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VB.2022.00636
Verfügung
des Einzelrichters
vom 28. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. Vollzugszentrum B, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung der Halbgefangenschaft (Kostenauflage),
hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2021 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) das Gesuch von A um Verbüssung einer neunmonatigen Freiheitsstrafe sowie zweier Ersatzfreiheitsstrafen von 10 bzw. 80 Tagen in der besonderen Vollzugsform der Halbgefangenschaft ab. In der Folge trat A zur Verbüssung der Strafen am 29. März 2022 in das Vollzugszentrum B ein. Seit dem 5. April 2022 befindet er sich im offenen Strafvollzug. Das Strafende fällt auf den 22. März 2023. B. Am 8. Juli 2022 stellte A erneut ein Gesuch um Verbüssung der Strafen in Halbgefangenschaft, welches das JuWe mit Verfügung vom 19. Juli 2022 abwies. II. Den dagegen von A mit Eingabe vom 4. August 2022 erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (nachfolgend: Justizdirektion) mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 ab (Dispositivziffer 1). Die Verfahrenskosten auferlegte sie A (Dispositivziffer 2). III. Daraufhin gelangte A mit Beschwerde vom 20. Oktober 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung von Dispositivziffer 2 der Verfügung der Justizdirektion vom 3. Oktober 2022. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Sodann erklärte A Folgendes: "Soweit der Antragsteller [gemeint: A selber] nicht von den Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren befreit wird, verzichtet der Antragsteller auf einen Eintritt des angerufenen Gerichts und nimmt die Beschwerde zurück. Wie ausgeführt erzielt der Antragsgegner [recte wohl: der Antragsteller] kein Einkommen. Insofern kann er sich auch die Kosten für ein Beschwerdeverfahren nicht leisten." In der Folge zog das Verwaltungsgericht telefonisch bei der Justizdirektion die der Beschwerde nicht vollständig beigelegte Verfügung vom 3. Oktober 2022 bei. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 1 lit. a VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich einerseits um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und sich die Beschwerde andererseits als offensichtlich unzulässig erweist (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; vgl. die folgende E. 2). Aus letzterem Grund konnte auch auf die Einholung der Vorakten und von Vernehmlassungen verzichtet werden (§ 57 f. VRG). 2. 2.1 Eine bedingte Beschwerdeerhebung ist grundsätzlich unzulässig. Die klare Äusserung des Anfechtungswillens setzt voraus, dass das Rechtsmittel vorbehaltlos erhoben wird. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass Prozesshandlungen bedingungsfeindlich sind. Namentlich ist es nicht statthaft, dass die beschwerdeführende Person ihre Beschwerde von der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abhängig macht. Auf eine dergestalt bedingte Beschwerde ist nicht einzutreten (Griffel, § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 10). 2.2 Vorliegend will der Beschwerdeführer nur dann Beschwerde erheben, wenn er "von den Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren befreit wird" (vorn III.), mithin allein unter der Bedingung, dass ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung gewährt wird. Nach dem Gesagten ist dies jedoch unzulässig. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. 3. Bei diesem Verfahrensausgang wären die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Unter den vorliegenden Umständen scheint es indes ausnahmsweise gerechtfertigt, die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist demzufolge als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |