{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-09-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00648_2023-09-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223520&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=59&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6d2411c64b9790bff734152c9c117ec4"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00648"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.09.2023  VB.2022.00648"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.09.2023  VB.2022.00648"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.09.2023  VB.2022.00648"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung f\u00fcr Zwischennutzung | Wissenschaftlich begleitete Zwischennutzung mit Kleinwohnformen in der Industriezone; Bewilligungsf\u00e4higkeit. F\u00fcr die un\u00fcberbauten Bauparzellen \u2013 auf denen kein Betrieb besteht \u2013 ist mit dem Bauvorhaben von vornherein weder ein (offensichtlicher) Widerspruch zum kantonalen noch ein Widerspruch zum regionalen Richtplan ersichtlich (E. 3.3). Es ist unbestritten, dass die Zonenkonformit\u00e4t des Bauvorhabens nicht gegeben ist. \u00a7 56 PBG und Art. 25 BZO erlauben keine Bewilligung der geplanten Wohnbauten in der Industriezone (E. 5.2). Gem\u00e4ss der verwaltungsgerichtlichen Praxis kommt die Erteilung von befristeten Baubewilligungen dann infrage, wenn eine definitive Bewilligung eines Bauvorhabens aus rechtlichen Gr\u00fcnden nicht zul\u00e4ssig ist und die typischen Merkmale eines Provisoriums \u2013 wie etwa Fahrnisbaute oder Ladenprovisorium \u2013 vorliegen. Befristete Baubewilligungen d\u00fcrfen nur erteilt werden, wenn der Nachweis erbracht ist, dass eine vorschriftsgem\u00e4sse Ausf\u00fchrung oder ein rechtskonformer Standort nicht m\u00f6glich ist. An den genannten Nachweis sind keine strengen Anforderungen zu stellen; insgesamt ist aufgrund einer G\u00fcterabw\u00e4gung zu entscheiden. Die Befristung einer Baubewilligung zur M\u00e4ngelbehebung bzw. letztlich die Wiederherstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustands durch Zeitablauf ist in \u00a7 321 Abs. 1 PBG ausdr\u00fccklich vorgesehen. Grundlage f\u00fcr diese Bestimmung und die verwaltungsgerichtliche Praxis bildet der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsgrundsatz nach Art. 36 Abs. 3 BV in Verbindung mit der in Art. 26 BV statuierten Eigentumsgarantie sowie (gegebenenfalls) weiteren Grundrechten wie der in Art. 27 BV statuierten Wirtschaftsfreiheit und (hier) der in Art. 20 BV gew\u00e4hrleisteten Wissenschaftsfreiheit mit dem Teilgehalt der Forschungsfreiheit (E. 5.3). Ein rechtskonformer Standort erweist sich als unm\u00f6glich (E. 5.5). Die grossen \u00f6ffentlichen und privaten Interessen am Forschungsprojekt \u00fcberwiegen die entgegenstehenden Interessen deutlich (E. 5.6). Die Voraussetzungen f\u00fcr eineAusnahmebewilligung sind vorliegend gegeben (E. 5.7). \r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:55", "Checksum": "07d9a1a6c890826722e084b873d9c31f"}