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VB.2022.00637
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Oktober 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat Schlieren, vertreten durch RA C und/oder RA D, Beschwerdegegner,
betreffend Entzug des Patents zum Klein- und Mittelverkauf von alkoholischen Getränken, hat sich ergeben: I. Mit Beschluss vom 6. April 2022 wies der Stadtrat Schlieren die von A erhobene Einsprache gegen die Neubeurteilung des Entzugs ihres Patents zum Klein- und Mittelverkauf von alkoholhaltigen Getränken ab. II. Dagegen liess A am 16. Mai 2022 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich rekurrieren, welche ihr nach Eingang der Beschwerdeantwort des Stadtrats Schlieren mit Stempelverfügung vom 4. Juli 2022 Frist bis 8. August 2022 setzte, um eine Replik einzureichen. Am 8. August 2022 ersuchte A um Erstreckung der Replikfrist bis 28. August 2022, welchem Gesuch in der Folge entsprochen wurde. Am (Montag, den) 29. August 2022 reichte A eine Replik ein. Mit Verfügung vom 16. September 2022 wies die Volkswirtschaftsdirektion die vorgenannte Eingabe infolge Verspätung aus dem Recht und nahm vom Abschluss des Schriftenwechsels Vormerk. III. Am 21. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion vom 16. September 2022 aufzuheben, ihre Replik im Recht zu belassen und das Verfahren "zur Vervollständigung des Schriftenwechsels" an die Volkswirtschaftsdirektion zurückzuweisen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im Bereich des Gastgewerberechts zuständig (§ 4 lit. b des Gastgewerbegesetzes vom 1. Dezember 1996 [LS 935.11] in Verbindung mit §§ 1 und 17 der Verordnung zum Gastgewerbegesetz vom 16. Juli 1997 [LS 935.12] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Wie sich sogleich zeigt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG, weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann auf den Beizug der Akten sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG). 2. 2.1 Mit der angefochtenen Verfügung vom 16. September 2022 weist die Vorinstanz die Replik der Beschwerdeführerin vom 29. August 2022 wegen Verspätung aus dem Recht. Hierbei handelt es sich um einen (selbständig eröffneten) Zwischenentscheid, dessen Anfechtbarkeit sich gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach den Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) richtet. Gegen den betreffenden Entscheid liesse sich mithin nur Beschwerde führen, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Inwiefern hier ein solcher Nachteil drohte, legt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht dar (vgl. zu der die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang treffenden Substanziierungslast Bertschi, Art. 19a N. 47) und ist auch nicht ersichtlich, zumal auch aus dem Recht gewiesene (verspätete) Eingaben kraft Geltung der Untersuchungsmaxime zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts berücksichtigt werden bzw. – je nach Bedeutung – berücksichtigt werden müssen (§ 7 Abs. 1 VRG; vgl. dazu auch Griffel, § 26b N. 26). Auf die Beschwerde ist daher mangels eines anfechtbaren Zwischenentscheids nicht einzutreten. 2.2 Zuhanden der Vorinstanz bleibt aber Folgendes anzumerken: Gemäss § 11 Abs. 1 VRG endigt eine Frist, die an einem öffentlichen Ruhetag abläuft, erst am nächsten Werktag; sie wird von Gesetzes wegen erstreckt. Eine prozessuale Frist kann mithin nur an einem Werktag enden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 32). Daran ändert auch die Ansetzung eines kalendarisch exakten Datums nichts. Die Frist lief vorliegend demnach erst am Montag, 29. August 2022, ab. 3. Nach dem Unterliegerprinzip wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Davon abweichend können die Kosten allerdings auch nach dem Verursacherprinzip auferlegt werden (§ 13 Abs. 2 Satz 2 VRG). Hier sind die Kosten in diesem Sinn der Vorinstanz zu überbinden, hat diese das vorliegende Verfahren doch durch eine offenkundig falsche Rechtsanwendung verursacht (Plüss, § 13 N. 59). Eine Parteientschädigung ist der unterliegenden Beschwerdeführerin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 4. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Da der vorinstanzliche Entscheid einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende Beschluss ebenfalls ein solcher (Bertschi, § 19a N. 32). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte. Demgemäss verfügt der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Vorinstanz auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: Im Namen des Verwaltungsgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
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