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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00629
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für
Gesundheit,
Beschwerdegegner,
betreffend Berufsausübungsverbot,
hat sich ergeben:
I.
A. A
verfügt über ein 2006 in Deutschland erworbenes, im Oktober 2010 in der Schweiz
anerkanntes Arztdiplom. Ihr 2012 in Deutschland erlangter Weiterbildungstitel
in Ophthalmologie wurde im September 2012 in der Schweiz anerkannt. Im Dezember
2012 erhielt A die Bewilligung zur Berufsausübung als Ärztin gemäss damaliger
Rechtslage in selbständiger bzw. gemäss seit Anfang 2018 geltender Rechtslage
in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich. Seit dem 6. Februar
2013 ist sie im Kanton Basel-Stadt und seit dem 10. Februar 2021 auch im
Kanton Schwyz zur entsprechenden Berufsausübung berechtigt. Seit Anfang 2021
ist A in den von der C AG betriebenen Institutionen D mit Standorten
in E und F tätig, momentan unter fachlicher Aufsicht.
B. Mit
Verfügung vom 6. April 2021 entzog die Abteilung Gesundheitsberufe &
Bewilligungen der Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich (fortan: die GEB) A
per sofort die Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung im
Kanton Zürich (Dispositivziffer I) und setzte ihr eine Frist von drei
Wochen an, um Behandlungen von Patientinnen und Patienten, die bereits bei ihr
in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur
geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen; neue Behandlungen dürften per sofort
nicht mehr begonnen werden (Dispositivziffer II). Weiter verpflichtete die
GEB A, ihr die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als angestellte Ärztin
unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer
Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den Inhalt der Verfügung
informiert worden sei (Dispositivziffer III). Die Kosten der Verfügung
auferlegte die GEB A (Dispositivziffer IV). Dem Lauf der Rekursfrist und
einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung
(Dispositivziffer VI).
II.
A. Daraufhin
erhob A mit Eingabe vom 19. April 2021 Rekurs bei der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Staatskasse sei die Verfügung vom 6. April 2021 aufzuheben;
eventualiter sei eine Busse oder eine Verwarnung auszusprechen. Die
aufschiebende Wirkung des Rekurses sei superprovisorisch wiederherzustellen;
eventualiter sei die Wiederherstellung mit der Weisung zu verbinden, die
Berufsausübung bis zum Abschluss des Rekursverfahrens im bisherigen Umfang, das
heisst als fachlich eigenverantwortliche Ärztin, zu gestatten.
B. Mit
Verfügungen vom 23. April 2021 und 10. Mai 2021 wies die
Gesundheitsdirektion die Gesuche um superprovisorische Wiederherstellung bzw.
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.
C. Noch
vor Ablauf der Rekursfrist ergänzte A die Rekursschrift vom 19. April 2021
mit Eingabe vom 10. Mai 2021 und hielt dabei an ihren bereits gestellten
Anträgen fest. Mit Eingabe vom 25. Juni 2021 ersuchte A um Sistierung des
Rekursverfahrens bis zum endgültigen Entscheid der Staatsanwaltschaft
See/Oberland im gegen sie wegen Urkundenfälschung etc. aufgrund einer Anzeige
der G AG eingeleiteten Strafverfahren. Mit Verfügung vom 9. Juli 2021
sistierte die Gesundheitsdirektion das Rekursverfahren bis auf Weiteres. Nach
Eingang der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
5. Juli 2021 hob die Gesundheitsdirektion die Sistierung mit Verfügung vom
30. Juli 2021 wieder auf und setzte den Schriftenwechsel fort.
D. Im Rahmen der am
1. Januar 2022 in Kraft getretenen Reorganisation der Gesundheitsdirektion
wurde die GEB aufgelöst. Ihre Aufgaben wurden in das neu gebildete Amt für
Gesundheit überführt.
E. Mit
Verfügung vom 12. September 2022 wies die Gesundheitsdirektion den Rekurs
ab (Dispositivziffer I). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A
(Dispositivziffer II), Parteientschädigungen sprach sie keine zu
(Dispositivziffer III). Dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen
Beschwerde gegen Dispositivziffer I entzog die Gesundheitsdirektion die
aufschiebende Wirkung, soweit damit die Anordnungen in den
Dispositivziffern I, II und III der Verfügung der GEB vom 6. April
2021 bestätigt würden (Dispositivziffer V).
III.
In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom
14. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse sei die Verfügung vom 12. September 2022 aufzuheben;
eventualiter sei eine Busse oder ein Verweis
auszusprechen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und
die Sache zur erneuten Behandlung an die Gesundheitsdirektion zurückzuweisen.
Mit Vernehmlassung vom 1. November 2022 beantragte die Gesundheitsdirektion
die Abweisung der Beschwerde. Das Amt für Gesundheit liess sich nicht
vernehmen. A reichte mit Eingaben vom
15. November 2022 und 27. Dezember 2022 zusätzliche Unterlagen ein.
Weitere Eingaben erfolgten nicht.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
2.
2.1 Die
selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer
Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 des
Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe
[MedBG; SR. 811.11]). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die
gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt
(Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie
physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet
(Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen,
wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen
festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen
(Art. 38 Abs. 1 MedBG). Gemäss Art. 37 MedBG kann der Kanton
vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten
Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen
verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für
die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen
Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des
Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG; LS 810.1) sieht eine
zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor.
2.2 Selbständig
bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die
in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Neben anderem haben sie ihren
Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der
Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Werbung muss objektiv sein
und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch
aufdringlich sein (lit. d). Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer
Gesundheitsberufe haben Arztpersonen ausschliesslich die Interessen der
Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen
zu handeln (lit. e). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine
sorgfältige Berufsausübung von Arztpersonen, die auf die Interessen der Patientin
oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit
erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). Zur Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung gehört auch die Führung einer Patientendokumentation (VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 2.1, mit
Hinweisen).
2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und
die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche
einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute
haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der
Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die
Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit
implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung
von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36
Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit hinten
E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht,
aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 13. Januar 2015,
2C_504/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011,
E. 2.3; 23. Oktober 2019,
VB.2019.00152, E. 3.4).
2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen
Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der
Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt
eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug"
bezeichnet wird. Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen
demgegenüber Verfehlungen im Zusammenhang mit der selbständigen beruflichen
Tätigkeit nachträglich sanktioniert werden. Dies gilt auch für das
disziplinarische Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43
Abs. 1 lit. d und e MedBG, welches nur ausgesprochen werden kann,
wenn Berufspflichten, Vorschriften des MedBG oder zugehörige
Ausführungsvorschriften verletzt worden sind. Ein Verbot der selbständigen
Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf
dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen
Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). Demgegenüber wirkt der Entzug
der Bewilligung nach Art. 38 MedBG nur in dem Kanton, in dem diese
ausgestellt wurde. Zudem hat der Entzug der Bewilligung keine zeitliche
Wirkung: Sofern die Voraussetzungen nach Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG
erfüllt sind, kann erneut eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung
erteilt werden; dies allerdings nur, wenn kein Verbot nach Art. 43
Abs. 1 lit. d und e MedBG wirksam ist (VGr, 10. November
2022, VB.2022.00011, E. 2.4; 23. Oktober
2019, VB.2019.00152, E. 3.4, mit Hinweisen).
2.5 Vertrauenswürdig im Sinn von Art. 36 Abs. 1
lit. b MedBG ist, wer über einen guten Leumund verfügt bzw. allgemein
vertrauenswürdig ist (vgl. die Botschaft des Bundesrats vom 3. Dezember
2004 zum Medizinalberufegesetz, BBl 2005 S. 173 ff., 226). Wer
in eigener Verantwortung eine Arztpraxis führt, muss Gewähr für ein integres
persönliches Verhalten bei der Berufsausübung bieten. An die
Vertrauenswürdigkeit, die dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit
dient, sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Vertrauenswürdigkeit muss nicht
nur im Verhältnis zwischen Arzt und Patient bestehen, sondern auch zwischen
Arzt und Behörde. Des zur selbständigen Berufsausübung vorausgesetzten
Vertrauens erweist sich ein Arzt dann als würdig, wenn von ihm aufgrund seiner
bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung erwartet werden darf, dass er bei
der selbständigen Ausübung seines Berufs alle notwendige Sorgfalt anwenden
wird. Daneben muss die Behörde die Gewissheit haben, dass sich der praktizierende
Arzt an die Gesundheitsgesetzgebung und an ihre Entscheide, insbesondere auch
an solche der Aufsichtsbehörde, hält (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014,
E. 3.4 f.; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011,
E. 2.5; 23. Oktober 2019,
VB.2019.00152, E. 3.5, mit Hinweisen).
2.6 Die Vertrauenswürdigkeit kann durch verschiedene
Faktoren beeinträchtigt werden. Vorausgesetzt wird, dass keine berufsrelevanten
Straftaten vorliegen. Die berufliche Relevanz einer Straftat bestimmt sich
einerseits nach der Schwere und andererseits nach dem Zusammenhang mit der
Ausübung des Medizinalberufs. Nicht jedes (tadelnswerte) Verhalten kann für die
Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit herangezogen werden, sondern nur jenes,
das einen Bezug zur selbständigen Tätigkeit im medizinischen Sektor aufweist.
Das für die Vertrauenswürdigkeit relevante Verhalten ist aber nicht auf die
berufliche Tätigkeit in konkreten Fällen beschränkt. Auch das Verhalten
ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit ist massgebend, wobei namentlich
die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist.
Sodann darf die Vertrauenswürdigkeit nicht nur dann verneint werden, wenn
Patienten in der Vergangenheit konkret gefährdet wurden, denn bei der
Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit dürfen auch weitere Faktoren berücksichtigt
werden. So kann die Vertrauenswürdigkeit beispielsweise auch dann verneint
werden, wenn durch das Verhalten einer Person Patienten abstrakt gefährdet
werden oder wenn ein Arzt oder eine Ärztin wiederholt gegen Weisungen der
Aufsichtsbehörde verstösst oder eine Zusammenarbeit mit dieser beharrlich
verweigert (BGr, 17. Juni 2014, 2C_879/2013, E. 4.4; VGr, 10. November
2022, VB.2022.00011, E. 2.6; 23. Oktober
2019, VB.2019.00152, E. 3.6, mit Hinweisen).
3.
3.1 Die
Beschwerdeführerin wurde von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit – unangefochten
in Rechtskraft erwachsenem – Strafbefehl vom
22. Juli 2020 der Urkundenfälschung im Sinn von Art. 251 Ziff. 1
in Verbindung mit Ziff. 2 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1939
(StGB; SR 311.0) sowie der Übertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes
im Sinn von § 61 Abs. 1 lit. a GesG schuldig gesprochen und mit
einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 1'500.- sowie
einer Busse von Fr. 5'000.- bestraft. Die Beschwerdeführerin habe eine
Doktorurkunde der Hochschule H verfälscht, indem sie ihren Namen sowie den
Namen ihrer Dissertation, an welcher sie gearbeitet habe, in die Urkunde
hineingeschrieben habe, sodass diese tatsachenwidrig besagt habe, dass sie –
die Beschwerdeführerin – über einen Doktortitel der Hochschule H verfüge.
In der Folge habe die Beschwerdeführerin dieses Diplom in Kopie an die
Gesundheitsdirektion weitergeleitet. Dabei
habe sie in der Absicht gehandelt, aufgrund des gefälschten Doktordiploms bei
der Gesundheitsdirektion bevorzugt behandelt zu werden und den Titel "Dr.
med." tragen zu können. Sodann habe sich die Beschwerdeführerin auf der Homepage der Institution I als "Dr.
med." bekanntgemacht, obschon sie nicht über den entsprechenden
akademischen Titel verfügt habe. Dies habe sie getan, obwohl sie seitens der
Gesundheitsdirektion mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass eine solche
Auskündung erst gestattet sei, wenn sie den Nachweis dafür erbracht habe,
Trägerin einer durch Dissertation erworbenen Doktorwürde zu sein.
3.2 Der
Beschwerdegegner begründete den Entzug der Bewilligung zur fachlich
eigenverantwortlichen Berufsausübung damit, dass
sich die Beschwerdeführerin tatsachenwidrig und bewusst immer wieder als
"Dr. med." ausgekündet habe, obwohl sie nicht über einen solchen
Titel verfüge. Im Dezember 2018 habe ihm die Beschwerdeführerin gar ein
gefälschtes Doktordiplom vorgelegt. Dafür und aufgrund der unzulässigen
Auskündung des Doktortitels sei die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom
22. Juli 2020 wegen Urkundenfälschung und Übertretung des
Gesundheitsgesetzes bestraft worden. Dennoch sei es in der Folge erneut zu
Auskündungen unter dem Titel "Dr. med." gekommen, namentlich auf der Homepage der Institution J sowie auf
verschiedenen Internetplattformen. Bekannt sei sodann, dass die Beschwerdeführerin
im Kanton Basel-Stadt in mehreren Fällen die Patientendokumentation den
Patientinnen und Patienten nicht oder erst verspätet herausgegeben und auch die
Auskunftspflicht gegenüber der dortigen Aufsichtsbehörde verletzt habe. Auch
ihm – dem Beschwerdegegner – gegenüber habe die Beschwerdeführerin wiederholt
die Auskunft verweigert, indem sie auf Zuschriften nicht reagiert habe. Zudem
habe sie den Wechsel des Standorts ihrer Tätigkeit pflichtwidrig nicht
gemeldet. Vor diesem Hintergrund bestehe kein Vertrauen mehr, dass sich die
Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Tätigkeit, welche regelmässig mit dem
Ausstellen von beweiskräftigen Berichten und Dokumenten gegenüber Behörden und
anderen Stellen verbunden sei, stets an die gesetzlichen Vorgaben halte. Die
Vertrauenswürdigkeit sei ihr deshalb abzusprechen und die Bewilligung zu
entziehen.
3.3
3.3.1
Die Vorinstanz hielt der Beschwerdeführerin ebenfalls die mit Strafbefehl vom 22. Juli 2020 geahndete Fälschung
der Doktorurkunde und die Verwendung derselben gegenüber der
gesundheitspolizeilichen Aufsichts- und Bewilligungsbehörde vor. Diese Straftat
sei als schwerwiegend einzustufen, da sie im Zusammenhang mit der
Berufsausübung und in der Absicht begangen worden sei, die Aufsichts- und
Bewilligungsbehörde zu täuschen und vor aufsichts- und strafrechtlichen
Schritten im Zusammenhang mit der widerrechtlichen Auskündung des Doktortitels
abzuhalten, und um sich selbst weiterhin wahrheitswidrig als "Dr. med."
ausgeben zu können.
Gemäss der Vorinstanz weiter zu
berücksichtigen sei eine kurz vor oder unmittelbar nach Erlass des Strafbefehls
vom 22. Juli 2020 begangene
Totalfälschung einer Weiterbildungsbestätigung. Diese habe die
Beschwerdeführerin gegenüber der G AG zum Beleg verwendet, dass alle von
ihr durchgeführten und gegenüber der G AG abgerechneten
ophtalmochirurgischen Eingriffe unter Aufsicht durchgeführt worden seien, was
nachweislich in zahlreichen Fällen nicht zutreffen könne.
Vorzuwerfen sei der
Beschwerdeführerin auch das rechtswidrige nachträgliche Abändern und Visieren
von Operationsberichten, welche sie der G AG im Rahmen des
Abrechnungsverfahrens vorgelegt habe. Desgleichen nicht mit der Pflicht zur
korrekten Führung einer – nachträglich nicht abänderbaren –
Patientendokumentation vereinbar sei das von der Beschwerdeführerin
eingestandene, nicht transparent gemachte nachträgliche Visieren von vor Jahren
elektronisch erstellten und abgespeicherten Operationsberichten. Auch dieses
Verhalten sei als Sorgfaltspflichtverletzung im Sinn von Art. 40
lit. a MedBG einzustufen.
Der Beschwerdeführerin sei
zudem vorzuhalten, dass sie vor und nach der strafrechtlichen Verurteilung
wegen Urkundenfälschung und trotz ausdrücklicher und wiederholter Abmahnung
durch den Beschwerdegegner über Jahre hinweg bei der Bekanntgabe ihrer Tätigkeit
einen Doktortitel verwendet habe, ohne über einen solchen zu verfügen. Dies
habe sie gegenüber dem Beschwerdegegner unter Verwendung eines eigentlichen
Lügenkonstrukts getan, aber auch bei der weiteren Bekanntmachung und Auskündung
ihrer Tätigkeit in selbst verfassten oder zumindest signierten Dokumenten (etwa
Operationsberichten oder Korrespondenz mit Dritten) und in Auskündungen im
Internet. Zudem habe sie es unterlassen, die ihr bekannten oder zumindest
leicht festzustellenden, irreführenden Auskündungen auf einschlägigen Webseiten
zu korrigieren. Vielmehr habe sie die wahrheitswidrigen Auskündungen erst im
Juli 2019 bzw. dann eingestellt, als sie mit strafrechtlichen Sanktionen und
aufsichtsrechtlichen Folgen habe rechnen müssen, und dies zudem nicht umfassend.
Selbst in der im August oder September 2020 eigenhändig erstellten
Weiterbildungsbestätigung habe sich die Beschwerdeführerin noch als "Dr.
med." bezeichnet. Auch im Rahmen ihrer Neuanstellung bei den Institutionen D
und F habe sie pflichtwidrig nicht von sich aus für eine korrekte Auskündung
gesorgt, und sogar der Bewilligungsentzug und das laufende Rekursverfahren
hätten sie nicht dazu bewegt, die Entfernung des Doktortitels von verschiedenen
Webseiten zu veranlassen. Der Beschwerdeführerin sei damit eine fortgesetzte
Missachtung der Pflicht zur wahrheitsgemässen, nicht zu Täuschungen Anlass
gebenden Bekanntgabe und Werbung für ihre Berufstätigkeit anzulasten. Dies
treffe auch auf ihre Auskündungen zu, mit denen sie den Anschein erweckt habe, in
eigener fachlicher Verantwortung ophthalmochirurgische Eingriffe vorzunehmen,
obwohl sie bis heute nicht im Besitz des hierfür erforderlichen
privatrechtlichen Schwerpunkts "Ophthalmochirurgie" sei.
Erschwerend sei der
Beschwerdeführerin anzulasten, dass sie verschiedentlich auf Zuschriften des
Beschwerdegegners nicht reagiert und sich auch gegenüber der Aufsichtsbehörde
des Kantons Basel-Stadt im Rahmen eines Aufsichtsverfahrens nicht kooperativ verhalten
habe. Zudem habe sie den Beschwerdegegner zu einer beschönigenden Abfassung
einer Unbedenklichkeitserklärung veranlassen und die Aufsichts- und
Bewilligungsbehörde des Kantons Schwyz nicht vollumfänglich über das
Vorgefallene und die Situation im Kanton Zürich informieren wollen.
Vorzuwerfen sei der Beschwerdeführerin sodann, dass sie die Verlegung ihrer Tätigkeit von der Institution I
zur Institution J und/oder Institution D pflichtwidrig weder
rechtzeitig noch von sich aus gemeldet habe.
Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin wiederholt den Anspruch von Patientinnen und Patienten auf
Herausgabe der Patientendokumentation missachtet, was zur Einleitung eines
aufsichtsrechtlichen Verfahrens im Kanton Basel-Stadt geführt habe.
3.3.2
Zur Frage der Vertrauenswürdigkeit erwog die Vorinstanz, die
Beschwerdeführerin habe die hohen Anforderungen an das ärztliche
"Berichtswesen" wiederholt missachtet und mit erheblicher,
krimineller Energie Dokumente erstellt oder verändert. Dies habe sie in der
Absicht getan, ihre vorgängigen Behauptungen zu belegen und damit ihre
Situation in unzulässiger Weise zu verbessern. Dabei könne keine Rede davon
sein, dass sie ihr Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Fälschung der
Doktorurkunde unumwunden zugegeben hätte. Vielmehr habe die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Beschwerdegegner immer wieder an ihrem Lügenkonstrukt
festgehalten, was auf eine charakterliche Schwäche im Umgang mit eigenem
Fehlverhalten, aber auch auf ein gesteigertes Geltungsbedürfnis zurückzuführen
sein dürfte. Auch mit der Auskündung ophtalmochirurgischer Kompetenzen habe die
Beschwerdeführerin wahrheitswidrig vorgegeben, selber über die entsprechende
Fachkompetenz zu verfügen, obwohl sie nach wie vor nicht über den hierfür
erforderlichen Titel verfüge. Dem Beschwerdegegner sei zuzustimmen, dass der
Beschwerdeführerin die Vertrauenswürdigkeit abzusprechen sei und ihr das
notwendige Vertrauen, das für eine wirksame Aufsicht erforderlich sei, nicht
mehr entgegengebracht werden könne. Bereits der im Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 6. April 2021 bekannte Sachverhalt
habe die Verneinung der Vertrauenswürdigkeit gerechtfertigt. Die im Rahmen des
Rekursverfahrens neu aufgedeckten Sachverhalte, die sich mehrheitlich schon vor
Erlass der angefochtenen Verfügung, teilweise aber auch danach ereignet hätten,
ergänzten und verstärkten diese Beurteilung massgeblich. So könne denn auch
keine Rede (mehr) davon sein, dass der Beschwerdeführerin nur ein einmaliger
Verstoss vorgehalten werden könne. Tatsächlich bestehe weder jetzt noch in
absehbarer Zukunft Gewähr dafür, dass seitens des Beschwerdegegners, aber auch
seitens der Sozialversicherer auf die Angaben und Auskünfte der
Beschwerdeführerin vertraut werden könne und vorgelegte Dokumente
wahrheitsgemäss verfasst und nicht gefälscht oder verfälscht worden seien.
Angesichts des Verhaltens der Beschwerdeführerin würde eine weitere
Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung somit zu einer erheblichen
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit führen.
3.3.3
Schliesslich erachtete die Vorinstanz den angeordneten Entzug der
Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung als Ärztin als
verhältnismässig. Der Entzug sei eine geeignete Massnahme zum Schutz der
öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Sei die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr
vorhanden, so sei die Anordnung einer milderen Massnahme von vornherein nicht
möglich. Der Bewilligungsentzug sei damit auch als erforderlich zu
qualifizieren. Weiter sei dieser der Beschwerdeführerin auch zumutbar, da das
öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit durch
Sicherstellung einer wirksamen Aufsicht sowie das Interesse der Patientinnen
und Patienten an einer Behandlung durch eine vertrauenswürdige und ihren Beruf
in jeglicher Hinsicht sorgfältig und gesetzeskonform ausübende Person das
private Interesse der Beschwerdeführerin, weiterhin im Kanton Zürich in eigener
fachlicher Verantwortung praktizieren zu dürfen, überwiege. Der
Bewilligungsentzug stelle zwar eine einschneidende, die Wirtschaftsfreiheit
einschränkende Massnahme dar. Da der Beschwerdeführerin grundsätzlich aber
weiterhin eine Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche
Verantwortung erlaubt bleibe, treffe sie die Massnahme nicht übermässig. Zudem
verbleibe der Beschwerdeführerin weiterhin die Möglichkeit, in den Kantonen
Basel-Stadt und Schwyz zu praktizieren.
3.4
3.4.1
Mit Beschwerde vom 14. Oktober 2022 anerkennt die Beschwerdeführerin
ausdrücklich den Sachverhalt gemäss dem – rechtskräftigen – Strafbefehl vom 22. Juli 2020, das heisst, bis zum Erlass
des Strafbefehls wiederholt und wahrheitswidrig gegenüber der Aufsichtsbehörde
und gegenüber Dritten vorgebracht zu haben, im Besitz eines in Deutschland
erworbenen Doktortitels zu sein, und ein Doktordiplom gefälscht zu haben.
Jedoch bestreitet sie, auch noch nach dem Erlass des Strafbefehls
fälschlicherweise ausgekündet zu haben, im Besitz eines Doktortitels zu sein.
Auch habe sie sich nie als Ophthalmochirurgin ausgekündet. Sodann laste ihr die
Gesundheitsdirektion "gesamthaft" zu Unrecht an, die Verlegung ihrer
Tätigkeit von der Institution I zur Institution J und/oder Institution D
weder rechtzeitig noch von sich aus gemeldet zu haben. Weiter sei zwar
zutreffend, dass das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt ein
Disziplinarverfahren eröffnet habe. Unberücksichtigt bleibe, dass die zwei
Patientenakten den Patienten zwar verzögert zugestellt worden seien, es jedoch
nachweislich nicht zu einer abstrakten oder konkreten Gefährdung der Patienten
gekommen sei. In Bezug auf die – vermeintliche – Fälschung der
Weiterbildungsbestätigung gehe die Gesundheitsdirektion "teilweise"
von einem falschen Sachverhalt aus. Das Verfahren sei von der
Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 5. Juli 2021 eingestellt und danach
auch nicht wieder aufgenommen worden. Was die angeblich gefälschten
Operationsberichte betreffe, räume die Gesundheitsdirektion selbst ein, dass
die vorgelegten Akten keine direkte Überprüfung dieses Vorwurfs zuliessen. Was
das Wirtschaftlichkeitsverfahren betreffe, sei der Gesundheitsdirektion
immerhin insofern beizupflichten, als ihr – der Beschwerdeführerin – angesichts
der noch nicht abschliessend zu beurteilenden Sachlage (noch) keine evidenten
Verletzungen der Berufspflichten vorgehalten werden dürften.
Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Gesundheitsdirektion habe in Bezug auf den Vorwurf, dass sie nach
dem Erlass des Strafbefehls fälschlicherweise ausgekündet habe, im Besitz eines
Doktortitels zu sein, die im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geltende
Untersuchungsmaxime zu Unrecht durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
relativiert. Namentlich habe es die Gesundheitsdirektion unterlassen, den CEO
der K AG schriftlich anzufragen, ob sie – die Beschwerdeführerin – diesen
zur Änderung der Einträge auf der Homepage www.doktor.ch aufgefordert habe.
Demgegenüber habe sie – die Beschwerdeführerin – die bei einfachen
Internetsuchen auffindbaren Einträge mit unzulässigen Inhalten nachweislich
korrigieren und bereinigen lassen, wenn auch nicht immer erfolgreich. Eine von
der Gesundheitsdirektion geforderte Ausforschung des Internets und
Verantwortlichkeit für falsche Auskündungen nach Berichtigungen sei unzumutbar
und verletze das Prinzip der Verhältnismässigkeit. Des Weiteren sei in diesem
Zusammenhang in der Relativierung der Untersuchungsmaxime durch die
Mitwirkungspflicht der Parteien eine Verletzung von Art. 8 des
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) zu rügen, da die
Gesundheitsdirektion zu Unrecht sinngemäss das Beweismass herabgesetzt habe.
Sie – die Beschwerdeführerin – habe nicht weitere Belege einreichen müssen,
zumal der Untersuchungsgrundsatz in § 7 Abs. 1 VRG die
Verwaltungsbehörde zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen durch
Befragen der Beteiligten und von Auskunftspersonen, durch Beizug von
Amtsberichten, Urkunden und Sachverständigen, durch Augenschein oder auf andere
Weise verpflichte. Im Zusammenhang mit der Bindungswirkung der
staatsanwaltlichen Einstellungsverfügung vom 5. Juli 2021 sei die
Gesundheitsdirektion "lediglich gesamthaft" fälschlich und
verfahrensfehlerhaft davon ausgegangen, dass die Sachverhaltsabklärungen der
Staatsanwaltschaft nicht vollständig gewesen seien. Ein gesundheitsrechtlicher
berufsrechtlicher "Überhang", ohne Verurteilung sowie ohne
Aktenbeizug der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, sei mit dem
Willkürverbot nicht vereinbar. Sodann bestreitet die Beschwerdeführerin, es
pflichtwidrig unterlassen zu haben, den Wechsel des Standorts ihrer Tätigkeiten
zu melden. Während die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Kanton Schwyz nicht
meldepflichtig gewesen sei, sei ihr das Unterlassen der Meldung der Aufgabe der
Tätigkeit an der Institution I "rechtlich gering" vorwerfbar,
zumal "§ 12 MedBV" (gemeint wohl: § 12 GesG) keine Pflicht
"zur sofortigen Meldung" vorsehe. Für die Aufhebung des
Rekursentscheids sprächen schliesslich "auch weiterhin nicht unerhebliche
weitere Verfahrensfehler in den Akten", namentlich die Eintragung des
Bewilligungsentzugs im Medizinalberuferegister vor der Rechtskraft der
Verfügung vom 6. April 2021 sowie die verzögerte Aufnahme des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens.
3.4.2
Mit Eingabe vom 15. November 2023 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben des Gesundheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt ein, womit dieses
das gegen sie eröffnete Disziplinarverfahren gestützt "auf Ihre
Stellungnahme, der Anpassung des Briefkastenschilds sowie Ihre
Kooperationsbereitschaft" eingestellt hatte. Mit Eingabe vom
27. Dezember 2022 reichte die Beschwerdeführerin sodann ein Schreiben des
Amts für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz ein, womit dieses das gegen
sie eröffnete Disziplinarverfahren gestützt "auf Ihre Stellungnahmen in
rubrizierter Angelegenheit sowie Ihre Kooperationsbereitschaft"
eingestellt hatte.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin vermag die
Rechtmässigkeit des Entzugs ihrer Bewilligung zur fachlich
eigenverantwortlichen Berufsausübung im Kanton Zürich nicht infrage zu stellen.
Der Verlust ihrer Vertrauenswürdigkeit, an die – wie erwähnt (vorn E. 2.5)
– hohe Anforderungen zu stellen sind und nicht
nur dem unmittelbaren Schutz der Patientinnen und Patienten, sondern auch dem
Vertrauen in das bzw. dem Ansehen des Gesundheitssystems dient, liesse bzw.
lässt sich schon allein mit ihrem dem Strafbefehl vom 22. Juli 2020 zugrundeliegenden und unbestrittenen Verhalten
begründen, selbst wenn es sich dabei um eine singuläre strafrechtliche
Verurteilung handeln mag. Jedenfalls die Urkundenfälschung ist als sehr
gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsausübung
stand bzw. steht und die Erlangung eines persönlichen Vorteils bezweckte. Als
Ärztin hat die Beschwerdeführerin auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten
zuhanden Privater und behördlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet
eigener Interessen stets Gewähr für die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die
Urkundenfälschung lässt an der entsprechenden Fähigkeit der Beschwerdeführerin
erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gefälschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine
beachtliche Geringschätzung dieser gegenüber. Dazu kommt die fälschliche
Auskündung als "Dr. med.". Bereits
diese Sachverhalte rechtfertigen den Bewilligungsentzug, weshalb es sich erübrigt,
näher auf die übrigen – von der Beschwerdeführerin bestrittenen (vorn
E. 3.4.1) – Vorwürfe des Beschwerdegegners und der Gesundheitsdirektion einzugehen.
Insofern festzuhalten ist immerhin, dass das von der Staatsanwaltschaft
See/Oberland betreffend Urkundenfälschung geführte Strafverfahren schliesslich
mangels Nachweises einer ungerechtfertigten Bereicherungsabsicht eingestellt
wurde, die Beschwerdeführerin den objektiven Tatbestand – das eigenhändige
Erstellen einer Weiterbildungsbestätigung und das Anbringen einer fremden,
eingescannten Unterschrift – jedoch eingestanden hatte. Dieses Verhalten stellt
die Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin ebenso infrage wie die von den
Kantonen Basel-Stadt und Schwyz eröffneten Disziplinarverfahren, auch wenn
diese letztlich – mit gewissen Vorbehalten der zuständigen Behörden –
eingestellt wurden. Inwiefern die pauschal gerügte Eintragung des
Bewilligungsentzugs im Medizinalberuferegister vor der Rechtskraft der
Verfügung vom 6. April 2021 sowie die angeblich verzögerte Aufnahme des
aufsichtsrechtlichen Verfahrens zugunsten der Beschwerdeführerin zu würdigen
sein bzw. zu einer positiv(er)en Einschätzung ihrer Vertrauenswürdigkeit führen
müssten, erschliesst sich nicht.
4.2 Zur
Auflage, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungen von Patientinnen und
Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert
gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu überweisen, und dem Verbot,
neue Behandlungen zu beginnen (Dispositivziffer II der Verfügung vom
6. April 2021), äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Diese
Verpflichtung ist eine Folge des rechtmässigen Entzugs der Bewilligung zur
fachlich eigenverantwortlichen Berufsausübung und ebenfalls nicht zu
beanstanden. Auch zur Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses als
Ärztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage
einer schriftlichen Bestätigung, dass der zukünftige Arbeitgeber über den
Inhalt der Verfügung vom 6. April 2021 informiert worden sei, macht die
Beschwerdeführerin keine Ausführungen. Der Vollständigkeit halber ist hierzu
festzuhalten, dass es sich zur Gewährleistung des Patientenschutzes im
Einzelfall als notwendig erweisen kann, den Bewilligungsentzug nach
Art. 38 MedBG zu publizieren (§ 5 Abs. 2 GesG). Dabei stellt
eine Publikation im Amtsblatt die schwerste Massnahme dar, wovon der
Beschwerdegegner absah. Die angeordnete Information des zukünftigen
Arbeitgebers erweist sich zum Schutz der Patientensicherheit als erforderlich,
kann doch ein solcher seiner Aufsichtspflicht über die Beschwerdeführerin nur
dann vollumfänglich nachkommen, wenn er Kenntnis von der fehlenden
Vertrauenswürdigkeit hat. Die Informationspflicht ist auch geeignet, die
Patientensicherheit zu gewährleisten. Zwar dürfte sich dieselbe im Fall der
Stellensuche für die Beschwerdeführerin erschwerend auswirken. Unter den
vorliegenden Umständen ist das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen
Ordnung und Gesundheit aber höher zu gewichten als das private Interesse der
Beschwerdeführerin. Damit erweist sich auch diese Verpflichtung der
Beschwerdeführerin als rechtmässig.
4.3 Der Entzug
der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung erweist sich auch als
verhältnismässig, wobei die Beschwerdeführerin insofern ebenfalls auf
Ausführungen verzichtet. Einerseits ist diese Massnahme als zum Schutz der
öffentlichen Ordnung und Gesundheit sowie von Patientinnen und Patienten
geeignet zu betrachten. Andererseits ist der Bewilligungsentzug auch als
erforderlich zu qualifizieren. Tatsächlich handelt es sich beim Entzug der
Bewilligung nach Art. 38 MedBG und nach § 7 Abs. 2 in Verbindung
mit § 5 Abs. 1 lit. c GesG – anders als beim disziplinarischen
Entzug – um einen "Sicherungsentzug", der dem objektiven Schutz der
öffentlichen Gesundheit im Allgemeinen und dem Schutz der Patientinnen und
Patienten im Besonderen dient (vorn E. 2.4). Sind die Voraussetzungen für
die Erteilung nicht mehr erfüllt, steht der rechtsanwendenden Behörde kein
Entschliessungsermessen mehr zu. Darauf weisen der Wortlaut von § 5
Abs. 1 GesG, wonach die Direktion die Bewilligung "entzieht",
wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind (keine
Kann-Bestimmung), und die polizeirechtliche Natur der Bewilligung hin, welche
den Widerruf verlangt, wenn die Voraussetzungen, unter denen sie erteilt wurde,
nachträglich entfallen. Kommt die zuständige Behörde zum Schluss, die
Vertrauenswürdigkeit sei nicht mehr gegeben, bleibt somit als einzige
Rechtsfolge der Entzug der erteilten Bewilligung (vgl. dazu BGr, 17. Juni
2014, 2C_853/2013, E. 9.1.2, wonach der Gesetzgeber die Frage der
Erforderlichkeit der Massnahme vorab entschieden habe; VGr, 6. Februar
2020, VB.2019.00241, E. 5.2). Das Aussprechen einer Busse oder eines
Verweises als mildere Massnahme, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter
beantragt, kommt damit nicht infrage. Zu Recht erachtete die
Gesundheitsdirektion den einschneidenden Bewilligungsentzug auch als der
Beschwerdeführerin zumutbar (vorn E. 3.3.3). Das öffentliche Interesse am
Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesens, das
auf einem verlässlichen, integren Vertrauensverhältnis und einer offenen und
ehrlichen Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsbehörden und Leistungserbringern basiert,
ist vorliegend höher zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der
Beschwerdeführerin, welches zudem dadurch relativiert wird, dass ihr eine
Tätigkeit unter fachlicher Aufsicht bzw. ohne eigene fachliche Verantwortung im
Kanton Zürich ebenso erlaubt bleibt wie das selbständige Praktizieren in den
Kantonen Basel-Stadt und Schwyz.
4.4 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs.2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr mangels Obsiegens
nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegner hat keine solche
beantragt.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'545.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Gesundheitsdirektion;
c) das Eidgenössische Departement des Innern (EDI).