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VB.2022.00652
Urteil
der 4. Kammer
vom 8. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A, ein 1967 geborener Staatsangehöriger Spaniens, reiste am 17. Februar 2021 zur Stellensuche in die Schweiz. Nach Aufnahme einer unbefristeten Tätigkeit als Sicherheitsmitarbeiter Verkehrsdienst Anfang Mai 2021 erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich Ende Mai 2021 eine bis am 16. Februar 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das für die Bewilligungserteilung massgebliche Anstellungsverhältnis wurde in der Folge noch während laufender Probezeit aufgelöst. Ende Juni 2021 reichte A dem Migrationsamt einen neuen, vom 24. Juni 2021 datierenden Arbeitsvertrag ein, wonach er ab diesem Datum bei einem Unternehmen, das Sicherheitsdienstleistungen anbietet, im Stundenlohn als Mitarbeiter Sicherheit angestellt werde. Weitere Unterlagen, namentlich solche, aus denen die Höhe des erzielten Lohns und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit hervorgegangen wären, reichte A indes trotz entsprechender Aufforderung des Migrationsamts nicht ein, weshalb dieses am 2. Juni 2022 den Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügte und ihn zum Verlassen der Schweiz bis am 15. Juli 2022 anhielt. II. Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 22. September 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Ausreisefrist bis 3. November 2022 (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'290.- (Dispositiv-Ziff. III). III. A erhob am 25. Oktober 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit der Begründung, dass er seit 7. Oktober 2022 wieder über eine Festanstellung verfüge und in der Schweiz weiterarbeiten möchte. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 4. November 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Mit Präsidialverfügung vom 11. Januar 2023 wurde A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert 20 Tagen Belege für die effektive Aufnahme des im Oktober 2022 eingegangenen Anstellungsverhältnisses einzureichen. Auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 8. Februar 2023 nicht ein (2C_88/2023), weshalb das Verwaltungsgericht A am 16. Februar 2023 nochmals eine kurze Nachfrist ansetzte, um Belege dafür einzureichen, dass er über eine Arbeitsstelle verfüge. Am 2. März 2023 reichte A dem Verwaltungsgericht einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag mit der B GmbH ein. Der (weiteren) Aufforderung, sämtliche Lohnabrechnungen der letzten Monate sowie eine aktuelle Arbeitsbestätigung einzureichen, kam A dagegen nicht nach, stattdessen teilte er dem Verwaltungsgericht am 20. April 2023 telefonisch mit, dass das Arbeitsverhältnis mit der B GmbH bereits wieder aufgelöst worden sei bzw. er in den letzten Monaten keine Einnahmen erzielt habe. Am 27. Mai 2023 informierte er das Verwaltungsgericht auch noch schriftlich darüber, nicht bei der B GmbH zu arbeiten und keine "Lohnabzüge" zu haben. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich hatte dem Verwaltungsgericht zudem mit Schreiben vom 14. April 2023 auf Nachfrage hin mitgeteilt, dass sich der Genannte bislang nicht bei der Arbeitsmarktbehörde (RAV) angemeldet und somit auch keine Leistungen der Arbeitslosenkasse erhalten habe. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. 2.2 Das Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA]) sowie nichterwerbstätige (Art. 1 lit. c FZA) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre Familienangehörigen (vgl. Art. 3 Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl. Art. 4 bzw. Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 6 ff. Anhang I FZA). Die Aufenthaltsbewilligungen nach dem Freizügigkeitsabkommen sind rein deklaratorisch und bestätigen bloss ein von Rechts wegen bestehendes Aufenthaltsrecht. Wenn die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, die den ursprünglichen Aufenthaltsanspruch begründen, und die betroffene Person auch aus keiner anderen Bestimmung des Freizügigkeitsabkommens einen (neuen) Aufenthaltsanspruch abzuleiten vermag, kann die zuständige Behörde eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen bzw. nicht verlängern (Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 [VFP, SR 142.203]; BGE 144 II 1 E. 3.1; BGr, 14. Januar 2021, 2C_1007/2020, E. 2.1). 3. 3.1 Gemäss (Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und) Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer, die bzw. der die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei innehat und mit einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Diese wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert. Bei der ersten Verlängerung kann die Gültigkeitsdauer beschränkt werden, wenn die ausländische Person seit mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos ist; die Dauer der Bewilligungsverlängerung darf ein Jahr nicht unterschreiten. 3.2 Nach Art. 6 Abs. 6 Anhang I FZA verliert eine arbeitnehmende Person bei unfreiwilliger Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar ihren freizügigkeitsrechtlichen Arbeitnehmerstatus und damit ihr Aufenthaltsrecht. Sie kann diesen Status aber verlieren, wenn sie entweder (1) freiwillig arbeitslos geworden ist oder (2) aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr) darauf bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine andere Arbeit finden wird oder (3) ihr Verhalten gesamthaft als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss, da sie ihre Bewilligung (etwa) gestützt auf eine fiktive bzw. zeitlich kurze Erwerbstätigkeit einzig zum Zweck erworben hat, von günstigeren Sozialleistungen als im Heimat- oder einem anderen Vertragsstaat zu profitieren (BGE 141 II 1 E. 2.2.1 mit Hinweisen). War eine ursprünglich unfreiwillig arbeitslos gewordene ausländische Person während einer gewissen Zeit arbeitslos und hatte sie einen allfälligen Anspruch auf Arbeitslosengelder ausgeschöpft, ging die frühere Rechtsprechung dabei regelmässig von fehlenden Aussichten auf eine neue Stelle aus (vgl. BGE 147 II 1 E. 2.1.3; BGr, 2. August 2022, 2C_114/2022, E. 4.4, auch zum Folgenden). Mit Art. 61a AIG wurde diese Praxis im nationalen Recht kodifiziert. Art. 61a Abs. 1 Satz 2 AIG bestimmt insofern, dass das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung bereits sechs Monate nach unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erlischt, wenn dieses vor Ablauf der ersten zwölf Monate des Aufenthalts endet. Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht mit dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 2 AIG). Bei unfreiwilliger Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach den ersten zwölf Monaten des Aufenthalts erlischt das Aufenthaltsrecht von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der EFTA mit einer Aufenthaltsbewilligung sechs Monate nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 61a Abs. 4 Satz 1 AIG). Wird nach Ablauf der sechs Monate weiterhin Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt, so erlischt das Aufenthaltsrecht sechs Monate nach dem Ende der Entschädigung (Art. 61a Abs. 4 Satz 2 AIG). Die Ordnung von Art. 61a Abs. 1–4 AIG gilt nicht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund vorübergehender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, Unfall oder Invalidität und auch nicht für Personen, die sich auf ein freizügigkeitsrechtliches Verbleiberecht (vgl. Art. 4 Anhang I FZA) berufen können (vgl. Art. 61a Abs. 5 AIG). 3.3 Der Beschwerdeführer war ab dem 1. Mai 2021 im Stundenlohn als Sicherheitsmitarbeiter Verkehrsdienst für das Einzelunternehmen C in D tätig, wobei seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 18 Stunden betrug. Am 9. Juni 2021 löste der Arbeitgeber das Anstellungsverhältnis per 20. Juni 2021 auf, unter anderem, weil sich der Beschwerdeführer nicht als teamfähig erwiesen habe. In der Folge war der Beschwerdeführer vom 24. Juni bis am 30. November 2021 bei der E AG in F als Mitarbeiter Sicherheit angestellt, dies ebenfalls im Stundenlohn, wobei der Beschwerdeführer erst im Rekursverfahren Belege für die effektiv geleisteten Arbeitseinsätze und den erzielten Lohn (in Höhe von durchschnittlich Fr. 3'281.-) einreichte. Mit seiner Beschwerde vom 25. Oktober 2022 reichte der Beschwerdeführer einen vom 1. Oktober 2022 datierenden, auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit der G AG in H ein, aus dem hervorgeht, dass er ab dem 7. Oktober 2022 für das genannte Unternehmen als … arbeite. Ein effektiver Stellenantritt ist allerdings nicht belegt. In der gegen die Aufforderung, einen Beleg für die Arbeitsaufnahme einzureichen, gerichteten Beschwerde ans Bundesgericht brachte der Beschwerdeführer stattdessen vor, auf Stellensuche zu sein. Anfang März 2023 reichte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht sodann einen Arbeitsvertrag mit der B GmbH ein über die Aufnahme einer Tätigkeit als Marketing Assistent bei dieser per 27. Februar 2023. Gemäss telefonischer Auskunft vom 20. April 2023 trat der Beschwerdeführer allerdings (auch) diese Stelle nie an. 3.4 Mit Blick auf seine unbefristete Anstellung bei der Firma C in D erteilte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer Ende Mai 2021 gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Noch innerhalb der ersten 12 Monate seines hiesigen Aufenthalts verlor der Beschwerdeführer jedoch nicht nur diese Anstellung, sondern auch die daran anschliessende bei der E AG. Bei Erlass der Ausgangsverfügung war er etwas mehr als sechs Monate arbeitslos. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kam bzw. kommt ihm schon deshalb nicht zu, weil er die Beitragszeit nicht erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 13 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 1982 [SR 837.0]). Damit ist das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 61a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AIG Anfang Juni 2022 erloschen. Er hat die freizügigkeitsrechtliche Arbeitnehmereigenschaft seither auch nicht wieder erworben. Zwar schloss der Beschwerdeführer am 1. Oktober 2022 und am 27. Februar 2023 zwei neue Arbeitsverträge im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA ab, eigenen Angaben zufolge trat er die betreffenden Arbeitsstellen jedoch wohl nie an, und jedenfalls sind die Stellenantritte nicht belegt. Praxisgemäss gilt er daher nicht als Arbeitnehmer im Sinn des Freizügigkeitsabkommens (VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00610, E. 3.4; ferner BGr, 8. Februar 2022, 2C_131/2022, E. 2.2). 4. Aus einer anderen bzw. anderen Bestimmung(en) des Freizügigkeitsabkommens vermag der Beschwerdeführer ebenfalls keinen Anwesenheitsanspruch abzuleiten. Namentlich verfügt er nicht über ausreichend finanzielle Mittel, um sich auf Art. 6 FZA in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Anhang I FZA betreffend die Zulassung als Nichterwerbstätiger berufen zu können (vgl. Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA in Verbindung mit Art. 16 VFP; vgl. BGE 142 II 35 E. 5.1, 135 II 265 E. 3.3–7; ferner Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 24 Anhang I FZA N. 3). Da ihm auch das weitere Völkerrecht und das Ausländer- und Integrationsgesetz kein Aufenthaltsrecht vermitteln, kann die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers daher widerrufen werden (vgl. Art. 23 VFP). 5. 5.1 Migrationsrechtliche Massnahmen wie der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung müssen verhältnismässig sein (vgl. Art. 96 AIG, Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]; vgl. BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6). Vorliegend ist deshalb eine Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse am Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers und an dessen Wegweisung einerseits und den privaten Interessen an seinem Verbleib andererseits. 5.2 Der Beschwerdeführer reiste erst im Alter von 54 Jahren in die Schweiz ein und hält sich hier seit zwei Jahren auf. Dass er sich während dieser Zeit massgeblich integriert hätte, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil lebt der erwerbslose Beschwerdeführer aktuell in seinem Auto, einem Minivan mit spanischem Kennzeichen, und verfügt über keinen festen Wohnsitz. Ein Bekannter von ihm fungiert als sein Zustellempfänger und deponiert ihm die Post jeweils im Kellerabteil seiner Wohnung. Die Gemeinde I unterstützte den Beschwerdeführer zudem in der Vergangenheit vorübergehend finanziell. Geboren wurde der Beschwerdeführer in Deutschland. Dort und in Frankreich hielt er sich eigenen Angaben zufolge im April 2022 auch für mehrere Wochen auf, um Familienangehörige zu besuchen. Wie sich einem in den Akten liegenden Polizeirapport betreffend ein Verfahren wegen des Verdachts auf Pornografie und sexuelle Belästigung von Kindern diesbezüglich entnehmen lässt, ist der Beschwerdeführer geschieden und Vater zweier Kinder. Sonst geht aus den Akten nichts Näheres zur Person des Beschwerdeführers hervor. 5.3 Insgesamt sind keine Gründe ersichtlich, welche hier gegen eine Wegweisung sprechen könnten. Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich damit auch als verhältnismässig. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung wurde nicht beantragt. 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an: |