{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00653_2023-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223054&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=35&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f6bd1bfccd06b369d58acad9326fb5ff"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00653"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00653"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00653"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00653"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "\u00dcbernahme der Kosten f\u00fcr externe, englischsprachige Logop\u00e4die | [Der 2014 geborene Sohn der Beschwerdegegnerschaft besucht eine Privatschule. Der angefochtene Rekursentscheid verpflichtet die Beschwerdef\u00fchrerin, sich an den Kosten f\u00fcr seine logop\u00e4dische Therapie bzw. Sprachtherapie in der Privatschule zu beteiligen, obschon sie der Beschwerdegegnerschaft angeboten hatte, ihren Sohn auf die Warteliste f\u00fcr ihre schuleigene Logop\u00e4dietherapie aufzunehmen.] Nach der Praxis des Bundesgerichts kann von einem Kanton gest\u00fctzt auf die Bundesverfassung nicht verlangt werden, dass er gegen\u00fcber Kindern, die freiwillig eine Privatschule besuchen, sonderp\u00e4dagogische Leistungen separat entsch\u00e4digt, die er im Rahmen der \u00f6ffentlichen Schule bereits anbietet (E. 3.2). Das Kantonalz\u00fcrcher Recht gew\u00e4hrt Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fclern, die eine Privatschule besuchen oder privat unterrichtet werden, zwar einen Anspruch unter anderem auf eine logop\u00e4dische Therapie; ein Anspruch auf Kosten\u00fcbernahme beliebiger privat gew\u00e4hlter Therapieleistungen besteht allerdings nicht (E. 3.3). Die Beschwerdef\u00fchrerin w\u00e4re deshalb nur dann zur \u00dcbernahme der Kosten der externen logop\u00e4dischen Therapie des Sohns der Beschwerdegegnerschaft verpflichtet, wenn ihr schulinternes Logop\u00e4dieangebot im konkreten Fall als unzureichend einzustufen w\u00e4re, was hingegen nicht der Fall ist. Namentlich ist hiervon nicht bereits deshalb auszugehen, weil f\u00fcr den Sohn der Beschwerdegegnerschaft \u2013 wie f\u00fcr alle Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler der Gemeinde, die eine logop\u00e4dische Therapie ben\u00f6tigen \u2013 eine Warteliste mit einer Wartefrist von in der Regel \"h\u00f6chstens sechs Monaten\" bestand (zum Ganzen E. 4.1 f.). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:19", "Checksum": "37fb64148ad48f17b29903ff4e592c4d"}