtsbeistand des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 26. Oktober 2020, dass er diesem Vorschlag nach Massgabe von § 10 Abs. 2 lit. a der Verordnung über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV; LS 321.4) nicht stattgegeben könne und dass er einen anderen Gutachter wählen werde. Am 9. November 2020 wurde der Gutachtensauftrag dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungsfragen zugestellt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass ohne Gegenbericht vom Einverständnis mit dem Gutachtensauftrag ausgegangen werde. Mit Schreiben vom 16. November 2020 teilte der Beschwerdeführer selbst nochmals mit, dass er nicht von Dr. med. C, sondern von Dr. med. F begutachtet werden wolle. Mit Schreiben vom 19. November 2020 stellte der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers – ohne sich zur Person des Gutachters zu äussern – Ergänzungsfragen. Aus dem Gutachtensauftrag des Beschwerdegegners 1 vom 25. November 2020 ging hervor, dass Dr. med. C als Gutachter gewählt wurde. Einwände seitens des Beschwerdeführers gegen die Person des Gutachters sind nicht ersichtlich. Demzufolge wurde dem Beschwerdeführer bezüglich der Gutachterwahl das rechtliche Gehör gewährt. Ein Recht auf freie Wahl des Gutachters besteht nicht. Die Rüge der fehlenden anwaltlichen Vertretung im Begutachtungsprozess ist ebenfalls unbegründet, da sich ein solcher Anspruch nur auf die Stellungnahme zur Person des Gutachters, zum Gutachtensauftrag sowie zum Ergebnis der Begutachtung bezieht, nicht aber auf die Vornahme der Begutachtung selbst.

5.2.3 Die zur Erstellung des Gutachtens beigezogene Dolmetscherin wurde – wie vom Leitfaden zur Gutachtenerstellung der Fachkommission psychiatrische und psychologische Gutachten des Obergerichts des Kantons Zürich (Formalien S. 3; zu finden unter https://www.gerichte-zh.ch/organisation/obergericht/kommissionen/fachkommission-fuer-psych-gutachten/gesetzliche-grundlagen.html, besucht am 15. März 2023 [fortan: Leitfaden zur Gutachtenserstellung]) verlangt – namentlich erwähnt und entsprechend vermerkt, dass ihr die Bestimmungen von Art. 307 und 320 StGB bekannt seien. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die an der Ermahnung der Dolmetscherin zweifeln liessen und auch der Beschwerdeführer bringt nichts entsprechendes vor. Auch der damalige Rechtsbeistand des Beschwerdeführers erhob keine entsprechenden formellen Rügen, welche zeitnah zu erwarten gewesen wären.

5.2.4 Gemäss dem Gutachten wurde dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 zudem das Protokoll des Explorationstermins vom 29. Dezember 2020 vorgelesen, womit ihm die Gelegenheit geboten wurde, sich zu allfälligen Missverständnissen zu äussern und Korrekturvorschläge zu machen. Seine Änderungswünsche seien in die Abschrift eingearbeitet worden. Die Gesprächsinhalte des 26. Januar 2021 seien ihm aus Kapazitätsgründen nicht mehr vorgelesen worden. Daraus ergibt sich jedoch kein zur Ungültigkeit des Gutachtens führender formeller Mangel, zumal bei dessen Erstellung nicht die gesetzlichen Vorgaben einer formellen Einvernahme erfüllt sein müssen (BGr, 4. Juli 2018, 1B_522/2017 und 1B_520/2017, E. 3.7). Zudem steht es nach Vorliegen des Gutachtens den Parteien frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters im Rahmen ihrer gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmen zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen (BGr, 4. Juli 2018, 1B_522/2017 und 1B_520/2017, E. 3.8). Anlässlich seiner Anhörung vom 6. April 2021 wurde der Beschwerdeführer auf das Gutachten angesprochen, worauf er zu Protokoll gab, sein Anwalt habe ihn informiert, dass es nicht zu seinen Gunsten geschrieben sei. Dabei kritisierte er das Gutachten deutlich und machte geltend, die Dolmetscherin habe "nicht so gut" seine Sprache gesprochen, er habe nicht immer alles verstanden und sie habe ein paar Aussagen von ihm nicht verstanden. Gemäss dem Protokoll hakte der Befragende nicht nach, um zu klären, welche falschen Annahmen aus diesen Gründen ins Gutachten eingeflossen sein sollten. Die Schlussfolgerungen des Gutachters hat der Beschwerdeführer als falsch gerügt und betont, dass er nie mehr "so etwas" machen würde.

5.2.5 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich die mangelnde Unabhängigkeit des Gutachters, da dieser trotz seines Auftrags ein "neues Gutachten" zu erstellen, ständig Bezug auf vorangehende, zeitlich und inhaltlich überholte Gutachten nehme. Nach dem Leitfaden zur Gutachtenserstellung stellt eine genaue Analyse der Akten einen grundlegenden Arbeitsschritt dar. Die Aktenzusammenfassung ist ein unentbehrlicher Bestandteil des Gutachtens, die den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, sich darüber zu orientieren, welche Informationen der gutachterlichen Stellungnahme zugrunde gelegt werden. Weiter soll der psychische Befund auch eine Darstellung der Ergebnisse der Erhebung psychopathologischer Befunde in der Vorgeschichte mitumfassen (S. 4, 6). Zweifelsfrei gehören auch die älteren Gutachten über den Beschwerdeführer zu den Akten. Dass der aktuelle Gutachter sich in einem neuen Gutachten mit den früheren Gutachten auseinandersetzt, ist zulässig und führt nicht zu dessen Befangenheit (vgl. BGr, 25. November 2020, 6B_770/2020, E. 1.4.2). Im Gutachtensauftrag vom 25. November 2020 – welcher, wie bereits erwähnt dem Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vorab zugestellt worden war – wurde Dr. med. C zudem ausdrücklich ersucht, allfällige Differenzen zum Vorgutachten vom 6. November 2009 zu begründen. Aus dem Gutachten geht zudem hervor, dass Dr. med. C mit den Explorationsterminen von insgesamt fünf Stunden eigene Befunde erhoben und damit eigene Abklärungen vorgenommen hat. Inwiefern diese eigene Exploration durch den Gutachter ungenügend sein soll, begründet der Beschwerdeführer nicht näher und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Rüge des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdegegner 1 bei seiner Beurteilung der Prognose nur auf Gutachten, die wiederum auf veralteten Gutachten beruhten, abgestellt habe, ist deshalb ebenfalls unbegründet. Es sind folglich keine formellen Mängel des Gutachtens ersichtlich, welche dessen Gültigkeit tangierten. Dies führt zur Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers, es sei ein unabhängiger Sachverständiger zu bestimmen und ein neues Gutachten anzufertigen.

5.3 Im Gutachten vom 28. Januar 2021, welches die Vorinstanz in wesentlichen Teilen wiedergab und worauf an dieser Stelle zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG), diagnostiziert Dr. med. C dem Beschwerdeführer eine persistierende dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) mit deutlichen psychopathischen Zügen und eine unterdurchschnittliche Intelligenz. Das Rückfallrisiko für schwere Gewalt sei unverändert hoch und für minderschwere Gewaltdelikte und andere Delikte sogar sehr hoch. Beim Beschwerdeführer bestehe ein hohes Risiko, bei Vollzugslockerungen und namentlich einer bedingten Entlassung, wieder in die kriminelle Szene einzutauchen, mit den bekannten Folgen im Rahmen der Waffenaffinität und Gewaltbereitschaft. Das Gutachten vom 28. Januar 2021 ist einerseits aus zeitlicher Sicht aktuell und anderseits sind seit dessen Erstellung keine wesentlichen Veränderungen eingetreten (vgl. hierzu die nachfolgenden Erwägungen), welche dessen Verwendbarkeit im Verfahren betreffend bedingte Entlassung infrage stellen würden. Somit besteht zurzeit kein Anlass, ein neues Gutachten über den Beschwerdeführer einzuholen.

5.4 Die Vorinstanz würdigte das Vorleben des Beschwerdeführers, welcher eine massive kriminelle Energie und Unbelehrbarkeit an den Tag gelegt habe, und kam zutreffend zum Schluss, dass sich dieses ungünstig auf die Legalprognose auswirkt, worauf ebenfalls zu verweisen ist (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG). An dieser Beurteilung hat sich zwischenzeitlich nichts geändert. Was der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren dagegen vorbringt, insbesondere, dass er eine positive Entwicklung gemacht habe und sich mit seinen Taten auseinandergesetzt habe, ändert nichts daran, dass sein Vorleben mitsamt Vorstrafen und die begangenen Straftaten nach wie vor relevant und ein wesentlicher Bestandteil bei der Erstellung der Legalprognose sind, auch wenn die Inhaftierung bereits seit 1990 andauert.

5.5  

5.5.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm nun zur Verweigerung der bedingten Entlassung fehlende Therapiebereitschaft entgegengehalten werde, obwohl er zu keiner Therapie oder Massnahme verurteilt worden sei. Hierzu führte das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 die Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers begründend aus, dass eine Person nicht zu einer Therapie gezwungen werden könne; aus diesem Grund sei beim Beschwerdeführer wiederholt auf die Anordnung einer Therapie mangels Veränderungsbereitschaft und entsprechender Motivation verzichtet worden. Dass keine Therapie angeordnet und durchgeführt worden sei bzw. werden konnte, habe der Beschwerdeführer somit allein sich selbst und seinem Verhalten zuzuschreiben. Wenn er nun in der Beschwerde den Eindruck zu erwecken versuche, er hätte eine Therapie absolviert, wäre denn eine angeordnet worden, so verhalte er sich selbst äusserst widersprüchlich (vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3).

Auch wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, dass sich der Beschwerdeführer ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen persönlichen Defiziten auseinandersetzt und bemüht ist, die Rückfallgefahr zu mindern. Die Fortführung des Strafvollzugs bietet die Möglichkeit hierzu, und eine Tataufarbeitung wäre bei einer künftig infrage stehenden Überprüfung der bedingten Entlassung zu berücksichtigen (VGr, 2. April 2013, VB.2013.00042, E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtet es als rechtens und vertretbar, dass die Strafvollzugsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognose­element gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (vgl. BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6; BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2; Benjamin F. Brägger, BSK StGB, Art. 75 N. 26 mit Hinweisen). Resozialisierungsmassnahmen setzen sodann kein Schuldeingeständnis hinsichtlich der Anlasstat voraus (BGr, 14. September 2021, 6B_652/2021, E. 3.2). Therapiearbeit – auch in Form der aktiven Mitwirkung bei Sozialisierungsbemühungen und Entlassungsvorbereitungen im Rahmen von Art. 75 Abs. 4 StGB – im Strafvollzug ist mithin keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (BGr, 10. Juni 2013, 6B_593/2012, E. 4.3; 28. November 2011, 6B_4/2011, E. 2.9; Koller, BSK StGB, Art. 86 N. 9).

5.5.2 Wenn der Beschwerdeführer erneut infrage stellt, weshalb in den ersten zehn Jahren seines Haftregimes nicht von einer deliktorientierten Therapie die Rede gewesen sei und der Beschwerdegegnerschaft ein diesbezügliches Versagen vorwirft, steht dem nach wie vor seine ablehnende Haltung gegenüber jeglichen entsprechenden Bemühungen zur Tataufarbeitung etc. entgegen. Die Vorinstanz hielt fest, der Beschwerdeführer sei auf die ihm zukommende Mitwirkungspflicht immer wieder hingewiesen worden. Sämtliche Motivierungsversuche seien jedoch an dessen Verweigerungshaltung gescheitert (vgl. VGr, 20. Januar 2017, VB.2016.00557, E. 4.3.3).

5.5.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe sich mit seiner deliktischen Vergangenheit allein auseinandergesetzt, verkennt er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat für den Vollzugsentscheid relevant sein kann (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.6).

Der Gutachter hätte ausdrücklich auch eine ausserhalb einer Therapie erfolgende eigene Auseinandersetzung des Täters mit den Delikten, der Lebensgeschichte, den deliktrelevanten Problembereichen, kriminellen Verhaltensmustern und Einstellungen als legalprognostisch relevant erachtet, wobei eine solche Auseinandersetzung gemäss dem Gutachten etwa auch in Form der Lektüre von Laien-/Fachliteratur oder Gesprächen mit Sozialarbeitern möglich gewesen wäre. Dabei setzt der Gutachter in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass für die Beteiligten erkennbar werde, ob der Täter aufgrund einer solchen eigenen Auseinandersetzung tatsächlich Einsichten in sein Verhalten erlangt hat. Dies wiederum setze voraus, dass der Täter sich darüber mitteile, denn in der Psychologie bzw. Psychiatrie liessen sich Veränderungsprozesse nur beurteilen, wenn die betroffene Person über ihre Motivation, Einsichten und Veränderungsabsichten berichte. Nur dann könnten Verhaltensänderungen in ein Gesamtkonzept eines Prozesses eingeordnet werden.

Eine solche vom Beschwerdeführer auch im Beschwerdeverfahren behauptete eigene Auseinandersetzung war allerdings für den Gutachter aufgrund der verweigernden Haltung des Beschwerdeführers nicht erkennbar; vielmehr stellte der Gutachter fest, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der aktuellen Begutachtung ein ausgesprochenes Desinteresse an diesen Themen bekundet hatte.

5.5.4 Der Beschwerdeführer betont seine Aussage, wonach er mit der Vergangenheit abgeschlossen habe, was eine klare Absage an die deliktischen Handlungen der Vergangenheit sei. Er macht sodann geltend, "nicht mehr der gleiche wie vor 30 Jahren zu sein, was mitunter bedeute, dass er nicht oder nicht mehr gefährlich für die Öffentlichkeit sei". Dies kann jedoch aufgrund des erwähnten Fehlens einer erkennbaren Tataufarbeitung die vom Gutachten vom 28. Januar 2021 attestierte nach wie vor hohe Rückfallgefahr nicht in Frage stellen. Des Weiteren sind – wie dies auch die Vorinstanz tat – auch die zwischenzeitlich geführten sozialarbeiterischen Gespräche des Beschwerdeführers zwar durchaus anerkennend zu berücksichtigen, doch kann nach so kurzer Zeit hieraus noch kein Fazit gezogen werden, welches die auf verschiedene Kriterien gestützte negative Legalprognose massgebend zu verbessern vermochte. Das Bundesgericht hat in einem neueren Entscheid die Einschätzung eines kantonalen Gerichts geschützt, wonach die möglichen Vorteile einer therapeutischen Behandlung eines Inhaftierten, der wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war, erst nach einer längeren Beobachtung beurteilt werden könnten (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022, E. 2.4). Insofern ist nach wie vor davon auszugehen, dass die weitere Strafverbüssung, wenn auch in sehr beschränktem Umfang, durchaus noch einen Einfluss auszuüben vermag.

5.5.5 In seiner Anhörung vom 12. April 2021 warf der Beschwerdeführer bezüglich des Vorhalts seiner negativen Haltung in der Deliktsaufarbeitung die Frage auf, weshalb er darüber reden solle, man könne es nicht mehr rückgängig machen. Er habe sich als Mensch verändert, dies habe er auch dem Gutachter, welcher ihm jedoch nicht glaube, gesagt. Er sei kein aggressiver Mensch und solche Erfahrungen, wie er gemacht habe, wünsche er keinem. Das werde er nie mehr machen, er habe sich sehr verändert. In seiner Anhörung vom 12. April 2022 führte er erneut aus, er habe die Vergangenheit für sich abgeschlossen und wolle diese ruhen lassen. Die Legalprognose stimme nicht, er sei nicht gefährlich. Er könne leider nicht mehr rückgängig machen, was passiert sei. Er könne nicht wissen, wie man auf eine solche Einschätzung wie im Gutachten vom 28. Januar 2021 komme. Im Vollzug sei nichts vorgefallen und er habe (wohl währenddessen) niemanden umgebracht. Man wolle ihn einfach belasten. Er sei jetzt schon zu lange im Gefängnis, die 15 Jahre seien vorbei. Er wolle zu seiner Familie, sie hätten dort Häuser und Land, man setze ihn nicht einfach auf die Strasse. Darauf angesprochen, was ihn davon abhielte, je wieder ein Gewaltdelikt zu verüben, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei damals jung gewesen und habe die Kontrolle verloren. So etwas würde er nicht mehr tun. Wenn man jung sei, überlege man sich zu wenig, welche Folgen sein Handeln habe; dies ändere sich im Alter. Eine objektiv nachvollziehbare und wesentliche Persönlichkeitsentwicklung lässt sich aus diesen Aussagen – im Einklang mit dem Gutachten vom 28. Januar 2021 – nicht feststellen. Die Behauptungen, er habe in den sozialarbeiterischen Gespräche grosse Fortschritte gemacht, sind zumindest im heutigen Zeitpunkt mangels genügender objektiver Erkennbarkeit einer tatsächlichen Entwicklung ebenfalls unbehilflich (vgl. auch oben E. 5.5.4).

5.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, diverse Vollzugsberichte der Strafanstalt D, in welcher er den grössten Teil des Freiheitsentzugs abgesessen habe, seien ungenügend gew.digt worden. Diese zeigten, dass er eine positive Entwicklung durchgemacht habe und sich auch eine massgebliche Änderung in seiner Einstellung zu den begangenen Taten ergeben hätte, sodass sich daraus eine weitaus günstigere Prognose ergebe. Der Bericht der JVA G vom 15. Dezember 2015 habe dann im krassen Gegensatz hierzu die bedingte Entlassung nicht empfohlen, wobei er in diesem Zeitpunkt noch nicht einmal vier Monate dort gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe in absolut einseitiger Art nicht nur auf den keineswegs relevanten Bericht der JVA G abgestellt, sondern die einzig relevanten Vollzugsberichte und Empfehlungen der Strafanstalt D komplett ignoriert. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 eingehend dargelegt hat, weshalb zur Beurteilung der bedingten Entlassung nicht auf die Empfehlung der Strafanstalt D abzustellen ist: Die Strafanstalt D unterstützte die bedingte Entlassung lediglich aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers im Strafvollzug und des sozialen Empfangsraums im Heimatland, jedoch nicht aufgrund einer legalprognostischen Einschätzung (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 6 in fine). Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren nichts vor, was zu einer anderen Beurteilung führte.

5.7  

5.7.1 Den Empfangsraum, den sich der Beschwerdeführer für die Zeit nach seiner Entlassung vorstellt, lässt er wie folgt beschreiben: In seinem Geburtsort im Heimatland wohnen seine gesamte Familie und die Verwandtschaft, insbesondere auch seine drei Brüder. Diesen und ihm, dem Beschwerdeführer, gehöre seit dem Tod des Vaters ein riesiges Grundstück, auf welchem die Familie Getreide- und Gemüseanbau betreibe. Aus dem Nachlass des Vaters hätten alle Kinder, auch er, zudem je ein eigenes, neues Haus im Dorf bekommen bzw. bauen lassen. Sein Haus sei vor rund zwei Jahren fertiggestellt worden. Heute wohnten darin sein Neffe mit der Familie und ein Bruder mit seinem Sohn. Damit erwarte ihn ein äusserst gefestigter, sozialer Empfangsraum sowie Arbeitsmöglichkeiten im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb.

5.7.2 Das Gutachten vom 28. Januar 2021 führt demgegenüber aus, der Beschwerdeführer habe (wohl anlässlich der Explorationsgespräche, welche am 29. Dezember 2020 und am 26. Januar 2021 stattgefunden hatten) nicht gewusst, wo er im Heimatland leben werde, er müsse sich voraussichtlich eine Wohnung kaufen, womit, wisse er nicht. Zudem sei er von seiner Familie seit Jahren nicht mehr besucht worden. Obwohl er mit einigen Familienmitgliedern regelmässigen telefonischen Kontakt halte, sei deutlich geworden, dass er über diese nur sehr wenig wisse und er habe kein konkretes Entlass-Setting beschreiben können. Wenn der Beschwerdeführer seine Zukunftsaussichten im Heimatland mit Haus, Arbeit, grosser Familiengemeinschaft etc. als äusserst positiv beschreibe, stehe dem entgegen, dass weder seine angeblich wichtigste Bezugsperson, der Bruder, noch seine restliche Familie über die kriminelle Vorgeschichte und den problematischen Vollzugsverlauf etwas wüssten. Zudem bestehen gemäss dem Gutachten keine Konzepte, wie die Familie mit den deliktsrelevanten Problembereichen umgehen wolle. Solche Konzepte wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt. Bereits mit Urteil vom 20. Januar 2017 wurde festgehalten, dass genügend substanziierte Veränderungen bezüglich des sozialen Empfangsraums primär vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht vorzubringen wären (VB.2016.00557, E. 4.4).

Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Entlassungsverhältnisse trotz inzwischen erfolgter Nennung einer Adresse im Heimatland nach wie vor wenig klar und nicht transparent seien, sind zutreffend. Die Ausführungen des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren führen auch diesbezüglich zu keiner anderen Beurteilung. Die Zweifel, ob er bei einer Entlassung die benötigte Unterstützung aus seinem sozialen Empfangsraum erfahren würde, bleiben bestehen: Nach einer solch langen Abwesenheit könnte eine Wiedereingliederung im Heimatland und in die Familie auch mit Schwierigkeiten verbunden sein. Auch das Gutachten hält fest, dass Enttäuschungen vorprogrammiert sein könnten und der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in solchen Situationen immer wieder in die Schweiz gekommen sei und die Beziehungen zur Familie wiederholt abgebrochen habe. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat die Kontrollmöglichkeiten für Anordnung von Weisungen und Bewährungshilfe weitgehend fehlen und ein Widerruf der bedingten Entlassung bei Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz nur schwer vollstreckbar wäre, was bei der Legalprognose zu berücksichtigen ist (vgl. BGr, 12. Juli 2010, 6B_331/2010 E. 3.3.5; VGr, 17. April 2018, VB.2017.00859, E. 5.2; Koller, BSK StGB, Art. 86 Rz. 16). Konkrete Abklärungen mit den Behörden des Heimatlands des Beschwerdeführers, ob Bewährungshilfen vorhanden wären, sind aus den Akten nicht ersichtlich und obliegen den Justizbehörden.

5.8  

5.8.1 Zum Argument des Beschwerdeführers, er sei älter und ruhiger geworden, hält das Gutachten vom 28. Januar 2021 fest, dass, auch wenn der Alterungsprozess statistisch mit einer gewissen leichtgradigen Verbesserung der Legalprognose einhergehen könne, beim Beschwerdeführer auf diesen Prozess allein nicht abgestellt werden dürfe; dazu seien die Anlassdelikte zu gravierend. Vergleiche man sein Verhalten von 1990 und 2021 so liessen sich kaum Veränderungen feststellen. Das Gutachten kommt zum Schluss, dass auch 30 Jahre nach den Anlassdelikten keine ausreichenden Veränderungen der Deliktbereiche belegt werden könnten, um eine wesentlich verbesserte Legalprognose feststellen zu können. Dem Argument des Beschwerdeführers, sein Alter (Anm.: Jahrgang 1955) lasse es aus objektiven Gründen gar nicht mehr zu, dass er überhaupt straffällig werde, stehe schliesslich entgegen, dass er gesund zu sein scheine und seine Arbeitsleistung erbringe.

5.8.2 Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, jetzt noch in einem Alter zu sein, in welchem eine Resozialisierung und eine Wiedereingliederung noch möglich seien. Selbst wenn jedoch das Argument des Alters für sich allein zu seinen Gunsten zu beurteilen wäre und darauf abgestellt würde, dass die Anpassungsfähigkeit mit zunehmendem Alter abnähme, kann dies nicht zu einer bedingten Entlassung führen, wenn die Prognose im Übrigen ungünstig ist.

5.8.3 Bei einer lebenslänglichen Haftstrafe besteht zudem kein Anspruch, ohne weitere Voraussetzungen nach einer bestimmten Anzahl Jahre in Haft bedingt entlassen zu werden. Das Bundesgericht bestätigte jüngst – im bereits oben erwähnten Entscheid (vgl. E. 5.5.4) – die Abweisung einer bedingten Entlassung eines wegen Mordes zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe verurteilten, inzwischen 78-jährigen Inhaftierten, aufgrund der negativen Legalprognose auch nach 40 Jahren Haft (vgl. BGr, 14. Dezember 2022, 6B_1037/2022).

5.8.4 Während im Zeitpunkt des Urteils vom 20. Januar 2017 dem erwähnten Argument, der Beschwerdeführer sei ruhiger und älter geworden, noch dessen tätlicher Übergriff auf einen Angestellten der Strafanstalt vom 14. Juni 2016 entgegengehalten wurde (VB.2016.00557, E. 4.3.3 Abs. 4), ist dem aktuellen Vollzugsbericht der JVA vom 4. Januar 2022 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seit der letzten Überprüfung der bedingten Entlassung nicht rapportiert werden musste und es seit 2016 zu keinen verbalen oder körperlichen Gewaltanwendungen seinerseits gekommen ist. Dennoch wird seitens der JVA empfohlen, die bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt abzulehnen. Anerkennend gewertet wird jedoch, dass sich der Beschwerdeführer auf Gespräche im sozialarbeiterischen Setting eingelassen hat und auch gewisse Themen besprochen werden konnten: Seit Januar 2021 hätten drei rückfallpräventive Gespräche stattgefunden. Mit der aktuell zuständigen Sozialarbeiterin habe der Beschwerdeführer bis anhin ein Gespräch geführt, bei welchem seine familiäre Situation eruiert worden sei. Der Beschwerdeführer sehe jedoch keinen Nutzen dieser Gespräche; es bestehe nach wie vor kein Problembewusstsein bzw. Verantwortungsübernahme. Diese an der Zahl wenigen Gespräche sowie die geäusserten positiven Absichten des Beschwerdeführers, ein straffreies Leben führen und die Vergangenheit nun ruhen lassen zu wollen, vermögen die Legalprognose jedoch in diesem Zeitpunkt noch nicht entscheidend zu verbessern. Nach der überzeugenden Beurteilung im Gutachten vom 28. Januar 2021 wäre für eine günstige Legalprognose gerade eine Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit seinen Delikten bzw. eine deliktsorientierte Behandlung wesentlich.

6.  

6.1 Die Frage der öffentlichen Sicherheit muss sorgfältig gegenüber dem Interesse der Resozialisierung abgewogen werden. Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen – das Gutachten vom 28. Januar 2021 spricht diesbezüglich, wie bereits erwähnt, von einem hohen Rückfallrisiko für schwere Gewaltdelikte –, so muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden (BGr, 31. März 2014, 6B_842/2013, E. 3). Sowohl gemäss dem Gutachten als auch aus Sicht des Beschwerdegegners 1 sind gewisse Verbesserungen im Hinblick auf die Legalprognose möglich und es solle weiterhin auf eine Bearbeitung des sozialen Empfangsraums und die mögliche Entlassungssituation hingearbeitet werden.

6.2 Nach Ansicht des Beschwerdeführers hätte auf jeden Fall nach dem 15. Jahr in Haft eine Fachkommission beigezogen werden müssen, weil die Voraussetzungen dafür erfüllt gewesen seien. Demgegenüber wird im angefochtenen Rekursentscheid ausgeführt, dass sich eine Beurteilung der Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB aufgrund des Verfahrensausgangs erübrige. Nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist im Hinblick auf die Bewilligung von Vollzugsöffnungen, worunter gemäss Abs. 2 die bedingte Entlassung fällt, bezüglich Tätern, welche ein Verbrechen nach Art. 64 Abs. 1 StGB begangen haben, von der Kommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB die Frage der Gemeingefährlichkeit des Täters zu beurteilen, wenn die Vollzugsbehörde diese nicht eindeutig beantworten kann. In Abs. 3 findet sich eine begriffliche Umschreibung der Gemeingefährlichkeit. Im Vordergrund steht die Gefahr weiterer Straftaten, die mit einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität verbunden sind (Marianne Heer, BSK StGB, Art. 75a N. 10). Zur Voraussetzung der Anlasstat bedarf es kumulativ einer Unsicherheit der Vollzugsbehörde. Die Fachkommission soll nur zum Einsatz kommen, wenn die Gemeingefährlichkeit des Betroffenen nicht eindeutig beantwortet werden kann (Heer, BSK StGB, Art. 75a N. 5). Die Fachkommission kommt auch nur zum Einsatz, wenn die zuständige Behörde eine Vollzugslockerung in Betracht zieht (Heer, BSK StGB, Art. 75a N. 3). Vorliegend bestand seitens der Vollzugsbehörde keine Unsicherheit bezüglich der Gefahr weiterer Straftaten, zumal diese auf die gutachterlich festgestellte Rückfallgefahr abstellt und sie zog auch keine Vollzugslockerungen in Betracht. Der Entscheid über die bedingte Entlassung konnte deshalb ohne die Einholung eines Berichts der Fachkommission gefällt werden.

6.3  

6.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abweisung seiner Entlassungsanträge komme faktisch einer lebenslänglichen Verwahrung gleich. Dem ist entgegenzuhalten, dass das Strafgesetzbuch u. a. für die Tat, wegen der er verurteilt wurde, als Höchststrafe ausdrücklich die lebenslängliche Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 112 StGB) und er rechtskräftig zu dieser Strafe verurteilt wurde. Der Kritik in der Beschwerde, wonach de jure und de facto jede Möglichkeit einer bedingten Entlassung "liquidiert" werde, ist entgegenzuhalten, dass die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers jährlich geprüft wird und ihm der Rechtsweg jeweils offensteht (und mehrfach auch in Anspruch genommen wurde). Die streitgegenständliche Prüfung erfolgte ausserdem gestützt auf ein zeitlich und inhaltlich aktuelles Gutachten.

6.3.2 Die in diesem Zusammenhang von den Parteien sowie der Vorinstanz zitierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hält unter Bezugnahme auf Art. 3 EMRK fest, dass das nationale Recht bei lebenslänglichen Gefängnisstrafen die Möglichkeit und die Überprüfung der bedingten Entlassung vorzusehen hat und bei jedem lebenslangen Freiheitsentzug de facto und de jure die Aussicht auf Entlassung bestehen muss (vgl. Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 9. Juli 2013, Nr. 66069/09, 130/10 und 3896/10 [Vinter u.a. v. U.K.]; Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 12. Februar 2008, Nr. 21906/04 [Kafkaris v. Cyprus]). Der Beschwerdeführer hat einen gesetzlichen Anspruch auf eine regelmässige Überprüfung der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung. Dass diese bislang nicht erfüllt sind und er deshalb nicht bedingt entlassen wird, bedeutet keine Verletzung von Art. 3 EMRK, und es wurde ihm damit auch nicht jede Perspektive auf eine künftige Entlassung genommen.

6.3.3 Der Beschwerdeführer rügt, die erneute Ablehnung der bedingten Entlassung mithin die Fortsetzung des Freiheitsentzugs, verletze die persönliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV sowie des verfassungsmässigen Schutzes vor gesetzeswidrigem Freiheitsentzug nach Art. 31 Abs. 1 BV. Bei der dem Beschwerdeführer auferlegten lebenslänglichen Freiheitsstrafe handelt es sich zweifellos um eine im Gesetz vorgesehene Strafe, die vom zuständigen Gericht angeordnet wurde. Das Strafgericht und dessen Rechtsmittelinstanzen hatten in ihren Urteilen auch das öffentliche Interesse und die Verhältnismässigkeit zu prüfen. Es liegt ausserhalb der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts, diese erneut zu überprüfen. Das Verwaltungsgericht hat, wie schon der Beschwerdegegner 1 und die Vorinstanz, einzig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung gegeben sind. Die vorliegend vorgenommene Überprüfung der gesetzlichen Voraussetzungen der bedingten Entlassung umfasst die Prüfung der Gesetzmässigkeit, des überwiegenden öffentlichen Interesses und der Verhältnismässigkeit. Hieraus folgt, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall die fortgesetzte Verweigerung der bedingten Entlassung aus der lebenslänglichen Freiheitsstrafe auch im Einklang steht mit den in Art. 36 BV statuierten Voraussetzungen für die Einschränkung der Freiheitsrechte, namentlich der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2). Ebenso steht damit fest, dass die durch die Verweigerung der bedingten Entlassung bewirkte Fortsetzung des Freiheitsentzugs im Sinne von Art. 31 Abs. 1 BV dem Gesetz entspricht. Der zudem erhobene Willkürvorwurf ist haltlos. Insbesondere stellt die vorgenommene Prüfung auf spezialpräventive Gesichtspunkte und den Schutz der Allgemeinheit vor der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr ab (oben E. 5 und 6.1), wie es dem Gesetzeszweck entspricht. Auch wird durch die Verweigerung der bedingten Entlassung die lebenslängliche Freiheitsstrafe nicht faktisch in eine Verwahrung umgewandelt (oben E. 6.3.1). Nachdem die konkreten verfahrensrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sich als haltlos erweisen (oben E. 2, 5.2 und 6.2) und auch keine anderen Verfahrensfehler ersichtlich sind, liegt auch keine Verletzung der Verfahrensfairness vor.

6.4 In der Replik lässt der Beschwerdeführer behaupten, bei ihm sei der Eindruck entstanden, er werde von der Oberstaatsanwaltschaft und von der Direktion der Justiz und des Innern aus "fiskalischen und finanziellen Gründen" nicht entlassen. Sein Verbleib in einer Haftanstalt garantiere, dass weiterhin wertvolle Unterstützungsgelder in deren Kasse "gespült" würden. Die Finanzierung des Strafvollzugs ist einerseits nicht Streitgegenstand und andererseits kann der Beschwerdeführer daraus nichts in Bezug auf seine bedingte Entlassung ableiten. Klar ist, dass der Strafvollzug dem Staat hohe Kosten verursacht, die abgesehen von der gesetzlich vorgesehenen Kostenbeteiligung des Verurteilten vom Kanton zu tragen sind (Art. 380 StGB). Somit haben der Kanton und mithin auch die Direktion der Justiz und des Innern kein finanzielles Interesse an der Verweigerung einer bedingten Entlassung. Auch worin ein entsprechendes finanzielles Interesse der Oberstaatsanwaltschaft bestehen könnte, zeigt der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf. Jedenfalls lässt sich ein solches nicht aus der wiederholten Verweigerung der bedingten Entlassung herleiten. Es besteht vorliegend auch kein Anlass, die begründete Verweigerung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers auf fiskalische Gründe zurückzuführen. Der Antrag des Beschwerdeführers, wonach die Beschwerdegegnerschaft über finanzielle Beträge von Bund und Kanton für das Haftregime des Beschwerdeführers Auskunft zu erteilen hätte, ist deshalb abzuweisen.

7.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose über das künftige Wohlverhalten des Beschwerdeführers angemessen auseinandersetzte. Wenn sie darauf gestützt zum Schluss kam, ihm könne keine günstige Prognose im Sinn von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden, kann ihr nach dem Gesagten keine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgeworfen werden (vgl. oben E. 3.3). Nach den vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz bzw. der Beschwerdegegner 1 deshalb ausgehend von den möglichen Straftaten und den betroffenen Rechtsgütern dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit im Rahmen der Gesamtwürdigung den Vorrang einräumen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigern. Dass allfällige Bewährungshilfen im Heimatland nicht weiter abgeklärt wurden (vgl. oben E. 5.7.2), ändert nichts an dieser Beurteilung. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2  

8.2.1 Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) sowie auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist zu bejahen, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 80 f.).

Obwohl der Beschwerdeführer ausführen lässt, es befänden sich keine Immobilien im In- und Ausland in seinem Besitz und er verfüge über kein Vermögen, jedoch widersprüchlich hierzu bezüglich seines Empfangsraums ausführte, Grundeigentum im Heimatland geerbt und ein eigenes Haus bekommen bzw. bauen lassen zu haben, ist einstweilen und mit Blick auf die vorhergehenden Beurteilungen seiner Mittellosigkeit weiterhin von der Mittellosigkeit auszugehen. Seine Begehren sind nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten und der Beizug eines Rechtsvertreters war gerechtfertigt, weshalb die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand gutzuheissen sind.

8.2.2 Dem Beschwerdeführer ist sein Rechtsvertreter, Rechtsanwalt B, als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) ist dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand für das verwaltungsgerichtliche Verfahren nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3) zu entschädigen. Rechtsanwalt B weist für das Beschwerdeverfahren in seiner auf telefonische und anschliessend schriftliche Aufforderung hin eingereichten Honorarnote vom 17. April 2023 einen zeitlichen Aufwand von 47,41 Stunden, entsprechend einem Honorar in Höhe von Fr. 10'431.55 sowie Barauslagen in Höhe von Fr. 1'909.70 aus.

8.2.3 Der geltend gemachte Aufwand erscheint deutlich zu hoch: Die vom 11. Juli 2022 bis 12. September 2022 geltend gemachten Leistungen betrafen nicht das Beschwerdeverfahren. Diese wurden bereits in der – nicht das Beschwerdeverfahren betreffenden – Honorarnote vom 18. Oktober 2022 geltend gemacht. Bereits mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 wurde der Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgericht für die Auszahlung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung im vorinstanzlichen Verfahren nicht zuständig sei. Nicht im Beschwerdeverfahren zu entschädigen ist auch der Aufwand für die Geltendmachung seiner Honorarforderung beim JuWe (Positionen wie "Schreiben an JuWe Entschädigung vorinstanzlicher Arbeit").

Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz erging am 6. September 2022. Der Empfang des vorinstanzlichen Entscheids und die Prüfung eines Weiterzugs werden regelmässig als dem vorinstanzlichen Verfahren zugehörig betrachtet (VGr, 29. Juli 2015, VB.2014.00672, E. 6.4). Somit sind die geltend gemachten Leistungen erst ab dem 12. September 2022 zu berücksichtigen, wobei aber auch ab diesem Zeitpunkt die Leistungen wie "Schreiben an JuWe i.S. Arbeitspflicht" nicht dem Beschwerdeverfahren zuzuordnen sind.

In Bezug auf die geltend gemachten Barauslagen ist nicht ersichtlich, weshalb im Beschwerdeverfahren Kopierkosten von Fr. 1'600.- angefallen sein sollen, zumal der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertrat, in welchem er bereits Akteneinsicht hatte und Kopien der wesentlichen Aktenstücke wie u. a. die Gutachten machen konnte. Überdies werden in der Honorarnote mehrmals Zeitaufwendungen für Scans aufgeführt. Dabei handelt es sich um Sekretariatsarbeiten, die mit dem Honoraransatz des unentgeltlichen Rechtsbeistands bereits abgegolten sind. Verrechenbar ist nur die dafür nötige Instruktion (Auswahl der zu scannenden Dokumente). Der Rechtsvertreter machte zudem bereits im vorinstanzlichen Verfahren Barauslagen (Diverses; ohne Kilometerkosten) in der Höhe von Fr. 2'294.70 geltend. Des Weiteren wird die Rechnungsstellung, worunter die Aufwendungen zur Erstellung der Honorarrechnung fallen, nicht vergütet (§ 22 Abs. 2 AnwGebV).

Die Honorarnote ist dementsprechend zu kürzen. Orientiert an den geltend gemachten Leistungen scheint für das Beschwerdeverfahren ein Aufwand von 15 Stunden angemessen, was bei einem Stundenansatz von Fr. 220.- einem Honorar von Fr. 3'300.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) entspricht. Die Barauslagen sind auf Fr. 150.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) festzulegen. Demnach gilt es den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für seinen Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit Fr. 3'450.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive total Fr. 3'715.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

8.3 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    380.--     Zustellkosten,
Fr. 2'580.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 3'715.65 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;

       c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD);
d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts.