{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-11-30", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00629_2023-11-30.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223675&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=41&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "01c5908bd6f882aa657041a6548b096f"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00629"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00629"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00629"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 30.11.2023  VB.2022.00629"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Berufsaus\u00fcbungsverbot | Berufsaus\u00fcbungsverbot. Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde mit Strafbefehl der Urkundenf\u00e4lschung sowie der \u00dcbertretung des kantonalen Gesundheitsgesetzes schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe sowie einer Busse bestraft. Die Beschwerdef\u00fchrerin habe eine Doktorurkunde verf\u00e4lscht, indem sie ihren Namen sowie den Namen ihrer Dissertation, an welcher sie gearbeitet habe, in die Urkunde hineingeschrieben habe, so dass diese tatsachenwidrig besagt habe, dass sie \u2013 die Beschwerdef\u00fchrerin \u2013 \u00fcber einen Doktortitel verf\u00fcge. In der Folge habe die Beschwerdef\u00fchrerin dieses Diplom in Kopie an die Gesundheitsdirektion weitergeleitet. Sodann habe sich die Beschwerdef\u00fchrerin auf der Homepage ihres fr\u00fcheren Arbeitgebers als \"Dr. med.\" bekanntgemacht, obschon sie nicht \u00fcber den entsprechenden akademischen Titel verf\u00fcgt habe (E. 3.1). Der Verlust der Vertrauensw\u00fcrdigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin l\u00e4sst sich schon allein mit ihrem dem Strafbefehl zugrundeliegenden und unbestrittenen Verhalten begr\u00fcnden. Jedenfalls die Urkundenf\u00e4lschung ist als sehr gravierend zu bezeichnen, zumal sie im Zusammenhang mit der Berufsaus\u00fcbung stand bzw. steht und die Erlangung eines pers\u00f6nlichen Vorteils bezweckte. Als \u00c4rztin hat die Beschwerdef\u00fchrerin auch Rezepte, Zeugnisse und Gutachten zuhanden Privater und beh\u00f6rdlicher Stellen auszustellen und dabei ungeachtet eigener Interessen stets Gew\u00e4hr f\u00fcr die Richtigkeit des Inhalts zu bieten. Die Urkundenf\u00e4lschung l\u00e4sst an der entsprechenden F\u00e4higkeit der Beschwerdef\u00fchrerin erheblich zweifeln, und der Umstand, dass sie das gef\u00e4lschte Doktordiplom der Gesundheitsdirektion einreichte, offenbart eine beachtliche Geringsch\u00e4tzung dieser gegen\u00fcber. Dazu kommt die f\u00e4lschliche Ausk\u00fcndung als \"Dr. med.\". Bereits diese Sachverhalte rechtfertigen den Bewilligungsentzug, weshalb es sich er\u00fcbrigt, n\u00e4her auf die \u00fcbrigen Vorw\u00fcrfe des Beschwerdegegners und der Gesundheitsdirektion einzugehen (E. 4.1). Die Verpflichtung, innert einer Frist von drei Wochen Behandlungenvon Patientinnen und Patienten, die bereits in Behandlung stehen, abzuschliessen oder sie innert gleicher Frist zur geeigneten Weiterbehandlung zu \u00fcberweisen, und das Verbot, neue Behandlungen zu beginnen, sind Folgen des rechtm\u00e4ssigen Entzugs der Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Berufsaus\u00fcbung. Auch die Auflage, die Eingehung eines Arbeitsverh\u00e4ltnisses als \u00c4rztin unter fachlicher Aufsicht vor Stellenantritt zu melden, unter Beilage einer schriftlichen Best\u00e4tigung, dass der zuk\u00fcnftige Arbeitgeber \u00fcber den Bewilligungsentzug informiert worden sei, ist nicht zu beanstanden (E. 4.2). Der Entzug der Bewilligung zur selbst\u00e4ndigen Berufsaus\u00fcbung erweist sich auch als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig. Das \u00f6ffentliche Interesse am Schutz der Patientinnen und Patienten und eines intakten Gesundheitswesens ist vorliegend h\u00f6her zu gewichten als das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 4.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:16", "Checksum": "e1f5a7e61889fe5c6952f696bfdcff69"}