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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00631
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident
Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth
Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
I.
A, geboren 1989, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete
am 28. März 2012 in seiner Heimat die gleichaltrige, aus dem Kosovo
stammende Schweizer Bürgin C und reiste am 27. Juli 2012 in die Schweiz
ein. Am 7. August 2012 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 26. Juli 2016. Am 8. Oktober
2015 kam es zur Trennung. Die Ehegatten liessen sich am 8. Oktober 2017
scheiden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wies das Migrationsamt A aus der
Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid
der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2017, Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017). In der Folge setzte ihm das
Migrationsamt eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Januar
2018.
Am 15. Januar 2018 reichte A ein Gesuch um
Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten
slowakischen Staatsangehörigen D (geboren 1990)ein . Während des Ehevorbereitungsverfahrens
wurde der Aufenthalt von A geduldet. Am 19. April 2018 heirateten A und D,
woraufhin ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt befristet bis 31. Mai 2023. A zog am 31. Dezember
2018 aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022
widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn
aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. September
2022.
II.
Den dagegen am 21. Juli 2022 erhobenen Rekurs wies
die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. September 2022 ab und
setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Dezember
2022.
III.
Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 14. September 2022 und den Verzicht auf den
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Es sei die ihm bis am 16. Dezember
2022 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz aufzuheben und den Vorinstanzen
zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Sache an
die Vorinstanzen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei davon
Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende
Wirkung zukomme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2022 merkte
der Abteilungspräsident an, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zukomme und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund der
offenen Kosten bei der Zürcher Justiz in der Höhe von Fr. 28'964.45,
ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
A leistete die Kaution fristgerecht.
Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf
Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und
-unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Der
Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
[BV]) bzw. rügt sinngemäss eine
Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe vom
Beschwerdeführer angebotene Beweismittel (Wohnungskontrolle, erneute und
aktuelle Befragung der Ehegatten, Nachbarn und Drittpersonen) nicht abgenommen
und willkürlich auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt. Darüber hinaus
soll die Vorinstanz "voreingenommen" agiert haben, indem sie unüblich
rasch entschieden habe und die Erwägungen des Migrationsamts ausführlicher
dargestellt habe als die Rekursbegründung. Sie habe dem erneuten Zusammenleben
der Eheleute a priori keine Bedeutung beigemessen.
2.2 Zum Anspruch
auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das
Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen,
rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Art. 29 Abs. 2
BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3;
130 II 425 E. 2.1). Auch steht die Verfassungsgarantie einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme
von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung
werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3;
130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober
2011, 2C_276/2011, E. 2.1, nicht publiziert in BGE 137 II 393). Gemäss § 4a VRG haben
Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu
behandeln und ohne Verzug zu erledigen.
2.3 Die Vorinstanz
begründete den Verzicht auf die Erhebung der angebotenen Beweismittel im
angefochtenen Entscheid wie folgt: Alleine aus dem Umstand, dass die Befragung
der Ehegatten vom 9. April 2021 17 Monate her sei und die Ehefrau sich per
1. Mai 2021 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angemeldet habe und
im Rekursverfahren eine aktuelle Wohnsitzbestätigung eingereicht worden sei,
könne nicht auf einen aufrichtigen Ehewillen des Beschwerdeführers und eine
tatsächlich gelebte Beziehung geschlossen werden. So ergebe sich nach der
Rechtsprechung, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt
war nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer
gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten hätten;
ein derartiges Verhalten könne auch nur dazu dienen, den wahren
Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (vgl. BGr,
8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer habe es denn auch unterlassen, einfach beibringbare minimale
Sachbeweise vorzulegen, die seinen Standpunkt einigermassen glaubhaft
erscheinen lassen würden. Sie sei deshalb nicht gehalten, weitere Abklärungen
vorzunehmen, wie etwa eine Wohnungskontrolle, die (erneute) Befragung der
Ehegatten, der Nachbarn oder weiterer Drittpersonen. Hinzu komme, dass sich die
Ehegatten auf eine Wohnungskontrolle und eine Befragung vorbereiten könnten. Daher
sei daraus kein Mehrwert zu erwarten.
2.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erfüllen
das Rekursverfahren und der Rekursentscheid die gesetzlichen Anforderungen. So
geht die Vorinstanz auf die geltend gemachte Sachverhaltsänderung ein und
begründet in ihrem Entscheid, weshalb sie dem Zusammenzug der Ehegatten keine
massgebende Bedeutung zumass und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Die
Vorinstanz macht dabei deutlich, dass sie die vom Beschwerdeführer dargelegten
Umstände und angebotenen Beweismittel nicht für geeignet hält, den
rechtserheblichen Sachverhalt anders zu würdigen. Damit nennt die Vorinstanz
die für sie entscheidenden Überlegungen und ist der Begründungspflicht
insgesamt Genüge getan. Ob die Vorinstanz den Angaben und offerierten
Beweismitteln des Beschwerdeführers zu Recht keine bzw. nur eine geringe
Beweiskraft beimass, betrifft dagegen die Beweiswürdigung und damit die
Feststellung des Sachverhalts und ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des
Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Ob die
Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss
gekommen ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erfüllt sind, ist im
Nachfolgenden zu prüfen. Sodann ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers
auch keine Voreingenommenheit der Vorinstanz darin erkennbar, dass sie relativ
rasch entschieden hat, sondern ist sie aufgrund des Beschleunigungsgebots dazu
gehalten.
3.
Streitgegenstand bildet der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das
Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt
worden war.
3.1
3.1.1
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von
EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen
Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine
Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den
formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des
Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.;
EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
3.1.2
Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach
den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch,
wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um
Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere
die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung
geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1;
BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,
2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und
richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen
Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so
ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch
auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).
3.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien
zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das
Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die
erforderliche Überzeugung vermitteln können.
3.1.4
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den
Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013,
2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der
Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe
nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu
berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die
Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen
ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002,
2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden
aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte
Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende
Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2,
diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Praxis 106 [2017] Nr. 10).
3.1.5
Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder
aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien
indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der
Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017,
VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. Plüss, § 7 N. 28).
3.2 Gemäss den
vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien
auf eine Scheinehe hin: dass der Entschluss zur Ehe dann gefasst wurde, als das
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 erging. Der Vorschlag
zur Heirat – den Angaben der Ehefrau zufolge – ist vom Beschwerdeführer ausgegangen
und spontan erfolgt, die Verlobungszeit war kurz, es fand keine Hochzeitsfeier
statt und die Ehefrau kennt nur einen der beiden Trauzeugen mit vollem Namen.
Weiter wusste die Ehefrau nichts von der drohenden Wegweisung des
Beschwerdeführers, das Ehepaar hatte während mehr als zwei Jahren getrennte
Wohnsitze und aufgrund der Aussagen der Ehegatten vom 9. April 2021 war
nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit eine eheliche Gemeinschaft
unterhielten bzw. hat der Beschwerdeführer das Beziehungssetting bewusst so
gestaltet, dass er und seine Ehefrau möglichst wenig Zeit zusammen verbrachten.
Sodann hätten die Ehegatten anlässlich der Befragung vom 9. April 2021
zahlreiche (teilweise eklatant) widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiter sei
dem Beschwerdeführer wegen der Absicht eine Umgehungsehe eingehen zu wollen,
die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit seiner ersten
Ehefrau verweigert worden, weil u. a. aktenkundig sei, dass er seit vielen Jahren versuche, in
Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Seine früheren diesbezüglichen
Bemühungen seien gescheitert und er habe den Wunsch, anstatt im Kosovo in der
Schweiz zu leben. Schliesslich habe sich seine erste Ehefrau nach der Trennung
dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer nie ein Eheleben mit ihr habe
führen wollen. Er habe sich nur um sich selbst und um seine Familie im Kosovo
gekümmert. Sie habe nicht gewusst, was er mache, wo er sei und was mit seinem
Gehalt passiere. Gewisse Andeutungen, Handlungen und Fragen, wie "Würdest
du mich verlassen und meinen Bruder heiraten, damit er in die Schweiz kommen
kann?", habe sie als "Scheinehe seinerseits" empfunden. Sie habe
nie Liebe oder Zuneigung des Beschwerdeführers gespürt. Sie habe sich in ihrer
Ehe nicht geliebt, sondern nur geduldet gefühlt. Sie sei von ihm manipuliert
und angelogen worden.
3.3 Die
Vorinstanz hat damit gewichtige Indizien dargelegt, welche für eine Scheinehe
sprechen. Es liegt folglich am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und
die angeführten Indizien zu entkräften.
3.3.1
Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich bei den Befragungen
kleine Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben hätten, spreche vielmehr gegen
eine Absprache und damit gegen eine Scheinehe. Dies hänge auch damit zusammen,
dass sie während zwei Jahren getrennte Wohnsitze gehabt hätten und nun seit dem
1. Mai 2021 zusammenwohnen würden. Es treffe zwar zu, dass er ohne die
Heirat die Schweiz hätte verlassen müssen, das alleine sei jedoch kein
gewichtiges Indiz für eine Scheinehe, treffe dies doch auf jeden
Drittstaatsangehörigen zu. Auch der Umstand, dass sie während zwei Jahren
getrennte Wohnsitze gehabt hätten, spreche gegen eine Scheinehe. Ehepaare, die
nur zum Schein heirateten, würden alles daransetzen, wenigstens zum Schein
einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben, um sich nicht dem Verdacht einer Scheinehe
auszusetzen. Sie hätten das Getrenntleben gegenüber dem Migrationsamt stets
offen kommuniziert. Es habe auch plausible Gründe für das Getrenntleben
gegeben. Sodann sei auch der Umstand, dass sie jeweils getrennt ihre Heimatländer
besuchten, kein wirkliches Indiz für eine Scheinehe, sondern habe dies wiederum
plausible Gründe. Wie viele andere binationale Ehen hätten sie zu wenig Ferien,
um diese gemeinsam zu verbringen. Gemeinsame Reisen seien zudem coronabedingt
nicht oder nur erschwert möglich gewesen. Die Vorinstanz habe aber vor allem
willkürlich auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt und die neuere
Entwicklung ausser Acht gelassen, die klar gegen eine Scheinehe sprechen würde
bzw. aufzeigte, dass die Ehegatten jedenfalls in letzter Zeit eine tatsächliche
Ehe (im Sinn eines sog. amor superveniens) führen würden. Seit dem 1. Mai
2021, also seit bald 1½ Jahren, würden sie zusammen an der gleichen Adresse
wohnen. Davon müsse zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da alle
angebotenen Beweise (Wohnungskontrolle, erneute Befragung der Ehegatten und
Befragung von Nachbarn und Drittpersonen) nicht abgenommen worden seien.
3.3.2
Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die zahlreichen Indizien, welche für
das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, zu entkräften: In Übereinstimmung mit
der Vorinstanz ist festzustellen, dass angesichts der Vorgeschichte und des
zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, der Umstand, dass er die Schweiz ohne die
Heirat hätte verlassen müssen, als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe
anzusehen ist. Auch sind entgegen seinem Einwand keine plausiblen Gründe für
die getrennten Wohnsitze erkennbar. Wie die Vorinstanz unbestritten
festgestellt hat, machte der Arbeitsweg des Beschwerdeführers keine getrennten
Wohnsitze erforderlich, unterschied sich der Arbeitsweg von seiner bzw. der
Wohnung seiner Ehefrau mit den öffentlichen Verkehrsmitten zeitlich nicht
wesentlich. Sodann sind auch in der Depression und den besseren Möglichkeiten
für Seitensprünge bzw. aussereheliche Affären keine Gründe zu sehen, die ein
Getrenntleben trotz gelebter Beziehung plausibel erklären würden. Es trifft
auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer das "vorübergehende
Getrenntleben" stets offen kommuniziert hatte. Wie das Migrationsamt in
seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 festhielt, hat es nur vom Zuzug des
Beschwerdeführers nach E erfahren, weil die Gemeinde ihn amtlich angemeldet
hat, nachdem er sich trotz mehrfacher Aufforderung der Gemeinde nicht
ordentlich angemeldet hatte. Sodann trifft es entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers nicht zu, dass Widersprüche in der Befragung gegen das
Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Die zahlreichen Widersprüche sprechen
vielmehr dafür, dass die Ehe nicht wirklich gelebt wurde, zumal die Angaben des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau teilweise eklatant voneinander abweichen.
Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 die
zahlreichen Widersprüche umfassend aufgezeigt. Es kann vollumfänglich darauf
verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die Wiedersprüche
werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es ist deshalb nicht zu
beanstanden, wenn die Vorinstanzen aufgrund der zahlreichen Indizien zum
Schluss gelangten, dass es sich vorliegend zumindest bis zum (angeblichen)
Zusammenzug im Mai 2021 um eine Scheinehe gehandelt hat.
Der Beschwerdeführer macht denn auch wie bereits vor der
Vorinstanz vorwiegend die Situation einer amor superveniens (nachträglich
eingetretene echte Lebensgemeinschaft) geltend. Er bringt vor, dass sie
jedenfalls in letzter Zeit eine tatsächliche Ehe führen würden. Von einer
solchen ist jedoch nur sehr restriktiv auszugehen. Die Beteiligten müssen
schlüssig darlegen, dass sie den Willen haben, eine eheliche Gemeinschaft zu
führen und nicht nur die Absicht haben, zusammenzuwohnen. In dieser Hinsicht
kann die blosse Tatsache, an der gleichen Adresse zu wohnen, nicht als ausreichend
angesehen werden, da sonst jedem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGE
BGE 121 II 1 E. 2d; BGr, 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.3).
Im vorliegenden Fall ist zum Zeitpunkt der Heirat von einer Scheinehe
auszugehen und liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die einen Willen
der Ehegatten erkennen lassen, nachträglich eine echte eheliche Gemeinschaft zu
schaffen. Der Beschwerdeführer reichte abgesehen von einer Wohnsitzbestätigung
keinerlei Sachbeweise ein und machte keinerlei substanziierten Angaben, die
erkennen lassen würden, dass die beiden nunmehr eine tatsächlich gelebte
eheliche Beziehung führen würden. Es wäre am rechtskundig vertretenen
Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90
AIG solche Sachbeweise einzubringen oder zumindest substanziierte Angaben
hierzu zu machen (vgl. BGr, 13. November 2018, 2C_723/2018, E. 5.2;
BGr, 5. Dezember 2017, 2C_555/2017, E. 3.3, unter anderem mit Hinweis
auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Dies hat er jedoch auch im vorliegenden
Beschwerdeverfahren unterlassen. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht,
in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine
entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft
vorliegt (vgl. BGr, 16. August 2022, 2C_193/2022, E. 3.2.2; BGr, 5. Februar
2016, 2C_883/2015, E. 3.4). Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere auf eine
Wohnungskontrolle, die Befragung der Ehegatten, der Nachbarn sowie von
Drittpersonen, hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres
verzichten dürfen. Es kann deshalb auch davon abgesehen werden, die Sache an
die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid
zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist hiermit abzuweisen.
4.
Der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung setzt
neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit desselben
voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen
Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der
Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
4.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches
Interesse am Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, die auf
einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).
4.2 Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind die
privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei sind
die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als
entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in
der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die
Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder
die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht
fallen.
4.3 Der
Beschwerdeführer lebt zwar seit Mitte 2012 und folglich seit über zehn Jahren
in der Schweiz, wie die Vorinstanz indes zutreffend festgehalten hat, war sein
Aufenthalt ab Mitte 2016 nur noch prozeduraler Natur und beruhte seither auf
der Täuschung der Behörden. Der Beschwerdeführer kann auch nicht als gut
integriert bezeichnet werden. Zwar geht er einer Erwerbstätigkeit nach und
bezieht keine Sozialhilfe, jedoch ist er mit rund Fr. 94'000.- verschuldet
und wiederholt straffällig geworden. So hat er zwischen 2015 und 2016 drei
Strafbefehle zu insgesamt 150 Tagesätzen Geldstrafe und 2021 ein
Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt ausgesprochen)
erwirkt. Die Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm auch zumutbar. Er ist im
Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat damit seine
prägenden Kindheitsjahre und einen Teil seines Erwachsenenlebens im Heimatland
verbracht. Er hat sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Es ist
davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und Kultur im Heimatland
vertraut ist. Insgesamt erweist sich somit der Widerruf der
Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.
5.
Der Vollständigkeit halber ist
zu erwähnen, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des
pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) ebenso wenig Anlass
besteht wie für die Annahme eines Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG), zumal beides in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet wurde.
Dies führt
zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c
Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat
dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert
30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vorsitzende: Die Gerichtsschreiberin:
Versandt: