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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00633
Urteil
der Einzelrichterin
vom 16. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B,
2. C,
3. D,
Nr. 2. und Nr. 3. gesetzlich vertreten durch Beschwerdegegnerin 1,
alle vertreten durch MLaw E,
Beschwerdegegnerschaft,
und
Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich,
Mitbeteiligte,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS220174,
hat sich ergeben:
I.
A. A (geboren 1950) ist der Grossvater väterlicherseits von C
(geboren 2017) und D (geboren 2015) sowie der Schwiegervater von B (geboren
1985).
B. Mit Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022 wurden gegen A in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom
19. Juni 2006 (GSG;
LS 351) zum Schutz von B und den beiden Kindern diverse Rayonverbote,
unter anderem um den Wohnort und das Schulhaus, und ein Kontaktverbot
angeordnet, jeweils für die Dauer von 14 Tagen und unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB; SR 311).
C. Am 21. September 2022 ersuchten B, C und D das
Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich um Verlängerung der mit
Verfügung der Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022 angeordneten
Schutzmassnahmen um drei Monate. Mit Urteil vom 23. September 2022
verlängerte das Zwangsmassnahmengericht die Schutzmassnahmen vorläufig bis 28. Dezember
2022.
D. Dagegen erhob A am 6. Oktober 2022 Einsprache beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich. Nach Anhörung von A und B
bestätigte das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 13. Oktober 2022 die
vorläufig verlängerten Schutzmassnahmen, womit diese bis 28. Dezember 2022
fortdauern.
II.
A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 21. Oktober
2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 13. Oktober 2022
sowie das Absehen von den Schutzmassnahmen gemäss der Verfügung der
Stadtpolizei Zürich vom 14. September 2022. In prozessualer Hinsicht
ersuchte er um Zustellung sämtlicher seit dem 12. Oktober 2022
angefallenen Verfahrensakten sowie um Gewährung einer angemessenen Nachfrist
zur weiteren Begründung seiner Beschwerde.
Mit Präsidialverfügung vom 24. Oktober 2022 wurde A
darauf hingewiesen, dass es ihm als nicht anwaltlich vertretener Partei
offenstehe, sein Akteneinsichtsrecht am Verwaltungsgericht wahrzunehmen, sowie
dass die Begründung der Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist
grundsätzlich nicht mehr erweitert werden könne.
Das Zwangsmassnahmengericht am Bezirksgericht Zürich
verzichtete am 28. Oktober 2022 auf Vernehmlassung.
B, C und D beantragten mit Beschwerdeantwort vom 31. Oktober
2022 unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) zulasten
von A die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Stellungnahme vom 8. November 2022 hielt A an
seinen Anträgen fest und nahm am 9. November 2022 am Verwaltungsgericht
Einsicht in die Akten.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht
Zürich wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1
GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG;
LS 175.2]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin
zum Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden
im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung
einer häuslichen Gewaltsituation oder bei Stalking angeordnet (§ 1 Abs. 1
GSG; statt vieler VGr, 22. Juli 2022, VB.2022.00394, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2).
2.2 Stalking liegt vor,
wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in
seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2
GSG). Gemäss Weisung zum GSG fallen unter den Begriff des Stalkings
Verhaltensweisen wie zwanghaftes Verfolgen und Belästigen, dauerhaftes
Ausspionieren, beharrliches Nachstellen oder Bedrohen eines Menschen, die beim
Opfer Angst und Panik auslösen. Dabei ist typisch, dass viele Einzelhandlungen
erst durch ihre Wiederholung und ihre Kombination zum Stalking werden. Stalking
kann bei den Opfern gravierende psychische und physische Leiden hervorrufen und
diese in der Lebensführung stark beeinträchtigen (Weisung des Regierungsrats
zum GSG vom 20. März 2019, ABl 2019-03-22 bzw. KR-Nr. 2019/5528, im
Folgenden: Weisung GSG, S. 3). Eine häufige Erscheinungsform sind
unerwünschte Telefonanrufe. Aber auch andere Verhaltensweisen, wie ein
Herumtreiben in der Nähe, die Kontaktaufnahme über Dritte oder das Nachfragen
im Umfeld, sind verbreitet. Problematisch ist, dass jede dieser
Verhaltensweisen geeignet ist, beim Opfer zumindest ein beklemmendes Gefühl
auszulösen (Daniel Nussbaumer, Massnahmen gegen nicht fassbare Gewalt,
Dissertation der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich, Kilchberg
2008, S. 54).
2.3 Liegt ein Fall von Stalking vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab
Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG).
Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen
ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG).
2.4 Im Verfahren vor dem
Zwangsmassnahmengericht, das über die Verlängerung von Schutzmassnahmen zu
entscheiden hat, genügt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands
einer Gefährdung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Ferner steht dem
Zwangsmassnahmengericht Ermessen zu. Zum
einen kann sich dieses im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen
umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht
aufgrund der Akten zu entscheiden hat (VGr, 5. Mai 2022, VB.2022.00219, E. 2.4; 16. September 2020,
VB.2020.00513, E. 2.3). Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von
Rechtsverletzungen und unrichtiger bzw. ungenügender Sachverhaltsfeststellung
ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit (§ 50 VRG). Es rechtfertigt
sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen
Würdigung (VGr, 24. Mai 2022, VB.2022.00198,
E. 2.4).
3.
3.1 Die Stadtpolizei Zürich ordnete die Schutzmassnahmen an, da die
Familie der Beschwerdegegnerschaft durch das Verhalten des Beschwerdeführers
genötigt worden sei, ihre Gewohnheiten und den Alltag in Bezug auf den Schul-
und Kindergartenweg zu ändern. Ausserdem seien die Kinder in ihrer Freiheit
eingeschränkt, da sie grosse Angst durch das Auftauchen ihres Grossvaters
verspürten. Der Beschwerdeführer lauere den beiden Kindern an mehreren
Örtlichkeiten auf und fotografiere oder filme diese mit dem Mobiltelefon. Der
Beschwerdeführer schreibe der Beschwerdegegnerin 1 WhatsApp-Nachrichten,
obwohl sie keinerlei Kontakt zu ihm wünsche.
3.2 Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdegegnerin 1 und ihr
Ehemann machten geltend, der Beschwerdeführer versuche, den Kontakt zu den
beiden Kindern selbst durchzusetzen, da ihm kein Besuchsrecht zugesprochen
werde. So habe sich die Situation seit 2019 zugespitzt. Der Ehemann der Beschwerdegegnerin 1
habe ausgeführt, er wolle, dass das Stalking aufhöre. Insbesondere, dass die
beiden Söhne nicht mehr unbeschwert in die Schule und den Kindergarten könnten,
sei eine grosse Belastung. Der Beschwerdeführer habe eingeräumt, er würde den
Aufenthalt der Beschwerdegegner 2 und 3 von seinen
"Beobachtungsposten" aus dokumentieren. Er mache jedoch geltend, dass
bei seinem Verhalten nicht von "mehrmaligem Belästigen" im Sinn des
GSG gesprochen werden könne. Er mache die Beschwerdegegnerin 1 für
allfällige Ängste und Befürchtungen verantwortlich. Angesichts der
Gesamtumstände sei das Verhalten des Beschwerdeführers als Stalking im Sinn des
GSG zu qualifizieren, insbesondere das Beobachten und Fotografieren der Beschwerdegegner 2
und 3 vom 31. August 2022, vom 7. und 9. September 2022, selbst
wenn dies aus einiger Ferne passiert sein soll. Gerade bei den beiden Kindern
bzw. deren psychischen Verfassung scheine die Gefährdung der psychischen
Entwicklung offenkundig. Auch die Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1
erscheine evident, sei sie doch für den Beschwerdeführer die Ursache für die
familiären Streitigkeiten.
3.3 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Anschuldigungen
"beobachten, beschatten, fotografieren und filmen" seien irrelevant,
da diese Tätigkeiten nicht in § 2 Abs. 2 GSG aufgeführt seien. Das
Urteil vermittle den Eindruck von chronischen Ereignissen; wenn dies auf die
Aussagen des Beschwerdegegners 3 zurückzuführen sei, so habe dies nichts
mit ihm zu tun, zumal er den Beschwerdegegner 3 zwei Jahre lang nicht
gesehen habe. Das Rayon- und Kontaktverbot fänden im GSG keine gesetzliche
Grundlage, weshalb es aufzuheben sei. Zielführend für die psychische Gesundheit
der Kinder wäre, ihn als Grossvater von den Vorwürfen zu befreien und die
herzliche Beziehung, welche die Beschwerdegegnerin 1 kaputtgemacht habe,
wiederherzustellen.
4.
4.1 Die Erscheinungsformen von Stalking sind sehr vielfältig (vgl. E. 2.2;
Weisung GSG S. 3 und 7). Es gilt damit von Einzelfall zu
Einzelfall die Handlungen, ihre Intensität und Häufigkeit etc. abzuwägen. Der
Beschwerdeführer bestreitet grundsätzlich nicht, seine Enkelkinder (die Beschwerdegegner 2
und 3) an den fraglichen Daten des 31. August 2022 sowie 7. und 9. September
2022 vor deren Schul- und Hortlokalitäten beobachtet und auch fotografiert zu
haben. Seine Einwände, die im angefochtenen Urteil aufgeführten
Tätigkeiten "beobachten, beschatten, fotografieren und filmen" seien
vom Gesetzeswortlaut von § 2 Abs. 2 GSG nicht erfasst, greifen zu
kurz: Einerseits ist die Bestimmung nicht nur nach dem Wortlaut auszulegen. Die Tätigkeiten des Beschwerdeführers,
selbst wenn § 2 Abs. 2 GSG diese nicht wörtlich aufzählt, sind
vielmehr unter dem weit zu fassenden Begriff des Stalkings im Gesamtkontext des
konkreten Einzelfalls zu würdigen. Andererseits ist für sofort deeskalierend wirkende
Schutzmassnahmen überdies nicht massgebend, ob die von der gefährdenden Person
vorgenommenen Handlungen (auch) in strafrechtlicher oder
persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht geahndet werden könnten, sondern ob sie
geeignet sind, die gefährdete Person in ihrer Handlungsfreiheit zu beeinträchtigen
oder zu gefährden (§ 2 Abs. 2 GSG). Dazu ist ein strafrechtliches Verhalten bzw. eine
entsprechende Subsumtion unter einen Gesetzeswortlaut eines Tatbestands nicht
zwingend vorausgesetzt (vgl. VGr, 19. November 2020, VB.2020.00674, E. 4.3).
Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, lediglich zwei Mal bei dem Schulhaus gewesen zu sein und die Beschwerdegegnerin 1
einmal per WhatsApp kontaktiert zu haben, was nicht als "mehrmals" im
Sinn der Definition von Stalking gelten könne. Die Häufigkeit der Tätigkeiten,
auch wenn diese sich noch nicht über einen langen Zeitraum erstreckten, ist
ebenfalls im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu
würdigen.
4.2 Der Beschwerdeführer räumte in der vorinstanzlichen Anhörung
ein, an den genannten Daten beim Schulhaus gewesen zu sein und Fotos seines
Enkels gemacht zu haben. Er habe einen Beobachtungsposten, wo er bereits um 08.00
Uhr morgens gewesen sei, und er sei in Zürich verblieben, bis der Hort um 16.30
Uhr zu Ende gewesen sei. Zu den Vorhalten, dass er sich zunächst auf dem
Trottoir aufgehalten und anschliessend hinter den Büschen versteckt habe sowie,
dass die Hortleiterin als Gegenmassnahme offenbar die Storen geschlossen habe,
äusserte sich der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer wohnt in F und
es findet sich keine andere Erklärung, weshalb er sich an den schulischen
Örtlichkeiten der Kinder aufhalten sollte. Die Beschwerdegegnerin 1 äusserte Besorgnis über die
Unvorhersehbarkeit der nächsten Schritte des Beschwerdeführers. Es sei dem
Beschwerdeführer schon mehrmals mitgeteilt worden, dass sie, die Kinder und ihr
Mann keinen Kontakt wünschten. Sein
Vorgehen führe dazu, der Beschwerdegegnerschaft das Gefühl zu vermitteln, in
ständiger Unsicherheit leben zu müssen, dass die Kinder von ihm beobachtet
werden könnten. Dass die Vorinstanz die Aussagen der von ihr angehörten Beschwerdegegnerin 1
als auch ihres Ehemannes, der polizeilich einvernommen wurde – unter
Berücksichtigung der Eingeständnisse des Beschwerdeführers – insgesamt als
glaubhaft würdigte, ist nicht zu beanstanden.
Die Vorinstanz bezog weiter die schriftliche Dokumentation
von Ereignissen durch die Klassenlehrperson des Beschwerdegegners 3 in die
Würdigung ein, in welcher zwei Situationen dargelegt werden: Am 1. September
2022 habe der Beschwerdegegner 3 der Lehrperson berichtet, den Grossvater
am Vortag bei der Schule gesehen zu haben und er, der Beschwerdegegner 3,
verkleide sich nun mit Schirmmütze und Sonnenbrille, damit der Grossvater ihn
nicht erkennen könne, da er grosse Angst vor diesem habe und ihm nicht allein
auf dem Schulweg begegnen möchte. Am 7. September 2022 sei der
Beschwerdegegner 3 nach der Pause aufgewühlt mit Tränen zur
Aufsichtsperson gekommen und habe darauf hingewiesen, der Grossvater sitze
vis-à-vis des Schulhauses auf einer Mauer und schaue zu.
4.3 Wenn der
Beschwerdeführer geltend macht, es komme nicht darauf an, was jemand
"fühle", ist dem entgegenzuhalten, dass seine Handlungen bereits
ausreichten, das alltägliche Verhalten der Beschwerdegegnerschaft zu ändern,
sodass der Einfluss der Stalking-Handlungen über ein ausgelöstes Gefühl bei der
Beschwerdegegnerschaft hinausging. Wenn auch nur in eher geringem Masse führte
das Verhalten des Beschwerdeführers zudem zu einem aktivem Verhalten bzw. einer
Verhaltensänderung der Beschwerdegegnerin 1 und ihrem Ehemann, welche die
Schule, den Kindergarten und den Hort der Kinder entsprechend informierten und
die Kinder auf dem Schulweg wieder begleiten, während dieser von den Kindern
vor den Vorfällen allein bestritten wurde. Die Vorinstanz würdigte die Vorbringen der Beschwerdegegnerin 1,
wonach ihr dieses Verhalten Angst mache, sie psychisch belaste und aus ihrer
Sicht die Bewegungsfreiheit der Kinder einschränke, deshalb zutreffend als
nicht hinzunehmende Einschränkung ihrer Handlungsfreiheit. Zudem war vorliegend
insbesondere das persönliche Erscheinen und Verweilen des Beschwerdeführers um
die Schule, Hort und Kindergarten ausschlaggebend. Selbst wenn dies "nur
einzelne Male" waren, genügt dies in der hier relevanten
Gesamtbetrachtung, bei der Beschwerdegegnerin 1 und den Kindern ein unsicheres
und ungutes Gefühl zu verursachen und sie in ihrer Handlungsfreiheit zu
beeinträchtigen (§ 2 Abs. 2 GSG). Die Schutzmassnahmen, insbesondere
das Rayonverbot, waren daher gerechtfertigt (vgl. VGr, 19. Januar 2022,
VB.2021.00856, E. 4.5). Dass der Beschwerdeführer die Umstände als
"rein subjektive Angst" der Beschwerdegegnerin 1 würdigt, führt
zu keiner anderen Beurteilung. Ob
die Gründe für die Handlungen des Beschwerdeführers, etwa, dass er Beweise für
seine Anliegen bezüglich einer "Dokumentation für Strassburg"
("Eine Klage gegen die Schweiz wegen der europäischen Kinderrechtskonvention")
sammle, sind aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsache, dass sich die Familie
der Beschwerdegegnerschaft dadurch eingeschränkt und belästigt fühlt, ebenfalls
nicht weiter relevant. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Verhalten
angesichts der Gesamtumstände im vorliegenden Fall als Stalking gemäss
GSG zu qualifizieren
sei, ist nicht rechtsfehlerhaft.
4.4 In den Akten liegt zudem der Beschluss und das Urteil des
Obergerichts Zürich vom 14. Juni 2022, welches dem Beschwerdeführer ein
Besuchsrecht gegenüber den Beschwerdeführern 2 und 3 versagte. Eine vom
Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde ist am Bundesgericht hängig. Der
aktenkundigen Prozessgeschichte ist zu entnehmen, dass sich der
Beschwerdeführer sehr auf das von ihm angestrebte Besuchsrecht gegenüber seinen
Enkeln fokussiert. Die Einschätzung der Vorinstanz, es seien keine Anzeichen
erkennbar, noch sei schriftlich oder an der Anhörung vorgebracht worden, dass
sich die Gefährdungssituation innert weniger Tage merklich verbessern würde,
weshalb die Gefährdung einen Fortbestand aufweise, ist daher begründet.
4.5 Die Vorinstanz hielt es für zwingend notwendig, dass die Situation
weiter deeskaliere und insbesondere die ungestörte psychische Entwicklung der
Kinder sichergestellt sei. Auch in Anbetracht des sich in der Situation
bietenden Konfliktpotenzials, für welches den in den Akten liegenden Eingaben
und Anhörungsprotokolle Anhaltspunkte zu entnehmen sind, erweist sich die
Verlängerung um drei Monate als verhältnismässig. Der Vorinstanz ist überdies
zuzustimmen, dass die Schutzmassnahmen den Beschwerdeführer, welcher in F
wohne, in seiner Lebensführung nur leichtgradig träfen; er bringt auch nichts
Gegenteiliges vor.
4.6 Schliesslich bestand für flankierende Massnahmen, wie sie der
Beschwerdeführer als in der Kompetenz der Vorinstanz liegend beschreibt, wonach
die Beschwerdegegnerin 1 zu ermutigen sei, die Opferhilfe aufzusuchen und
ihr Ehemann aufzufordern sei, die Beratung des mannebüro Zürich zu
beanspruchen, vorliegend kein Anlass. Schliesslich ist eine
Protokollberichtigung, wie sie der Beschwerdeführer bezüglich des
vorinstanzlichen Anhörungsprotokolls begehrt, bei der das Protokoll
erstellenden Instanz, mithin bei der Vorinstanz, geltend zu machen.
5.
Die Beschwerde
erweist sich demnach als unbegründet und ist folglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12
Abs. 1 GSG; § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er
nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu (§ 17 Abs. 2
VRG); hingegen hat er eine solche der Beschwerdegegnerschaft auszurichten,
wobei diese – ausgehend von der eingereichten Honorarnote des Rechtsvertreters
der Beschwerdegegnerschaft vom 31. Oktober 2022 – mit Fr. 432.65
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) angemessen ist.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 1'280.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet,
der Beschwerdegegnerschaft eine Parteientschädigung von Fr. 432.65
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien, an die Beschwerdegegnerschaft und die Mitbeteiligte unter
Beilage von …;
b) das Bezirksgericht Zürich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Einzelrichterin: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt: