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Geschäftsnummer: VB.2022.00650  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.06.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Akteneinsicht


[Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer auf Gesuch hin Einsicht in drei einzelne Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Der Beschwerdeführer ersucht vor Verwaltungsgericht um Einsicht in fir kompletten Erwachsenenschutzakten.] Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde betreffend ein auf das Gesetz über die Information und den Datenschutz abgestütztes Gesuch um Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahrens zuständig (E. 1). Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine rechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt (E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in die drei für die Regelung des Nachlasses und die Erbteilung relevanten Dokumente. Folglich kann der Beschwerdeführer aus seiner Erbenstellung kein die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin überwiegendes Interesse an der Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten. Damit steht Art. 451 Abs. 1 ZGB seiner Einsichtnahme in die weiteren Erwachsenenschutzakten entgegen (E. 2.4 f.). Abweisung.
 
Stichworte:
INFORMATIONSZUGANG
KINDES- UND ERWACHSENENSCHUTZBEHÖRDE
ÖFFENTLICHKEITSPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 20 IDG
Art. 20 Abs. 1 IDG
Art. 23 Abs. 1 IDG
Art. 451 Abs. 1 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 1
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00650

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 8. Juni 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Christoph Raess.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Akteneinsicht,

hat sich ergeben:

I.  

A ersuchte am 6. Oktober 2021 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB Stadt Zürich) um umfassende Einsicht in die Akten des rechtskräftig eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens seiner verstorbenen Mutter. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 gewährte die KESB Stadt Zürich A Einsicht in drei einzelne Dokumente. Im Übrigen wies die KESB Stadt Zürich das Gesuch ab und machte A darauf aufmerksam, dass er ein allfälliges weiteres Akteneinsichtsgesuch zu begründen habe.

Am 1. November und am 3. Dezember 2021 ersuchte A die KESB Stadt Zürich erneut um Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Am 8. Dezember 2021 kündigte die KESB Stadt Zürich A an, dass seine Akteneinsichtsgesuche abgewiesen würden, falls er daran festhalten werde. Die KESB Stadt Zürich forderte A darum auf, bis zum 7. Januar 2022 ausdrücklich zu bestätigen, dass er eine formelle Entscheidung über seine Akteneinsichtsgesuche verlange. In der Folge unterliess A eine entsprechende Mitteilung, weshalb die KESB Stadt Zürich das Verfahren am 11. Januar 2022 abschrieb.

Am 11. Februar 2022 ersuchte A die KESB Stadt Zürich ein weiteres Mal um Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Dieses Gesuch wies die KESB Stadt Zürich am 1. März 2022 ab.

II.  

Der Bezirksrat Zürich wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 22. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A die Rekurskosten (Dispositiv-Ziff. II) und sprach keine Parteientschädigungen zu (Dispositiv-Ziff. III).

III.  

Am 26. Oktober 2022 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 22. September 2022 aufzuheben und ihm Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner Mutter zu gewähren. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Der Bezirksrat Zürich verzichtete am 1. November 2022 auf Vernehmlassung. Die KESB Stadt Zürich beantragte am 4. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 16. März 2023 reichte der Bezirksrat Zürich weitere Akten nach.

Am 31. März 2023 lud das Verwaltungsgericht das Obergericht zum Meinungsaustausch über die Zuständigkeit ein. In seiner Antwort vom 19. April 2023 teilte das Obergericht mit, dass es sich nicht als zuständig erachte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

1.2  

1.2.1 Nach Art. 449b Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) haben die an einem Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 314 Abs. 1 ZGB). Aus dem Wortlaut von Art. 449b Abs. 1 ZGB sowie dessen Einordnung in den gesetzlichen Verfahrensregeln "vor der Erwachsenenschutzbehörde" (vgl. die Titel vor Art. 443 ff. ZGB) folgt, dass die Bestimmung nur das Akteneinsichtsrecht während eines hängigen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahrens regelt (vgl. Luca Maranta, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 449b ZGB N. 3). Nicht anwendbar ist Art. 449b ZGB demgegenüber auf abgeschlossene Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren (Luca Maranta, Art. 449b ZGB N. 4 und N. 31; vgl. BGr, 8. März 2019, 5C_1/2018, E. 6.4.2; vgl. auch Peter Tuor/Bernard Schnyder/Alexandra Jungo, in: Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 14. Aufl., Zürich 2015, § 59 N. 40; Daniel Rosch, in ders. et al. [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, Art. 449b N. 1 in fine; René Huber, in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, Rz. 22.62 ff., 22.160, 22.163; a. M. Patrick Fassbind, in: Jolanta Kren Kostkiewicz et al [Hrsg.], Kommentar ZGB, 4. A., Zürich 2021, Art. 449b N. 1 insbesondere mit Verweis auf die missverständliche Formulierung in der bundesrätlichen Botschaft [vgl. BBl 2006 7001 ff., 7082]).

1.2.2 Der Zugang zu amtlichen Informationen aus rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren richtet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach § 20 und §§ 23 ff. des Gesetzes vom 12. Februar 2007 über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4). Diese Bestimmungen dienen der Umsetzung des in Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verankerten Öffentlichkeitsprinzips (vgl. VGr, 18. März 2021, VB.2020.00746, E. 2 mit Hinweisen). Das Gesetz über die Information und den Datenschutz schliesst nicht aus, dass es auch für den Zugang auf Informationen aus abgeschlossenen Verfahren der Zivilgerichtsbarkeit anwendbar ist, da es für alle öffentlichen Organe des Kantons Zürich gilt (§ 2 IDG), wozu auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden gehören (§ 3 Abs. 1 lit. b IDG; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.1 f.). Zudem wird in der Lehre zu Recht davon ausgegangen, dass der in § 20 Abs. 3 IDG geregelte Vorbehalt für nicht rechtskräftige abgeschlossene Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren sich auch auf hängige Verfahren der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit bezieht (vgl. Beat Rudin, in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich [IDG], Zürich etc. 2012 [Praxiskommentar IDG], § 20 N. 40).

1.2.3 Ersucht eine Person im Kanton Zürich bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde um Einsicht in die Akten eines abgeschlossenen Verfahrens, ist dieses Gesuch folglich nach § 20 und §§ 23 ff. IDG zu beurteilen. Dementsprechend hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nach § 27 Abs. 1 IDG eine Verfügung zu erlassen, wenn es den Zugang zur gewünschten Information verweigern, einschränken oder aufschieben will. Die Anfechtung einer den Informationszugang einschränkenden Verfügung richtet sich nach dem verwaltungsrechtlichen Rechtsmittelweg, weshalb die betroffene Person zunächst Rekurs an den zuständigen Bezirksrat und anschliessend Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben kann (vgl. § 41 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG sowie § 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. c Ziff. 1 VRG; § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes vom 10. März 1985 [LS 173.1]; VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00340, E. 3.2 – 30. Juni 2022, VB.2021.00858, E. 1; Urs Thönen, Praxiskommentar IDG, § 27 N. 8).

1.2.4 Damit ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ersuchte die Beschwerdegegnerin um Einsicht in die Akten des rechtskräftig eingestellten Erwachsenenschutzverfahrens seiner verstorbenen Mutter. Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Oktober 2021 Einsicht in eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs vom 17. Februar 2020, eine Kopie der Steuererklärungsunterlagen für das Jahr 2018 sowie den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2020. Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Einsicht in die weiteren Erwachsenenschutzakten seiner Mutter verweigern durfte.

2.2 Nach § 20 Abs. 1 IDG hat jede Person Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen. Dieser Anspruch besteht unabhängig vom Nachweis besonderer Interessen (Alain Griffel, in: ders. [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 9 N. 4; Bruno Baeriswyl, Praxiskommentar IDG, § 20 N. 12). Das öffentliche Organ verweigert jedoch nach § 23 Abs. 1 IDG die Bekanntgabe von Informationen ganz oder teilweise, wenn eine rechtliche Bestimmung oder ein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse entgegensteht.

2.3 Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Diese Verschwiegenheitspflicht bzw. das Erwachsenenschutzgeheimnis umfasst alles, was eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde aufgrund ihrer Tätigkeit an persönlichen Informationen über die von einer Massnahme betroffenen Person und ihre Umgebung erfährt (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 7. A., Basel 2022, Art. 451 ZGB N. 11). Damit eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ihrer Aufgabe, die Interessen der betroffenen Person zu schützen, nachkommen kann, muss sie über eine Vielzahl von zum Teil hochsensiblen Informationen verfügen. Diese betreffen sowohl die zu schützende Person wie auch ihre Umgebung. Die Interessen der betroffenen Personen erfordern es, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde mit diesen Informationen sorgfältig umgeht (Geiser, Art. 451 ZGB N. 3). Der Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB besteht folglich zunächst darin, die bei einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gesammelten Informationen zu schützen. Zudem setzt eine effektive behördliche Hilfe in jedem Fall ein Mindestmass an Vertrauen voraus, was nur erreicht werden kann, wenn Sicherheit besteht, dass die heiklen Informationen vertraulich behandelt werden (Geiser, Art. 451 ZGB N. 3). In der Sicherstellung dieser Vertraulichkeit besteht ein weiterer Zweck von Art. 451 Abs. 1 ZGB.

Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine bundesrechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde im Sinn von § 23 Abs. 1 IDG grundsätzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Zürich geltende Öffentlichkeitsprinzip einschränkt. Art. 451 Abs. 1 ZGB steht einer Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren jedoch nicht umfassend entgegen. Eine Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde kann Zugang zu Informationen aus abgeschlossenen Verfahren gewähren, wenn ihrer Verschwiegenheitspflicht überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 451 Abs. 1 ZGB). Die Behörde hat insoweit eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Dem Geheimhaltungsinteresse der durch eine Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme betroffenen Person können überwiegende Interessen dieser Person oder Dritter entgegenstehen (Geiser, Art. 451 ZGB N. 17).

2.4 Der Beschwerdeführer begründet sein Gesuch um Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter im Wesentlichen damit, dass ihm bekannt sei, dass seine Mutter ungefähr drei bis vier Wochen vor ihrem Ableben beabsichtigt habe, zu seinen Gunsten Anpassungen in ihrer Verfügung von Todes wegen vorzunehmen. Die Anpassungen beträfen die Verwaltung und Zuweisung der von seiner Mutter zuletzt bewohnten Liegenschaft, welche sich auch in ihrem Nachlass befinde. Entsprechende Schreiben der Beschwerdegegnerin seien ihm zu Lebzeiten bereits gezeigt worden und er habe auch Kenntnis von entsprechenden Telefonaten zwischen der Beschwerdegegnerin und seiner Mutter.

Die Beschwerdegegnerin gewährte dem Beschwerdeführer Einsicht in eine Kopie des Betreibungsregisterauszugs vom 17. Februar 2020, eine Kopie der Steuererklärungsunterlagen für das Jahr 2018 sowie den Bericht der Stadtpolizei Zürich vom 5. Februar 2020. Diese drei Dokumente sind die einzigen Aktenstücke aus den Erwachsenenschutzakten der verstorbenen Mutter des Beschwerdeführers, welche für die Regelung ihres Nachlasses und die Erbteilung für den Beschwerdeführer von Relevanz sein könnten. Die Akten der Beschwerdegegnerin enthalten insbesondere keine Verfügung von Todes wegen oder andere Dokumente, die Hinweise darauf enthalten, dass die Mutter des Beschwerdeführers vor ihrem Tod ihr Testament abänderte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin ohnehin von Gesetzes wegen verpflichtet gewesen ist, eine sich in ihren Akten befindende Verfügung von Todes wegen einzuliefern (Art. 556 Abs. 1 f. ZGB). Nach dem Gesagten kann der Beschwerdeführer aus seiner Erbenstellung kein die Verschwiegenheitspflicht überwiegendes Interesse an der Einsicht in sämtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten.

2.5 Weitere Interessen, welche die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin im Sinn von Art. 451 Abs. 1 ZGB überwiegen könnten, macht der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend. Damit steht Art. 451 Abs. 1 ZGB einer Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die weiteren Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter entgegen.

2.6 Ob daneben überwiegende öffentliche oder private Interessen im Sinn von § 23 IDG bestehen, welche der Einsichtnahme des Beschwerdeführers in die weiteren Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ebenfalls entgegenstehen würden, braucht damit nicht geklärt zu werden.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ihm ist sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  den Bezirksrat Zürich.