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Geschäftsnummer: VB.2022.00633  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 16.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 29.12.2022 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz GS220174


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Stalking durch den Grossvater. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Kontakt- und Rayonverbot wegen Stalkings angeordnet, nachdem dieser mehrmals vor der Schule seiner Enkelkinder verweilte, diese beobachtete und fotografierte. Dieses Verhalten führte zu einer nicht hinzunehmenden Einschränkung in der Handlungsfreiheit sowie psychischen Belastung der Enkelkinder und ihrer Familie. Auch wenn die Tätigkeiten wie beobachten, beschatten und fotografieren gemäss den Einwänden des Beschwerdeführers nicht unter den Gesetzeswortlaut fallen, sind diese Handlungen in ihrer Gesamtheit dennoch als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren (E. 4.1). Da die Familie sich eingeschränkt und belästigt fühlte und ihre Handlungsfreiheit durch die Tätigkeiten des Beschwerdeführers beeinträchtigt war, waren die Schutzmassnahmen, insbesondere das Rayonverbot, gerechtfertigt (E. 4.3). Allgemeines zu Stalking gemäss GSG (E. 2). Abweisung.
 
Stichworte:
AUSLEGUNG
GESETZESWORTLAUT
GEWALTSCHUTZ
GEWALTSCHUTZGESETZ
GEWALTSCHUTZMASSNAHMEN
KONTAKTVERBOT
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STALKING
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 2 GSG
Art. 10 Abs. 1 GSG
Art. 11a Abs. 1 GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00633

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 16. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

In Sachen

 

A,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

1. B,

2. C,

3. D,

 

Nr. 2. und Nr. 3. gesetzlich vertreten durch Beschwerdegegnerin 1,

alle vertreten durch MLaw E,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz
GS220174,

hat sich ergeben:

I.  

A. A (geboren 1950) ist der Grossvater väterlicherseits von C (geboren 2017) und D (geboren 2015) sowie der Schwiegervater von B (geboren 1985).

B. Mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022 wurden gegen A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG; LS 351) zum Schutz von B und den beiden Kindern diverse Rayonverbote, unter anderem um den Wohnort und das Schulhaus, und ein Kontaktverbot angeordnet, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311).

C. Am 21. September 2022 ersuchten B, C und D das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der mit Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022 angeordneten Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 23. September 2022 verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen vorläufig bis 28. Dezember 2022.

D. Dagegen erhob A am 6. Oktober 2022 Einsprache beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Nach Anhörung von A und B bestätigte das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 13. Oktober 2022 die vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen, womit diese bis 28. Dezember 2022 fortdauern.

II.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 21. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2022 sowie das Absehen von den Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Zustellung sämtlicher seit dem 12. Oktober 2022 angefallenen Verfahrensakten sowie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur weiteren Begründung seiner Beschwerde.

Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde A darauf hingewiesen, dass es ihm als nicht anwaltlich vertretener Partei offenstehe, sein Akteneinsichtsrecht am Verwaltungsgericht wahrzunehmen, sowie dass die Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist grundsätzlich nicht mehr erweitert werden könne.

Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich verzichtete am 28. Oktober 2022 auf Vernehmlassung.

B, C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober 2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten von A die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Mit Stellungnahme vom 8. November 2022 hielt A an seinen Anträgen fest und nahm am 9. November 2022 am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Zürich wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG; LS 175.2]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum Entscheid berufen ist.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1 GSG; statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).

2.2 Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt, Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg 2008, S. 54).

2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).

2.4 Im Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Ferner steht dem Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.4; 16. September 2020, VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Stadtpolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen an, da die Familie der Beschwerdegegnerschaft durch das Verhalten des Beschwerdeführers genötigt worden sei, ihre Gewohnheiten und den Alltag in Bezug auf den Schul- und Kindergartenweg zu ändern. Ausserdem seien die Kinder in ihrer Freiheit eingeschränkt, da sie grosse Angst durch das Auftauchen ihres Grossvaters verspürten. Der Beschwerdeführer lauere den beiden Kindern an mehreren Örtlichkeiten auf und fotografiere oder filme diese mit dem Mobiltelefon. Der Beschwerdeführer schreibe der Beschwerdegegnerin 1 WhatsApp-Nachrichten, obwohl sie keinerlei Kontakt zu ihm wünsche.

3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin 1 und ihr Ehemann machten geltend, der Beschwerdeführer versuche, den Kontakt zu den beiden Kindern selbst durchzusetzen, da ihm kein Besuchsrecht zugesprochen werde. So habe sich die Situation seit 2019 zugespitzt. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin 1 habe ausgeführt, er wolle, dass das Stalking aufhöre. Insbesondere, dass die beiden Söhne nicht mehr unbeschwert in die Schule und den Kindergarten könnten, sei eine grosse Belastung. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, er würde den Aufenthalt der Beschwerdegegner 2 und 3 von seinen "Beobachtungsposten" aus dokumentieren. Er mache jedoch geltend, dass bei seinem Verhalten nicht von "mehrmaligem Belästigen" im Sinn des GSG gesprochen werden könne. Er mache die Beschwerdegegnerin 1 für allfällige Ängste und Befürchtungen verantwortlich. Angesichts der Gesamtumstände sei das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking im Sinn des GSG zu qualifizieren, insbesondere das Beobachten und Fotografieren der Beschwerdegegner 2 und 3 vom 31. August 2022, vom 7. und 9. September 2022, selbst wenn dies aus einiger Ferne passiert sein soll. Gerade bei den beiden Kindern bzw. deren psychischen Verfassung scheine die Gefährdung der psychischen Entwicklung offenkundig. Auch die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 erscheine evident, sei sie doch für den Beschwerdeführer die Ursache für die familiären Streitigkeiten.

3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Anschuldigungen "beobachten, beschatten, fotografieren und filmen" seien irrelevant, da diese Tätigkeiten nicht in § 2 Abs. 2 GSG aufgeführt seien. Das Urteil vermittle den Eindruck von chronischen Ereignissen; wenn dies auf die Aussagen des Beschwerdegegners 3 zurückzuführen sei, so habe dies nichts mit ihm zu tun, zumal er den Beschwerdegegner 3 zwei Jahre lang nicht gesehen habe. Das Rayon- und Kontaktverbot fänden im GSG keine gesetzliche Grundlage, weshalb es aufzuheben sei. Zielführend für die psychische Gesundheit der Kinder wäre, ihn als Grossvater von den Vorwürfen zu befreien und die herzliche Beziehung, welche die Beschwerdegegnerin 1 kaputtgemacht habe, wiederherzustellen.

4.  

4.1 Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (vgl. E. 2.2; Weisung GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von Einzelfall zu Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen. Der Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, seine Enkelkinder (die Beschwerdegegner 2 und 3) an den fraglichen Daten des 31. August 2022 sowie 7. und 9. September 2022 vor deren Schul- und Hortlokalitäten beobachtet und auch fotografiert zu haben. Seine Einwände, die im angefochtenen Urteil aufgeführten Tätigkeiten "beobachten, beschatten, fotografieren und filmen" seien vom Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 2 GSG nicht erfasst, greifen zu kurz: Einerseits ist die Bestimmung nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers, selbst wenn § 2 Abs. 2 GSG diese nicht wörtlich aufzählt, sind vielmehr unter dem weit zu fassenden Begriff des Stalkings im Gesamtkontext des konkreten Einzelfalls zu würdigen. Andererseits ist für sofort deeskalierend wirkende Schutzmassnahmen überdies nicht massgebend, ob die von der gefährdenden Person vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten bzw. eine entsprechende Subsumtion unter einen Gesetzeswortlaut eines Tatbestands nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 4.3). Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, lediglich zwei Mal bei dem Schulhaus gewesen zu sein und die Beschwerdegegnerin 1 einmal per WhatsApp kontaktiert zu haben, was nicht als "mehrmals" im Sinn der Definition von Stalking gelten könne. Die Häufigkeit der Tätigkeiten, auch wenn diese sich noch nicht über einen langen Zeitraum erstreckten, ist ebenfalls im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu würdigen.

4.2 Der Beschwerdeführer räumte in der vorinstanzlichen Anhörung ein, an den genannten Daten beim Schulhaus gewesen zu sein und Fotos seines Enkels gemacht zu haben. Er habe einen Beobachtungsposten, wo er bereits um 08.00 Uhr morgens gewesen sei, und er sei in Zürich verblieben, bis der Hort um 16.30 Uhr zu Ende gewesen sei. Zu den Vorhalten, dass er sich zunächst auf dem Trottoir aufgehalten und anschliessend hinter den Büschen versteckt habe sowie, dass die Hortleiterin als Gegenmassnahme offenbar die Storen geschlossen habe, äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wohnt in F und es findet sich keine andere Erklärung, weshalb er sich an den schulischen Örtlichkeiten der Kinder aufhalten sollte. Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte Besorgnis über die Unvorhersehbarkeit der nächsten Schritte des Beschwerdeführers. Es sei dem Beschwerdeführer schon mehrmals mitgeteilt worden, dass sie, die Kinder und ihr Mann keinen Kontakt wünschten. Sein Vorgehen führe dazu, der Beschwerdegegnerschaft das Gefühl zu vermitteln, in ständiger Unsicherheit leben zu müssen, dass die Kinder von ihm beobachtet werden könnten. Dass die Vorinstanz die Aussagen der von ihr angehörten Beschwerdegegnerin 1 als auch ihres Ehemannes, der polizeilich einvernommen wurde – unter Berücksichtigung der Eingeständnisse des Beschwerdeführers – insgesamt als glaubhaft würdigte, ist nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz bezog weiter die schriftliche Dokumentation von Ereignissen durch die Klassenlehrperson des Beschwerdegegners 3 in die Würdigung ein, in welcher zwei Situationen dargelegt werden: Am 1. September 2022 habe der Beschwerdegegner 3 der Lehrperson berichtet, den Grossvater am Vortag bei der Schule gesehen zu haben und er, der Beschwerdegegner 3, verkleide sich nun mit Schirmmütze und Sonnenbrille, damit der Grossvater ihn nicht erkennen könne, da er grosse Angst vor diesem habe und ihm nicht allein auf dem Schulweg begegnen möchte. Am 7. September 2022 sei der Beschwerdegegner 3 nach der Pause aufgewühlt mit Tränen zur Aufsichtsperson gekommen und habe darauf hingewiesen, der Grossvater sitze vis-à-vis des Schulhauses auf einer Mauer und schaue zu.

4.3 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es komme nicht darauf an, was jemand "fühle", ist dem entgegenzuhalten, dass seine Handlungen bereits ausreichten, das alltägliche Verhalten der Beschwerdegegnerschaft zu ändern, sodass der Einfluss der Stalking-Handlungen über ein ausgelöstes Gefühl bei der Beschwerdegegnerschaft hinausging. Wenn auch nur in eher geringem Masse führte das Verhalten des Beschwerdeführers zudem zu einem aktivem Verhalten bzw. einer Verhaltensänderung der Beschwerdegegnerin 1 und ihrem Ehemann, welche die Schule, den Kindergarten und den Hort der Kinder entsprechend informierten und die Kinder auf dem Schulweg wieder begleiten, während dieser von den Kindern vor den Vorfällen allein bestritten wurde. Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1, wonach ihr dieses Verhalten Angst mache, sie psychisch belaste und aus ihrer Sicht die Bewegungsfreiheit der Kinder einschränke, deshalb zutreffend als nicht hinzunehmende Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit. Zudem war vorliegend insbesondere das persönliche Erscheinen und Verweilen des Beschwerdeführers um die Schule, Hort und Kindergarten ausschlaggebend. Selbst wenn dies "nur einzelne Male" waren, genügt dies in der hier relevanten Gesamtbetrachtung, bei der Beschwerdegegnerin 1 und den Kindern ein unsicheres und ungutes Gefühl zu verursachen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen, insbesondere das Rayonverbot, waren daher gerechtfertigt (vgl. VGr, 19. Januar 2022, VB.2021.00856, E. 4.5). Dass der Beschwerdeführer die Umstände als "rein subjektive Angst" der Beschwerdegegnerin 1 würdigt, führt zu keiner anderen Beurteilung. Ob die Gründe für die Handlungen des Beschwerdeführers, etwa, dass er Beweise für seine Anliegen bezüglich einer "Dokumentation für Strassburg" ("Eine Klage gegen die Schweiz wegen der europäischen Kinderrechtskonvention") sammle, sind aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die Familie der Beschwerdegegnerschaft dadurch eingeschränkt und belästigt fühlt, ebenfalls nicht weiter relevant. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Verhalten angesichts der Gesamtumstände im vorliegenden Fall als Stalking gemäss GSG zu qualifizieren sei, ist nicht rechtsfehlerhaft.

4.4 In den Akten liegt zudem der Beschluss und das Urteil des Obergerichts Zürich vom 14. Juni 2022, welches dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 versagte. Eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist am Bundesgericht hängig. Der aktenkundigen Prozessgeschichte ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer sehr auf das von ihm angestrebte Besuchsrecht gegenüber seinen Enkeln fokussiert. Die Einschätzung der Vorinstanz, es seien keine Anzeichen erkennbar, noch sei schriftlich oder an der Anhörung vorgebracht worden, dass sich die Gefährdungssituation innert weniger Tage merklich verbessern würde, weshalb die Gefährdung einen Fortbestand aufweise, ist daher begründet.

4.5 Die Vorinstanz hielt es für zwingend notwendig, dass die Situation weiter deeskaliere und insbesondere die ungestörte psychische Entwicklung der Kinder sichergestellt sei. Auch in Anbetracht des sich in der Situation bietenden Konfliktpotenzials, für welches den in den Akten liegenden Eingaben und Anhörungsprotokolle Anhaltspunkte zu entnehmen sind, erweist sich die Verlängerung um drei Monate als verhältnismässig. Der Vorinstanz ist überdies zuzustimmen, dass die Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer, welcher in F wohne, in seiner Lebensführung nur leichtgradig träfen; er bringt auch nichts Gegenteiliges vor.

4.6 Schliesslich bestand für flankierende Massnahmen, wie sie der Beschwerdeführer als in der Kompetenz der Vorinstanz liegend beschreibt, wonach die Beschwerdegegnerin 1 zu ermutigen sei, die Opferhilfe aufzusuchen und ihr Ehemann aufzufordern sei, die Beratung des mannebüro Zürich zu beanspruchen, vorliegend kein Anlass. Schliesslich ist eine Protokollberichtigung, wie sie der Beschwerdeführer bezüglich des vorinstanzlichen Anhörungsprotokolls begehrt, bei der das Protokoll erstellenden Instanz, mithin bei der Vorinstanz, geltend zu machen.

5.  

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG); hingegen hat er eine solche der Beschwerdegegnerschaft auszurichten, wobei diese – ausgehend von der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerschaft vom 31. Oktober 2022 – mit Fr. 432.65 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen ist.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    180.--     Zustellkosten,
Fr. 1'280.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 432.65 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft und die Mitbeteiligte unter Beilage von …;
b)    das Bezirksgericht Zürich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Einzelrichterin:                                   Die Gerichtsschreiberin:

 

 

 

 

Versandt: