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Geschäftsnummer: VB.2022.00641  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.06.2025 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin scheitert daran, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin bereits etwa eineinhalb Jahre nach deren Einreise des Landes verwiesen wurde. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch kann nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen, wenn der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch bereits vorher untergegangen ist (E. 2.3). Die Verwurzelung der Beschwerdeführerin in der Schweiz ist nicht so stark, dass Art. 8 EMRK anwendbar wäre (E. 3.3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 50 AIG
Art. 8 EMRK
Art. 7 lit. d FZA
Art. 7 lit. e FZA
Art. 77 VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung:
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00641

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,  

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

hat sich ergeben:

I.  

A, eine 1986 geborene kosovarische Staatsangehörige, reiste am 11. April 2017 in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei ihrem Ehemann, dem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten französischen Staatsbürger C. Am 7. Dezember 2018 wurde C mit Urteil des Gerichts D zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt und des Landes verwiesen. Am 17. Juli 2020 verliess C die Schweiz, um den Rest seiner Haftstrafe im Heimatland zu verbüssen. Später liessen sich A und C scheiden. Mit Schreiben vom 29. Juli 2021 teilte das Migrationsamt des Kantons Zürich A zur Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass es beabsichtige, ihre Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern, da ihr Ehemann seine Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz verloren habe. In der Folge wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 11. Juli 2022 ab, wies sie aus der Schweiz weg und setzte ihr zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 11. Oktober 2022.

II.  

Hiergegen liess A bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 22. September 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), ihr eine neue Ausreisefrist bis 23. Dezember 2022 setzte (Dispositiv-Ziff. II), ihr die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'320.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. III) und ihr keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 24. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 22. September 2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, die Kosten des Rekursverfahrens seien dem Migrationsamt aufzuerlegen und ihr sei für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 2. November 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Am 30. November 2022 machte A eine weitere Eingabe beim Verwaltungsgericht.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zu­ständig (§ 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft (nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA [SR 0.142.112.681]) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Gestützt auf diese Bestimmungen wurde der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Das abgeleitete Aufenthaltsrecht entfällt unter anderem, wenn der Ehegatte, von welchem das Aufenthaltsrecht abgeleitet wird, sein eigenes Aufenthaltsrecht verliert. In diesem Fall kann die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 23 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs vom 22. Mai 2002 (VEP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 [= Pra. 93/2004 Nr. 171] E. 9, 139 II 393 E. 2.1).

Der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Gerichts D vom 7. Dezember 2018 des Landes verwiesen. Das von ihrem damaligen Ehemann abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ist demnach untergegangen, und ihre Bewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden.

2.2 Da das FZA den nachehelichen Aufenthalt nicht regelt, ist ein solcher gemäss dem AIG zu prüfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen EU-Staatsangehörige in Bezug auf den Nachzug ihres Ehegatten nicht schlechtergestellt werden als Schweizer Bürger. Dieses Diskriminierungsverbot entfällt jedoch, wenn der Ehegatte kein Anwesenheitsrecht in der Schweiz mehr hat (BGE 144 II 1 E. 4.5 ff.). Vorliegend erlosch das Anwesenheitsrecht des damaligen Ehemanns der Beschwerdeführerin infolge Landesverweisung (Art. 61 Abs. 1 AIG). Somit kann sie sich nicht auf das Diskriminierungsverbot nach Art. 2 FZA und damit auch nicht erfolgreich auf Art. 50 AIG berufen (vgl. zum Ganzen VGr, 1. Juli 2020, VB.2020.00315, E. 3.3; 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.1; kritisch zu dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00425, E. 3 mit Hinweisen).

2.3 Demnach wäre vorliegend grundsätzlich Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) anwendbar. Gemäss dieser Bestimmung kann nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft die im Rahmen des Familiennachzugs von Personen mit Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolg­reiche Integration besteht oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.

Vorliegend scheitert die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 77 VZAE jedoch daran, dass der damalige Ehemann der Beschwerdeführerin bereits etwa eineinhalb Jahre nach deren Einreise des Landes verwiesen wurde und der auf die eheliche Gemeinschaft gestützte Aufenthaltsanspruch keine drei Jahre bestand. Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch kann nicht durch Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens neu entstehen, wenn der (abgeleitete) eheliche Aufenthaltsanspruch bereits vorher untergegangen ist (zum Ganzen vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00045, E. 3.2.1.1). Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, macht die Beschwerdeführerin sodann nicht geltend.

Dass Beschwerdegegner und Vorinstanz der Beschwerdeführerin keinen nachehelichen Aufenthalt gewährten, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht gerügt.

3.  

Die Beschwerdeführerin macht geltend, einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aus Art. 8 EMRK gestützt auf ihr Privatleben zu haben.

3.1 Unter bestimmten Umständen kann eine ausländerrechtliche Fernhaltemassnahme in das Recht auf Privatleben nach Art. 8 EMRK eingreifen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration genügen dafür nicht; erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1, 126 II 377 E. 2.c, 120 Ib 16 E. 3.b; vgl. auch BGE 138 I 246 E. 3.2.1). Regelmässig der Fall ist dies bei Ausländern der zweiten Generation (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 16 E. 2.2.2). Im Sinn einer Leitlinie gilt überdies, dass der Anspruch nach zehnjährigem rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz tangiert ist; weil davon ausgegangen werden kann, dass nach einer solchen Zeitdauer in der Schweiz enge soziale Bindungen bestehen, bedarf es für eine Aufenthaltsbeendigung in solchen Fällen besonderer Gründe (BGE 146 I 185 E. 5.2, 144 I 266 E. 3.9) bzw. ist bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen bewilligten Landesanwesenheit der Anspruch auf Schutz des Privatlebens gestützt auf eine Gesamtabwägung zu beurteilen (BGE 144 I 266 E. 3.8). Allerdings kann es gemäss BGE 144 I 266 E. 3.9 auch vorkommen, dass der Anspruch auf Achtung des Privatlebens aufgrund besonders intensiver gesellschaftlicher und beruflicher Bindungen schon vor Ablauf von zehn Jahren betroffen ist und deshalb eine Gesamtabwägung vorzunehmen ist. Somit ist auch in Fällen, in welchen erst durch Hinzurechnung der Anwesenheit während des Wegweisungsverfahrens die Vorgabe von zehn Jahren erreicht wird, der Schutzbereich berührt, soweit eine besonders ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz vorliegt (BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1; BGr, 15. Juli 2019, 2C_638/2018, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung ist aber zu berücksichtigen, dass dem prozeduralen Aufenthalt aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln weniger Gewicht beizumessen ist (BGr, 23. Juni 2022, 2C_528/2021, E. 4.4; BGr, 24. August 2020, 2C_413/2020, E. 3.1).

3.2 Die Beschwerdeführerin lebt seit knapp sechs Jahren in der Schweiz. Sie ist seit Anfang Februar 2018 bei einem Unternehmen in der Lebensmittelindustrie angestellt, wobei sie ursprünglich als Lagermitarbeiterin tätig war und per Anfang Mai 2021 zur Gruppenleiterin befördert wurde. Monatlich erzielt sie ein Nettoeinkommen von etwa Fr. 4'100.-. Auch sprachlich kann die Beschwerdeführerin eine gelungene Integration vorweisen. Ein am 22. November 2022 ausgestelltes Sprachzertifikat bestätigt ihr mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2. Was ihre soziale Integration betrifft, verweist die Beschwerdeführerin in erster Linie auf ihre hier wohnhaften Verwandten. Zu diesen habe sie eine sehr enge Beziehung. So sei sie für ihren Neffen "wie eine grosse Schwester" und auch zu ihrem Bruder, ihrer Schwester und ihren drei Cousins und Cousinen, allesamt hier wohnhaft und teilweise mit Schweizer Staatsbürgerschaft, habe sie eine sehr enge Beziehung. Bei den Akten liegen Schreiben des Bruders, der Schwester, des Neffen, eines Freundes, zweier Freundinnen und eines Arbeitskollegen, in welchen diese ihre enge Beziehung zur Beschwerdeführerin beschreiben und diese als gut integriert bezeichnen.

3.3 Die Beschwerdeführerin ist zwar für eine erst seit relativ kurzer Zeit in der Schweiz anwesende Person gut integriert. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass sie spätestens seit dem Landesverweis ihres Ehemanns keinen Aufenthaltsanspruch mehr hat und mit einer Wegweisung rechnen musste. Die Integrationsleistungen der Beschwerdeführerin gehen sodann nicht wesentlich über das hinaus, was von einer Person erwartet werden kann, die seit knapp sechs Jahren in der Schweiz lebt. Ihre Verwurzelung in der Schweiz ist vor dem Hintergrund des Gesagten insbesondere nicht so stark, dass Art. 8 EMRK vorliegend anwendbar wäre.

3.4 Soweit die Beschwerdeführerin im Verzicht auf ihre Anhörung eine Gehörsverletzung der Vorinstanz erblickt, ist ihr nicht zu folgen. Die von der Beschwerdeführerin behauptete Integration ist in den Akten belegt. Von einer Anhörung wären keine weiteren Erkenntnisse über den Sachverhalt zu erwarten gewesen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht auf eine Anhörung der Beschwerdeführerin verzichtet. Ein solche erübrigt sich sodann auch im Beschwerdeverfahren.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

4.2 Die heute knapp 37-jährige Beschwerdeführerin reiste im Jahr 2017 in die Schweiz ein und hält sich demnach seit knapp sechs Jahren in der Schweiz auf. Sie verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in ihrem Heimatland, schloss dort ein Masterstudium ab und lebte bis im Alter von knapp 31 Jahren dort. In ihrem Heimatland leben ihre Mutter und ihr jüngerer Bruder. Auch wenn sie sich erfolgreich in der Schweiz integrieren konnte, ist ihr eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Daran vermag auch die von ihr geltend gemachte schwierige Beziehung zu ihrem Heimatland nichts zu ändern, zumal sie auch während ihres hiesigen Aufenthalts in den Kosovo reiste.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
d)    das Staatssekretariat für Migration.