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VB.2022.00628
Urteil
des Einzelrichters
vom 26. Januar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Wohnheim D, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend bedingte Entlassung aus der stationären Massnahme, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 14. Mai 2019 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass A die Tatbestände der einfachen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs und der mehrfachen Sachbeschädigung erfüllt habe. Von einer Strafe sah das Obergericht aufgrund der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit von A ab, ordnete aber eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) an. B. Zum Vollzug der stationären Massnahme wies das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung; fortan: das JuWe) A per 28. Juni 2019 in die Klinik B in C ein. Nachdem dort keine weiteren Fortschritte zu erwarten waren, entschied das JuWe mit Verfügung vom 18. Juni 2021, A per 29. Juni 2021 in das Wohnheim D in E einzuweisen, eine sozial-therapeutische Einrichtung mit hochbetreutem Rahmen und internen Beschäftigungsmöglichkeiten. C. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 entliess das JuWe A auf das Ende der maximalen Massnahmendauer hin – per 28. Juni 2022 – bedingt aus der stationären Massnahme. Dabei ordnete es eine Probezeit von zwei Jahren an und erteilte A mehrere Weisungen (Verbleib im Wohnheim D; regelmässige Einnahme der ärztlich verordneten Medikation; Weiterführung der ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung durch das Forensische Ambulatorium der PUK [Psychiatrische Universitätsklinik] Zürich; Abstinenz von illegalen Drogen). II. Mit Eingabe vom 19. Juli 2022 erhob A bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) Rekurs gegen die Verfügung vom 28. Juni 2022 und beantragte, er sei "endgültig" – mithin ohne Probezeit – aus der stationären Massnahme zu entlassen. Mit Verfügung vom 27. September 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und auferlegte A die Verfahrenskosten. III. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 15. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 27. September 2022. Von einer Probezeit sei abzusehen, eventualiter sei diese auf ein Jahr zu verkürzen. Die Justizdirektion beantragte mit Eingabe vom 20. Oktober 2022 die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit Beschwerdeantwort vom 16. November 2022. A replizierte dazu – verspätet – mit Eingabe vom 11. Dezember 2022. Das JuWe liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist der Einzelrichter, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). 1.2 Bei der Replik des Beschwerdeführers vom 11. Dezember 2022, welche das Verwaltungsgericht dem Beschwerdegegner zur Kenntnis brachte, handelt es sich um eine praktisch unveränderte Kopie der Beschwerdeschrift. Ungeachtet des Umstands, dass sie verspätet erfolgte, kommt der Replik daher im Verhältnis zur Beschwerdeschrift keine selbständige Bedeutung zu. Dies ändert aber nichts an der Zulässigkeit der Beschwerde an sich. 2. 2.1 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59 StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 StGB). Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3 StGB). Weisungen, welche das Gericht oder die Strafvollzugsbehörde dem Verurteilten für die Probezeit erteilen kann, betreffen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeugs, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung (Art. 94 StGB). 2.2 Weisungen müssen einem spezialpräventiven Zweck dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Dieser soll vor Rückfällen bewahrt und sozial integriert werden. Die bedingte Entlassung ist Teil des stufenweisen Straf- und Massnahmenvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich dort zu bewähren. Die mit einer Weisung verfolgten Ziele haben sich an diesem Zweckgedanken zu orientieren. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den Umständen des Einzelfalls. Dementsprechend enthält Art. 94 StGB eine beispielhafte und somit nicht abschliessende Aufzählung möglicher Weisungsinhalte. Nach der Rechtsprechung kann im Fall einer bedingten Entlassung aus der stationären Massnahme auch die Verpflichtung zum Aufenthalt in einem betreuten Wohnheim Gegenstand einer Weisung sein. Wahl und Inhalt von Weisungen sind in das Ermessen des Gerichts bzw. der Vollzugsbehörde gestellt. Die Zweckbestimmung der Weisung und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit schränken das Ermessen der rechtsanwendenden Behörden jedoch ein (BGr, 14. Dezember 2022, 6B_855/2022, E. 2.4, mit Hinweisen; Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62 N. 42). 2.3 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände bzw. des aktuellen sozialen Hintergrunds objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug zu setzen (BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3.2). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner erwog in der Verfügung vom 28. Juni 2022, die Legalprognose des Beschwerdeführers habe während des Massnahmenvollzugs zuletzt erheblich verbessert werden können. Mit dem Wohnheim D scheine für den Beschwerdeführer ein geeigneter Lebensraum mit tragfähigen Beziehungen gefunden worden zu sein, welcher dem Beschwerdeführer ein stützendes und stabiles Umfeld biete, um mit Krisen adäquat umgehen zu können. Der Beschwerdeführer sei in den letzten Monaten bei Diskussionen zum Thema Medikation stabil geblieben, und auch eine Umstellung der Medikation habe in Betracht gezogen werden können. Dennoch könnte die Medikamenten-Compliance längerfristig wieder zum Thema werden. Der Beschwerdeführer werde weiterhin im Wohnheim D wohnen und an für ihn sinnvollen Perspektiven zu Tagesstruktur, Freizeitgestaltung und sozialen Beziehungen arbeiten. Auch die Medikation werde dort engmaschig geprüft und kontrolliert. Diese Bedingungen seien auch über das Ende der Probezeit hinweg nötig. In Anbetracht des Unterstützungs- und Kontrollbedarfs sei eine Probezeit von zwei Jahren gerechtfertigt, und um den verbleibenden Bedenken Rechnung zu tragen, seien dem Beschwerdeführer Weisungen zu erteilen. 3.2 Gestützt auf den Behandlungsbericht der PUK vom 13. Juni 2022, den Bericht des Wohnheims D vom 25. Januar 2022 sowie die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich seiner Anhörung vom 1. Juni 2022 erwog die Vorinstanz in der Verfügung vom 27. September 2022, soweit der Beschwerdeführer unter anderem die sofortige und endgültige Entlassung aus der Massnahme beantrage, könne ihm nicht gefolgt werden. So habe der Beschwerdegegner zu Recht darauf hingewiesen, dass für den Fall einer Entlassung des Beschwerdeführers gewisse Bedenken mit Bezug auf die Legalprognose verblieben, welchen aber mit einer bedingten Entlassung und der Anordnung einer Probezeit und von Weisungen Rechnung getragen werden könne. Zu ergänzen sei, dass beim Beschwerdeführer mit psychiatrischem Gutachten vom 14. März 2018 eine paranoide Schizophrenie, eine Störung durch Cannabis (Abhängigkeit, derzeit abstinent in beschützter Umgebung) und eine Störung durch multiplen Substanzgebrauch (Alkohol, Kokain, verschreibungspflichtige Medikamente, Speed etc.; schädlicher Gebrauch, derzeit abstinent in beschützender Umgebung) diagnostiziert worden sei. Gemäss Gutachten habe sich die langjährige schizophrene Erkrankung bereits ab 1996 herausgebildet. Die Gefahr neuerlicher Straftaten lasse sich beim Beschwerdeführer durch Gewährleistung einer konsequenten Abstinenz von polytropen Substanzen und einer antipsychotischen Medikation unter engmaschigem Monitoring reduzieren. Diese Diagnosen seien mit Behandlungsbericht der PUK vom 15. Juni 2021 bestätigt worden. Demnach werde paranoide Schizophrenie medikamentös behandelt, der Beschwerdeführer nehme die Medikamente aber nur extrinsisch motiviert und in Anwesenheit des Personals ein. Der Beschwerdeführer äussere regelmässig eine ablehnende Haltung gegenüber einer langfristigen medikamentösen Behandlung. Durch Wechsel in eine geeignete Wohneinrichtung sollten daher die Belastbarkeit, die Absprachefähigkeit und das Stressempfinden des Beschwerdeführers sowie der adäquate Umgang damit erprobt werden; eine ausreichende Krankheitseinsicht habe noch nicht erreicht werden können. Auf die beim Beschwerdeführer nach wie vor nicht tiefgreifend vorhandene Krankheitseinsicht verweise auch der Behandlungsbericht der PUK vom 13. Juni 2022. Zumindest habe aber betreffend Medikamenten-Compliance derzeit eine Verbesserung erzielt werden können. Auch insoweit müsse aber auf eine mögliche längerfristige (erneute) Problematik hingewiesen werden. Weiter erwog die Vorinstanz, angesichts der langjährigen schweren psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers und der psychiatrischen Einschätzungen dazu erscheine schlüssig und angemessen, dass der Beschwerdegegner eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt habe. Dies gelte namentlich vor dem Hintergrund, dass betreffend die erforderliche Medikamenten-Compliance erst in den letzten Monaten eine gewisse Stabilität habe erzielt werden können. Ebenso erschienen die dem Beschwerdeführer erteilten Weisungen zweckmässig, um der Rückfallgefährdung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer gebe im Übrigen selber an, im Wohnheim D verbleiben und die Medikamente regelmässig einnehmen zu wollen. Der Rekurs sei daher abzuweisen. 3.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Beschwerde nichts vor, was die vorinstanzlichen Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG verwiesen werden kann, infrage stellen würde. Seinem (bereits mit Rekurs gestellten) Antrag, er sei endgültig – mithin ohne Probezeit – zu entlassen, kann bereits deshalb nicht entsprochen werden, weil eine endgültige Entlassung aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB ohne vorgängige Probezeit von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist (vgl. Art. 62b Abs. 1 und 2 StGB) und die Probezeit darüber hinaus mindestens ein Jahr zu dauern hat (Art. 62 Abs. 2 StGB). Soweit der Beschwerdeführer – eventualiter – um eine Verkürzung der Probezeit auf ein Jahr ersucht, führt er hierfür keine stichhaltigen Gründe an, zumal er namentlich zum psychiatrischen Gutachten vom 14. März 2018 lediglich pauschal geltend macht, dieses entspreche nicht der Wahrheit. Vielmehr legten die Vorinstanz und der Beschwerdegegner schlüssig dar, weshalb vorliegend eine Probezeit von zwei Jahren angezeigt ist. Dasselbe gilt in Bezug auf die für diese Zeit angeordneten Weisungen, die nicht als unverhältnismässig einschneidend bezeichnet werden können. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. 5. Der Beschwerdeführer ist verbeiständet, und sein Beistand wurde von der Vorinstanz in das Rekursverfahren miteinbezogen. Auch wenn der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – selbständig Beschwerde erhob, rechtfertigt es sich daher, den vorliegenden Entscheid nicht nur ihm persönlich, sondern auch seinem Beistand zuzustellen. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:
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