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Geschäftsnummer: VB.2022.00631  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.11.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.08.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wegen Scheinehe: Die Ehegatten lebten zwei Jahre getrennt voneinander und hatten aussereheliche Kontakte bzw. Beziehungen. Der Beschwerdeführer macht geltend, seit dem Zusammenzug würden sie im Sinne einer sog. amor superveniens eine tatsächliche Ehe führen.] Die Vorinstanz hat begründet, weshalb dem Zusammenzug der Ehegatten keine massgebende Bedeutung zumass und es auf weitere Abklärungen verzichten kann. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Untersuchungspflicht vor (E. 2). Es ist zum Zeitpunkt der Heirat von einer Scheinehe auszugehen und es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die einen Willen der Ehegatten erkennen lassen, nachträglich eine echte eheliche Gemeinschaft zu schaffen (E. 3). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erweist sich verhältnismässig (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AMOR SUPERVENIENS
SCHEINEHE
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00631

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 30. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1989, Staatsangehöriger des Kosovo, heiratete am 28. März 2012 in seiner Heimat die gleichaltrige, aus dem Kosovo stammende Schweizer Bürgin C und reiste am 27. Juli 2012 in die Schweiz ein. Am 7. August 2012 erhielt er im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, letztmals verlängert bis zum 26. Juli 2016. Am 8. Oktober 2015 kam es zur Trennung. Die Ehegatten liessen sich am 8. Oktober 2017 scheiden. Mit Verfügung vom 23. Mai 2016 wies das Migrationsamt A aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 10. Juli 2017, Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017). In der Folge setzte ihm das Migrationsamt eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 15. Januar 2018.

Am 15. Januar 2018 reichte A ein Gesuch um Vorbereitung der Heirat mit der in der Schweiz aufenthaltsberechtigten slowakischen Staatsangehörigen D (geboren 1990)ein . Während des Ehevorbereitungsverfahrens wurde der Aufenthalt von A geduldet. Am 19. April 2018 heirateten A und D, woraufhin ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, zuletzt befristet bis 31. Mai 2023. A zog am 31. Dezember 2018 aus der ehelichen Wohnung aus. Mit Verfügung vom 17. Juni 2022 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. September 2022.

II.

Den dagegen am 21. Juli 2022 erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 14. September 2022 ab und setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 16. Dezember 2022.

III.

Mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 14. September 2022 und den Verzicht auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Es sei die ihm bis am 16. Dezember 2022 angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz aufzuheben und den Vorinstanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanzen zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen die aufschiebende Wirkung zukomme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 

Mit Präsidialverfügung vom 21. Oktober 2022 merkte der Abteilungspräsident an, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukomme und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgrund der offenen Kosten bei der Zürcher Justiz in der Höhe von Fr. 28'964.45, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

A leistete die Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) bzw. rügt sinngemäss eine Verletzung der Untersuchungspflicht durch die Vorinstanz. Diese habe vom Beschwerdeführer angebotene Beweismittel (Wohnungskontrolle, erneute und aktuelle Befragung der Ehegatten, Nachbarn und Drittpersonen) nicht abgenommen und willkürlich auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt. Darüber hinaus soll die Vorinstanz "voreingenommen" agiert haben, indem sie unüblich rasch entschieden habe und die Erwägungen des Migrationsamts ausführlicher dargestellt habe als die Rekursbegründung. Sie habe dem erneuten Zusammenleben der Eheleute a priori keine Bedeutung beigemessen.

2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern sowie das Recht auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig angebotenen, rechtserheblichen Beweismittel (BGE 127 I 54 E. 2b). Art. 29 Abs. 2 BV räumt keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung ein (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1). Auch steht die Verfassungsgarantie einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013, 2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1, nicht publiziert in BGE 137 II 393). Gemäss § 4a VRG haben Verwaltungsbehörden die bei ihnen eingeleiteten Verfahren beförderlich zu behandeln und ohne Verzug zu erledigen. 

2.3 Die Vorinstanz begründete den Verzicht auf die Erhebung der angebotenen Beweismittel im angefochtenen Entscheid wie folgt: Alleine aus dem Umstand, dass die Befragung der Ehegatten vom 9. April 2021 17 Monate her sei und die Ehefrau sich per 1. Mai 2021 an der Wohnadresse des Beschwerdeführers angemeldet habe und im Rekursverfahren eine aktuelle Wohnsitzbestätigung eingereicht worden sei, könne nicht auf einen aufrichtigen Ehewillen des Beschwerdeführers und eine tatsächlich gelebte Beziehung geschlossen werden. So ergebe sich nach der Rechtsprechung, dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten hätten; ein derartiges Verhalten könne auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu verschleiern (vgl. BGr, 8. Januar 2019, 2C_599/2018, E. 3.2). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer habe es denn auch unterlassen, einfach beibringbare minimale Sachbeweise vorzulegen, die seinen Standpunkt einigermassen glaubhaft erscheinen lassen würden. Sie sei deshalb nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen, wie etwa eine Wohnungskontrolle, die (erneute) Befragung der Ehegatten, der Nachbarn oder weiterer Drittpersonen. Hinzu komme, dass sich die Ehegatten auf eine Wohnungskontrolle und eine Befragung vorbereiten könnten. Daher sei daraus kein Mehrwert zu erwarten.

2.4 Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers erfüllen das Rekursverfahren und der Rekursentscheid die gesetzlichen Anforderungen. So geht die Vorinstanz auf die geltend gemachte Sachverhaltsänderung ein und begründet in ihrem Entscheid, weshalb sie dem Zusammenzug der Ehegatten keine massgebende Bedeutung zumass und auf weitere Abklärungen verzichtet hat. Die Vorinstanz macht dabei deutlich, dass sie die vom Beschwerdeführer dargelegten Umstände und angebotenen Beweismittel nicht für geeignet hält, den rechtserheblichen Sachverhalt anders zu würdigen. Damit nennt die Vorinstanz die für sie entscheidenden Überlegungen und ist der Begründungspflicht insgesamt Genüge getan. Ob die Vorinstanz den Angaben und offerierten Beweismitteln des Beschwerdeführers zu Recht keine bzw. nur eine geringe Beweiskraft beimass, betrifft dagegen die Beweiswürdigung und damit die Feststellung des Sachverhalts und ist an dieser Stelle nicht zu prüfen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Untersuchungsgrundsatzes ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Ob die Vorinstanz den Sachverhalt richtig gewürdigt hat und zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erfüllt sind, ist im Nachfolgenden zu prüfen. Sodann ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers auch keine Voreingenommenheit der Vorinstanz darin erkennbar, dass sie relativ rasch entschieden hat, sondern ist sie aufgrund des Beschleunigungsgebots dazu gehalten.

3.  

Streitgegenstand bildet der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, welche dem Beschwerdeführer gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA) erteilt worden war.

3.1  

3.1.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

3.1.2 Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51 AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und dessen Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere die Berufung auf eine inhaltlose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017, 2C_1027/2016, E. 3.1). Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum Erlöschen oder zum Widerruf dürfen aber nicht so ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1).

3.1.3 Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können.

3.1.4 Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den Ehegatten. Auch der Umstand, dass der Ehegatte ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen (BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3). Weiter können widersprüchliche Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine Ausländerrechtsehe nahelegen (vgl. BGr, 16. Juli 2010, 2C_205/2010, E. 3.2). Zu berücksichtigen sind auch die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht zusammenwohnen oder eine für das eheliche Zusammenwohnen ungeeignete Wohnung bezogen haben wollen (vgl. auch BGr, 4. Juli 2002, 2A.324/2002, E. 2.2). Ein starkes Indiz für eine Scheinehe bilden aussereheliche Intimkontakte, zumindest wenn diese über vereinzelte Seitensprünge hinausgehen und eine die eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung nahelegen (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015, E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Praxis 106 [2017] Nr. 10).

3.1.5 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt der Gegenbeweis dem betroffenen Ausländer (VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. Plüss, § 7 N. 28).

3.2 Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen deuten vorliegend insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin: dass der Entschluss zur Ehe dann gefasst wurde, als das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2017 erging. Der Vorschlag zur Heirat – den Angaben der Ehefrau zufolge – ist vom Beschwerdeführer ausgegangen und spontan erfolgt, die Verlobungszeit war kurz, es fand keine Hochzeitsfeier statt und die Ehefrau kennt nur einen der beiden Trauzeugen mit vollem Namen. Weiter wusste die Ehefrau nichts von der drohenden Wegweisung des Beschwerdeführers, das Ehepaar hatte während mehr als zwei Jahren getrennte Wohnsitze und aufgrund der Aussagen der Ehegatten vom 9. April 2021 war nicht davon auszugehen, dass sie während dieser Zeit eine eheliche Gemeinschaft unterhielten bzw. hat der Beschwerdeführer das Beziehungssetting bewusst so gestaltet, dass er und seine Ehefrau möglichst wenig Zeit zusammen verbrachten. Sodann hätten die Ehegatten anlässlich der Befragung vom 9. April 2021 zahlreiche (teilweise eklatant) widersprüchliche Aussagen gemacht. Weiter sei dem Beschwerdeführer wegen der Absicht eine Umgehungsehe eingehen zu wollen, die Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe mit seiner ersten Ehefrau verweigert worden, weil u. a. aktenkundig sei, dass er seit vielen Jahren versuche, in Europa eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Seine früheren diesbezüglichen Bemühungen seien gescheitert und er habe den Wunsch, anstatt im Kosovo in der Schweiz zu leben. Schliesslich habe sich seine erste Ehefrau nach der Trennung dahingehend geäussert, dass der Beschwerdeführer nie ein Eheleben mit ihr habe führen wollen. Er habe sich nur um sich selbst und um seine Familie im Kosovo gekümmert. Sie habe nicht gewusst, was er mache, wo er sei und was mit seinem Gehalt passiere. Gewisse Andeutungen, Handlungen und Fragen, wie "Würdest du mich verlassen und meinen Bruder heiraten, damit er in die Schweiz kommen kann?", habe sie als "Scheinehe seinerseits" empfunden. Sie habe nie Liebe oder Zuneigung des Beschwerdeführers gespürt. Sie habe sich in ihrer Ehe nicht geliebt, sondern nur geduldet gefühlt. Sie sei von ihm manipuliert und angelogen worden.

3.3 Die Vorinstanz hat damit gewichtige Indizien dargelegt, welche für eine Scheinehe sprechen. Es liegt folglich am Beschwerdeführer, den Gegenbeweis anzutreten und die angeführten Indizien zu entkräften.

3.3.1 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass sich bei den Befragungen kleine Unstimmigkeiten und Widersprüche ergeben hätten, spreche vielmehr gegen eine Absprache und damit gegen eine Scheinehe. Dies hänge auch damit zusammen, dass sie während zwei Jahren getrennte Wohnsitze gehabt hätten und nun seit dem 1. Mai 2021 zusammenwohnen würden. Es treffe zwar zu, dass er ohne die Heirat die Schweiz hätte verlassen müssen, das alleine sei jedoch kein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe, treffe dies doch auf jeden Drittstaatsangehörigen zu. Auch der Umstand, dass sie während zwei Jahren getrennte Wohnsitze gehabt hätten, spreche gegen eine Scheinehe. Ehepaare, die nur zum Schein heirateten, würden alles daransetzen, wenigstens zum Schein einen gemeinsamen Wohnsitz zu haben, um sich nicht dem Verdacht einer Scheinehe auszusetzen. Sie hätten das Getrenntleben gegenüber dem Migrationsamt stets offen kommuniziert. Es habe auch plausible Gründe für das Getrenntleben gegeben. Sodann sei auch der Umstand, dass sie jeweils getrennt ihre Heimatländer besuchten, kein wirkliches Indiz für eine Scheinehe, sondern habe dies wiederum plausible Gründe. Wie viele andere binationale Ehen hätten sie zu wenig Ferien, um diese gemeinsam zu verbringen. Gemeinsame Reisen seien zudem coronabedingt nicht oder nur erschwert möglich gewesen. Die Vorinstanz habe aber vor allem willkürlich auf einen veralteten Sachverhalt abgestellt und die neuere Entwicklung ausser Acht gelassen, die klar gegen eine Scheinehe sprechen würde bzw. aufzeigte, dass die Ehegatten jedenfalls in letzter Zeit eine tatsächliche Ehe (im Sinn eines sog. amor superveniens) führen würden. Seit dem 1. Mai 2021, also seit bald 1½ Jahren, würden sie zusammen an der gleichen Adresse wohnen. Davon müsse zugunsten des Beschwerdeführers ausgegangen werden, da alle angebotenen Beweise (Wohnungskontrolle, erneute Befragung der Ehegatten und Befragung von Nachbarn und Drittpersonen) nicht abgenommen worden seien.

3.3.2 Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, die zahlreichen Indizien, welche für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, zu entkräften: In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass angesichts der Vorgeschichte und des zeitlichen Ablaufs der Geschehnisse, der Umstand, dass er die Schweiz ohne die Heirat hätte verlassen müssen, als gewichtiges Indiz für eine Scheinehe anzusehen ist. Auch sind entgegen seinem Einwand keine plausiblen Gründe für die getrennten Wohnsitze erkennbar. Wie die Vorinstanz unbestritten festgestellt hat, machte der Arbeitsweg des Beschwerdeführers keine getrennten Wohnsitze erforderlich, unterschied sich der Arbeitsweg von seiner bzw. der Wohnung seiner Ehefrau mit den öffentlichen Verkehrsmitten zeitlich nicht wesentlich. Sodann sind auch in der Depression und den besseren Möglichkeiten für Seitensprünge bzw. aussereheliche Affären keine Gründe zu sehen, die ein Getrenntleben trotz gelebter Beziehung plausibel erklären würden. Es trifft auch nicht zu, dass der Beschwerdeführer das "vorübergehende Getrenntleben" stets offen kommuniziert hatte. Wie das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 festhielt, hat es nur vom Zuzug des Beschwerdeführers nach E erfahren, weil die Gemeinde ihn amtlich angemeldet hat, nachdem er sich trotz mehrfacher Aufforderung der Gemeinde nicht ordentlich angemeldet hatte. Sodann trifft es entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht zu, dass Widersprüche in der Befragung gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Die zahlreichen Widersprüche sprechen vielmehr dafür, dass die Ehe nicht wirklich gelebt wurde, zumal die Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau teilweise eklatant voneinander abweichen. Das Migrationsamt hat in seiner Verfügung vom 17. Juni 2022 die zahlreichen Widersprüche umfassend aufgezeigt. Es kann vollumfänglich darauf verwiesen werden, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden. Die Wiedersprüche werden vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanzen aufgrund der zahlreichen Indizien zum Schluss gelangten, dass es sich vorliegend zumindest bis zum (angeblichen) Zusammenzug im Mai 2021 um eine Scheinehe gehandelt hat.

Der Beschwerdeführer macht denn auch wie bereits vor der Vorinstanz vorwiegend die Situation einer amor superveniens (nachträglich eingetretene echte Lebensgemeinschaft) geltend. Er bringt vor, dass sie jedenfalls in letzter Zeit eine tatsächliche Ehe führen würden. Von einer solchen ist jedoch nur sehr restriktiv auszugehen. Die Beteiligten müssen schlüssig darlegen, dass sie den Willen haben, eine eheliche Gemeinschaft zu führen und nicht nur die Absicht haben, zusammenzuwohnen. In dieser Hinsicht kann die blosse Tatsache, an der gleichen Adresse zu wohnen, nicht als ausreichend angesehen werden, da sonst jedem Missbrauch Tür und Tor geöffnet wäre (vgl. BGE BGE 121 II 1 E. 2d; BGr, 29. April 2015, 2C_1033/2014, E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall ist zum Zeitpunkt der Heirat von einer Scheinehe auszugehen und liegen keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die einen Willen der Ehegatten erkennen lassen, nachträglich eine echte eheliche Gemeinschaft zu schaffen. Der Beschwerdeführer reichte abgesehen von einer Wohnsitzbestätigung keinerlei Sachbeweise ein und machte keinerlei substanziierten Angaben, die erkennen lassen würden, dass die beiden nunmehr eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung führen würden. Es wäre am rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer gewesen, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG solche Sachbeweise einzubringen oder zumindest substanziierte Angaben hierzu zu machen (vgl. BGr, 13. November 2018, 2C_723/2018, E. 5.2; BGr, 5. Dezember 2017, 2C_555/2017, E. 3.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 138 II 465 E. 8.6.4). Dies hat er jedoch auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren unterlassen. Dem Beschwerdeführer gelingt es damit nicht, in überzeugender Weise darzutun, dass die Qualität der Beziehung eine entscheidende Wendung genommen hat und nunmehr eine echte Ehegemeinschaft vorliegt (vgl. BGr, 16. August 2022, 2C_193/2022, E. 3.2.2; BGr, 5. Februar 2016, 2C_883/2015, E. 3.4). Auf weitere Beweisabnahmen, insbesondere auf eine Wohnungskontrolle, die Befragung der Ehegatten, der Nachbarn sowie von Drittpersonen, hat die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung ohne Weiteres verzichten dürfen. Es kann deshalb auch davon abgesehen werden, die Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist hiermit abzuweisen.

4.  

Der Widerruf einer einmal erteilten Bewilligung setzt neben einem Widerrufsgrund auch die Verhältnismässigkeit desselben voraus. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

4.1 Es besteht grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, die auf einer Scheinehe beruhen (BGr, 22. November 2019, 2C_1044/2018, E. 5).

4.2 Diesem erheblichen öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

4.3 Der Beschwerdeführer lebt zwar seit Mitte 2012 und folglich seit über zehn Jahren in der Schweiz, wie die Vorinstanz indes zutreffend festgehalten hat, war sein Aufenthalt ab Mitte 2016 nur noch prozeduraler Natur und beruhte seither auf der Täuschung der Behörden. Der Beschwerdeführer kann auch nicht als gut integriert bezeichnet werden. Zwar geht er einer Erwerbstätigkeit nach und bezieht keine Sozialhilfe, jedoch ist er mit rund Fr. 94'000.- verschuldet und wiederholt straffällig geworden. So hat er zwischen 2015 und 2016 drei Strafbefehle zu insgesamt 150 Tagesätzen Geldstrafe und 2021 ein Strafurteil zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (bedingt ausgesprochen) erwirkt. Die Rückkehr in den Kosovo erscheint ihm auch zumutbar. Er ist im Alter von 23 Jahren in die Schweiz eingereist. Er hat damit seine prägenden Kindheitsjahre und einen Teil seines Erwachsenenlebens im Heimatland verbracht. Er hat sein Heimatland immer wieder ferienhalber besucht. Es ist davon auszugehen, dass er nach wie vor mit der Sprache und Kultur im Heimatland vertraut ist. Insgesamt erweist sich somit der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung als verhältnismässig.

5.  

Der Vollständigkeit halber ist zu erwähnen, dass für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens (Art. 96 Abs. 1 AIG) ebenso wenig Anlass besteht wie für die Annahme eines Härtefalls (Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG), zumal beides in der Beschwerdeschrift auch nicht behauptet wurde.

 

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 1 VRG) und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG im Umkehrschluss). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vorsitzende:                                       Die Gerichtsschreiberin:

 




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