{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-09", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00615_2023-05-09.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223215&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=51&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c0ed45ef05e83ecfff1c504a4b676a4e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00615"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 09.05.2023  VB.2022.00615"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 09.05.2023  VB.2022.00615"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 09.05.2023  VB.2022.00615"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB | Bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB aus einer lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafe. [Der Beschwerdef\u00fchrer befindet sich seit 1990 im Vollzug einer lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafe. Die bedingte Entlassung wurde aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose verweigert.] Einzelrichterkompetenz zum Entscheid \u00fcber eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Kein Anspruch auf eine m\u00fcndliche Anh\u00f6rung durch das Verwaltungsgericht; vorliegend ist davon abzusehen (E. 2). Voraussetzungen der bedingten Entlassung aus einer lebensl\u00e4nglichen Freiheitsstrafe (E. 3). Keine formellen M\u00e4ngel im Begutachtungsprozess: dem Beschwerdef\u00fchrer wurde bei der Gutachterwahl das rechtliche Geh\u00f6r gew\u00e4hrt, die Dolmetscherin wurde ermahnt und die Unabh\u00e4ngigkeit des Gutachters ist nicht infrage zu stellen (E. 5.2). Das Gutachten von 2021 attestiert dem Beschwerdef\u00fchrer ein hohes R\u00fcckfallrisiko. Es ist aus zeitlicher Sicht aktuell und es sind seit dessen Erstellung keine wesentlichen Ver\u00e4nderungen eingetreten, weshalb zurzeit kein Anlass besteht, ein neues Gutachten \u00fcber den Beschwerdef\u00fchrer einzuholen (E. 5.3). Auch wenn gerichtlich keine Therapie angeordnet wurde, besteht nach Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei Sozialisierungsbem\u00fchungen und Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken (E. 5.5.1). Soweit der Beschwerdef\u00fchrer vorbringt, er habe sich mit seiner deliktischen Vergangenheit allein auseinandergesetzt, verkennt er, dass einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat f\u00fcr den Vollzugsentscheid relevant sein kann (E. 5.5.3-5). Entlassungsverh\u00e4ltnisse im Empfangsraum im Heimatland des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.7). Selbst wenn das hohe Alter (Jahrgang 1955) f\u00fcr sich allein zugunsten des Beschwerdef\u00fchrers zu beurteilten w\u00e4re, kann dies nicht zu einer bedingten Entlassung f\u00fchren, wenn die Prognose im \u00dcbrigen ung\u00fcnstig ist (E. 5.8.1-2). Bei einer lebensl\u00e4nglichen Haftstrafe besteht kein Anspruch, ohne weitere Voraussetzungen nach einer bestimmten Anzahl Jahrein Haft bedingt entlassen zu werden (E. 5.8.3). Wenige Gespr\u00e4che mit der Sozialarbeiterin sowie ge\u00e4usserte positive Absichten, ein straffreies Leben f\u00fchren zu wollen, verm\u00f6gen die Legalprognose nicht entscheidend zu verbessern (E. 5.8.4). Ist wie hier das hochwertige Rechtsgut von Leib und Leben betroffen, so muss auch ein geringes R\u00fcckfallrisiko nicht in Kauf genommen werden - vorliegend spricht das psychiatrische Gutachten von einem hohen R\u00fcckfallrisiko f\u00fcr schwere Gewaltdelikte (E. 6.1). Da die Vollzugsbeh\u00f6rde keine Vollzugslockerung in Betracht zog und sie sich bez\u00fcglich der Gemeingef\u00e4hrlichkeit nicht unsicher war, musste die Fachkommission nach Art. 62d Abs. 2 StGB nicht beigezogen werden (E.6.2). Die bedingte Entlassung des Beschwerdef\u00fchrers wird j\u00e4hrlich gepr\u00fcft und der Rechtsweg steht ihm jeweils offen, weshalb entgegen dem Beschwerdef\u00fchrer die Abweisung seiner Entlassungsantr\u00e4ge nicht einer faktischen Verwahrung gleichkommt (E. 6.3.1). Mit der erneuten Abweisung der bedingten Entlassung wird auch seine pers\u00f6nliche Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht verletzt. Keine Verletzung der Verfahrensfairness (E. 6.3.3). Die Vorinstanz hatte sich mit den massgeblichen Kriterien zur Erstellung der Prognose \u00fcber das k\u00fcnftige Wohlverhalten des Beschwerdef\u00fchrers angemessen auseinandergesetzt. Die Verweigerung der bedingten Entlassung zum heutigen Zeitpunkt erfolgte aufgrund der nach wie vor negativen Legalprognose (E. 7).\r\rAbweisung. Gew\u00e4hrung UP/URB."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:44", "Checksum": "803b6ea18c31e886517923d13bd175da"}