{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00650_2023-06-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223284&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "094f693a1a87ff61ef01c2997f531496"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00650"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.06.2023  VB.2022.00650"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.06.2023  VB.2022.00650"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.06.2023  VB.2022.00650"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Akteneinsicht | [Die Beschwerdegegnerin gew\u00e4hrte dem Beschwerdef\u00fchrer auf Gesuch hin Einsicht in drei einzelne Aktenst\u00fccke aus den Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter. Der Beschwerdef\u00fchrer ersucht vor Verwaltungsgericht um Einsicht in fir kompletten Erwachsenenschutzakten.] Das Verwaltungsgericht ist f\u00fcr Beschwerden gegen Entscheide eines Bezirksrats \u00fcber Anordnungen einer Kinder- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde betreffend ein auf das Gesetz \u00fcber die Information und den Datenschutz abgest\u00fctztes Gesuch um Einsicht in Akten eines abgeschlossenen Kindes- oder Erwachsenenschutzverfahrens zust\u00e4ndig (E. 1). Nach Art. 451 Abs. 1 ZGB sind Kindes- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rden zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht \u00fcberwiegende Interessen entgegenstehen. Art. 451 Abs. 1 ZGB stellt eine rechtliche Bestimmung dar, welche der Bekanntgabe von Informationen aus abgeschlossenen Verfahren einer Kinder- und Erwachsenenschutzbeh\u00f6rde grunds\u00e4tzlich entgegensteht und somit auch das im Kanton Z\u00fcrich geltende \u00d6ffentlichkeitsprinzip einschr\u00e4nkt (E. 2.3). Die Beschwerdegegnerin gew\u00e4hrte dem Beschwerdef\u00fchrer Einsicht in die drei f\u00fcr die Regelung des Nachlasses und die Erbteilung relevanten Dokumente. Folglich kann der Beschwerdef\u00fchrer aus seiner Erbenstellung kein die Verschwiegenheitspflicht der Beschwerdegegnerin \u00fcberwiegendes Interesse an der Einsicht in s\u00e4mtliche Erwachsenenschutzakten seiner verstorbenen Mutter ableiten. Damit steht Art. 451 Abs. 1 ZGB seiner Einsichtnahme in die weiteren Erwachsenenschutzakten entgegen (E. 2.4 f.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:32", "Checksum": "39a44353851fcb332c8cc1f6bff0410c"}