{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-12-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00651_2023-12-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223724&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "3fbd7620a6695f3c10e73d6ac9d39247"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00651"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2022.00651"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2022.00651"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.12.2023  VB.2022.00651"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Areal\u00fcberbauung | Areal\u00fcberbauung: Areal\u00fcberbauungsrevers. Der Gemeinderat entliess auf Ersuchen des Eigent\u00fcmers eines Grundst\u00fccks jenes und zwei weitere Grundst\u00fccke aus dem Perimeter einer altrechtlichen Areal\u00fcberbauung und ordnete die L\u00f6schung des Areal\u00fcberbauungsrevers auf den drei Grundst\u00fccken sowie des Ausnutzungsrevers auf dem beschwerdef\u00fchrerischen Grundst\u00fcck an. Dagegen rekurrierte die betroffene Eigent\u00fcmerschaft der beiden anderen Grundst\u00fccke, welche um das Beschlossene betreffend ihre eigenen Liegenschaften nicht ersucht hatten. Mit Gutheissung ihrer Rekurse bleiben die Areal\u00fcberbauungsreverse auf ihren Grundst\u00fccken unver\u00e4ndert erhalten (E. 3.1-2). Dem Beschwerdef\u00fchrer, welcher ein Bauprojekt anstrebt, f\u00fcr dessen Realisierung er auf die vorg\u00e4ngige Entfernung des Areal\u00fcberbauungsrevers angewiesen ist, ist in Bezug auf sein eigenes Grundst\u00fcck beschwerdelegitimiert. Hingegen ist ihm die Legitimation bez\u00fcglich der Drittgrundst\u00fccke, gegen deren unaufgeforderte Entlassung sich die Eigent\u00fcmerschaft erfolgreich wehrte und bez\u00fcglich welchen der Beschwerdef\u00fchrer auch keine Baugesuche stellt, abzusprechen (E. 3.4). An der wiederholt best\u00e4tigten Rechtsprechung \u00fcber die Bedeutung von Areal\u00fcberbauungsreversen, die vor Inkrafttreten des PBG erlassen wurden, ist festzuhalten (E. 4). Nach Massgabe dieser Rechtsprechung hielt die Vorinstanz daf\u00fcr, dass die unter Nebenbestimmungen bewilligte Areal\u00fcberbauung als Ganzes \u2013 worauf allein abzustellen sei \u2013 schon deshalb nicht mehr zul\u00e4ssig w\u00e4re, weil sie mit einigen Bl\u00f6cken nach heutiger Regelbauweise \u00fcbergeschossige Geb\u00e4ude umfasse, wobei es unerheblich sei, dass diese Regelbauwidrigkeit nicht bei allen Wohnbl\u00f6cken zu verzeichnen sei. Die aus dem Bewilligungszeitpunkt herr\u00fchrenden \u00f6ffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschr\u00e4nkungen g\u00e4lten nach wie vor, wenngleich im Rahmen der etappenweisen Erstellung vom urspr\u00fcnglichen \u00dcberbauungskonzept abgewichen worden sei. Das urspr\u00fcnglich bewilligte Gesamtkonzept inklusive Freifl\u00e4chen, welches damals dieAbweichung von der Regelbauweise gerechtfertigt habe, m\u00fcsse weiterhin eingehalten werden (E. 5.1). Was der Beschwerdef\u00fchrer dagegen vorbringt, \u00fcberzeugt nicht: Unwesentlich ist, ob der Wohnblock des Beschwerdef\u00fchrers schon damals gest\u00fctzt auf die Regelbauweise h\u00e4tte bewilligt werden k\u00f6nnen. Massgeblich ist allein, dass der Wohnblock nicht gest\u00fctzt auf die Regelbauweise bewilligt wurde \u2013 sondern als Teil einer Areal\u00fcberbauung. Wenngleich vom Gesamtkonzept zwar in Bezug auf die Anzahl Wohnbl\u00f6cke und die Geb\u00e4udegrundfl\u00e4chen abgewichen wurde, \u00e4ndert dies nichts an dem Umstand, dass die Freifl\u00e4chen und gestalterischen Erfordernisse im Bewilligungsprozess der einzelnen Etappen gepr\u00fcft und jeweils als areal\u00fcberbauungsw\u00fcrdig bzw. als gegeben erachtet wurden. Diese gesamthafte Betrachtungsweise wurde mit den statuierten Areal\u00fcberbauungsreversen festgehalten. Das damals als bewilligungsf\u00e4hige Einheit erachtete Gesamtbild zu erhalten, erfordert die Beibehaltung der Areal\u00fcberbauungsreverse (E. 5.2.1). Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs durch unterbliebene Pr\u00fcfung der \u00dcberf\u00fchrung in eine Areal\u00fcberbauung nach neuem Recht unter Entlassung bestimmter Wohnbl\u00f6cke mangels Streitgegenst\u00e4ndlichkeit (E. 5.2.2).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:23", "Checksum": "4553d8739a86977fe5a3fe0ba35f917d"}