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Geschäftsnummer: VB.2022.00640  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.04.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Rückerstattung; Meldepflicht; Berücksichtigung freiwilliger Zuwendungen Dritter. [Der Beschwerdeführer wurde zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, nachdem er verschiedenste Zahlungseingänge und finanzielle Zuwendungen von Drittpersonen nicht unverzüglich meldete und deren Verwendungszweck respektive deren behauptete Rückzahlung in bar auch nicht genügend belegen konnte.] Anrechnung freiwilliger Leistungen Dritter (E. 2.3). Die erst Monate später erfolgende Offenlegung von Kontoauszügen mit Zahlungseingängen Dritter kann nicht mehr als unverzügliche Mitteilung gelten und verletzt die Meldepflicht, welche dem Beschwerdeführer aufgrund unterzeichneter Erklärungen bekannt war (E. 4.1). Finanzierung von gesellschaftlichen Zusammenkünften im Freundeskreis (E. 4.7.3). Der Beschwerdeführer vermag die Vermutung, dass die strittigen finanziellen (nicht zweckgebundenen bzw. zu einer Besserstellung führenden) Zuwendungen zu seiner Verfügung gestanden hätten und demzufolge seinem Sozialhilfebudget anzurechnen gewesen wären, mit seinen Vorbringen und eingereichten Belegen nicht umzustossen. Die Rückforderung ist deshalb zu bestätigen (E. 4.9). Gewährung UP/URB (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
DRITTPERSON
FINANZIELLE MITTEL
MELDEPFLICHT
MELDEPFLICHTVERLETZUNG
RÜCKERSTATTUNG
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
RÜCKERSTATTUNGSVERPFLICHTUNG
SOZIALHILFE
SOZIALHILFERECHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00640

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A bezieht seit 1. Juli 2013 Unterstützungsleistungen der Sozialhilfe. Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 verpflichtete ihn der Gemeinderat der Gemeinde C, den Betrag von Fr. 4'785.- zurückzuerstatten.

II.  

Dagegen rekurrierte A, anwaltlich vertreten, am 15. Februar 2022 beim Bezirksrat Bülach und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Gemeinderats C vom 11. Januar 2022. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Mit Beschluss vom 21. September 2022 wies der Bezirksrat Bülach den Rekurs ab. A wurde in der Person seiner Rechtsanwältin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

III.  

Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess unter Entschädigungsfolge (zuzüglich Mehrwertsteuer) die Aufhebung des Beschlusses der Gemeinde C vom 11. Januar 2022 beantragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

Der Bezirksrat Bülach verzichtete am 27. Oktober 2022 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 8. November 2022 unter Entschädigungsfolge auf Abweisung der Beschwerde. Daraufhin liess sich A nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist eine Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 4'785.-. Aufgrund des demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts und mangels grundsätzlicher Bedeutung ist der Fall vom Einzelrichter zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung vom 21. Oktober 1981 [SHV; LS 851.11]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (statt vieler VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2 Zu den eigenen Mitteln nach § 14 SHG gehören alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person und des Ehegatten, sofern sie nicht getrennt leben (§ 16 Abs. 2 SHV). Anrechenbare Einnahmen sind dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Sozialhilfe entsprechend in der Regel auch Leistungen oder Zuwendungen Dritter, die auf freiwilliger Basis ausgerichtet werden (SKOS-Richtlinien, Kapitel A.4). Eine Berücksichtigung solcher Drittleistungen setzt zunächst voraus, dass sie mit hinreichender Sicherheit feststehen bzw. effektiv erbracht werden oder aufgrund einer Zusicherung ohne Weiteres erhältlich sind (VGr, 20. November 2020, VB.2019.00715, E. 2.2 mit Hinweisen).

2.3 Nach der Lehre sind freiwillige Leistungen von Dritten dann nicht anzurechnen, wenn sie sich in einem relativ bescheidenen Umfang halten, ausdrücklich zusätzlich zu den Sozialhilfeleistungen erbracht werden und sie der Dritte bei einer Anrechnung einstellen würde (zum Beispiel Zuwendungen für Ferien, Geschenke zur Konfirmation oder zum Geburtstag, andere punktuelle Zuwendungen mit offensichtlichem Gelegenheitscharakter; vgl. VGr, 24. August 2022, VB.2021.00525, E. 5.2; VGr, 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.3; Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Zürich/St. Gallen 2014, S. 437 ff.; derselbe, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, S. 241 f.). Was unter Leistungen in einem relativ bescheidenen Umfang zu verstehen ist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu bestimmen. So sind etwa Zuwendungen eines nicht unterstützungspflichtigen Verwandten, die zum Zweck der Absolvierung einer Erstausbildung eines Kindes der unterstützten Familie ausgerichtet werden, nicht als Einnahmen anzurechnen (vgl. VGr, 12. Mai 2005, VB.2005.00067). Erhält die unterstützte Person von einem Dritten ein Darlehen, so ist es grundsätzlich zulässig, wenn die Sozialbehörde sie (gegebenenfalls mittels einer Auflage) anhält, ihren Lebensunterhalt daraus zu finanzieren. Etwas anderes gilt aber, wenn das Darlehen ausdrücklich zum Zweck der Schuldentilgung ausgerichtet wurde. Da damit die Situation der bedürftigen Person grundsätzlich verbessert wird, muss die Zweckbindung beachtet und darf die bedürftige Person nicht angehalten werden, anstelle der Schuldentilgung das Darlehen für die Deckung des Lebensunterhaltes zu verwenden. Gleiches gilt bei Zuwendungen, die einen blossen Überbrückungscharakter aufweisen. Sie können nicht als freiwillige Unterstützungsleistungen qualifiziert werden (Sozialhilfehandbuch, Kap. 9.1.03, Ziff. 2, 1. März 2021).

2.4 Die bei der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3 SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen, ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.2 mit Hinweis). Meldepflichtig sind auch Zuflüsse, die betragsmässig unter dem in den SKOS-Richtlinien vorgesehenen Vermögensfreibetrag liegen (VGr, 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 2.2).

2.5 Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Dieser Rückerstattungstatbestand knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges infolge unwahrer oder unvollständiger Angaben an, ohne dass er aufseiten der unterstützten Person ein schuldhaftes Verhalten voraussetzt (VGr, 28. Juni 2022, VB.2022.00188, E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Rückerstattung kann allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur so weit zurückgefordert werden, als die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte, kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 8. Dezember 2022, VB.2022.00348, E. 3.3; 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 2.4; siehe auch Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Steht fest, dass die hilfeempfangende Person ihre Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat, wird im den verschwiegenen Tatsachen entsprechenden Umfang die materielle Unrechtmässigkeit des Bezugs vermutet (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.2). In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4 mit Hinweisen).

3.  

3.1 Im Streit liegt die Rückerstattungsverpflichtung von total Fr. 4'785.-, welche sich gemäss Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 11. Januar 2022 aufgrund der folgenden, sich aus den Kontoauszügen des Beschwerdeführers ergebenden Zahlungseingängen im Prüfzeitraum Juli 2020 bis September 2021 ergebe:

a)        von D in der Höhe von Fr. 2'800.- (Saldo aus sechs Gutschriften, total Fr. 4'400.-, und zwei Lastschriften, total Fr. 1'600.-);

b)        von E in der Höhe von Fr. 50.-;

c)        von F in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus zwei Gutschriften, total Fr. 900.-, und einer Lastschrift, Fr. 600.-);

d)        von G in der Höhe von Fr. 100.-;

e)        von H in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus zwei Gutschriften, total Fr. 700.-, und einer Lastschrift, Fr. 400.-);

f)         von I in der Höhe von Fr. 735.- (14 [oder: 15, vgl. unten E. 4.7] Zahlungseingänge, davon zehn mit dem Vermerk "Trinkgeld");

g)        von J in der Höhe von Fr. 500.-.

3.2 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe am 26. August 2020 und am 22. Juli 2021 eine Erklärung unterschrieben, wonach er sich verpflichte, jede Änderung der angegebenen Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Wohnverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden, so z. B. auch Unterstützung durch Dritte. Am 4. Oktober 2021 sei der Beschwerdeführer vom Sozialamt aufgefordert worden, die detaillierten Kontoauszüge seines Kontos bei der Bank K von 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 einzureichen, worauf der Beschwerdeführer erklärt habe, es verursache unnötige Kosten, diese Auszüge bestellen zu müssen. Die Kontoauszüge für die Monate Juni 2020 bis Juni 2021 seien in der Folge von der Bank K erstellt worden. Aus diesem Ablauf ergebe sich, dass der Beschwerdeführer die Bankkonto-Auszüge viel zu spät eingereicht habe und damit die Einzahlungen von Drittpersonen nicht rechtzeitig gemeldet habe. Wann der Beschwerdeführer die Auszüge für Juli bis September 2021 eingereicht habe, sei unbekannt. Aber auch bei zeitnaher Einreichung habe das Sozialamt erst einige Zeit nach dem Zahlungseingang von den Zuwendungen erfahren und auch hier hätte der Beschwerdeführer diese sofort melden sollen. Aufgrund seiner Meldepflichtverletzungen obliege es dem Beschwerdeführer, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er trotz den Einzahlungen von Drittpersonen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen in derselben Höhe gehabt hätte.

3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet den Eingang der Zahlungen nicht. Er stellt sich jedoch insbesondere und bezüglich sämtlicher geltend gemachter Zahlungseingänge gegen den Vorwurf, er habe diese absichtlich nicht gemeldet, um damit in unberechtigter Art und Weise Sozialhilfe erhältlich zu machen. Er habe seit Beginn des Überprüfungsverfahrens geltend gemacht, dass es sich dabei grösstenteils um "Überbrückungshilfen" gehandelt habe. Er habe sich auf die Annahme verlassen, dass die Beschwerdegegnerin die Zahlungen ohnehin auf den Auszügen seines Bankkontos sehen werde. Die Darlehensgeber hätten betreffend den Betrag von insgesamt Fr. 3'200.- bestätigt, die Beträge in Tranchen von ihm zurückerhalten zu haben. Im entsprechenden Betrag würde ihm bei doppelter Verpflichtung zur Rückzahlung ein nicht gerechtfertigter Negativsaldo entstehen.

4.  

4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Meldepflicht verletzte, indem er die jeweiligen Zahlungseingänge nicht unmittelbar und unaufgefordert mitteilte. Aufgrund der von ihm unterzeichneten Erklärungen vom 26. August 2020 und 22. Juli 2021, mit welchen er sich verpflichtete, jede Änderung der Einkommens-, Vermögens-, Familien- und Wohnverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialamt zu melden, wobei Unterstützung durch Dritte explizit genannt wird, waren dem Beschwerdeführer seine Pflichten bekannt. Somit hätte der Beschwerdeführer alle Zuwendungen, welche er erhalten hatte, gegenüber der Sozialhilfe korrekt zu deklarieren gehabt. Die unverzügliche Meldung hätte zeitnah zu dem entsprechenden Zahlungseingang erfolgen müssen (vgl. hierzu die Hinweise in VGr, 29. Juli 2021, VB.2021.00274, E. 3.2.3). Die Einreichung der über Monate zurückreichenden Kontoauszüge, welche diese Zahlungseingänge im Zeitraum Juni 2020 bis September 2021 dannzumal – mithin im Oktober 2021 – erst offenlegten, kann nicht mehr als unverzüglich gelten. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt bzw. die Beschwerdegegnerin nicht unverzüglich über die erhaltenen Beträge informiert, ist dies – ungeachtet der Motivation des Beschwerdeführers – nicht zu beanstanden.

Zudem macht der Beschwerdeführer bezüglich mehrerer Beträge geltend, deren Rückzahlungen seien in bar erfolgt und Belege existierten nicht. In einer Gesamtwürdigung der Umstände ist dies dem Beschwerdeführer ebenfalls – in Bezug auf die einzelnen finanziellen Zuwendungen und behaupteten Rückzahlungen – als Versäumnis anzulasten, hätte ihm als unterdessen langjährigem Bezüger wirtschaftlicher Hilfe doch bewusst gewesen sein müssen, dass die Zahlungseingänge auf sein Konto spätestens bei der nächsten Revision bzw. jährlichen Überprüfung der Sozialhilfe ersichtlich sein und entsprechende Rückfragen seitens der Beschwerdegegnerin erfolgen würden. Dass in Kenntnis dessen keine Quittungen oder detaillierte Dokumentationen bezüglich der behaupteten Rückzahlungen existieren, muss sich der Beschwerdeführer zu seinen Lasten anrechnen lassen.

Die Zuwendungen, welche der Beschwerdeführer unstrittig erhielt, dienten schliesslich offenbar zu überwiegenden Teilen der Deckung von im Unterstützungsbudget enthaltenen Ausgabenpositionen (z. B. Grundbedarf). Ob eine Ausnahme von der Anrechnung gemacht wird, liegt im Ermessen des Sozialhilfeorgans (Alexander Suter, Wie sind freiwillige Zuwendungen Dritter zu berücksichtigen?, in: ZeSo 02/20, S. 6). Im Folgenden ist auf die Sachverhalte der einzelnen Zahlungseingänge und die entsprechenden Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.

4.2 Gutschrift von D in der Höhe von Fr. 2'800.- (Saldo aus sechs Gutschriften, total Fr. 4'400.-, und zwei Lastschriften, total Fr. 1'600.-)

4.2.1 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Feststellung, wonach völlig unklar bleibe, von wem die Zahlungseingänge stammten, ob sie zur Überbrückung gedacht gewesen seien und ob es sich dabei um Schenkungen oder Darlehen gehandelt habe, als nicht korrekt. Die Zahlungen vom 5. Juli 2020 bis 11. August 2020 stammten von D, einem Freund von ihm, damit er mit diesen Beträgen seinen Lebensunterhalt habe decken können. Sodann sei die Rückzahlung mittels Urkunde belegt, weshalb die Zahlung zweifelsfrei als Darlehen zu qualifizieren sei. Die Rückzahlungen seien aus den Kontoauszügen nicht ersichtlich, da diese bar erfolgt seien. D habe schriftlich mit E-Mail vom 28. Januar 2022 bestätigt, dass er die insgesamt Fr. 2'800.- zurückerhalten habe.

4.2.2 Wann diese Rückzahlungen erfolgt sein sollen und mit welchen Barmitteln – der Beschwerdeführer verweist auf keine entsprechenden Barbezüge in dieser Höhe und aus den Kontoauszügen ist nicht ersichtlich, welche dies sein könnten – bleibt nach wie vor unklar. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, jeweils Überbrückungsleistungen benötigt zu haben und unter dem Existenzminimum gelebt zu haben, ist nachvollziehbar, dass infrage gestellt wurde, woher er Barmittel in solch einem Umfang zur behaupteten Rückzahlung nahm. Damit wird entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers D – von welchem weder vollständige Personenangaben noch weitere Angaben vorhanden sind – keine schriftliche Lüge unterstellt, sondern lediglich festgehalten, dass die Rückzahlungsmodalitäten fraglich bleiben. Dass zunächst auch die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 8. November 2022 erklärte, "die Zahlungen vom Sommer 2020 (1'000 & 1'500 & 100) seien von ihr", kann letztlich auch vom Beschwerdeführer nicht mehr nachvollzogen werden; er erklärt dies allein mit der zu diesem Zeitpunkt äusserst unübersichtlichen Situation. Anzumerken bleibt, dass die behauptete Unübersichtlichkeit der Situation einerseits wohl auch deswegen entstand, weil die Zahlungseingänge vom Beschwerdeführer nicht umgehend gemeldet wurden, und andererseits, weil das Sozialhilfebudget des Beschwerdeführers aufgrund des ihm anzurechnenden Konkubinatsbeitrags monatlich neu zu berechnen war, wobei gemäss der Beschwerdegegnerin die dazu benötigten Unterlagen nie vor dem Auszahlungstermin vorgelegt worden seien. Auch über den effektiven Verwendungszweck blieben die Auskünfte des Beschwerdeführers vage, wenngleich er geltend macht, in diesem Zeitraum keinerlei ausserordentlichen Ausgaben getätigt zu haben. Es ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen zweckgebunden und ausdrücklich für bestimmte Ausgaben (welche nicht im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenpositionen betreffen) erfolgten. Dass eine entsprechende Notlage vorlag, welche zwingend Überbrückungsleistungen nötig gemacht hätte, ist ebenfalls nicht ersichtlich, da dem Beschwerdeführer die wirtschaftliche Hilfe in diesem Zeitraum ausgerichtet wurde, auch wenn die Zeitpunkte der Auszahlung variierten und der Unterhalt für Juli 2020 (Fr. 549.45) erst am 13. August 2020 einging. Da die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs in diesem Fall von der unterstützten Person zu beweisen wäre (vgl. oben E. 2.3) und der Beschwerdeführer diesen Beweis nicht genügend erbringen konnte, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Rückerstattungspflicht bezüglich dieser finanziellen Zuwendungen bestätigte.

4.3 Gutschrift von E in der Höhe von Fr. 50.-

4.3.1 Die Vorinstanz erwog, am 12. Dezember 2020 sei auf dem Konto bei der Bank K des Beschwerdeführers eine Zahlung von E in der Höhe von Fr. 50.- eingegangen, wobei nicht ersichtlich sei, wofür diese Zahlung geleistet und ob sie zurückbezahlt worden sei, weshalb diesbezüglich von einer nicht deklarierten Einnahme auszugehen sei. Der Beschwerdeführer äussert sich hierzu nicht explizit, sondern macht geltend, dass bei den Beträgen (gesamthaft Fr. 550.-), deren Rückzahlung er zugegebenermassen nicht mehr "durch Urkunde" belegen könne, von freiwilligen Zuwendungen Dritter auszugehen sei und diese aufgrund der Geringfügigkeit und dem Gelegenheitscharakter nicht zurückgefordert werden dürften.

4.3.2 Von E ist über den gesamten strittigen Zeitraum zwar nur dieser einzelne Zahlungseingang zu verzeichnen und der Betrag kann noch als geringfügig bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer erklärte jedoch nicht näher, wofür diese Zuwendung erfolgte, womit er keine Zweckgebundenheit geltend machte und es sich somit auch nicht um ein Gelegenheitsgeschenk handelte. Da die Rückzahlung folglich nicht belegt ist, ist die Rückerstattungsverpflichtung in diesem Umfang zu bestätigen.

4.4 Gutschrift von F in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus zwei Gutschriften, total Fr. 900.-, und einer Lastschrift, Fr. 600.-)

4.4.1 Die Vorinstanz erwog, die am 17. Juni 2021 auf dem Konto bei der Bank K des Beschwerdeführers eingegangene Zahlung in der Höhe von Fr. 300.- von F sei am 25. Juni 2021 wieder zurücküberwiesen worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zeitpunkt Überbrückungszahlungen benötigt hätte, zumal ihm bereits am 21. Mai 2021 von der Beschwerdegegnerin eine Teilzahlung von Fr. 500.- für den Juni 2021 geleistet worden und am 1. Juni 2021 die Restzahlung von Fr. 876.45 erfolgt sei. Die – obwohl offenbar nur kurzfristig zur Verfügung gestellte – Zahlung von F hätte als Darlehen für den Unterhalt gebraucht werden müssen, weshalb die Rückerstattungsforderung diesbezüglich nicht zu beanstanden sei. Eine weitere Zahlung über Fr. 600.- von F sei am 1. Oktober 2021 eingegangen. Diese sei bereits am Folgetag zurückgesandt worden, wobei sich nicht erschliesse, wozu diese Transaktion gedient habe.

4.4.2 Zu beurteilen sind folglich nur die verbleibenden Fr. 300.-, da die Überweisung sowie die unverzügliche Rücküberweisung der Fr. 600.- auch von der Beschwerdegegnerin nicht berücksichtigt wurden. Der Beschwerdeführer macht in Bezug auf die Zuwendung von F dasselbe geltend wie bezüglich der Darlehen von D (vgl. oben E. 4.2). Letzterer habe eine vom 2. Februar 2022 datierende Bestätigung, den Betrag von Fr. 300.- in bar zurückerhalten zu haben, unterzeichnet.

4.4.3 Da die Zahlung weder einen geringfügigen Betrag aufwies noch feststeht, dass sie für eine nicht im Unterstützungsbudget enthaltene Ausgabenposition, sondern vielmehr für den Lebensunterhalt, mithin den budgetierten Grundbedarf, aufgewendet wurde, stand es im Ermessen der Beschwerdegegnerin, zu entscheiden, ob eine Ausnahme vom Grundsatz der Anrechenbarkeit zu machen ist. Eine Ermessenverletzung ist nicht ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern und führen nicht zu einem Umstossen der Vermutung. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach der Betrag zurückzuerstatten ist, ist deshalb zu bestätigen.

4.5 Gutschrift von G in der Höhe von Fr. 100.-

4.5.1 Am 19. Juni 2021 ist eine Gutschrift über Fr. 100.- auf dem Konto des Beschwerdeführers zu verzeichnen. Auch hier verneinte die Vorinstanz den Charakter einer Überbrückungszahlung, da dem Beschwerdeführer in diesem Monat genügende und rechtzeitige Sozialhilfe zur Verfügung gestanden habe.

4.5.2 Von G reichte der Beschwerdeführer ebenfalls eine E-Mail ein, mit welcher Ersterer am 6. Februar 2022 bestätigte, dass Letzterer ihm den Betrag von Fr. 100.- in bar zurückerstattet habe. Wann diese Rückzahlung erfolgt sein soll, erschliesst sich daraus nicht. Ebenso wenig legte der Beschwerdeführer dar, mit welchen Barmitteln dies geschehen sein soll. Die Qualifikation als anrechenbare finanzielle Zuwendung konnte damit nicht widerlegt werden; die Rückerstattungsforderung ist in diesem Umfang zu bestätigen.

4.6 Gutschrift von H in der Höhe von Fr. 300.- (Saldo aus zwei Gutschriften, total Fr. 700.-, und einer Lastschrift, Fr. 400.-)

4.6.1 H ist die Konkubinatspartnerin des Beschwerdeführers, von welcher dem Beschwerdeführer regelmässig ein monatlich neu zu berechnender Konkubinatsbeitrag angerechnet wird. Zu diesem Betrag zusätzlich getätigte finanzielle Zuwendungen der Konkubinatspartnerin sind wie finanzielle Zuwendungen anderer Dritter zu prüfen. Die Vorinstanz erwog, aus den Kontoauszügen sei ersichtlich, dass H dem Beschwerdeführer am 20. Oktober 2020 Fr. 500.- mit dem Vermerk "Kontoentsperrung" überwiesen habe. Da es zu dieser Zeit Verzögerungen bei der Auszahlung der Sozialhilfeleistungen gegeben habe, sei die Lastschrift von Fr. 400.- berücksichtigt worden, da die Beschwerdegegnerin offenbar von einer Überbrückungsleistung ausgegangen sei, womit Fr. 100.- verblieben, welche der Beschwerdeführer behalten habe. Sodann habe H dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2021 Fr. 400.- und am 22. Juli 2021 Fr. 200.- überwiesen; Rückzahlungen des Beschwerdeführers seien keine ersichtlich. Bei diesen Zahlungen habe es sich aufgrund der rechtzeitigen Überweisungen der wirtschaftlichen Hilfe nicht um Überbrückungszahlungen gehandelt. Die infolge des Konkubinatsbeitrags auszuzahlenden Beträge hätten im Juni 2021 Fr. 244.55 und im Juli 2021 Fr. 89.95 betragen, wobei jedoch nicht ersichtlich sei, dass H dem Beschwerdeführer regelmässig die Konkubinatsbeiträge überwiesen hätte. Die Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 300.- (Differenz aus Gutschriften Fr. 500.- und Fr. 200.- sowie Rückzahlung Fr. 400.-) sei deshalb gerechtfertigt.

4.6.2 Der Beschwerdeführer erklärt die neben der zur Kontoentsperrung dienenden Zahlung erfolgten Zahlungseingänge von H damit, dass diese vollumfänglich der Deckung des Lebensunterhalts bzw. als Überbrückungshilfe gedient hätten. Infolge der für die Monate Juli 2021 (Unterhalt Juli 2021 Teilzahlung Fr. 500.- am 23. Juni 2021 sowie Fr. 1'038.05 am 1. Juli 2021) ausgerichteten Sozialhilfe sowie die nicht weiter erklärte Differenz der Überweisungen im Oktober 2020 widersprechen die Umstände der Annahme einer Überbrückungsleistung und sind als zusätzliche, vom Beschwerdeführer nicht gemeldete Zuwendungen zu berücksichtigen. Da die Vermutung nicht umgestossen werden konnte, ist die Rückerstattungsverpflichtung auch hier zu bestätigen.

4.7 Gutschriften von I in der Höhe von Fr. 735.- (15 Zahlungseingänge, mit dem Vermerk "Trinkgeld" etc.)

4.7.1 In der Zeit vom 20. November 2020 bis 12. August 2021 sind 15 Zahlungen via TWINT im Gesamtbetrag von Fr. 735.- zu vermerken. Acht davon mit dem Vermerk "Trinkgeld" (z. B. 17. Juli 2021: Fr. 30.-; 22. Februar 2021: Fr. 50.-), zwei mit dem Vermerk "Jassen und Trinkgeld" (z. B. 12. August 2021: Fr. 35.-), weitere mit dem Vermerk "Fisch oder Rehrücken oder was auch immer" (Fr. 100.-), "Weihnachtsessen" (Fr. 120.-), "Fisch (Karfreitag)" (7. April 2021: Fr. 100.-), "für Sparglä" (10. April 2021: Fr. 20.-) oder ohne Vermerk (24. Januar 2021: Fr. 50.-).

4.7.2 Die Vorinstanz beurteilte die Erklärungen des Beschwerdeführers zu diesen Zahlungseingängen als nicht glaubhaft und in keiner Weise belegt. Die "Trinkgelder" könnten genauso gut einen anderen Hintergrund haben. Sie interpretiert die Zuwendungen so, dass damit dem Beschwerdeführer jeweils Zuwendungen gemacht worden sein sollen, welche "auch ein Zustupf sein könnten, damit der Beschwerdeführer sich selbst etwas Gutes kaufen könne" und schliesst aus dem Vermerk "Fisch oder Rehrücken oder was auch immer", dass damit keine Rückerstattung für einen spezifischen Einkauf gemeint sein könne. Der Beschwerdeführer erklärte diese Zuwendungen damit, dass diese zur Finanzierung der Treffen und gemeinsamen Abende mit seinem Freund (bzw. u. a. auch noch anderen Gästen) gedient hätten, wobei anlässlich der Jass-Abende gekocht worden sei und er dafür die Lebensmittel und Getränke besorgt habe, woran sich der Freund beteiligt habe.

4.7.3 Wenn eine sozialhilfebeziehende Person soziale oder gesellschaftliche Aktivitäten oder Zusammenkünfte im Freundeskreis mit Verköstigung durchführt, die Finanzierung jedoch durch entsprechende Beteiligung der Teilnehmenden erfolgt und somit jede Person grundsätzlich für sich selbst bezahlt, kann dies nicht – zumindest nicht ohne Weiteres – zu einer Rückerstattung des Betrags, welcher für Speis und Trank aufgewendet wurde, durch die sozialhilfebeziehende Person führen. Jedoch ist an dieser Stelle erneut darauf hinzuweisen, dass der entsprechende Nachweis bei der sozialhilfeempfangenden Person liegt, welche z. B. die Ausgaben für solch einen Anlass mit Quittungen der Einkäufe zu belegen und entsprechend zeitnah die dafür erfolgten finanziellen Zuwendungen zu melden hätte, zumal es sich um grundsätzlich zu meldende Zahlungseingänge handelt. Vorliegend handelte es sich um mehrere – und überdies nicht rechtzeitig gemeldete – Beträge, welche über den Zeitraum von mehreren Monaten verteilt erfolgten und in ihrer Summe keinen zu vernachlässigenden Betrag mehr darstellen. Aus den Kontoauszügen ist zudem ersichtlich, dass teilweise sehr kleine Beträge von Fr. 2.- oder Fr. 5.- mit dem Vermerk "Jassen" oder "Jassschulden" (2. August 2021) überwiesen wurden, was die Vorbringen des Beschwerdeführers, es habe sich um bei ihm zuhause mit Freunden durchgeführte Jass-Abende gehandelt, zwar glaubhaft erscheinen lässt, aber nicht belegt, dass mit dem "Trinkgeld" – was die Beschwerdegegnerin zu Recht infrage stellt – auch die Getränke an solchen Abenden erfasst sein sollen. Der Beschwerdeführer hat die Zahlungen schliesslich in keiner Weise durch Quittungen der Einkäufe etc. belegt. Insofern vermochte der Beschwerdeführer damit die Vermutung nicht umzustossen und die Rückerstattung ist im Umfang dieses Betrags zu bestätigen.

4.8 Gutschrift von J in der Höhe von Fr. 500.-

4.8.1 Die Vorinstanz erwog zu der am 23. August 2021 von J erfolgten Zahlung in Höhe von Fr. 500.-, die Behauptungen des Beschwerdeführers, dieses Geld (welches ein Vorschuss für eine Saisonkarte des FC L gewesen sei), sobald es ihm möglich gewesen sei, zurückbezahlt zu haben, seien in keiner Weise belegt. Es bleibe offen, ob es sich um eine zweckgebundene Ausgabe für eine Saisonkarte gehandelt habe, und aus dem Kontoauszug lasse sich auch der Kauf einer solchen nicht nachvollziehen.

4.8.2 Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich in seiner Beschwerde keine weitergehenden Angaben. Gerade eine solche zweckgebundene Ausgabe hätte er jedoch mittels Quittung belegen müssen; überdies ist auch die Rückzahlung nicht weiter nachvollziehbar, nicht belegt und ebenfalls nicht ersichtlich, mit welchen Barmitteln diese erfolgt sein soll. Überdies wäre eine Zuwendung in diesem Betrag nicht mehr als geringfügig zu bezeichnen und hatte eine Besserstellung des Beschwerdeführers zur Folge, weshalb die diesbezügliche Rückforderung zu bestätigen ist.

4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Vermutung, dass die strittigen finanziellen (nicht zweckgebundenen bzw. zu einer Besserstellung führenden) Zuwendungen zu seiner Verfügung gestanden hätten und demzufolge seinem Sozialhilfebudget anzurechnen gewesen wären, mit seinen Vorbringen und eingereichten Belegen nicht umzustossen vermag. Die Rückforderung der Beschwerdegegnerin ist deshalb zu bestätigen.

4.10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Da es sich bei der Beschwerdegegnerin um ein Gemeinwesen handelt, für welches die Führung von Rechtsmittelprozessen zu den üblichen Amtstätigkeiten gehört, und das vorliegende Verfahren weder mit besonderem Aufwand verbunden war noch den Beizug eines Rechtsbeistands rechtfertigte (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 17 N. 51), ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer bleibt eine solche mangels Obsiegens versagt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2  

5.2.1 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozess- und Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46 f.). Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung besteht schliesslich dann, wenn die Interessen der bedürftigen Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen. Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person eingreift, ist die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich geboten. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei allein nicht zu meistern vermöchte. Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand. Zu berücksichtigen ist sodann, dass in einem Verfahren, in welchem die Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) gilt, zur Bejahung der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsvertretung der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umso schwieriger sein muss (statt vieler VGr, 3. November 2022, VB.2021.00671, E. 5.2.2; Plüss, § 16 N. 82 f.).

5.2.3 Von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers kann aufgrund der Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin ausgegangen werden. Dem Beschwerdeführer ist deshalb die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und die ihm aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Angesichts der sich stellenden Rechtsfragen sowie der persönlichen Verhältnisse und des gesundheitlichen Zustands des Beschwerdeführers erweist sich der Beizug einer Rechtsvertretung als gerechtfertigt. Folglich gilt es das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsvertretung zu bewilligen und ist ihm in der Person seiner Vertreterin eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfahren zu bestellen.

5.2.4 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr; LS 175.252) wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

5.2.5 Rechtsanwältin B reichte auf telefonische Aufforderung hin am 28. März 2023 ihre Honorarnote ein, welche einen Zeitaufwand von insgesamt 5,3 Stunden, entsprechend Fr. 1'166.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie eine Auslagenpauschale von 3 % in der Höhe von Fr. 35.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) und damit einen Totalbetrag von Fr. 1'201.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) respektive Fr. 1'293.50 (inklusive Mehrwertsteuer) ausweist. Dies erscheint vertretbar. Demnach gilt es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers für ihren Aufwand im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mit total Fr. 1'293.50 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

5.2.6 Der Beschwerdegegner ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.        Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung im Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Rechtsanwältin B wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'293.50 (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

9.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Bülach;
c)    die Gerichtskasse des Verwaltungsgericht.