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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00624
Urteil
der 1. Kammer
vom 23. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
José Krause, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
Zürcher Heimatschutz ZVH,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Schlieren, vertreten durch RA A,
Beschwerdegegner,
und
Erbengemeinschaft B
bestehend aus:
1. C,
2. D,
3. E,
4. F,
alle vertreten durch RA G
und/oder RA H,
Mitbeteiligte,
betreffend
Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 10. November 2021, publiziert am 28. Januar
2022, entliess der Stadtrat Schlieren das ehemalige Bauernhaus mit Scheune
(Inventarobjekt 01) und den zugehörigen Speicher (Inventarobjekt 02) auf den
Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 an der I-Strasse 05 in Schlieren aus
dem kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte
(Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hielt er in Dispositiv-Ziffer 2 des
Beschlusses fest, der Schutz des Ensembles I-Strasse 010, 09 und 05
(Inventarobjekt 06) werde über geeignete planerische und planungsrechtliche
Massnahmen sichergestellt.
II.
Gegen diesen Beschluss rekurrierte zunächst die Erbengemeinschaft B
mit Eingabe vom 15. Dezember 2021 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich
und beantragte, Dispositiv-Ziffer 2 aufzuheben und auch das Inventarobjekt
06 aus dem Inventar zu entlassen. Sodann sei festzustellen, dass betreffend das
Grundstück Kat.-Nr. 015 [heute: 03] und den darauf liegenden Objekten
keinerlei Schutzmassnahmen, insbesondere auch keine planungsrechtlichen
Massnahmen angeordnet werden dürften.
Nach Publikation des Beschlusses am 28. Januar 2022
erhob am 26. Februar 2022 auch der Zürcher Heimatschutz (ZVH) Rekurs beim
Baurekursgericht und beantragte dessen Aufhebung. Das ehemalige Bauernhaus mit
Speicher sei in seiner Substanz und in seinem äusseren Erscheinungsbild unter
Schutz zu stellen. Zur Festlegung des Schutzumfangs sei ein neues Gutachten
einzuholen.
Am 20. Mai 2022 führte die 1. Abteilung des
Baurekursgerichts einen Augenschein durch. Mit Entscheid vom 9. September
2022 vereinigte das Baurekursgericht die Rekurse (Disp.-Ziff. I) und wies
den Rekurs der Erbengemeinschaft B ab, soweit es darauf eintrat
(Disp.-Ziff. II). Sodann wies es den Rekurs des Zürcher Heimatschutzes ZVH
ab (Disp.-Ziff. III), auferlegte diesem 3/4 der Verfahrenskosten
(Disp.-Ziff. IV) und verpflichtete ihn, dem Stadtrat Schlieren sowie der Erbengemeinschaft B
eine Umtriebsentschädigung von je Fr. 2'000.- zu bezahlen
(Disp.-Ziff. V).
Eine Minderheit des Baurekursgerichts war der Ansicht, der
Rekurs des Zürcher Heimatschutzes sei teilweise gutzuheissen. Zur Abklärung der
Schutzwürdigkeit sei ein neues, unabhängiges und detailliertes
denkmalpflegerisches Gutachten einzuholen und die Sache sei zur weiteren
Abklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
III.
Gegen diesen Entscheid erhob der
Zürcher Heimatschutz ZVH am 14. Oktober
2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte unter Entschädigungsfolge, die Ziffern III, IV und V des
Dispositivs aufzuheben. Die Sache sei an den Stadtrat Schlieren zur Anordnung
von Schutzmassnahmen für das ehemalige Bauernhaus mit Scheune und Speicher
zurückzuweisen. Eventuell sei der Stadtrat anzuweisen, die Schutzwürdigkeit
anhand eines neu einzuholenden Gutachtens erneut zu beurteilen.
Das Baurekursgericht beantragte am 3. November 2022
ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Erbengemeinschaft B
beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. November 2022, die Beschwerde
unter Entschädigungsfolge vollumfänglich abzuweisen. Der
Stadtrat Schlieren beantragte tags darauf die Abweisung der Beschwerde.
Der Zürcher Heimatschutz ZVH replizierte am 10. Januar
2023 unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Der
Stadtrat Schlieren nahm am 23. Januar 2023 zur Replik Stellung und
hielt an den gestellten Anträgen fest. Mit Duplik vom 30. Januar 2023
hielt die Erbengemeinschaft B ebenfalls an den gestellten Anträgen fest.
Die Triplik des Zürcher Heimatschutzes ZVH vom 11. Februar
2023 wie auch die weiteren Stellungnahmen der Erbengemeinschaft B vom 9. März
2023, des Zürcher Heimatschutzes ZVH vom 23. März 2023 sowie zuletzt der Erbengemeinschaft B
vom 20. April 2023 ergingen mit unveränderten Begehren.
Am 9. Juni 2023 reichte der Zürcher Heimatschutz ZVH
ein neues Beweismittel ein. Dazu nahm die Erbengemeinschaft B am 26. Juni
2023 Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) zuständig. Der
Beschwerdeführer ist ein Verband im Sinn von § 338 b Abs. 1 des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und gemäss
lit. a dieser Bestimmung legitimiert. Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Die
streitbetroffenen Objekte auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 03 und 04 liegen
gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Schlieren (BZO) in der viergeschossigen
Wohnzone W4 0.80. Die genannten Grundstücke befinden sich zudem im
Perimeter der Planungszone "Zentrum", welche die Baudirektion des
Kantons Zürich mit Verfügung vom 22. Juli 2021 für die Dauer von drei
Jahren festgesetzt hat.
2.2 Das aus
Wohn- und Scheunenteil bestehende ehemalige Bauernhaus (Vers.-Nr. 07) wie
auch der zugehörige Speicher (Vers.-Nr. 08) an der I-Strasse 05 sind
im kommunalen Inventar der kulturhistorischen Objekte jeweils als Einzelobjekte
aufgeführt. Ausserdem sind sie zusammen mit den beiden ebenfalls bäuerlichen
Nachbarliegenschaften I-Strasse 09 und 010 als ländliches Ensemble mit der
Nummer 06 im kommunalen Inventar vermerkt. Das mittlere der drei ehemaligen
Bauernhäuser (I-Strasse 09) ist überdies im Inventar der
Denkmalschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung vermerkt. Das gesamte Gebiet,
in dem sich das Ensemble befindet, ist ferner im kommunalen Inventar der
schützenswerten Ortsbilder der Stadt Schlieren unter der Nummer 011 als
Dorfkern/Zentrum verzeichnet.
Bezüglich des Wohnhauses wird im Inventarblatt als
Erstellungsjahr 1669 angegeben und empfohlen, dieses als noch gut erhaltenen
Vielzweckbau und den Strassenraum bestimmenden mächtigen Baukörper sowie als
wichtigen Bestandteil des ländlichen Ensembles 06 integral in seiner Form,
Struktur und Gestaltung samt seinen Aussenräumen und dem Speicher zu schützen.
Hinsichtlich des zugehörigen Speichers aus dem zweiten Viertel des 18. Jahrhunderts
wird darin empfohlen, diesen als architektonisch und historisch bedeutendes
Gebäude, welches als eines der ganz wenigen in Schlieren noch weitgehend
original erhalten sei sowie als wichtigen Teil des ländlichen Ensembles 06
integral in Form, Struktur und Gestaltung innen und aussen samt seinen
Aussenräumen und räumlichen Bezügen zu erhalten. Das ländliche Ensemble 06
selbst wird im Inventarblatt als intaktes Ensemble des 17. und
18. Jahrhunderts klassifiziert, welches aus drei grossen Mehrzweckbauten
und rückwärtigen Nebenbauten bestehe und als Ensemble von architektonischem
Wert sowie den Strassenraum prägender Bedeutung schützenswert und integral mit
all seinen Bauten, Vorplätzen und rückwärtigen Grünflächen zu erhalten sei.
2.3 Anlass für
die denkmalschutzrechtlichen Abklärungen bildete der geplante Neubau eines
Mehrfamilienhauses an der I-Strasse 05. Die Eingabe der entsprechenden
Unterlagen am 15. August 2019 nahm der Stadtrat als Provokationsbegehren
nach § 213 PBG entgegen, erliess am 21. August 2019 ein
Veränderungsverbot nach § 209 PBG und gab am 25. September 2019 bei
der kantonalen Denkmalpflegekommission (KDK) ein Gutachten in Auftrag. Der
Referent des Gutachtens besichtigte die Liegenschaft am 10. Oktober 2019.
Die KDK besprach das Gutachten darauf am 3. Dezember 2019 und am 7. Januar
2020. Die Endfassung datiert vom 20. Januar 2020.
Die KDK gelangte darin zum Schluss, das Bauernhaus vermöge
die strengen Anforderungen an ein Schutzobjekt von § 203 Abs. 1 PBG
nicht zu erfüllen. Zwar weise das Gebäude eine vielschichtige Bau- und
Nutzungsgeschichte auf, welche in den bestehenden Verhältnissen allerdings nur
noch fragmentarisch zum Ausdruck komme. So hätten die zahlreichen, im Laufe der
Zeit erfolgten baulichen Veränderungen zu einer erheblichen Schmälerung des
materiellen Zeugenwerts geführt. Auch das zugehörige Nebengebäude sei zu wenig einheitlich
erhalten, als dass sich am bestehenden, stark beeinträchtigten Standort ein
eigenständiger, vom Hauptgebäude unabhängiger Schutzstatus rechtfertigen
liesse. Ihrer Ansicht nach sollte aber eine Versetzung des nutzungstypologisch
interessanten Kleinbaus an einen geeigneten Standort geprüft werden. Sie hielt
zusammenfassend fest, aufgrund der eher geringen materiellen Zeugenschaft der
Hofanlage erachte sie das Aussprechen eines Schutzstatus mit konkret zu
umreissenden Schutzzielen als problematisch und wenig zielführend. Der
Gesamtsituation des ländlichen Ensembles müsse mit geeigneten planerischen und
planungsrechtlichen Massnahmen Rechnung getragen werden. Nach einer Umzonung
könnte zur Beurteilung des baulichen Vorhabens bezüglich gestalterischer
Qualitäten und Massstäblichkeit die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission
(NHK) beigezogen werden.
Am 30. Juni 2020 teilte der Stadtrat der
Eigentümerschaft die Verlängerung der Behandlungsfrist um ein Jahr wegen
umfangreicher Abklärungen und intensiven Beratungen mit. Im Protokoll zu seiner
Sitzung vom 7. April 2021 hielt der Stadtrat fest, die Einschätzung der
KDK zu teilen. Zur Aufwertung des Areals seien die von der KDK empfohlenen
planerischen und planungsrechtlichen Massnahmen zu berücksichtigen, um das
Zentrum von Schlieren mit der J umfassend und nachhaltig zu entwickeln. Der
Abriss des bestehenden Baukörpers I-Strasse 05 und der Neubau einer
W4-Baute sowie allfällige weitere Bauvorhaben in diesem Gebiet seien mit den
Entwicklungsabsichten der Stadt nicht vereinbar. Er beschloss daher, der
Baudirektion für das Gebiet I-Strasse 010 bis 012 die Festsetzung einer
Planungszone gemäss § 346 PBG zu beantragen. Gemäss Protokoll zur Sitzung
vom 10. November 2021 zitierte der Stadtrat das Gutachten der KDK
auszugsweise und schloss sich deren Ausführungen an; umfangreiche Abklärungen
sowie intensive Beratungen mit zuständigen Fachgremien hätten diese bestätigt.
In der Folge erliess er den angefochtenen Beschluss.
3.
3.1 Das
Baurekursgericht zitierte in seiner Erwägung 5.5.2 das Gutachten der KDK
ebenfalls und gelangte nach eingehender Auseinandersetzung mit den Einwänden
des Beschwerdeführers zum Schluss, dieses erweise sich als vollständig,
nachvollziehbar und schlüssig. Es beständen keine Gründe, davon abzuweichen
(E. 5.5.9). Zusammenfassend entschied das Baurekursgericht, der
angefochtene Entscheid stütze sich darauf und weiche zu Recht nicht davon ab.
Er beruhe sodann auf einer vertretbaren Würdigung der massgebenden Umstände und
es gäbe keinen Anlass einzugreifen (E. 5.5.11). Eine Minderheit des
Baurekursgerichts war indes zusammengefasst der Ansicht, das Gutachten sei nur
fragmentarisch und oberflächlich verfasst. Viele Aussagen beruhten zudem auf
Annahmen. Zur Abklärung der Schutzwürdigkeit sei ein neues, unabhängiges und detailliertes
denkmalpflegerisches Gutachten einzuholen und die Sache zur weiteren Abklärung
und zum Neuentscheid zurückzuweisen.
3.2 Der
Beschwerdeführer rügt eine fehlerhafte Auslegung und Anwendung von § 203
Abs. 1 lit. c PBG. Er macht in seiner Beschwerde zusammengefasst
geltend, das Baurekursgericht habe den Sachverhalt hinsichtlich des Eigen- und
des Situationswerts sowie auch des Ensemblecharakters der strittigen
Liegenschaft fehlerhaft festgestellt, indem es zu Unrecht vorbehaltlos auf das
mangelhafte Gutachten der KDK abgestellt habe. Die Mängel im Gutachten und
damit auch im Entscheid bezögen sich auf die Würdigung des Eigen- und des
Situationswerts. Es würden sich sachliche Irrtümer, Lücken in der Abklärung und
unrichtige rechtliche Beurteilungen betreffend der Begriffe Schutzobjekt und
Ensemble, den Zeithorizont bei der Würdigung des Situationswerts sowie des
Verhältnisses von Massnahmen des Denkmalschutz- und des Planungsrechts mischen.
4.
4.1 Als
Schutzobjekte des Natur- und Heimatschutzes in Betracht fallen unter anderem
Gebäude und Teile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeugen einer
politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder baukünstlerischen Epoche
erhaltenswürdig sind oder die Landschaften oder Siedlungen wesentlich
mitprägen, samt der für ihre Wirkung wesentlichen Umgebung (§ 203
Abs. 1 lit. c PBG). In der Praxis werden diese beiden Eigenschaften
als Eigenwert und als Situationswert bezeichnet. Während sich der Eigenwert auf
die Bedeutung des Bauwerks selbst bezieht, bezeichnet der Situationswert den
Wert eines Objekts, der sich in Bezug auf seine Stellung in der gesamten
Umgebungsstruktur ergibt (vgl. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019,
S. 300; Walter Engeler, Das Baudenkmal im schweizerischen Recht,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 139 und 205). Die Schutzwürdigkeit eines
Objekts kann sich nicht nur aus einem hohen Eigen- oder Situationswert, sondern
auch aus deren Zusammenspiel ergeben (RB 1997
Nr. 73).
Die Zeugeneigenschaft allein reicht für eine
Unterschutzstellung allerdings nicht; es muss sich um einen
"wichtigen" Zeugen handeln. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein
Objekt als "wichtiger Zeuge" zu qualifizieren ist oder ob es seine
Umgebung "wesentlich mitprägt", hat die Behörde eine sachliche, auf
wissenschaftliche Kriterien abgestützte Gesamtbeurteilung vorzunehmen, welche
den kulturellen, geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen
Zusammenhang eines Bauwerks mitberücksichtigt (BGE 120 Ia 270 E. 4a;
Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 272).
4.2 Für die
Klärung dieser denkmalpflegerischen Fragen kann sie ein Fachgutachten einholen
(§ 7 Abs. 1 VRG). Macht sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, kommt
einem solchen Fachgutachten eine massgebliche Bedeutung zu. Ein vollständiges,
nachvollziehbares und schlüssiges von Behörden eingeholtes Gutachten geniesst
einen erhöhten Beweiswert. Die Behörde darf von einem solchen Gutachten nicht
ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum Abweichen liegt namentlich dann
vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder Widersprüche enthält oder wenn
die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft
erscheint (RB 1982 Nr. 35;
BGE 136 II 539 E. 3.2; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar
zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 146 f.; Regina Kiener/Bernhard
Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., Zürich/St.
Gallen 2015, Rz. 775).
4.3 Was die
gerichtliche Überprüfungsbefugnis im Zusammenhang mit Unterschutzstellungen
betrifft, geht die Rechtsprechung von folgenden Grundsätzen aus: Ob eine Baute
im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG einer Unterschutzstellung
bedarf, ist zu einem erheblichen Teil Rechtsfrage. Soweit es sich dabei um
Ermessensfragen handelt, hat das Baurekursgericht trotz der bei der
Ermessenskontrolle gebotenen Zurückhaltung eine eigenständige Beurteilung
vorzunehmen, zu der es denn auch – als mit Fragen der Denkmalpflege vertrautes
Gremium – in der Lage ist. Das Verwaltungsgericht mit seiner gemäss § 50
Abs. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1
lit. a VRG von vornherein auf Rechtskontrolle beschränkten
Überprüfungsbefugnis hat den Entscheidungsspielraum beider Vorinstanzen zu
beachten. Es hat namentlich zu prüfen, ob die für die Unterschutzstellung
zuständige Verwaltungsbehörde beziehungsweise die Rekursinstanz alle
wesentlichen Gesichtspunkte vollständig und gewissenhaft untersucht und
gewürdigt hat (vgl. VGr, 18. August 2022, VB.2021.00563, 4.3).
5.
5.1 Aufgabe
eines Gutachtens ist es, die in einem Inventar enthaltenen Hinweise zu
vertiefen und genauer abzuklären. Ein Gutachten liefert die als
Entscheidgrundlage dienenden Fakten. Es hat das Objekt so weit zu beschreiben,
dass die Frage der Schutzwürdigkeit beantwortet werden kann (VGr, 20. September
2018, VB.2018.00064, E. 5.5; vgl. zum Ganzen auch VGr, 18. August
2022, VB.2021.00563, E. 7, insb. E. 7.1.1). Die Bindungswirkung eines
Gutachtens erstreckt sich nur auf die darin enthaltenen Feststellungen
tatsächlicher Art und beschränkt sich zudem auf Fachfragen (BGr, 8. April
2022, 5A_742/2021, E. 3.3.3.1 m. H., in: FamPra.ch 2022 S. 700). Die Aufgabe des
Gutachters ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschränkt, wohingegen dessen
rechtliche Würdigung den rechtsanwendenden Behörden obliegt (VGr, 30. April
2020, VB.2019.00731, E. 6.3). Ob ein Schutzobjekt im Sinn von § 203
Abs. 1 lit. c PBG vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und
nicht von Gutachtenspersonen zu entscheiden ist. Allerdings ist die Abgrenzung
zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage in diesem Bereich schwierig. Hinzu
kommt, dass die Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung die
Gemeindeautonomie zu beachten haben (BGr, 3. Juli 2023, 1C_123/2022,
E. 5.4).
5.1.1 Dieser Aufgabe wurde mit dem Gutachten der
KDK nicht im erforderlichen Ausmass nachgekommen, was auch den Erwägungen des
Baurekursgerichts entnommen werden kann. So warf der Beschwerdeführer dem
Gutachten bereits im Rekurs zu Recht eine ungenügende Untersuchungstiefe und
Dokumentation vor, was das Baurekursgericht in seinem Entscheid bestätigte.
Darin führte es aus, es treffe zu, dass aus dem Gutachten nicht im Detail
hervorgehe, welche Bausubstanz in welchem Umfang welcher Bauphase zuzurechnen
sei. Die Aussagen dazu blieben über weite Strecken im Ungefähren. Die
Baugeschichte werde nur oberflächlich ermittelt und auch nicht anschaulich, z. B. anhand von Plänen,
aufgezeigt. Ebenso wenig sei der bauliche Bestand, wie allgemein üblich,
fotografisch dokumentiert worden.
Zwar ging der Verfassung des
Gutachtens der KDK eine Begehung der Liegenschaft durch den Referenten (sowie
zwei Beratungen der Kommission) voraus, welche im Gutachten indes mit lediglich
drei Fotographien und einer Grundrissskizze kaum dokumentiert ist. Ferner
stützt sich das Gutachten auf eine eher knappe Auswahl von Quellen- und
Literaturangaben. Sodann fanden die tatsächlichen Feststellungen (zu beiden
Objekten) auf lediglich viereinhalb Seiten Platz. Das Gutachten bleibt
insbesondere bezüglich Baugeschichte in wesentlichen Zügen schwach dokumentiert
und annahmebasiert: Es fehlen darin Untersuchungen, welche für eine
Differenzierung der Bauphasen notwendig sind, zumal für die Frage der Schutzwürdigkeit
nicht nur die Qualität der originalen Bausubstanz, sondern auch diejenige der
späteren baulichen Veränderungen Grundlage bilden. Weiter fehlt darin ein Vergleich
mit anderen Strohdachhäusern, um den Stellenwert einordnen zu können.
5.1.2
Damit wirft der Beschwerdeführer
der Vorinstanz zu Recht vor, auf das unzureichende Gutachten der KDK abgestellt
zu haben. Zwar hat die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen und Fotografien
erstellt, womit sich aber die Mängel des Gutachtens nicht vollends beheben
lassen. So lässt sich eine bauhistorische Aufarbeitung an einem Augenschein
nicht vornehmen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00315, E. 4.2).
5.1.3
Mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer ein in seinem Auftrag im
Oktober 2022 erstelltes Gutachten der bereits beim vorinstanzlichen Augenschein
beigezogenen Fachperson ein, welches als Ergänzung und Verifizierung des
Gutachtens der KDK betitelt wird. Dabei handelt es sich entgegen den Einwänden
der Mitbeteiligten um ein zulässiges neues Beweismittel, welches sich auf
bereits behauptete Tatsachen – die Schutzwürdigkeit der Streitobjekte – bezieht
(§ 52 Abs. 2 VRG; vgl.
VGr, 1. Oktober 2015, VB.2015.00282/VB.2015.00289, E. 4.3).
Zwar trifft der Vorwurf der Mitbeteiligten zu, dass sich auf
der Titelseite sowie auf den Seiten 33 und 50 eine Fotografie der
Liegenschaft I-Strasse 010 befindet. Doch ergeben sich bei genauer
Durchsicht und Gegenüberstellung mit dem Gutachten der KDK keinerlei (weiteren)
Hinweise, dass die Ausführungen nicht die Liegenschaft I-Strasse 05
betreffen würden und werden solche auch nicht geltend gemacht.
Es wird ausführlich und dokumentiert der Sachverhalt
(insbesondere auch hinsichtlich des baulichen Zustands) dargelegt. Es ist damit
geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und ist nur – aber immerhin
– als Parteiaussage zu berücksichtigen (VGr, 18. August 2022,
VB.2021.00563, E. 7.3 m. w. H.; 8. Juni 2017, VB.2016.00552,
E. 3.2.2; 22. Oktober 2015, VB.2015.00343, E. 6.3; 9. Februar
2017, VB.2016.00600, E. 3.2; BGE 137 II 266 E. 3.2; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 148).
5.2 Beim
Wohnbau mit Ökonomieteil handelt es sich um ein ehemaliges Strohdachhaus mit
Stock, welches – weitgehend gesichert – seit 1669 besteht und beim Nebengebäude
um eine Kombination von Speicher und Trotte, wovon sowohl das Gutachten der KDK
(wenn auch bloss hypothetisch) als auch das Parteigutachten ausgehen.
5.2.1
Gemäss dem privaten Gutachten
repräsentiert das Bauernhaus mit seinem dreiraumtiefen Grundriss bis
heute das bautypologisch dem Aargau zuzuordnende Strohdachhaus mit Stock. Das Privatgutachten
weist entsprechend unter Bezugnahme auf das Urbar von 1695 und unter Hinweis
auf Vergleichsobjekte schlüssig nach, dass Strohdachhäuser zu diesem Zeitpunkt
in Schlieren eine weite Verbreitung hatten. Das Gebäude kann entsprechend dem
diesbezüglich nachvollziehbaren Gutachten einer im ausgehenden
17. Jahrhundert anzusiedelnden baukünstlerischen Epoche regionaler
Bedeutung zugeordnet werden. Ferner lässt sich diesem entnehmen, dass im Kanton
Zürich (in Hüttikon) lediglich noch ein weiteres ehemaliges Strohdachhaus
erhalten geblieben ist.
5.2.2
Hinsichtlich des Nebengebäudes gehen die Gutachten ebenfalls
übereinstimmend davon aus, dass dieses örtlich und funktional im Zusammenhang
mit dem Hauptbau steht und es sich um ein wichtiges Element des bäuerlichen
Anwesens handelt, welches dessen gemischtwirtschaftliche Betriebsausrichtung
bezeugt. Das Parteigutachten wies neben der Spezialität der Kombination von
Speicher und Trotte auch auf die getrennten Kammern mit separaten Zugängen hin,
welche eine doppelte Nutzungsberechtigung bezeugen. Entsprechend wurde es auch
von der KDK als "nutzungstypologisch interessant" bezeichnet.
5.3 Die Zeugenschaft für eine Epoche reicht
für die Begründung der Schutzwürdigkeit noch nicht aus; es muss sich um einen
wichtigen Zeugen handeln. Zwar ist der Seltenheitswert einer Baute bzw. das
Fehlen vergleichbarer Schutzobjekte kein zwingendes Kriterium für die
Schutzwürdigkeit (Engeler, a. a. O., S. 199). Doch deutet die im Privatgutachten erwähnte Rarität
des einem Strohdachhaus beigeordneten Stocks sowie die Tatsache, dass es sich
um den letzten verbliebenen Zeugen nach einstmals weiter Verbreitung handelt,
darauf hin. Ebenso das lange Bestehen der Bauten, auch wenn allein das Alter
eines Objekts die Wichtigkeit der Zeugeneigenschaft nicht begründen kann
(Engeler, a. a. O., S. 141).
5.3.1
Beim Hauptgebäude besteht insofern Einigkeit darüber, dass dieses
sowohl am Wohn- als auch am Ökonomieteil – insbesondere um 1800 – mehrfach
Umbauten und Renovationen erfahren hat und unklar ist, inwieweit noch
Originalsubstanz vorhanden ist. Das charakteristische Element des Strohdachs
ging mit der Umdeckung auf Ziegel um das Jahr 1800 zwar verloren. Jedoch
stellt die neue Dachkonstruktion mit Ziegeln anschaulich diesen Übergang dar,
wie das private Gutachten nachvollziehbar ausführt. Zudem erinnert die am
Wohnteil erkennbare Grundrissanlage mit Stock auch die KDK noch an die
ursprünglichen Verhältnisse eines strohgedeckten Stockhauses. Insofern scheint
auch sie zumindest einen gewissen
bau- und konstruktionsgeschichtlichen Zeugenwert nicht völlig abzusprechen.
Jedenfalls sind die bauzeitliche Grundriss- und Raumstruktur noch vorhanden und
auch erkennbar; insofern stimmen die Gutachten überein. Ebenfalls
übereinstimmend äussern sich die Gutachten hinsichtlich der Reihenfenster der
Stube, welche ebenfalls noch aus der Bauzeit stammen. Nicht geklärt ist indes,
in welchem Umfang die hölzerne Tragstruktur noch erhalten ist; diesbezüglich
gehen die Aussagen weit auseinander (teilweise bzw. vollständig erhalten).
Entgegen den Vorinstanzen kann der Baute damit jedenfalls nicht jegliche Zeugeneigenschaft für eine Epoche
abgesprochen werden. Auch wenn die Umbauten die Erkennbarkeit des ehemaligen
Strohdachhauses schmälerten, führten sie nicht zum vollständigen Verlust
des Eigenwerts.
5.3.2
In baulicher Hinsicht sind beim Nebengebäude das Grundgerüst mitsamt
der Dachkonstruktion noch vorhanden, ebenso wie Teile der alten Wandfüllung.
Zwar hat die Baute Veränderungen und Erneuerungen erfahren, welche den
Zeugenwert etwas zu schmälern vermögen, doch blieb sie ohne strukturelle
Eingriffe weitgehend authentisch erhalten und ist – gemäss Privatgutachten –
einer der wenigen noch verbleibenden Zeugen dieses Bautyps. Von einem hohen
bauhistorischen Wert scheint auch die KDK auszugehen, wenn sie den Erhalt
mittels Versetzung und Restaurierung, verbunden mit einer fachgerechten
Restaurierung, vorschlug. Diese Bemerkung im Gutachten warf dem
Baurekursgericht im Übrigen zu Recht Fragen auf. Entgegen dem Baurekursgericht
steht diese Empfehlung allerdings in einem Widerspruch zur Verneinung der Schutzwürdigkeit.
Da, wie ausgeführt, die Beurteilung der Schutzwürdigkeit bzw. der
Unterschutzstellung nicht durch das Gutachten, sondern durch die Behörde zu
erfolgen hat, kann dieser Widerspruch nicht mit dem Argument die
Schutzwürdigkeit würde darin "eindeutig und mit nachvollziehbarer
Begründung" verneint, aufgelöst werden. Überdies wird im Gutachten die
Beurteilung vom Hauptbau abhängig gemacht und auch damit der (rechtlichen)
Würdigung der Behörde unzulässigerweise vorgegriffen.
Vor diesem
Hintergrund ist beim Bauernhaus von einer gewissen, beim Nebengebäude sogar von
einer erheblichen Zeugenschaft auszugehen. Diese ergibt sich aus der
bauhistorischen und nutzungstypologischen Bedeutung einerseits und – beim
Nebengebäude – dem weitgehend intakten Originalzustand andererseits.
6.
6.1 Die streitbetroffenen Gebäude der
Liegenschaft Nr. 05 bilden – umgeben vom Trassee der X-Bahn samt Strasse
auf der Nordseite sowie vom stillgelegten Abschnitt der I-Strasse auf der
Südseite – zusammen mit den beiden benachbarten Liegenschaften Nrn. 09 und
010 unbestrittenermassen eine "ländliche Insel". Die I-Strasse ist seit ihrem Ausbau in den
1970er-Jahren 1,5 m höher gelegt und trennt diese "ländliche
Insel" vom historischen Dorfzentrum. Seit dem Bau der X-Bahn 2018/2019 ist
der entsprechende Abschnitt verkehrsbefreit.
6.2 Nach übereinstimmender Wahrnehmung der KDK und der Vorinstanz am
Augenschein schränken die umliegenden Verkehrsanlagen die Erlebbarkeit dieser "ländlichen
Insel" zum jetzigen (Beurteilungs-)Zeitpunkt ein. Diese Feststellung ist
angesichts des X-Bahn-Trassees und der Höherlegung der I-Strasse
nachvollziehbar, jedoch angesichts deren bereits erfolgten Verkehrsbefreiung zu
relativieren.
6.2.1 Hinzu kommt, dass die Bauten
unbestrittenermassen Teil des inventarisierten Ensembles 06 sind. Indem sie
durch grosse Verkehrsanlagen von den angrenzenden (Siedlungs-)Gebieten
abgetrennt sind, werden sie ohne Weiteres als Gruppe von drei ehemaligen Bauernhäusern wahrgenommen, welche
in gleicher (traufseitiger) Ausrichtung aufeinander folgend die I-Strasse
säumen. Mit ihrer besonderen historischen und architektonischen Bedeutung bestimmen
sie den Charakter und die Identität des Ortsbilds massgeblich mit und geben diesem
eine besondere Wertigkeit, was sich bereits aus dem entsprechenden Inventarblatt
wie auch aus den übrigen Akten ergibt. Ein Abbruch der strittigen Liegenschaft
würde gleichsam den Wert der beiden weiteren Bauernhäuser schmälern. Insofern
vermag die Ensemblezugehörigkeit einen rechtserheblichen Situationswert
im Sinn des Natur- und Heimatschutzes zu begründen (vgl. VGr, 26. Januar 2011, VB.2010.00472, E. 6.2).
6.2.2
Gegenüber auf der anderen Seite
des stillgelegten Abschnitts der I-Strasse befindet sich ferner auf gleicher
Höhe (I-Strasse 013 und 014) eine historische Hofstatt (klassizistisches
Wohnhaus mit freistehender Ökonomie; heute gemäss google.maps als Ortsmuseum
und Ludothek genutzt). Von Westen betrachtet entfaltet das Zusammenspiel der
bäuerlichen mit den bürgerlichen Gebäuden eine Blickfangwirkung, welche sich
aus den zahlreichen in den Akten befindlichen Fotografien ergibt und
hinsichtlich des Situationswerts bisher zu Unrecht unerwähnt geblieben ist.
Insofern ist dem Parteigutachten beizupflichten. Nach dem Ausgeführten kommt
der strittigen Liegenschaft somit ein hoher Situationswert zu, welcher sich aus
der Ensemblezugehörigkeit, der isolierten "Insellage" und dem
Zusammenspiel mit den gegenüberliegenden historischen Gebäuden ergibt.
6.2.3
Im Übrigen weist das
Privatgutachten auf den Masterplan J von 2022 hin, welcher eine Aufwertung
und Verbindung der "ländlichen Insel", der I-Strasse ("Gebiet K")
und des historischen Dorfzentrums vorsieht. Ferner ist für die Dauer von
drei Jahren eine Planungszone festgesetzt worden, welche allerdings noch nicht
rechtskräftig ist (vgl. VGr, 31. Mai 2023, VB.2022.00379/380). In der
entsprechenden Verfügung wurde ebenfalls auf die Planungsabsichten der Stadt
für eine "J" hingewiesen. Darin wurde ausgeführt, ein zonenkonformer
Neubau an der I-Strasse 05 würde mit dem nach Regelbauweise möglichen
Bauvolumen einen qualitativen Abschluss und Übergang der sogenannten "J"
zur neuen I-Strasse verunmöglichen und im Widerspruch zu den Planungsabsichten
der Stadt stehen. Die für den Ort wichtige identitätsstiftende Wirkung der
historischen Bauten würde demgemäss bei deren Abbruch verschwinden.
6.3 Eine
besondere Stellung und Lage einer Baute begründet für sich allein grundsätzlich
keinen besonderen Situationswert im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c
PBG. Die zu schützende Baute muss vielmehr auch von ihrer besonderen Gestaltung
und Erscheinung her (Fassaden, Fenster, Dachflächen usw.) sowie hinsichtlich
der vorhandenen Bausubstanz zur prägenden Wirkung beitragen (RB 1997
Nr. 73 E. 2). An diese zusätzlichen Voraussetzungen dürfen indes
keine übermässig strengen Anforderungen gestellt werden. So darf insbesondere
nicht verlangt werden, dass die äusseren Teile der Baute einen besonderen
Eigenwert aufweisen würden (VGr, 27. Februar
2014, VB.2013.00662, E. 4.2).
Dass die historische
Bausubstanz der Wohnbaute nur noch teilweise vorhanden ist, steht der Annahme
eines hohen Situationswerts damit nicht entgegen. Abgesehen davon wird im
Privatgutachten der Erhaltungszustand als – auf Sicht – gut beurteilt. Dass ein Denkmalschutzobjekt durch
Umbauten und notwendige Sanierungen im Verlaufe der Zeit (hier über einen
Zeitraum von 350 Jahren) einen gewissen Substanzverlust erleidet, lässt
sich kaum je vermeiden und hat vorliegend auf die seit Jahrhunderten
bestehende, ortsbildprägende Situation kaum Auswirkungen. Wenn auch
bloss ein geringer, so liegt doch wenigstens ein gewisser Eigenwert vor,
welcher entgegen den Vorinstanzen für eine Unterschutzstellung ausreichend zum
hohen Situationswert beiträgt.
6.4 Zusammengefasst weist das Hauptgebäude
zumindest einen gewissen Eigenwert und einen hohen Situationswert auf. Die für
eine Unterschutzstellung vorausgesetzte wichtige Zeugenschaft im Sinn von
§ 203 Abs. 1 lit. c PBG ist gegeben. Letztere ergibt sich sodann
auch für das Nebengebäude, und zwar aus dessen hohem Eigenwert sowie der
Ensemblezugehörigkeit. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich insofern als
rechtsverletzend.
7.
7.1 Die
Qualifikation des Streitobjekts als "wesentlich mitprägendes Element"
für die Umgebung und damit die Bejahung der Schutzwürdigkeit führt nicht
zwingend zur Anordnung von Schutzmassnahmen im Sinn von § 205 und
§ 207 PBG, sondern nur dann, wenn das öffentliche Interesse an der
Erhaltung des Schutzobjekts höher zu gewichten ist als entgegenstehende
öffentliche und private Interessen (RB 1992 Nr. 62).
7.2 Eigentumsbeschränkungen zum Schutz von
Baudenkmälern liegen allgemein im öffentlichen Interesse. Wie gewichtig dieses
Interesse ist und in welchem Ausmass es den denkmalpflegerischen Schutz eines
Objekts verlangt, ist bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit im Einzelfall zu
beurteilen (BGr, 9. Juni 2020, 1C_368/2019, E. 11.3). Bei der Prüfung
der Verhältnismässigkeit sind die denkmalpflegerischen und allfälligen weiteren
Erhaltungsinteressen gegen die dagegen gerichteten städtebaulichen,
finanziellen und weiteren Anliegen abzuwägen. Die Gemeinde hat dabei insbesondere unterschiedlich
weitreichende Schutzanordnungen (z. B. eine teilweise Unterschutzstellung,
Ergänzungsbauten sowie
allfällige Nutzungskonzepte) vertieft zu prüfen und die erforderliche
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller übrigen einzelfallrelevanten
Faktoren vorzunehmen (VGr, 9. Juli 2015, VB.2014.00603, E. 3.1).
7.3 Eine solche Interessenabwägung ist
grundsätzlich eine vom Verwaltungsgericht überprüfbare Rechtsfrage. Bei der
Bewertung und Gewichtung der sich gegenüberstehenden Interessen bestehen jedoch
in verschiedener Hinsicht Beurteilungsspielräume, welche in erster Linie von
der Gemeinde auszufüllen sind. So müssen sie unter mehreren infrage kommenden
Objekten eine Auswahl treffen und diejenigen selektionieren, welche sie in
Beachtung aller Umstände als für die Unterschutzstellung am geeignetsten halten
(RB 1989 Nr. 67). Dabei ist zu berücksichtigen, dass den Gemeinden im
Bereich des Natur- und Heimatschutzes nach dem Planungs- und Baugesetz eine
relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt, die unter dem Schutz der
Gemeindeautonomie steht (BGr, 2. Februar 2006, 1P.504/2005, E. 3.3).
Dies gilt nicht nur bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit eines Objekts im
Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c PBG (vgl. BGr, 25. August
2020, 1C_128/2019 und 134/2019, E. 5.2), sondern auch bei der Festlegung
des Schutzumfangs (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 85).
Wo wie hier wesentliche zur Festlegung des Schutzumfangs
erforderliche Elemente des Sachverhalts fehlen und noch keine
Interessenabwägung vorgenommen wurde, ist die Sache angesichts der genannten
Beurteilungsspielräume der Gemeinde an die zuständige kommunale Behörde
zurückzuweisen.
8.
Ferner beanstandet der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur
Bezahlung einer Parteientschädigung an das Gemeinwesen als "ungewöhnlich".
Dies widerspreche bei grossen Stadtgemeinden der Praxis und werde auch nicht
näher begründet.
Die mögliche
Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 50 ff.).
Obsiegenden grösseren Gemeinwesen – zu denen die Stadt Schlieren klarerweise
zählt – wird bloss ausnahmsweise eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn
ausserordentliche Bemühungen nötig waren, welche über das hinausgehen, wofür
das betreffende Gemeinwesen organisatorisch eingerichtet ist (Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 54). Der Aufwand vor der ersten
Rechtsmittelinstanz bewegte sich für den Beschwerdegegner im Rahmen des
Üblichen, obgleich er eine anwaltliche Vertretung beizog.
Das
Baurekursgericht stufte den Beizug eines Rechtsbeistands als Grund für die
Zusprechung einer Umtriebsentschädigung ein und sprach ohne weitere Begründung
oder Differenzierung sowohl dem Stadtrat als auch der Eigentümerin je eine
solche von Fr. 2'000.- zu. Indes hatte der Stadtrat keine solche
beantragt. Bei dieser Ausgangslage sowie vor dem Hintergrund des oben
Ausgeführten ist von einer Entschädigung des Stadtrats für das Rekursverfahren
abzusehen und die Disp.-Ziff. V des vorinstanzlichen Entscheids entsprechend
abzuändern.
9.
9.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde
gutzuheissen, der angefochtene Inventarentlassungsbeschluss aufzuheben und die
Sache im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Schlieren zurückzuweisen.
9.2 Kann eine Rückweisung zu einer
vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere Umstände
vorbehalten – die beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und
Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013,
E. 3.2 f.). Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten
aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14 in Verbindung mit
§ 70 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte sind
überdies im gleichen Verhältnis zu einer Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 94). Als angemessen erscheint für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren ein Betrag von insgesamt Fr. 4'000.-.
9.3 Beim vorliegenden Urteil handelt es sich
um einen Zwischenentscheid, der beim Bundesgericht nur unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG) anfechtbar ist (BGE 138 I 143 E. 1.2,
133 V 477 E. 4.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen und Disp.-Ziff. III
und V des Entscheids des Baurekursgerichts vom 9. September 2022
sowie der Beschluss des Stadtrats Schlieren vom 10. November 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an den Stadtrat Schlieren zurückgewiesen.
In
Abänderung von Disp.-Ziff. IV des Entscheids des Baurekursgerichts vom 9. September
2022 werden die Kosten des
Rekursverfahrens von Fr. 7'755.- dem Beschwerdegegner und der
Mitbeteiligten je zur Hälfte auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 4'330.-- Total der Kosten.
3. Die Kosten werden je zur Hälfte dem
Beschwerdegegner und der Mitbeteiligten auferlegt.
4. Der Beschwerdegegner und die Mitbeteiligte
werden zu gleichen Teilen verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs-
und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 4'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft
dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien und die Mitbeteiligte;
b) das Baurekursgericht.