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VB.2022.00642
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Christoph Raess.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Familiennachzug, hat sich ergeben: I. A. A ist eine 1981 geborene peruanische Staatsangehörige. Sie reiste am 7. März 2004 erstmals in die Schweiz ein und heiratete am 7. Juni 2004 in Zürich den Schweizer Bürger C (geb. 1957). Mitte Juni 2004 reiste sie zurück nach Peru. Am 29. November 2004 reiste sie gemeinsam mit ihrer vorehelichen Tochter D wieder in die Schweiz ein. Am 14. Dezember 2004 wurde A eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt. Im Jahr 2004 kam E, der Sohn von A und C, auf die Welt. E ist Schweizer Bürger. Ende Oktober 2006 reiste A zusammen mit ihren beiden Kindern nach Peru aus. C zog im August 2009 nach Peru zu seiner Familie. Am 1. April 2012 kehrte C zurück in die Schweiz. Am 2. Februar 2017 kam E in die Schweiz und lebt seither bei seinem Vater. Am 23. Januar 2022 reiste A erneut in die Schweiz ein, wo sie am 21. Februar 2022 um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten ersuchte. Am 15. Juni 2022 lehnte das Migrationsamt dieses Gesuch ab und wies A aus der Schweiz weg; einem allfälligen Rekurs entzog es in Bezug auf die Wegzugsfrist die aufschiebende Wirkung. B. Am 22. August 2022 ersuchte A das Migrationsamt um Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Juni 2022. Soweit ersichtlich ist dieses Wiedererwägungsverfahren noch hängig. II. Einen gegen die Verfügung vom 15. Juni 2022 erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 20. September 2022 ab. III. Am 24. Oktober 2022 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Sicherheitsdirektion vom 20. September 2022 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Das Migrationsamt beantragte am 22. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 23. November 2022 auf Vernehmlassung. Mit Replik vom 13. Januar 2023 hielt A an ihren Anträgen fest. Am 31. Januar 2023 liess sich A erneut vernehmen. Gleichentags reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 12 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) sowie von Art. 47 Abs. 4 Satz 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Sie bringt vor, die Vorinstanzen wären gehalten gewesen, ihren Sohn persönlich anzuhören, weil dessen persönliche Meinung für die Sachverhaltsfeststellung zentral gewesen wäre. Nach Art. 47 Abs. 4 Satz 2 AIG werden Kinder über 14 Jahre zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Nach Art. 12 Abs. 1 KRK sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äussern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife. Nach Art. 12 Abs. 2 KRK wird dem Kind zu diesem Zweck insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden. Art. 12 KRK stellt einen direkt anwendbaren RechtsSatz dar. Wie sich aus dem Wortlaut von Art. 12 Abs. 2 KRK ergibt, ist allerdings eine persönliche Anhörung nicht in jedem Fall unerlässlich; wenn die Kinder durch ihre Eltern vertreten werden und beider Interessen gleichläufig sind, kann die Ansicht der Kinder auch ohne persönliche Anhörung durch ihre Eltern eingebracht werden, sofern der rechtserhebliche Sachverhalt auch ohne diese Anhörung rechtsgenüglich festgestellt werden kann (BGE 147 I 149 E. 3.2). Die Interessen der Beschwerdeführerin und ihres inzwischen volljährigen Sohns sind im vorläufigen Verfahren gleichläufig, da es in ihrem gemeinsamen Interesse ist, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung erhält und in Zukunft gemeinsam mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn hier leben kann. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hatte Gelegenheit, alle von ihr als relevant erachteten Umstände und insbesondere die Ansicht ihres Sohns ausreichend in das Verfahren einzubringen. Dazu kommt, dass der Sohn der Beschwerdeführerin zusammen mit seinem Vater eine eigene (kurze) Stellungnahme zuhanden des Beschwerdegegners verfasste und so seine eigene Meinung bereits einbringen konnte. Da der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist, ist nicht ersichtlich, welche neuen Erkenntnisse sich durch die erneute schriftliche oder persönliche Stellungnahme des Sohns der Beschwerdeführerin ergeben hätten. Folglich konnte und kann auf eine persönliche Anhörung des Sohns der Beschwerdeführerin verzichtet werden und erübrigt sich eine Rückweisung an die Vorinstanz (vgl. auch BGr, 19. April 2023, 2C_837/2022, E. 3). 3. 3.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin zum Verbleib bei ihrem Ehegatten, der Schweizer Bürger ist, im Sinn von Art. 42 Abs. 1 AIG. Nach dieser Bestimmung haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. 3.2 Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Die Frist für ein Nachzugsgesuch von Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern beginnt mit der Entstehung des Familienverhältnisses oder, im Fall bisherigen ausländischen Wohnsitzes der Schweizerin oder des Schweizers, mit deren oder dessen Einreise in die Schweiz zu laufen (Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG; BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 2.1 – 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3). Sofern die Einreise vor dem 1. Januar 2008 erfolgte oder das Familienverhältnis vor diesem Zeitpunkt entstanden ist, beginnen die Fristen nach Art. 47 Abs. 1 AIG gemäss der Übergangsbestimmung in Art. 126 Abs. 3 AIG allerdings erst mit Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes und mithin ab dem 1. Januar 2008 zu laufen. Die anwendbaren Nachzugsfristen bestimmten sich nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 136 II 497 E. 3.4 ff.). Nach Ablauf dieser Fristen wird ein Familiennachzug nur noch bewilligt, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG). 3.3 Die Nachzugsfristen von Art. 47 AIG sind ein Element der Steuerung bzw. der Begrenzung der Einwanderung. Bezweckt wird damit eine verstärkte Förderung der Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder (Bundesrat, Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3754, Ziff. 1.3.7.7; BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2). Dass das Gesetz Nachzugsfristen statuiert, ist deshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich mit der Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) vereinbar. So wird mit Art. 47 AIG einem unter dem Aspekt dieses Grundrechts legitimen öffentlichen Interesse Ausdruck verliehen, und dient die Norm als gesetzliche Grundlage für eine Beeinträchtigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK. Was die umfassende Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK betrifft, erfolgt diese weitgehend im Rahmen der Prüfung der geltend gemachten wichtigen familiären Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG, wobei die letztgenannte Bestimmung so zu handhaben ist, dass der Anspruch auf Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht verletzt wird (zum Ganzen BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.2 mit Hinweisen; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2 mit Hinweisen). Obschon die Nachzugsfristen besonders beim Nachzug von Kindern bedeutsam sind, gelten sie (und die ihnen zugrunde liegenden Integrationsüberlegungen) nach dem Gesetzeswortlaut und dem Willen des Gesetzgebers auch für den Ehegatten bzw. die Ehegattin (BGr, 7. Mai 2020, 2C_979/2019, E. 4.1 – 5. April 2019, 2C_214/2019, E. 3.2 – 21. September 2018, 2C_323/2018, E. 4.2.2 f.; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.2). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, mit ihrer Ausreise nach Peru im Jahr 2006 habe keine Nachzugsfrist zu laufen begonnen, da sie bei ihrer erstmaligen Einreise im Jahr 2004 (und damit vor dem Inkrafttreten des Ausländer- und Integrationsgesetzes) keine Nachzugsfrist einzuhalten gehabt habe. Es könne nicht angehen, dass nach jeder Ausreise die Frist für den Familiennachzug von Neuem zu laufen beginne. Dieser Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin reiste Ende Oktober 2006 und damit vor dem 31. Dezember 2007 wieder aus der Schweiz aus und verfügte Ende 2007 nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz (vgl. Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [AS 49 279]). Gleichzeitig lebte ihr Schweizer Ehemann am 1. Januar 2008 von ihr getrennt in der Schweiz. Aufgrund dieser Umstände ist angezeigt, auf die Beschwerdeführerin die Regeln anzuwenden, welche für ausländische Personen gelten, die Ende 2007 noch nicht von ihrem Familiennachzugsanspruch Gebrauch gemacht hatten. Demzufolge richtet sich die Frist für den Nachzug der Beschwerdeführerin nach den Bestimmungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes. Unter den vorliegenden Umständen begann mit der Wiedereinreise des Ehemanns der Beschwerdeführerin im April 2012 eine neue Nachzugsfrist zu laufen, welche jedoch im April 2017 ungenutzt verstrich. 3.4.2 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Grund für den verspäteten Familiennachzug habe die Fürsorgeabhängigkeit ihres Ehemanns gebildet, welcher mit wenigen Unterbrüchen vom 1. April 2012 bis Ende 2020 Sozialhilfe bezogen habe. Aufgrund dieses Sozialhilfebezugs sei der Familiennachzug während dieser Zeit unmöglich gewesen, weshalb der Ehemann der Beschwerdeführerin darauf verzichtet habe, ein aussichtsloses Gesuch zu stellen. Nach der Rechtsprechung wirkt sich der Umstand, dass einem rechtzeitigen Gesuch mangels Vorliegens einer materiellen Voraussetzung allenfalls kein Erfolg beschieden gewesen wäre, nicht auf den Lauf der Nachzugsfrist aus (BGr, 12. September 2019, 2C_555/2019, E. 5.3 mit Hinweisen, wonach es die gesuchstellende Person selber zu verantworten habe, wenn nicht bereits vor Fristablauf gute Nachzugsbedingungen vorliegen). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Folglich ist der Umstand, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin während der Nachzugsfrist Sozialhilfe bezog, für die Fristberechnung nicht massgebend. 3.4.3 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe die zuständige Sozialarbeiterin mehrfach nach der Möglichkeit eines Familiennachzugs gefragt. Diese habe jedoch stets ausgeführt, dass ein Familiennachzug bei Bezug von Sozialhilfe nicht möglich sei. Der Beschwerdegegner habe es zudem zu Unrecht unterlassen, ihren Ehemann auf die fünfjährige Nachzugsfrist hinzuweisen, obwohl die Kantone nach dem heutigen Art. 57 Abs. 1 AIG verpflichtet seien, die Ausländerinnen und Ausländer insbesondere über ihre Rechte und Pflichten zu informieren und zu beraten. Soweit die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben nach Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend macht, kann ihr nicht gefolgt werden. Zunächst ergeht aus den von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen nicht, dass die Sozialarbeiterin ihres Ehemanns diesem aufgrund seiner Sozialhilfeabhängigkeit explizit davon abgeraten hatte, ein Gesuch um Nachzug der Beschwerdeführerin einzureichen. Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich lediglich, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin mit seiner Sozialarbeiterin über die Möglichkeiten eines Nachzugs seiner Frau gesprochen hatte. Ohnehin sind die Handlungen und Äusserungen der Sozialarbeiterin des Ehemanns der Beschwerdeführerin nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen, da die Sozialarbeiterin für die Bewilligung des Familiennachzugs unzuständig ist (vgl. dazu BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin – wie sie vorbringt – seit seiner Rückkehr im Jahr 2012 tatsächlich mehrfach am Schalter des Beschwerdegegners vorsprach, ist nicht erstellt, weshalb auch diesbezüglich keine Vertrauensgrundlage vorliegt. Die Beschwerdeführerin kritisiert auch zu Unrecht, dass sie vom Beschwerdegegner nicht rechtzeitig über die Nachzugsregelung, insbesondere die fünfjährige Frist von Art. 47 Abs. 1 AIG, informiert worden sei. Nach der Rechtsprechung wollte der Gesetzgeber mit Art. 57 Abs. 1 AIG keine umfassende Informationspflicht der Migrationsbehörden statuieren, die diese verpflichten würde, alle ausländischen Personen über sämtliche sie betreffenden Fristen aktiv zu informieren (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.5 mit Hinweis). Damit kann die Beschwerdeführerin aus Art. 57 AIG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wäre an der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann gewesen, sich rechtzeitig über die Nachzugsvoraussetzungen zu informieren. 3.4.4 Nach dem Gesagten ist das Nachzugsgesuch vom 21. Februar 2022 der Beschwerdeführerin verspätet erfolgt. 3.5 Die Bewilligung des Nachzugs nach Ablauf der Fristen hat gemäss dem Willen des Gesetzgebers die Ausnahme zu bleiben. Nach der Rechtsprechung hat eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das dem Ziel und Zweck von Art. 47 Abs. 4 Satz 1 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen. Ein nachträglicher Nachzug kommt nicht in Betracht, wenn die nachzugswillige Person die Einhaltung von Fristen, die ihr die Zusammenführung der Familie ermöglicht hätte, versäumt hat und keine gewichtigen Gründe geltend macht, um erst später einen derartigen Nachzug zu beantragen. Insbesondere dort, wo die Familie selber die Trennung freiwillig herbeigeführt hat, bedarf es stichhaltiger Gründe, die zum Wohl der Familie eine andere Lösung erforderlich machen (zum Ganzen BGr, 22. Februar 2021, 2C_493/2020, E. 2.5.4 – 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.5 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.2 [jeweils mit Hinweisen]; VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.4). Ob wichtige familiäre Gründe vorliegen, ist aufgrund einer Gesamtsicht unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall zu entscheiden (BGr, 21. April 2020, 2C_1011/2019, E. 3.3.6; VGr, 2. März 2023, VB.2022.00117, E. 3). Es obliegt den nachzugswilligen Personen, die entsprechenden tatsächlichen Umstände im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nicht nur zu behaupten, sondern auch zu belegen (vgl. Art. 90 AIG; BGr, 25. März 2020, 2C_917/2019, E. 3.2.2 – 11. Juli 2019, 2C_481/2018, E. 6.1 – 22. Mai 2017, 2C_1/2017, E. 4.1.4 – 20. Februar 2015, 2C_303/2014, E. 6.1). 3.6 3.6.1 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann lebten von Ende 2004 bis Ende Oktober 2006 gemeinsam mit der vorehelichen Tochter der Beschwerdeführerin und ihrem gemeinsamen Sohn in der Schweiz. Nachdem die Familie Ende Oktober 2006 besuchsweise nach Peru gereist war, entschied die Beschwerdeführerin, zusammen mit ihrer Tochter in Peru zu bleiben. Ihr Ehemann und der gemeinsame Sohn kehrten im Ende November 2006 jedoch in die Schweiz zurück. Die Beschwerdeführerin befürchtete offenbar, dass ihre kranke Mutter bald sterben könnte, weshalb sie bei ihr bleiben wollte. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin war ihr damaliger Aufenthalt in Peru jedoch nicht zwingend, da ihre Mutter bis zum damaligen Zeitpunkt den Angaben des Ehemanns der Beschwerdeführerin zufolge von derer Schwester gepflegt worden war. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch nicht vor, dass ihre Schwester nicht mehr bereit gewesen wäre, ihre Mutter auch in Zukunft zu pflegen. Auch den Akten können keine entsprechenden Hinweise entnommen werden. Damit haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann Ende November 2006 freiwillig entschieden, mindestens für eine gewisse Zeit getrennt voneinander zu leben. Am 13. Juli 2008 verstarb die Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kehrte dennoch nicht in die Schweiz zurück und verzichtete weiterhin darauf, zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn in der Schweiz zu leben. Im August 2009 verlegten der Ehemann der Beschwerdeführerin und der gemeinsame Sohn ihren Lebensmittelpunkt ebenfalls nach Peru, worauf die Familie für knapp drei Jahre zusammenlebte. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, im Juni 2011 sei ihr Ehemann in Peru mit dem Motorrad verunfallt. Die Folgekosten dieses Unfalls waren offenbar so hoch, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin sein ganzes Vermögen verbrauchte. Im April 2012 kehrte der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Angaben zufolge aus finanziellen Gründen zurück in die Schweiz, wo er sich offenbar grössere Chancen auf eine Arbeitsstelle ausrechnete. Es gelang ihm jedoch nicht, eine Arbeitsstelle zu finden, weshalb er von 2012 bis Ende 2020 Sozialhilfe bezog. Von April 2012 bis Januar 2022 lebten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann fast zehn Jahre voneinander getrennt, wobei der Ehemann der Beschwerdeführerin während dieser Zeit seine Frau fünf Mal für jeweils ein bis drei Monate in Peru besuchte. Unter Berücksichtigung der dargelegten Umstände haben sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann nach dessen Rückkehr in die Schweiz im April 2012 freiwillig für ihr Getrenntleben entschieden. Zwar trugen auch gewisse äussere Faktoren zu diesem Entscheid bei, diese waren aber nicht gewichtig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin nach seiner Rückkehr in die Schweiz um ihren Nachzug bemüht hätte. Dies obwohl die dargestellten Umstände, insbesondere der Sozialhilfebezug des Ehemanns der Beschwerdeführerin, ihren Nachzug wohl erschwert, aber keineswegs ausgeschlossen hätten (vgl. Art. 42 AIG). Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen vermögen nur zu belegen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 den Nachzug der Beschwerdeführerin mehrmals mit seiner Sozialbearbeiterin besprochen hatte. Allfällige entsprechende Bemühungen in den darauffolgenden Jahren sind nicht belegt. Insgesamt liegen damit keine nachvollziehbaren Gründe dafür vor, dass die Beschwerdeführerin von April 2012 bis April 2017 darauf verzichtete, ein Nachzugsgesuch einzureichen. 3.6.2 Der Umstand, dass es einer nachzugswilligen Person nicht gelungen ist, rechtzeitig die Voraussetzungen für einen Familiennachzug zu schaffen, stellt in der Regel – für sich betrachtet – keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG für einen nachträglichen Familiennachzug dar (VGr, 9. Mai 2022, VB.2021.00798, E. 2.6 mit Hinweisen). Damit kann die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass sie "bereits" ein Jahr, nachdem sich ihr Ehemann von der Sozialhilfe lösen konnte, in die Schweiz zurückkehrte, nichts zu ihren Gunsten ableiten. 3.6.3 Weitere Gründe, welche für die Gewährung eines nachträglichen Familiennachzugs sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zunächst bringt die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zu Recht nicht mehr vor, dass ihr nachträglich der Familiennachzug zu bewilligen sei, da ihr inzwischen volljährig gewordener Sohn ihre Unterstützung brauche. Sodann ist nicht ersichtlich, weshalb es der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann nicht zumutbar sein sollte, ihre Beziehung auch weiterhin in der bisherigen Form über die räumliche Distanz hinweg und damit insbesondere besuchsweise zu leben. 3.6.4 Insgesamt liegen damit keine wichtigen Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG vor. Da sich die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann in den Jahren 2006 bis 2017 mehrmals ohne wichtige Gründe und damit grundsätzlich freiwillig gegen ein gemeinsames Leben entschieden haben und neben dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nun wieder mit ihrem Ehemann und ihrem Sohn in der Schweiz leben möchte, keine anderen Gründe vorliegen, die für die Bewilligung eines nachträglichen Familiennachzugs sprechen würden, überwiegt das öffentliche Interesse an der Eingrenzung der Zuwanderung das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Leben in der Schweiz. Damit verletzt die Abweisung des Nachzugsgesuchs den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Achtung ihres Familienlebens nicht. 4. 4.1 Bei der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach Art. 31 Abs. 1 VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung muss einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). 4.2 Die Beschwerdeführerin lebte bis Anfang 2022 in ihrem Heimatland und ist mit den dortigen Umständen bestens vertraut. In Peru lebt auch ihre voreheliche Tochter, welche offenbar an der Universität in Lima ein Bauingenieurstudium absolviert. Die Beschwerdeführerin lebt erst seit einem Jahr in der Schweiz und ist hier deshalb noch nicht integriert, auch wenn ihre Familie für ihre Integration förderlich sein mag. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben sodann von 2012 bis 2022 während fast zehn Jahren getrennt voneinander gelebt und insbesondere besuchsweise und mit modernen Kommunikationsmitteln ihre Beziehung gepflegt. Wie bereits dargelegt wurde, ist nicht ersichtlich, weshalb es ihnen nicht auch in Zukunft zumutbar sein sollte, ihre Beziehung auf diesem Weg zu leben. Insgesamt stellt die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung die Lebens- und Daseinsbedingungen der Beschwerdeführerin gemessen am durchschnittlichen Schicksal anderer ausländischer Personen in vergleichbarer Lage nicht in gesteigertem Mass infrage. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin auch gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. 5. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Der Beschwerdeführerin ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Die Beschwerdeführerin ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Beschwerde war nicht aussichtlos, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. 6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 13 Stunden und 54 Minuten sowie Auslagen im Betrag von Fr. 84.50 geltend. Da die Beschwerdeschrift sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu weiten Teilen dem Rekurs entspricht und da im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur der erforderliche Aufwand entschädigt wird, erweist sich der für die Ausarbeitung der Beschwerdeschrift geltend gemachte Aufwand von 7 Stunden und 30 Minuten als zu hoch. Praxisgemäss wird in vergleichbaren Fällen ein Aufwand von insgesamt 8 bis 12 Stunden entschädigt. Deshalb erscheint hier ein Aufwand von insgesamt 10 Stunden angemessen. Zudem erweisen sich die Barauslagen in der geltend gemachten Höhe nicht als nachvollziehbar, weshalb sie pauschal mit Fr. 60.- entschädigt werden. Die Kostennote des Rechtsvertreters ist entsprechend zu kürzen. Der Rechtsvertreter ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'434.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 6.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden jedoch unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Der Beschwerdeführerin wird in der Person ihres Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Rechtsanwalt B wird mit Fr. 2'434.- (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten. 7. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 8. Mitteilung an: |