{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00635_2022-12-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222871&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=55&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "1e1e84c427e171526a84d91091cf28b5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00635"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.12.2022  VB.2022.00635"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.12.2022  VB.2022.00635"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.12.2022  VB.2022.00635"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz\rGS220175 | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz: Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs mangels geh\u00f6riger Zustellung der Vorladung zur Anh\u00f6rung, Zustellung nach Deutschland. Die auf dem Postweg zugestellte Vorladung zur Anh\u00f6rung erreichte den in Deutschland wohnhaften Beschwerdef\u00fchrer erst nach dem Anh\u00f6rungstermin. Die Vorinstanz vermerkte den Beschwerdef\u00fchrer im Protokoll als 'unentschuldigt nicht erschienen' und f\u00e4llte ihren Entscheid \u00fcber die Verl\u00e4ngerung der Schutzmassnahmen, ohne ihn angeh\u00f6rt zu haben. Das Urteil wurde dem Beschwerdef\u00fchrer ebenfalls auf postalischem Weg zugestellt.  Zu ber\u00fccksichtigen ist das Europ\u00e4ische \u00dcbereinkommen \u00fcber die Zustellung von Schriftst\u00fccken in Verwaltungssachen im Ausland (EZ\u00dc), wonach verwaltungsrechtliche Schriftst\u00fccke (Verf\u00fcgungen etc.) Personen, die sich im Hoheitsgebiet von Deutschland befinden, \u00fcber die zentrale Zustellbeh\u00f6rde im Sinn von Art. 2 EZ\u00dc zuzustellen sind (E. 2.5). Der Beschwerdef\u00fchrer konnte zwar Kenntnis des Entscheids erlangen und diesen fristgerecht anfechten, doch w\u00e4re er \u2013 ungeachtet seiner Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit aufgrund Zustellm\u00e4ngeln - ohnehin aufzuheben: Aufgrund der glaubhaften und nicht widerlegten Zustellung der Vorladung nach dem Anh\u00f6rungstermin konnte nicht von einer geh\u00f6rigen Vorladung ausgegangen werden (E. 3.3) und das rechtliche Geh\u00f6r des Beschwerdef\u00fchrers wurde verletzt (E. 3.5). Aufgrund der Fristen des GSG (\u00a7 9 Abs. 1) stellt sich bei einem internationalen Sachverhalt die Frage, wie die gesetzlichen Fristen mit den l\u00e4ngeren Zustellwegen vereinbar sind: Unter diesen Umst\u00e4nden liegt es im Bestreben des Gerichts, die Partei um Benennung eines Zustellempf\u00e4ngers in der Schweiz anzuhalten (E. 3.6). Kostenauflage nach Verursacherprinzip (E. 5). Gutheissung und R\u00fcckweisung zur neuen Entscheidung im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:17:01", "Checksum": "55b60bf9443bf350e651008a566271cf"}