{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00624_2023-11-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223662&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "40cd06ad5c1e65902195e012e47b87bc"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00624"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.11.2023  VB.2022.00624"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.11.2023  VB.2022.00624"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.11.2023  VB.2022.00624"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Inventarentlassung | Schutzobjekt i.S.v. \u00a7 203 Abs. 1 lit. c? Unzureichendes Gutachten der KDK; Parteigutachten. Aufgabe eines Gutachtens ist es, die in einem Inventar enthaltenen Hinweise zu vertiefen und genauer abzukl\u00e4ren. Ein Gutachten liefert die als Entscheidgrundlage dienenden Fakten. Die Bindungswirkung eines Gutachtens erstreckt sich nur auf die darin enthaltenen Feststellungen tats\u00e4chlicher Art und beschr\u00e4nkt sich zudem auf Fachfragen. Die Aufgabe des Gutachters ist auf die Sachverhaltsdarstellung beschr\u00e4nkt, wohingegen dessen rechtliche W\u00fcrdigung den rechtsanwendenden Beh\u00f6rden obliegt. Ob ein Schutzobjekt im Sinne von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die vom Gericht und nicht von Gutachtenspersonen zu entscheiden ist. Allerdings ist die Abgrenzung zwischen Sachverhalts- und Rechtsfrage in diesem Bereich schwierig. Hinzu kommt, dass die Gerichte bei der ihnen obliegenden Rechtsanwendung die Gemeindeautonomie zu beachten haben. Dieser Aufgabe wurde mit dem Gutachten der KDK nicht im erforderlichen Ausmass nachgekommen. Zwar hat die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen und Fotografien erstellt, womit sich aber die M\u00e4ngel des Gutachtens nicht vollends beheben lassen. Beim vom ZVH eingereichten Gutachten handelt es sich um ein zul\u00e4ssiges neues Beweismittel, welches sich auf bereits behauptete Tatsachen \u2013 die Schutzw\u00fcrdigkeit der Streitobjekte \u2013 bezieht. Es ist geeignet, zur Sachverhaltsfeststellung beizutragen und ist nur \u2013 aber immerhin \u2013 als Parteiaussage zu ber\u00fccksichtigen (E. 5.1). Vorliegend weist das Hauptgeb\u00e4ude zumindest einen gewissen Eigenwert und einen hohen Situationswert auf. Die f\u00fcr eine Unterschutzstellung vorausgesetzte wichtige Zeugenschaft im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. c PBG ist gegeben. Letztere ergibt sich sodann auch f\u00fcr das Nebengeb\u00e4ude, und zwar aus dessen hohen Eigenwert sowie der Ensemblezugeh\u00f6rigkeit. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich insofern als rechtsverletzend. Wo wie hier wesentliche, zur alf\u00e4lligen Festlegungdes Schutzumfangs erforderliche Elemente des Sachverhalts fehlen und noch keine Interessenabw\u00e4gung vorgenommen wurde, ist die Sache angesichts der genannten Beurteilungsspielr\u00e4ume der Gemeinde an die zust\u00e4ndige kommunale Beh\u00f6rde zur\u00fcckzuweisen (E. 6+7). \r\rGutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:14", "Checksum": "061078d225d6d6d22ab15757fda001ca"}