{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00638_2022-11-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222845&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=70&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6c300fb7b4957a42663db1926b6b4bb9"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00638"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.11.2022  VB.2022.00638"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.11.2022  VB.2022.00638"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.11.2022  VB.2022.00638"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Submission | Beschwerde der urspr\u00fcnglichen Zuschlagsempf\u00e4ngerinnen gegen Vergabe gem\u00e4ss R\u00fcckweisungsentscheid Heisst das Verwaltungsgericht in Vergabeverfahren eine Beschwerde gut und hebt den Zuschlag auf, so erteilt es diesen praxisgem\u00e4ss in seinem Urteil nicht selbst neu, sondern weist die Sache mit einer entsprechenden Anordnung an die Vergabestelle zur\u00fcck. Hintergrund dieser Praxis ist, dass dem Verwaltungsgericht im Entscheidzeitpunkt nicht bekannt ist, ob mit dem Zuschlag allenfalls Nebenbestimmungen oder erg\u00e4nzende vertragliche Regelungen zu verbinden sind. Ein weiterer (Ermessens-)Spielraum steht der Vergabebeh\u00f6rde bei der Zuschlagserteilung nicht zu. Inhaltlich ist die Sache mit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil abschliessend beurteilt. In diesem Sinn handelt es sich bei der angeordneten Zuschlagserteilung um eine reine Vollzugs- bzw. Vollstreckungshandlung (E. 3.1). Bei der Anfechtung einer Vollstreckungsverf\u00fcgung kann gegen\u00fcber der Sachverf\u00fcgung nur noch geltend gemacht werden, sie sei von Anfang an nichtig gewesen, enthalte schwerwiegende Grundrechtsverletzungen oder sei durch nachtr\u00e4glich eingetretene Umst\u00e4nde rechtswidrig oder gegenstandslos geworden. Die Vollstreckungsverf\u00fcgung ist ferner dann anfechtbar, wenn M\u00e4ngel vorgebracht werden, die in ihr selber begr\u00fcndet sind (E. 3.2). Solche R\u00fcgen bringen die Beschwerdef\u00fchrerinnen nicht vor. Vielmehr bem\u00e4ngeln sie den R\u00fcckweisungsentscheid, gegen den sie jedoch eine - aktuell h\u00e4ngige - subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde erhoben haben. Daher ist das Verwaltungsgericht infolge Litispendenz bzw. infolge des Devolutiveffekts der subsidi\u00e4ren Verfassungsbeschwerde f\u00fcr die Behandlung der erhobenen R\u00fcgen unzust\u00e4ndig, womit es an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (E. 3.3, E. 3.5). Eine Sistierung des Verfahrens bis zum bundesgerichtlichen Entscheid \u00fcber die subsidi\u00e4re Verfassungsbeschwerde ist nicht angezeigt. Zwar kann sich eine solche rechtfertigen, wenn die streitgegenst\u00e4ndliche Anordnung vom Ausgang eines anderenVerfahrens abh\u00e4ngig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird. Der Bestand der vorliegend angefochtenen Vollstreckungsverf\u00fcgung ist jedoch nicht mehr vom Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abh\u00e4ngig, seit in jenem das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und das angefochtene Verwaltungsurteil mithin sofort vollstreckbar wurde (E. 3.4).\r\rNichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:44", "Checksum": "94de137701364b9a96f57bb609b306af"}