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VB.2022.00644
Urteil
der 2. Kammer
vom 11. Januar 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A, 2. B,
beide vertreten durch lic. iur. C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. Der 1988 geborene tunesische Staatsangehörige A reiste am 20. September 2004 als Asylbewerber in die Schweiz ein, wo ihm in der Folge Asyl gewährt und eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton G erteilt wurde. Nach seinem Umzug in den Kanton Zürich erhielt er am 5. Januar 2010 die Niederlassungsbewilligung. Um in sein Heimatland reisen zu können, verzichtete er am 27. Juni 2014 freiwillig auf das ihm gewährte Asyl und seinen Flüchtlingsstatus, worauf das Bundesamt für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration, SEM) am 11. Juli 2014 das Erlöschen des Asyls feststellte. Am 30. September 2017 ehelichte A die 1994 geborene Landsfrau B, welche er am 23. Juni 2018 in die Schweiz nachzog. Zum Verbleib bei ihrem Ehemann erhielt B am 18. Juli 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis 22. Juni 2021 verlängert wurde. 2019 gingen aus der Ehe die Zwillinge D und E hervor, welche eine von ihrem Vater abgeleitete Niederlassungsbewilligung erhielten. Während seines Aufenthalts trat A diverse Male strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte gemäss den Vorakten folgende Strafen gegen sich: - Busse von Fr. 150.- wegen Störung des Polizeidienstes gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 15. Januar 2007; - Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen Urkundenfälschung, Hausfriedensbruchs, verbotenen Waffentragens und Verweigerung der Angaben der Personalien gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 26. Juni 2007; - 56 Stunden gemeinnützige Arbeit (später umgewandelt in 14 Tage Freiheitsstrafe) wegen Hehlerei gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 31. März 2008; - Busse von Fr. 60.- wegen Schwarzfahrens gemäss Strafverfügung des Amtsstatthalteramts Luzern vom 25. September 2008; - Busse von Fr. 50.- wegen verbotenen Überschreitens der Bahngleise gemäss Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 11. März 2008; - Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von Fr. 300.- wegen Handels sowie Konsums von Marihuana gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2010; - Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je Fr. 70.- und Busse von Fr. 100.- wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 1. Juni 2011; - Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 70.- wegen Diebstahls gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 12. Oktober 2011; - Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.- (teilweise als Zusatzstrafe zu den beiden vorangegangenen Strafbefehlen) und Busse von Fr. 500.- wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Fahrens ohne Führerausweis und mehrfachen Marihuanakonsums gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Februar 2012; - Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 110.- wegen Veruntreuung und Mitfahrens in einem entwendeten Motorfahrzeug gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 13. Februar 2013; - 100 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. August 2016; - Busse von Fr. 600.- wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs unter Alkoholeinfluss gemäss Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach vom 17. Oktober 2017; - Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je Fr. 100.- wegen Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens ohne Berechtigung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 3. November 2017; - Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- wegen Hehlerei gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 18. Juli 2018; - Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 100.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz annulliertem Führausweis auf Probe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Oktober 2018. Weiter mussten A und seine Familie jahrelang von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sich der Sozialhilfebezug bereits Mitte 2020 auf über Fr. 100'000.- aufsummierte, ohne dass sich eine Loslösung von der Sozialhilfe abzeichnete. Zudem wurde A diverse Male betrieben und summierten sich die gegen ihn vorliegenden offenen Verlustscheinforderungen, Betreibungen und Pfändungen bis zum 3. April 2020 auf über Fr. 93'000.-. Auch gegen seine Ehefrau B liegen mehrere Verlustscheinforderungen vor. Nachdem A wegen seiner Straffälligkeit und Sozialhilfeabhängigkeit bereits am 25. Juni 2012, am 13. Oktober 2017 und am 1. März 2019 ausländerrechtlich verwarnt bzw. ermahnt worden war, widerrief das Migrationsamt am 17. Juli 2020 seine Niederlassungsbewilligung unter ersatzweiser Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung), wobei sein weiterer Aufenthalt an die Erzielung eines existenzsichernden Einkommens bzw. die Ablösung der Familie von der Sozialhilfe, keine weitere Straffälligkeit und eine Bereinigung seiner Schuldensituation geknüpft wurde. Den gegen die verfügte Rückstufung erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 28. Oktober 2020 ab. Nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung vermochte A per 1. Juli 2020 vorübergehend eine existenzsichernde Arbeitsstelle anzutreten und sich und seine Familie zwischen Ende Juli 2020 und Ende Oktober 2020 kurzzeitig von der Sozialhilfe zu lösen. Allerdings mussten seine Ehefrau und seine beiden Kinder nach einer vorübergehenden Trennung des Paares von November 2020 bis Ende Juli 2021 – und die ganze Familie im August 2021 – wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden, womit sich der Sozialhilfebezug der Familie um weitere Fr. 40'000.- erhöhte. Per 1. Juli 2021 trat die Ehefrau eine Teilzeitstelle im Stundenlohn an, womit per Ende August 2021 eine erneute Loslösung von der Sozialhilfe erfolgen konnte. A arbeitete zu diesem Zeitpunkt nur noch in einem Teilzeitpensum. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. März 2021 wurde A wegen mehrfacher, teilweise versuchter Diebstähle, Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis, pflichtwidrigen Verhaltens bei einem Verkehrsunfall, Verletzung der Verkehrsregeln und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erneut zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 500.- verurteilt. Am 28. Januar 2022 erfolgte eine weitere Verurteilung zu einer 120-tägigen Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 300.- wegen Diebstahls, falscher Anschuldigung, Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und Fahrens desselben ohne Berechtigung bzw. trotz annulliertem Führerausweis auf Probe und vorsätzlicher Verkehrsregelverletzung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. Januar 2022. Mit Strafbefehl vom 1. März 2022 verhängte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland hierzu eine Zusatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe wegen Diebstahls. Sämtliche Delikte der beiden letztgenannten Strafbefehle und die überwiegende Anzahl der Diebstähle des Strafbefehls vom 26. März 2021 wurden nach der Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung begangen. Hierauf verweigerte das Migrationsamt am 4. Juli 2022 eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A und der hiervon abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung von B, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. Oktober 2022. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 22. September 2022 ab, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 31. Dezember 2022. Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge der Aussichtslosigkeit der Begehren abgewiesen. III. Mit Beschwerde vom 25. Oktober 2022 liessen A (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B (nachfolgend: Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau) dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerdeführenden zu verwarnen. Weiter wurde um die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Bestellung ihres Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistands ersucht und die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Der Beschwerde lag unter anderem ein befristeter Vollzeitarbeitsvertrag einer Baufirma bei, gemäss welchem der Beschwerdeführer per 19. Oktober 2022 für maximal drei Monate als Maurer angestellt wurde. Mit Präsidialverfügung vom 27. Oktober 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und kautionierte die Beschwerdeführenden aufgrund der gegen sie vorliegenden Verlustscheine, unter Androhung eines Nichteintretensentscheids im Säumnisfall. Zugleich zog es die vorinstanzlichen Akten bei und gewährte den übrigen Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör. Nach Eingang des auferlegten Prozesskostenvorschusses setzte das Verwaltungsgericht mit Präsidialverfügung vom 24. November 2022 den Beschwerdeführenden Frist an, um eine fristgerechte Einzahlung des auferlegten Prozesskostenvorschusses nachzuweisen. Hierauf liessen diese am letzten Tag der angesetzten Frist einen entsprechenden Zahlungsbeleg nachreichen, welcher ihre fristgerechte Kautionsleistung dokumentierte. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Prozessthema kann nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war beziehungsweise nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (vgl. VGr, 12. September 2012, VB.2012.00394, E. 1.2; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00335, E. 1.1.1; RB 1963 Nr. 19, RB 1983 Nr. 5). Die Bewilligungssituation der beiden minderjährigen Kinder der Beschwerdeführenden bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Da sich der Aufenthalt der Kinder jedoch von demjenigen der Beschwerdeführenden ableitet und sie schon aus zivilrechtlichen Gründen das ausländerrechtliche Schicksal ihrer sorgeberechtigten Eltern zu teilen haben, sind zumindest im Rahmen der Interessenabwägung auch die Auswirkungen der Wegweisung auf die am vorliegenden Verfahren nicht direkt beteiligten Kinder zu prüfen. 1.3 Da sich auch die Bewilligungssituation der Beschwerdeführerin bzw. Ehefrau von derjenigen des originär aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführers ableitet, ist nachfolgend zunächst dessen Aufenthaltsrecht zu erörtern. 2. 2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Vorliegend sind beim Beschwerdeführer insbesondere die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a und b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) sowie die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG in Betracht zu ziehen. 2.2 2.2.1 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen oder Geldstrafen können im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. a VZAE einen Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A. Zürich 2019, Art. 62 AIG N. 11). 2.2.2 Der Beschwerdeführer ist während seines hiesigen Aufenthalts diverse Male strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei ohne Berücksichtigung der ausgesprochenen Bussen und Ersatzfreiheitsstrafen insgesamt 825 Tagessätze Geldstrafe, 156 Stunden gemeinnützige Arbeit und 180 Tage Freiheitsstrafe gegen ihn verhängt wurden. Selbst nach angeordneter Rückstufung hat er wiederholt und einschlägig delinquiert, wobei die letzte Geldstrafe von 60 Tagesätzen als Zusatzstrafe zum vorangegangen Strafbefehl von 120 Tagessätzen ausgesprochen wurde, bei gleichzeitiger Beurteilung somit 180 Tagessätze auszufällen gewesen wären (vgl. VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.5). Seine jahrelange und persistente Delinquenz ist ohne Weiteres als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen, welche mit der Verurteilung zu einer längerfristigen bzw. überjährigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar ist, weshalb er bereits aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. 2.3 2.3.1 Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist ein schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG zudem auch bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft stellt indes nur dann einen schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung der Schweiz dar, wenn sie selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar ist; blosse Liederlichkeit genügt dafür nicht (BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.1; BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). 2.3.2 Auch ohne Mitberücksichtigung zusätzlicher Schulden seiner Ehefrau ist der Beschwerdeführer hoch verschuldet und seine Schuldenlast ist selbst nach der Rückstufung seiner ausländerrechtlichen Bewilligung weiter angestiegen: Jedenfalls ist unstrittig und in den Akten dokumentiert, dass sich die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiter erhöht hat und weitere Betreibungsmassnahmen gegen ihn eingeleitet wurden. Die Zahl der ausgestellten Verlustscheine ist seit April 2020 von 44 auf 58 angestiegen. Da sich damit auch die Gesamtanzahl und die Höhe der offenen Verlustscheinforderungen auch nach verfügter Rückstufung wesentlich erhöht haben, kann bereits ausgeschlossen werden, dass die neu in Betreibung gesetzten Forderungen allesamt erneut betriebene alte Forderungen betreffen. Zudem konnte der Beschwerdeführer weitere betreibungsrechtliche Massnahmen und den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe nur durch die Aufnahme privater Schulden bei seinem Vater und im Bekanntenkreis verhindern. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer gemäss dem als Beschwerdebeilage eingereichten Formular des Betreibungsamts H vom 24. Oktober 2022 auch keineswegs "selbständig" bzw. freiwillig eine "Vereinbarung" über die weitere Schuldensanierung oder Lohnpfändungen mit dem Betreibungsamt getroffen, sondern lediglich unterschriftlich die wahrheitsgemässe Offenlegung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestätigt, wozu er unter Strafandrohung verpflichtet ist. Dass er inzwischen die Dienste einer Schuldensanierungsstelle in Anspruch genommen hat, wird weder geltend gemacht, noch ist solches in den Akten dokumentiert, wenngleich er sich eigenen Angaben zufolge diesbezüglich erkundigt haben will. Zwar ist dem Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass es ihm aufgrund seiner hohen Schulden und der verfügten Lohnpfändungen kaum mehr möglich war, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Gleichwohl hat sich insbesondere auch durch seine erneute Straffälligkeit und seine unzureichenden Bemühungen auf dem Arbeitsmarkt seine Verschuldungssituation weiter verschärft (vgl. dazu E. 3.2.2 nachfolgend). Damit erfüllt auch seine nach der Rückstufung seiner Bewilligung weiter fortgesetzte und mindestens teilweise vorwerfbare bzw. mutwillige Schuldenwirtschaft den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG. Es kann offenbleiben, inwieweit dem Beschwerdeführer aufgrund der ehelichen Solidargemeinschaft bzw. unzureichender Alimentierung seiner Familie allenfalls auch die zwischen Juni 2019 und Juli 2021 von seiner Ehefrau angehäuften Schulden (zehn Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 12'401.33) zum Vorwurf gereichen könnten. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann eine Aufenthaltsbewilligung sodann widerrufen und entsprechend auch nicht mehr verlängert werden, wenn die betroffene Ausländerin oder der betroffene Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Als Spezialfall dieses Widerrufsgrunds sieht Art. 62 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 58b AIG überdies die schuldhafte Nichteinhaltung einer Integrationsvereinbarung als Widerrufsgrund vor. 2.4.2 Wenngleich die Rückstufung im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG gemäss Art. 62a Abs. 1 VZAE grundsätzlich mit einer Integrationsvereinbarung oder -empfehlung im Sinn von Art. 58b AIG verbunden werden könnte, ist dies vorliegend nicht geschehen und wurden stattdessen im Sinn von Art. 62a Abs. 2 VZAE folgende Bedingungen für den weiteren Aufenthalt direkt in der migrationsamtlichen Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 festgehalten: - Erhöhung der Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, welche den Lebensunterhalt der Familie deckt; - Ablösung von der Sozialhilfe; - Keine weitere Straffälligkeit; - Lückenlose Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen; - Sanierungsbemühungen bezüglich der bestehenden Schulden. Mangels abgeschlossener Integrationsvereinbarung stützt die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers damit zu Recht auf den allgemeineren Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG und nicht auf die Nichterfüllung einer Integrationsvereinbarung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. g AIG, wobei der Beschwerdeführer die in der Rückstufungsverfügung vom 17. Juli 2020 definierten Bedingungen mindestens teilweise nicht erfüllt hat: - Der Beschwerdeführer ist nach verfügter Rückstufung unbestrittenermassen erneut und mehrfach straffällig geworden, womit er zumindest diese Bedingung klar missachtet hat. - Wie vorinstanzlich zutreffend festgehalten wurde, vermochten sich der grundsätzlich voll arbeitsfähige Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nur zeitweise bzw. erst vor wenigen Monaten von der Sozialhilfe abzulösen und erwirtschaftet der Beschwerdeführer erst seit Kurzem (zusammen mit seiner Ehefrau) wieder ein existenzsicherndes Einkommen. Nach der verfügten Rückstufung war er insbesondere während der Trennung von seiner Ehefrau zeitweise weder korrekt angemeldet, noch erwerbstätig, noch sind in dieser Zeit Stellensuchbemühungen nachgewiesen. Derzeit verfügt er lediglich über eine auf maximal drei Monate befristete Vollzeitstelle als Hilfsarbeitskraft. Es ist damit zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer wirklich nachhaltig um seine Arbeitsintegration und eine Ablösung von der Sozialhilfe bemüht ist. Jedenfalls setzten entsprechende Bemühungen erst sehr spät und offenkundig unter dem Eindruck der drohenden Wegweisung ein. Die diesbezüglichen Auflagen/Bedingungen können deshalb höchstens als teilweise bzw. zeitweise erfüllt erachtet werden. - Sodann ist vorstehend bereits festgehalten worden, dass sich die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers auch nach verfügter Rückstufung in mindestens teilweise vorwerfbarer Weise weiter erhöht hat. Der Beschwerdeführer erfüllt damit klarerweise nicht alle Bedingungen für seinen weiteren Aufenthalt und hat damit auch den Widerrufsgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gesetzt. 2.5 Zusammenfassend erfüllt der Beschwerdeführer damit aufgrund seiner fortgesetzten Straffälligkeit und Schuldenwirtschaft und der Nichterfüllung der im Rückstufungsentscheid formulierten Bedingungen gleich mehrere Widerrufsgründe. Es kann offenbleiben, ob die zumindest bis vor Kurzem noch bestehende Abhängigkeit von der Sozialhilfe und das fortbestehende Sozialhilferisiko der Familie einen weiteren Widerrufsgrund begründen könnte (vgl. dazu Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Inwieweit ihm seine (erneute) Straffälligkeit, der mindestens vorübergehende Rückfall in die Sozialhilfeabhängigkeit und die Anhäufung neuer Schulden vorzuwerfen ist, beschlägt hingegen weniger die Frage, ob die Bedingungen der Rückstufungsverfügung bzw. seines weiteren Aufenthalts nicht mehr eingehalten sind, sondern primär die nachfolgend zu erläuternde Frage der Verhältnismässigkeit einer allfälligen Wegweisung. 3. 3.1 3.1.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AIG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). 3.1.2 Der Aufenthalt eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung beendet werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat. Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein wesentliches öffentliches Interesse daran, zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten die Anwesenheit des Ausländers zu beenden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 ff.). Bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit wiederholter (unterjähriger) Verurteilungen mit einer längerfristigen Freiheitsstrafe kommt zudem auch der Legalprognose eine gewisse Bedeutung zu, insbesondere wenn situative Faktoren entfallen oder eine biografische Kehrtwende erkennbar ist (vgl. hierzu die Ausführungen BGE 139 I 16 E. 2.1: "…auch künftig weder gewillt noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten"; vgl. auch VGr, 4. Dezember 2019, VB.2019.00264, E. 3.4; VGr, 16. September 2020, VB.2020.00448, E. 3.1). 3.1.3 Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessenabwägung auch die künftigen Aussichten auf einen Schuldenabbau mitzuberücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.000092, E. 5.1; VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). 3.2 3.2.1 Die erneute Straffälligkeit des Beschwerdeführers und die fortbestehende Verschuldung der Familie werden in der Beschwerdeschrift hauptsächlich mit der Drogenabhängigkeit des Beschwerdeführers entschuldigt. Der Beschwerdeführer ist gemäss einem in den Akten liegenden Bericht der Suchtfachklinik F vom 2. September 2022 kokain- und cannabisabhängig, ohne dass ihm aber deshalb eine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit oder eine über ein blosses Abhängigkeitssyndrom hinausgehende psychische Erkrankung attestiert wurde. Sodann zeigt bereits ein Blick auf die begangenen Delikte, dass sich die erneute Delinquenz des Beschwerdeführers nicht allein durch dessen Drogenabusus und einer damit allenfalls zusammenhängenden Beschaffungskriminalität entschuldigen lässt: Seine wiederholten Verkehrsdelikte stehen zwar teilweise in einem kausalen Zusammenhang mit seiner auch suchtbedingten Fahrunfähigkeit bzw. den deshalb eingeleiteten Administrativmassnahmen, sind aber hierdurch keineswegs entschuldigt. Vielmehr kann vom bereits einschlägig vorbestraften Beschwerdeführer ohne Weiteres erwartet werden, sich nach Entzug seiner Fahrerlaubnis vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Erst recht nicht durch seine Sucht entschuldigt sind die von ihm jüngst begangene Falschanschuldigung, die erneute Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs und sein pflichtwidriges Verhalten nach einem von ihm selbst verursachten Verkehrsunfall. Bei den von ihm zuletzt begangenen Vermögensdelikten finden sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass die Deliktsbegehung primär der Finanzierung seiner Drogensucht gedient haben könnte, wenngleich nicht auszuschliessen ist, dass die gestohlenen Gegenstände später zur Suchtfinanzierung versilbert werden sollten oder (in Bezug auf gestohlene Alkoholika) vom Beschwerdeführer direkt konsumiert wurden. Anlässlich seiner Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 15. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer auch nicht geltend, dass die Diebstähle der Finanzierung seiner Drogensucht gedient hätten. Unabhängig davon wäre es dem Beschwerdeführer bei Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials offengestanden, seine Drogensucht auf legalem Wege zu finanzieren. Sodann war seiner allfälligen Suchterkrankung und seiner hierdurch allenfalls reduzierten Impulskontrolle bereits in den Strafverfahren Rechnung zu tragen, ohne dass sich sein Verschulden hierdurch weiter relativiert. Bis auf den erwähnten Aufenthalt in der Suchtfachklinik F ab August 2022 sind überdies kaum Anstrengungen zur Überwindung der Drogensucht dokumentiert, weshalb von dem eigenen Angaben zufolge weiterhin suchtgefährdeten Beschwerdeführer auch weiterhin ähnlich gelagerte Delikte zu erwarten sind. Damit kann ohne Weiteres von einer fortgesetzten und schuldhaften Delinquenz des Beschwerdeführers ausgegangen werden, wobei aufgrund der insgesamt hohen Anzahl der Delikte, der Persistenz der Delinquenz und der ausgesprochenen Strafen weder von blossen Bagatellen noch von einer biografischen Kehrtwende auszugehen ist. Auch eine nachhaltige Distanzierung vom teilweise deliktisch geprägten Umfeld ist nicht erkennbar. Vielmehr besteht ein hohes öffentliches Fernhalteinteresse gegenüber dem dauerkriminellen und offenkundig unbelehrbaren Beschwerdeführer. 3.2.2 Hinzu kommen die hohen Schulden des Beschwerdeführers, welche zu einem erheblichen Teil auf seine Straffälligkeit bzw. hierdurch aufgelaufene Verfahrenskosten und seine mangelhafte Arbeitsintegration zurückzuführen und ihm damit ohne Weiteres vorzuwerfen sind, zumal die von ihm teilweise parallel bezogenen Sozialhilfeleistungen eigentlich seinen Existenzbedarf abdecken sollten (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.4.1). Wie bereits dargelegt wurde, ist in den Akten überdies nicht ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer bislang ernsthaft und nachhaltig um ein existenzsicherndes Einkommen und eine Regulierung seiner Schulden gekümmert und beispielsweise die Dienste einer Schuldnerberatung in Anspruch genommen oder Abzahlungsvereinbarungen getroffen hat, wenngleich er derzeit wieder erwerbstätig ist und zusammen mit dem Einkommen seiner Ehefrau den Lebensunterhalt seiner Familie zu bestreiten vermag. Wie bereits in Zusammenhang mit der Straffälligkeit des Beschwerdeführers erörtert wurde, vermag überdies auch die Drogensucht des Beschwerdeführers dessen Verschuldung nicht zu entschuldigen, nachdem er nur unzureichend gegen seine Sucht angekämpft hatte, sein Erwerbspotenzial in der Vergangenheit nicht immer ausschöpfte und mit seinem nur am Rande mit seiner Suchterkrankung erklärbaren kriminellen Verhalten weitere Schulden anhäufte. Das öffentliche Fernhalteinteresse erhöht sich entsprechend. 3.2.3 Zusätzlich erschwerend kommt hinzu, dass weder frühere Ermahnungen und Verwarnungen, noch die ausgefällten Strafen und die zuletzt verfügte Rückstufung eine nachhaltige Verhaltensänderung beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten. All dies lässt auf ein insgesamt weiterhin sehr hohes öffentliches Fernhalteinteresse schliessen. 3.3 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Angehörigen gegenüberzustellen: 3.3.1 Der Beschwerdeführer reiste noch als Teenager in der Schweiz ein und hält sich seit bald zwei Jahrzehnten im Land auf, was grundsätzlich ein hohes privates Interesse an einem weiteren Verbleib im Land impliziert, weshalb es zur Beendigung seines Aufenthalts besonderer Gründe bedarf (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). Eine Wegweisung nach Tunesien würde ihn zweifellos hart treffen, ihn aber auch nicht vor unüberwindbare Hindernisse stellen: Er reiste als 16-Jähriger in die Schweiz und wurde noch überwiegend in seiner tunesischen Heimat sozialisiert. Auch während seines Aufenthalts in der Schweiz besuchte er wiederholt sein Heimatland, weshalb er sogar freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtete. Sein Heimatland ist ihm damit nach wie vor vertraut. Die Behandlung seiner Drogensucht ist grundsätzlich auch in Tunesien möglich, das sowohl über staatliche Drogenentzugszentren als auch diverse Drogenentzugsangebote von Nichtregierungsorganisationen verfügt (BVGr, 3. November 2017, E-7502/2016, E. 6.2.3). Der Beschwerdeführer hat entsprechende Therapieangebote überdies auch in der Schweiz bislang kaum in Anspruch genommen. Sein Aufenthalt in der Suchtfachklinik F ab August 2022 hat offenbar keinen nachhaltigen Einfluss gezeigt, nachdem er eine Behandlung seiner Drogensucht weiterhin für angezeigt erachtet, weshalb der Behandlungswille oder die Behandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers fraglich erscheinen (vgl. BGr, 25. September 2012, 2C_204/2012, E. 3.3.2). In seinem Heimatland leben mehrere Verwandte, zu welchen er gemäss den nicht substanziiert in Abrede gestellten vorinstanzlichen Erwägungen offenbar weiterhin Kontakt unterhält und welche ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein könnten. Sodann ist ihm aufgrund seines Alters zuzumuten, sich in seinem Heimatland ein neues Beziehungsnetz aufzubauen, sollte er dort nicht mehr über tragfähige soziale und familiäre Kontakte verfügen. Weiter ist auch davon auszugehen, dass ihn auch die Verwandtschaft und das Umfeld seiner tunesischen Ehefrau bei der Reintegration in Tunesien unterstützen kann. 3.3.2 Generell ist der Beschwerdeführer trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz nicht sonderlich stark verwurzelt: In sprachlicher Hinsicht verfügt er inzwischen über gute Deutschkenntnisse, was aufgrund seines langjährigen Aufenthalts in der Schweiz aber auch ohne Weiteres erwartet werden kann. Sodann ist aufgrund der langen Landesanwesenheit auch davon auszugehen, dass er hier über verfestigte soziale Kontakte verfügt, welche ihn aber bislang nicht von Delikten abgehalten bzw. diese teilweise sogar begünstigt haben. Seine hiesige Integration ist jedenfalls durch die wiederholte und teilweise erhebliche Delinquenz sowie seine mangelhafte wirtschaftliche und berufliche Integration stark getrübt, während seine sprachliche und soziale Integration jedenfalls nicht über übliche Integrationserwartungen hinausgeht. Selbst wenn der Integrationsmisserfolg des Beschwerdeführers teilweise durch seine Drogensucht erklärbar wäre (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG in Verbindung mit Art. 77f VZAE), kann jedenfalls nicht von einer tiefgreifenden Verwurzelung in der Schweiz ausgegangen werden. 3.3.3 Hinsichtlich der familiären Situation des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass sich die Aufenthaltsrechte seiner Ehefrau und seiner Kinder von seinem Aufenthaltsrecht ableiten und grundsätzlich mit diesem erlöschen. Seine ebenfalls aus Tunesien stammende und über ein tunesisches Hochschuldiplom verfügende Ehefrau ist erst vor wenigen Jahren in die Schweiz nachgezogen worden und hier nicht derart verwurzelt, dass ihr die gemeinsame Ausreise mit dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar wäre. So ist auch sie verschuldet und erst seit Kurzem in einem Teilzeitpensum erwerbstätig. Selbst wenn sie zumindest in den ersten Jahren ihres Aufenthalts allenfalls auch durch Betreuungspflichten gegenüber den beiden gemeinsamen Kindern an ihrer wirtschaftlichen Integration gehindert worden sein könnte (vgl. dazu Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE), ist eine besonders ausgeprägte sprachliche, berufliche oder soziale Integration weder belegt noch aufgrund der Akten zu erwarten. Dass ihre Erwerbsaussichten in Tunesien allenfalls schlecht sind, ist nicht massgeblich, zumal sich ihre diesbezügliche Situation besser darstellt als bei vielen ihrer Landsleute mit geringerem Bildungsgrad. Die beiden Kinder im Vorschulalter befinden sich sodann in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb sie eine gemeinsame Ausreise mit ihren Eltern kaum vor nennenswerte Probleme stellen wird, selbst wenn der Lebensstandard und das Ausbildungsniveau in Tunesien tiefer als hierzulande ist. Damit überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse auch klar die privaten Interessen des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen und erscheint die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung eindeutig verhältnismässig. 3.4 Mildere Massnahmen sind nicht ersichtlich, nachdem weder die ausgefällten Strafen, noch die wiederholten Verwarnungen und Ermahnungen, noch die zuletzt verfügte Rückstufung einen Sinneswandel beim Beschwerdeführer zu bewirken vermochten. 3.5 Das klar überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen. 3.6 Auch Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind nicht ersichtlich, nachdem der Beschwerdeführer freiwillig auf seinen Flüchtlingsstatus verzichtet hatte und eine fortbestehende Verfolgungssituation auch nicht substanziiert geltend gemacht wird. Insbesondere vermögen auch die härteren Drogengesetze in Tunesien den Vollzug nicht zu hindern, zumal es der Beschwerdeführer selbst in der Hand hat, inskünftig (allenfalls unter Nutzung entsprechender Therapieangebote in Tunesien) delikts- und drogenfrei zu leben. Dem Beschwerdeführer wurde damit zu Recht die weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung verweigert. 4. Da sich das Aufenthaltsrecht der Ehefrau von demjenigen des Beschwerdeführers ableitet, ihr Aufenthaltszweck (Verbleib beim Ehegatten) mit der Wegweisung des Beschwerdeführers ebenfalls im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG entfällt und der Familie – wie dargelegt – die gemeinsame Ausreise zuzumuten ist, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in Bezug auf die Ehefrau zu bestätigen. 5. 5.1 Aufgrund der gemeinsamen Ausreise(verpflichtung) der Familie kommt es zu keiner Trennung der Familie und kann das gemeinsame Familienleben in Tunesien weitergepflegt werden, weshalb der in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützte Anspruch auf Achtung des Familienlebens vorliegend überhaupt nicht tangiert wird (BGr, 9. Juni 2019, 2C_1077, E. 5.3.3 in fine). Ohnehin würden die gesetzten Widerrufsgründe auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben rechtfertigen (Art. 8 Abs. 2 EMRK und Art. 36 BV) 5.2 Auch das in denselben Bestimmungen garantierte Recht auf Privatleben vermittelt den Beschwerdeführenden kein Anwesenheitsrecht, da sich der Beschwerdeführer aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe und seiner Integrationsdefizite und seine Ehefrau schon aufgrund der kurzen Dauer ihres hiesigen Aufenthalts nicht auf die entsprechenden Bestimmungen berufen können (vgl. BGE 144 I 266 E. 3). 6. Da die Sache spruchreif erscheint und insbesondere auch die Verschuldungssituation des Beschwerdeführers keiner weiteren Klärung bedarf, sind weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und kann von der beantragten Rückweisung an die Vorinstanz abgesehen werden. Anzumerken ist, dass selbst bei Wegfall eines der aufgezählten Widerrufsgründe immer noch hinreichend Anlass bestünde, die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden nicht mehr weiter zu verlängern. Dies führt zur vollumfänglichen Abweisung der Beschwerde. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund der dargelegten Rechtslage besteht sodann auch kein Anlass, auf den bereits gefällten Entscheid betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zurückzukommen. 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1 und 2 je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Gerichtskosten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |