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Geschäftsnummer: VB.2022.00630  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 28.12.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


[Die 1935 geborene, in Indien wohnhafte Tibeterin ersuchte um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz, wo ihre Kinder und ihre Enkelin, allesamt Schweizerbürgerinnen und Schweizerbürger, leben] Ein Aufenthaltsanspruch der Grossmutter der Beschwerdeführerin aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert bereits daran, dass zwischen ihr und ihren in der Schweiz wohnhaften Angehörigen kein familienähnliches Zusammenleben besteht (E. 2.3). Ein Aufenthaltsanspruch scheitert sodann auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den hier wohnhaften Angehörigen besteht. Die Pflege kann durch medizinisches Fachpersonal in Indien vorgenommen werden, eine Wohnsitznahme in der Schweiz ist nicht erforderlich (E. 2.5). Dass der Beschwerdegegner gestützt auf Art. 28 AIG keine Bewilligung erteilte, ist sodann nicht zu beanstanden (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
ABHÄNGIGKEITSVERHÄLTNIS
FAMILIENNACHZUG
Rechtsnormen:
Art. 28 AIG
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00630

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. Februar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

 

gegen

 

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

B, eine 1935 geborene, in Indien wohnhafte Tibeterin, reiste am 9. August 2021 in die Schweiz ein. Am 25. August 2021 stellte A, die Enkelin von B, eine Schweizerbürgerin, im eigenen Namen und namens der drei Kinder von B ein Gesuch um Bewilligung der Einreise ihrer Grossmutter bzw. Mutter zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihnen. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ab.

II.  

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), verpflichtete B zum Verlassen der Schweiz bis 30. November 2022 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 805.- (Dispositiv- Ziff. III) und verweigerte ihr eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 18. Oktober 2022 führte A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid vom 15. September 2022 sei aufzuheben und B sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 24. Oktober 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Am 7. November 2022 machte A eine weitere Eingabe.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Aus dem in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierten Recht auf Achtung des Familienlebens ergibt sich ein Anwesenheitsanspruch für eine ausländische Person, wenn sie nahe Verwandte mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat und die familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1d/aa). Im Unterschied zu den Mitgliedern der Kernfamilie, welche aufgrund eines gemeinsamen Lebensplans (Ehe bzw. Kindsverhältnis) grundsätzlich zusammengehören und demzufolge gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK einen Anspruch auf Zusammenführung (landesrechtlich umgesetzt in Art. 42 ff. AIG) geltend machen können, muss beim erweiterten Familien­begriff eine besonders enge Beziehung bestehen, damit im Fall der Verweigerung des Aufenthaltsrechts überhaupt von einem Eingriff in das Familienleben gesprochen werden kann (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2, auch zum Folgenden). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welcher nur die betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen entsprechen können (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Vor­aussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein voraussetzungsloser Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten, die die Betreuung durch ein hier lebendes erwachsenes Kind als unabdingbar erscheinen lassen (BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.3).

2.2 Die Beschwerdeführerin begründet das Gesuch um Familiennachzug sinngemäss damit, dass B aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr fähig sei, für sich selbst zu sorgen. Aus einem Bericht des stellvertretenden Chefarztes der Klinik für Orthopädie, Hand- und Unfallchirurgie des der Klinik C ergibt sich, dass B stark gehbehindert ist und sich im Rollstuhl fortbewegt. Nur wenige Schritte seien ihr möglich. Aus einem Bericht einer anderen Ärztin desselben Spitals geht hervor, dass die sie unter anderem an einer schweren medial führenden Gonarthrose mit fast aufgehobenem Gelenkspalt, einer subchondralen Mehrsklerose sowie kräftigen osteophytären Randausziehungen leidet. Sodann leidet B laut einem weiteren Arztbericht unter anderem an einer arteriellen Hypertonie, einer chronischen Niereninsuffizienz, an Adipositas Grad I und an Diabetes Typ II.

2.3 Die in der Schweiz wohnhafte Beschwerdeführerin vermag kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit ihrer Grossmutter zu belegen, welches durch die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung vereitelt würde. Die Beschwerdeführerin und die Kinder von B leben bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, wogegen B erst im Sommer 2021 in die Schweiz einreiste und davor in Indien wohnhaft war. Vor ihrer Einreise lebte sie nicht mit ihren in der Schweiz wohnhaften Kindern oder der Beschwerdeführerin zusammen. Die geltend gemachten Besuche "fast alle zwei Jahre" vermögen kein Zusammenleben zu begründen. Das aktuelle Zusammenleben und die Betreuungssituation zwischen B und ihren Angehörigen in der Schweiz sind sodann einzig darauf zurückzuführen, dass B durch ihre Einreise mit einem Besuchsvisum und anschliessende Wohnsitznahme in der Schweiz vollendete Tatsachen geschaffen hat. Dies kann jedoch bei der rechtlichen Beurteilung des Aufenthaltsanspruchs keine Berücksichtigung finden (BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 3.5; 10. November 2016, 2C_131/2016, E. 4.5). Somit fällt die Beziehung von B zu ihren hier wohnhaften Angehörigen nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK.

2.4 Angesichts der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ist der Beschwerdeführerin darin zuzustimmen, dass ihre Grossmutter betreuungs- und pflegebedürftig ist. Diese Pflegebedürftigkeit begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Angehörigen. Die Pflegebedürftigkeit ist alters- und krankheitsbedingt, nicht personenspezifisch ausgerichtet. Aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten ärztlichen Berichten ergibt sich, dass B stark in der Mobilität eingeschränkt und deshalb in erster Linie auf Hilfe bei alltäglichen Besorgungen und auf Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist. Beides erfordert keine zwingende Wohnsitznahme bei ihren Angehörigen in der Schweiz. Für die notwendige Unterstützung und medizinische Betreuung kann auch die Hilfe von Drittpersonen in Indien in Anspruch genommen werden. Da sich die Beschwerdeführerin und die Kinder von B bereit erklärt haben, für die Lebenshaltungskosten in der Schweiz aufzukommen, ist es ihnen auch möglich, finanziell für ihre Pflege und Betreuung in Indien aufzukommen, zumal die Lebenshaltungskosten dort deutlich niedriger sind als in der Schweiz. Dass es in Indien keine entsprechenden Pflegeangebote gibt, bringt die Beschwerdeführerin nicht vor. Dass ihre Grossmutter imstande ist, die Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen, zeigt sich bereits daran, dass sie sich in Indien schon vor der Einreise in die Schweiz von einem Nachbarn pflegen liess.

2.5 Das Anliegen der Beschwerdeführerin, die Pflege und Betreuung ihrer Grossmutter in der Schweiz zu übernehmen, ist zwar nachvollziehbar; indes kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Grossmutter nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. Somit vermag die Beschwerdeführerin aus den genannten Bestimmungen keinen Aufenthaltsanspruch für ihre Grossmutter abzuleiten.

3.  

3.1 Da B demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten kann und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten Beschwerdegegner und Vorinstanz zu prüfen, ob ihr in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.).

3.2 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2).

3.3 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201] namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3).

Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, ihre Grossmutter sei "fast alle zwei Jahre in der Schweiz" auf Besuch gewesen und die Schweiz sei "fast eine zweite Heimat für sie geworden". Diese geltend gemachten Aufenthalte hatten jedoch stets den Zweck, ihre hier lebenden Angehörigen zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz, welche unabhängig von ihren Angehörigen existieren, werden nicht geltend gemacht. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, B verfügte über keine besonderen persönlichen Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend.

3.4 Dazu kommt, dass B selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensbedarf in der Schweiz zu decken. In Bezug auf die Zusagen ihrer hier wohnhaften Angehörigen, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, ist anzumerken, dass sie diese nicht in rechtlich bindender Form abgegeben haben und ohnehin jederzeit widerrufen könnten (vgl. VGr, 18. Februar 2021, VB.2020.00719, E. 7.1.3; 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.5).

3.5 Die Voraussetzungen von Art. 28 AIG müssen kumulativ erfüllt sein. Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung scheitert an beiden Voraussetzungen: B hat keine besondere persönliche Beziehung zur Schweiz und verfügt nicht über ausreichende finanzielle Mittel.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).