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VB.2022.00649
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Februar 2023
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung, hat sich ergeben: I. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beantragte Rechtsanwalt B beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, es sei im Sinn einer superprovisorischen Massnahme das Migrationsamt des Kantons Zürich anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung von A nach Estland zu sistieren, bis das Zwangsmassnahmengericht über die Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit der Anordnung der Dublin-Ausschaffungshaft entschieden habe. In prozessualer Hinsicht beantragte er, es seien der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. II. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2022 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Begehren nicht ein, schrieb das Verfahren als erledigt ab (Disp.-Ziff. 1) und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ab (Disp.-Ziff. 2). Kosten wurden keine erhoben. III. Hiergegen erhob A bzw. Rechtsanwalt B am 27. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung von Disp.-Ziff. 2 des vorinstanzlichen Entscheids. Weiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Migrationsamts. Mit Eingaben vom 1. bzw. vom 2. November 2022 verzichteten das Zwangsmassnahmengericht und das Migrationsamt auf Vernehmlassung. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Für Beschwerden betreffend die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist die in der Hauptsache zuständige Instanz ebenfalls zuständig (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 Rz. 122). Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin am Verwaltungsgericht behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin wurde am 10. Oktober 2022 im Auftrag des Migrationsamts von der Kantonspolizei Zürich verhaftet; bereits zuvor war sie durch Rechtsanwalt B vertreten worden. Zur Verhaftung ausgeschrieben war die Beschwerdeführerin zwecks Ausschaffung bzw. – gemäss Angaben von Rechtsanwalt B – zwecks Vollzug der Ausschaffungshaft und wegen rechtswidrigen Aufenthalts. Um zu verhindern, dass die Beschwerdeführerin ohne Überprüfung der Haft nach Estland ausgeschafft werden könnte, reichte Rechtsanwalt B gleichentags das eingangs erwähnte Gesuch um Haftüberprüfung bzw. um superprovisorische Sistierung des Ausschaffungsvollzugs beim Zwangsmassnahmengericht ein. In der Folge erliess das Zwangsmassnahmengericht die angefochtene Verfügung. Die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird darin im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin gar nie in Ausschaffungshaft versetzt worden sei, weshalb weder ein aktuelles Rechtsschutzinteresse noch ein Anfechtungsobjekt vorliegen würden und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung weder begründet noch belegt worden sei. 2.2 Gemäss Angaben von Rechtsanwalt B wurde die Beschwerdeführerin nicht in Ausschaffungshaft versetzt, sondern am gleichen Tag – nach Ablauf von rund sieben Stunden – von der Kantonspolizei wieder aus der Haft entlassen. Ein Anfechtungsobjekt im Sinn einer Verfügung, mit der eine Ausschaffungshaft angeordnet worden wäre, besteht nicht. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, zum Zeitpunkt seines Gesuchs an das Zwangsmassnahmengericht habe die Beschwerdeführerin sich noch in Haft befunden und ein Haftentlassungsgesuch dürfe gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG jederzeit eingereicht werden. Weiter sei sie offensichtlich mittellos, für die Wahrung ihrer Rechte auf eine Vertretung angewiesen und schliesslich bestehe gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei der Dublin-Haft unabhängig von den Erfolgsaussichten in der Sache selbst, bereits anlässlich der erstmaligen richterlichen Überprüfung, ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (… mit Verweis auf BGE 143 II 361 E. 3.3). 2.3 Gemäss § 16 Abs. 1 und Abs. 2 VRG haben Parteien, welchen die nötigen Mittel fehlen, deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen und die nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung. Anders als im Zivilprozess werden vor- oder ausserprozessuale Kosten jedoch ausdrücklich nicht entschädigt (Plüss, Kommentar VRG, § 16 R. 96). Auch die Bundesverfassung gewährleistet keinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung ausserhalb eines Verfahrens (BGE 128 I 225 E. 2.4.3 mit Hinweis). Die Vorbringen, ein Haftentlassungsgesuch gemäss Art. 80a Abs. 4 AIG dürfe jederzeit gestellt werden und bereits anlässlich der erstmaligen richterlichen Haftüberprüfung bestehe ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, gehen daher ins Leere: Beides bezieht sich auf Fälle, bei denen eine ausländische Person sich bereits in Dublin-Haft befindet und ein Prozess zur Haftüberprüfung vor dem Zwangsmassnahmengericht angestrengt worden ist. Die vorliegend streitgegenständlichen Kosten sind jedoch allesamt ausserhalb eines Haftprüfungsverfahrens entstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3. 3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund ihrer Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend ihrem Unterliegen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das verwaltungsgerichtliche Verfahren. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (s. o. E. 2.3). Nach dem vorstehend in E. 2.3 Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 6. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 8. Mitteilung an:
Abkürzungsverzeichnis: AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) |