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Geschäftsnummer: VB.2022.00618  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 12.05.2023
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2024 gutgeheissen, den Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Wärmepumpe (Splitanlage); Vorsorgeprinzip. Bei der umstrittenen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Die vorinstanzliche Auffassung, dass die Planungswerte eingehalten werden, ist vor Verwaltungsgericht nicht strittig (E. 3). Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge (nur) in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (E. 4.1). Die Innenaufstellung der geplanten Wärmepumpe erweist sich im vorliegenden Fall mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nicht als angezeigt (E. 4.4). Der gewählte Standort der streitbetroffenen Anlage ist zulässig (E. 4.5). Die Erstellung einer Lärmschutzwand erscheint vorliegend unverhältnismässig (E. 4.6). Die streitbetroffene Anlage erfüllt die Voraussetzungen des Vorsorgeprinzips (E. 4.7). Gutheissung.
 
Stichworte:
ALTERNATIVSTANDORT
INNENAUFSTELLUNG
LÄRMSCHUTZWAND
TATSACHENBEHAUPTUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VORSORGEPRINZIP
WÄRMEPUMPE
Rechtsnormen:
Art. 5 Abs. 2 BV
Art. 36 Abs. 3 BV
Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
Art. 11 Abs. 2 USG
§ 20a Abs. 2 VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00618

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 12. Mai 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

1.    A,

2.    B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

D, vertreten durch RA E,

Beschwerdegegner,

 

 

und

 

 

Gemeinderat F,

Mitbeteiligter,

 

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 15. März 2022 erteilte der Gemeinderat F A und B die baurechtliche Bewilligung für die Ausserbetriebnahme einer bestehenden Sole-Wärmepumpe und die Installation einer Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in F.

II.  

Hiergegen erhob D mit Eingabe vom 22. April 2022 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 9. September 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss des Gemeinderats F vom 15. März 2022 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung sowie zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde zurück.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben A und B mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners –, soweit damit der Rekurs gutgeheissen worden sei, und die uneingeschränkte Wiederherstellung der Baubewilligung vom 15. März 2022. Eventuell sei Disp.-Ziff. I des angefochtenen Entscheids aufzuheben, soweit damit der Rekurs vom 22. April 2022 gutgeheissen worden sei, und es sei dementsprechend die Baubewilligung vom 15. März 2022 uneingeschränkt wiederherzustellen und mit der Auflage zu versehen, auf der Ostseite der Ventilatoren eine Lärmschutzwand zu erstellen, welche mit ihrer Höhe und Breite die Sichtverbindung zwischen der Lärmquelle und den Empfangsorten im Gebäude Assek.-Nr. 03 unterbreche. Es seien Disp.-Ziff. II und III des angefochtenen Entscheids aufzuheben, und es seien die Kosten für das Rekursverfahren dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung auszurichten.

Am 27. Oktober 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit undatierter Beschwerdeantwort (Poststempel vom 22. November 2022) beantragte D die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST) zulasten des Beschwerdeführers. Mit Replik vom 15. Dezember 2022 hielten A und B an ihren Anträgen fest und führten aus, sie würden es begrüssen, wenn sich das Verwaltungsgericht vor seinem Urteil anlässlich eines Augenscheins ein Bild von den massgeblichen örtlichen Verhältnissen machen würde. Am 13. Januar 2022 erstattete D seine Duplik und beantragte neu, die Mitbeteiligte sei anzuweisen, aufgrund des Devolutiveffekts des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erst dann einen Entscheid in der Sache zu treffen, wenn das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden sei. Mit Triplik vom 13. Februar 2023 beantragten A und B einen Augenschein mit Hörprobe bei einer identischen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise an der H-Strasse 04 in I (AG) zu nehmen. Am 24. Februar 2023 erstattete D seine Quadruplik (fälschlich als Replik bezeichnet). A und B liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG, dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Streitbetroffen ist – als Ersatz für die bestehende Sole-Wärmepumpe – die Installation einer Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise mit zwei Aussenmodulen auf der mit einem Einfamilienhaus (Assek.-Nr. 05) überstellten Parzelle Kat.-Nr. 01 an der G-Strasse 02 in F. Die Parzelle hat jüngst gestützt auf eine Baubewilligung vom 9. März 2021 bauliche Veränderungen erfahren (u. a. wurde südlich des Wohnhauses ein Pool erstellt). Die Aussengeräte sollen an der südöstlichen Gebäudeecke platziert werden, wobei die Distanz zwischen dem Aussengerät und dem nächstgelegenen lärmempfindlichen Wohnraum eines Dritten – nämlich jenem des Beschwerdegegners – 15 m beträgt; die Distanz bis zur Grundstücksgrenze des Beschwerdegegners beträgt gut 4 m bis rund 6 m (Kat.-Nr. 06; G-Strasse 07a; Assek.-Nr. 03). Die Bauparzelle und die umliegenden Grundstücke sind gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde F der Wohnzone W1A und der Empfindlichkeitsstufe (ES) II zugeteilt.

3.  

Bei der umstrittenen Luft- und Wasserpumpe in Split-Bauweise handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel "Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm", der unter anderem den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe II ein Planungswert von 55 dB(A) am Tag und von 45 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Die vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Planungswert mit einem nächtlichen Beurteilungspegel von 37 dB(A) (bei der Liegenschaft des Beschwerdegegners) bzw. 33 dB(A) (bei der Nachbarliegenschaft J 08) eingehalten wird, ist vor Verwaltungsgericht nicht strittig.

Im Rahmen der Berechnung gemäss der aktualisierten Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 16. Juni 2022 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit wären es – weil der Sicherheits- und Vorsorgezuschlag von 3 dB(A) wegfällt – gar nur ca. 34 dB(A) bzw. 30 dB(A).

4.  

4.1 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).

Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge (nur) in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8; 124 II 517 E. 5a; BGr, 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 3. März 2016, 1C_391/2014, E. 7.8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 11 zu Art. 11). Grundsätzlich können Nachbarn gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG projektbezogene Verbesserungen, nicht aber eigentliche Projektvarianten mit neuen Auswirkungen für Dritte durchsetzen (BGE 124 II 517 E. 5d; Griffel/Rausch, N. 16 zu Art. 11).

Gemäss der aktualisierten Vollzugshilfe 6.21 "Lärmrechtliche Beurteilung von Luft/Wasser-Wärmepumpen" vom 16. Juni 2022 der Vereinigung kantonaler Lärmschutzfachleute Cercle Bruit (Cercle Bruit, Vollzugshilfe) ist unterhalb der Planungswerte bei Investitionskosten von bis zu 1 % der Wärmepumpen-Anlage von einem relativ geringen Aufwand auszugehen. Reduktionen ab 3 dB(A) seien als wesentliche Pegelreduktionen zu betrachten (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 3; vgl. zu dieser Vollzugshilfe BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 5.2).

4.2 Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit der Beurteilung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe festgehalten, dass alternative Innenstandorte im Rahmen der Standortwahl auch beim Regelfall einer Baubewilligung über eine noch nicht installierte Wärmepumpe, für die ein Aussenstandort beantragt wird, dem Grundsatz nach einzubeziehen sind (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.3). Wenn sich abschätzen lasse, dass mit relativ wenig Aufwand für Schalldämpfungsmassnahmen bei einer technisch im Hausinnern möglichen Anlage ein für alle Betroffenen insgesamt viel leiserer Betrieb als bei einer Aussenanlage erreicht werden könne, so sei zur Erfüllung des Vorsorgeprinzips nur eine entsprechende Anlage im Innern bewilligungsfähig. Es sei allerdings zu beachten, dass innen aufgestellte Wärmepumpen nicht zwingend leiser seien als aussen aufgestellte Wärmepumpen. Die technische Möglichkeit und wirtschaftliche Tragbarkeit einer Wärmepumpe an einem Innenstandort lägen in der Regel nicht auf der Hand (a. a. O.).

4.3 Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass die Voraussetzungen des Vorsorgeprinzips eingehalten werden.

4.4 Sie machen substanziiert geltend, dass eine Innenanlage zu wesentlich höheren Kosten sowie zu einer wesentlich höheren Lärmbelastung im Hausinnern führen würde.

4.4.1 Bereits im Rahmen des Baugesuchsverfahrens hatten die Beschwerdeführenden eine Lärmbeurteilung durch das für die Planung und Ausführung zuständige Unternehmen eingereicht, in der dargetan wurde, dass alternative Innenanlagen unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.

4.4.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners ist auf den rechtskräftig bewilligten tatsächlichen Zustand der Baute abzustellen und nicht auf die Ausgangslage vor Einreichung des Baugesuchs im Dezember 2020. Ein treuwidriges Verhalten der Beschwerdeführenden ist entgegen der Meinung des Beschwerdegegners nicht erkennbar. Es deutet nichts darauf hin, dass ihnen als Neuerwerbende der Liegenschaft die Unzulänglichkeit der bestehenden Heizung bei der Einreichung des Baugesuchs im Dezember 2020 – und damit vor dem Winter 2020/2021 – bereits bewusst war. Auf die Edition der Unterlagen zur Baubewilligung vom 9. März 2021 kann verzichtet werden. Ohnehin hat der Beschwerdegegner die entsprechenden Baupläne bereits im vorinstanzlichen Verfahren ins Recht gelegt.

4.4.3 Hinsichtlich der Kosten legen die Beschwerdeführenden dar, dass die bestehende Erdsonde für den heutigen Energiebedarf zu wenig tief und die Pumpe nicht mehr reparierbar sei. Es müsste eine neue Bohrung gemacht sowie eine neue Pumpe erworben werden. Diese Kosten seien deutlich höher als jene einer Luft-Wasser-Wärmepumpe. Im Rahmen der Replik machen sie plausibel geltend, dass eine neue Erdsonden-Wärmepumpe insgesamt 30 % höhere Erstellungskosten mit sich bringen würde als die geplante Split-Anlage. Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, dass im Zusammenhang mit der Erstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe nur der Vergleich mit einer Innenanlage desselben Pumpentyps relevant sein könne, nicht aber der Vergleich mit einer Erdwärmepumpe: Das Vorsorgeprinzip bilde keine Rechtsgrundlage, um eine andere als die geplante Heizungsart vorzuschreiben. Wie es sich damit verhält, kann offengelassen werden. Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz kann eine neue Erdsonde im vorliegenden Fall jedenfalls nicht verlangt werden: Es handelt sich bei den Kosten für die Erneuerung der Erdsonde mit Blick auf die Erstellungskosten der streitbetroffenen Wärmepumpe um weit mehr als einen relativ kleinen finanziellen Mehraufwand.

Die Kosten für die reine Innenaufstellung einer Luft-Wasser-Wärmepumpe – verbunden mit dem notwendigen Bau neuer Lichtschächte zur Luftzufuhr – würden gemäss der von den Beschwerdeführenden eingelegten und plausiblen Offerte gesamthaft 15 % höher ausfallen als die Kosten der geplanten Split-Anlage. Auch dies erscheint nicht als ein relativ geringer Aufwand (vgl. zur um ein Vielfaches tieferen Vorgabe des Cercle Bruit: E. 4.1). Eine Innenaufstellung von Luft-Wasser-Wärmepumpen kommt gemäss dem Cercle Bruit denn auch in der Regel nur bei einem Neubau infrage – oder wenn die geeigneten Öffnungen für Zu- und Abluft bereits vorhanden sind (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 3).

4.4.4 Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführenden hinsichtlich der Lärmbelastung im Innern des Standortgebäudes zu Recht geltend machen, dass sich im Untergeschoss zwei rechtskräftig bewilligte Wohnräume ("Schlafzimmer") befinden. Bereits mit der geplanten Wärmepumpe ist aufgrund der vorgesehenen Split-Bauweise nachts im Innern mit höherem Maximallärm zu rechnen (51 dB[A]) als aussen (zweimal 43 dB[A] bzw. 46 dB[A]). Eine reine Innenaufstellung der Anlage mit einer noch höheren Lärmbelastung ist mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nicht geboten: Auch gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit sollte der Standort der Wärmepumpe möglichst so gewählt werden, dass er sich nicht im Bereich von lärmempfindlichen Räumen befindet (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 15).

4.4.5 Die Innenaufstellung der geplanten Wärmepumpe erweist sich im vorliegenden Fall mit Blick auf das Vorsorgeprinzip nicht als angezeigt.

4.5  

Sodann behaupten die Beschwerdeführenden, dass die Wahl eines anderen Aussenstandorts nicht geboten sei.

4.5.1 Bereits mit der Rekursantwort hatten die Beschwerdeführenden dargetan, dass kein besserer Alternativstandort bestehe, und dies mit der Lärmausbreitung und der Länge der Zuleitungen begründet. Es handelt sich hierbei nicht um neue Tatsachenbehauptungen, die vor Verwaltungsgericht gemäss § 52 Abs. 2 VRG nur noch beschränkt zugelassen werden. Die Bezeichnung neuer Beweismittel ist im Rahmen des Streitgegenstands ohne Weiteres zulässig (nach § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 52 N. 13).

Schon in ihrer Beschwerdeschrift machten die Beschwerdeführenden die Standortfrage zum Thema. Dass sich die Beschwerdeführenden in der Replik noch vertiefter mit Alternativstandorten auseinandersetzten und in diesem Zusammenhang neue Beweismittel einreichten, schadet ihnen nach dem Gesagten – entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdegegners – nicht (vgl. VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 1.2.2 mit Hinweis).

4.5.2 Eine Beurteilung gestützt auf die Akten ist problemlos möglich. Ein Augenschein ist nicht erforderlich.

4.5.3 Die Vorinstanz erwog, dass es sich aufgrund der Akten nicht abschliessend feststellen lasse, ob ein anderer Standort möglich sei. Es dürfte aufgrund der Überbauungssituation schwer machbar sein, durch einen neuen Standort eine lärmrechtliche Verbesserung zu erzielen, ohne dass damit einzig der Lärm an einen anderen Ort verschoben würde.

Angesichts der vorgegebenen Lage des Technikraums auf der Südseite der Baute kommt – entgegen der Meinung des Beschwerdegegners – eine Installation der Aussenanlage auf der Nordseite der streitbetroffenen Parzelle nicht infrage. Hinzu kommt mit Blick auf die technische Möglichkeit, dass bei einem zu grossen Abstand zwischen Innen- und Aussenanlagen und einer längeren Kältemittelleitung bzw. bei einer mit mehreren Winkeln geführten Kältemittelleitung ein Effizienzverlust droht, der sich hinsichtlich des Stromverbrauchs der Anlage – und damit sowohl ökonomisch als auch betreffend Lärm – bemerkbar macht (vgl. zur Relevanz der Läng der Leitung: Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4; BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 4.6). Zudem ist betreffend die weiteren vom Beschwerdegegner behaupteten Alternativstandorte festzuhalten, dass diese viel exponierter wären und insbesondere die Wohnräume des Gebäudes auf dem Baugrundstück wesentlich ungehinderter treffen würden als beim jetzigen Standort, wo die Wohnbaute auf der Bauparzelle im Erdgeschoss keine Fenster aufweist.

Es ist davon auszugehen, dass bei einem anderen Standort die Situation an den Fenstern der lärmempfindlichen Räume der ohnehin bereits am stärksten lärmbetroffenen Bewohnerschaft des Baugrundstücks (vgl. E. 4.3.4) deutlich schlechter würde, während für die Nachbarschaft, inklusive den Beschwerdegegner, keine wesentliche Verbesserung zu erwarten wäre: Der Beschwerdegegner profitiert bereits jetzt vom – bei der Berechnung der Planungswerte nicht berücksichtigten – im Vergleich zu seiner Liegenschaft rund eine Geschosshöhe tiefer gelegenen Standort der streitbetroffenen Anlage; relevant dürfte in diesem Zusammenhang auch die Abschirmwirkung der Böschung sein (vgl. Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 15).

4.5.4 Mit Blick auf das Vorsorgeprinzip erweist sich der gewählte Standort der streitbetroffenen Anlage als zulässig.

4.6 Soweit die Vorinstanz zum Schluss kam, dass es unklar sei, ob eine Lärmschutzwand möglich wäre, wie sich eine solche auswirken würde und welche Kosten damit verbunden wären, ist Folgendes zu bemerken:

Die Cercle Bruit führt in der aktuellen Version ihrer Vollzugshilfe zur Lärmschutzmassnahme der Erstellung einer Lärmschutzwand aus, dass die effektive Wirkung einer solchen Massnahme oft überschätzt werde, da es aufgrund der dominanten tiefen Frequenzen bei Wärmepumpen vermehrt zu Schallbeugungseffekten komme. Zudem bestehe die Gefahr, dass Reflexionen an der Wand neue störende Geräusche erzeugen würden. Verbunden mit der herausfordernden korrekten Dimensionierung einer solchen Massnahme und den damit anfallenden Kosten sei die Verhältnismässigkeit bei eingehaltenen Planungswerten grundsätzlich nicht gegeben (Cercle Bruit, Vollzugshilfe, S. 4).

Jedenfalls im vorliegenden Fall, wo sich zwischen der streitbetroffenen Anlage und dem rund eine Geschosshöhe höher gelegenen Gebäude des Beschwerdegegners eine Böschung befindet, erscheint die Erstellung einer Lärmschutzwand unverhältnismässig.

4.7 Die Beschwerdeführenden dringen mit ihrer Rüge durch. Die streitbetroffene Anlage erfüllt die Voraussetzungen des Vorsorgeprinzips.

5.  

Für die vom Beschwerdegegner in seiner Duplik vom 13. Januar 2022 beantragte Anweisung an die Mitbeteiligte, hinsichtlich der Beurteilung von Abänderungsplänen erst dann einen Entscheid in der Sache zu treffen, wenn das vorliegende Beschwerdeverfahren rechtskräftig entschieden sei, besteht keine Grundlage. Die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde hinsichtlich eines neuen Baugesuchs mit abgeänderten Plänen bereits tätig werden darf, liegt ausserhalb des Streitgegenstands.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und der Beschluss des Gemeinderats F vom 15. März 2022 wiederherzustellen.

6.2 Die Gerichtskosten sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Dieser hat auch die Kosten des Rekursverfahrens zu tragen. Zudem ist der Beschwerdegegner zu verpflichten, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren auszurichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angemessen erscheint für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Baurekursgerichts vom 9. September 2022 aufgehoben und der Beschluss des Gemeinderats F vom 15. März 2022 wiederhergestellt.

       Die Rekurskosten von Fr. 4'180.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    255.--     Zustellkosten,
Fr. 3'255.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht;
c)    das Bundesamt für Umwelt (BAFU).