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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00655
Urteil
der 2. Kammer
vom 21. Dezember 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Vollzug
der Landesverweisung,
hat sich ergeben:
I.
A. A,
geboren 1988, Staatsangehörige von Eritrea, reiste am 23. Mai 2015 in die
Schweiz ein und stellte am 3. Juni 2015 ein Gesuch um Asyl. Am 31. August
2017 gebar sie ihre Tochter C. Die beiden wurden dem Kanton Zürich zugewiesen.
Das Staatssekretariat für Migration (SEM) wies das Asylgesuch mit Entscheid vom
30. Oktober 2017 ab, nahm A und ihre Tochter jedoch wegen Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz auf. Per 17. Juli 2018
wurde A das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter vorsorglich und am 14. Mai
2019 definitiv bis auf Weiteres entzogen. C befand sich vom 10. Juli 2018
bis zum 3. Juli 2019 in einem Heim und wurde danach bei einer
Pflegefamilie untergebracht. C wurde am 3. März 2022 in die
Flüchtlingseigenschaft ihres Vaters einbezogen und erhielt in der Schweiz Asyl
sowie eine bis am 2. März 2023 gültige Aufenthaltsbewilligung.
Am 20. September 2018 wurde A in Haft genommen und am
20. Mai 2019 in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. Mit Urteil des
Bezirksgerichts Winterthur vom 30. Oktober 2019 bzw. mit Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich (OGZ) vom 18. September 2020 wurde sie der
versuchten schweren Körperverletzung, der Sachbeschädigung sowie der mehrfachen
Nötigung und Drohung schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 28
Monaten sowie einer Geldstrafe von 140 Tagessätzen verurteilt. Zudem ordnete
das Gericht eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 des Schweizerischen
Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; Behandlung von psychischen
Störungen) sowie eine obligatorische Landesverweisung von sieben Jahren und die
Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Am Tag des Obergerichtsurteils wurde A aus dem vorzeitigen Strafvollzug
entlassen und dem Migrationsamt zugeführt. Dieses verzichtete jedoch auf
ausländerrechtliche Massnahmen. Am 22. Juli 2021 bzw. 6. August 2021
stellte das SEM das Erlöschen der vorläufigen Aufnahme von A fest.
B. Am 24. November
2021 stellte A dem Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 30
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Mit
Schreiben vom 20. Dezember 2021 teilte ihr das Migrationsamt im
Wesentlichen mit, die durch das Strafgericht angeordnete Landesverweisung sei
bindend und schliesse sowohl die Anordnung einer (erneuten) vorläufigen
Aufnahme als auch die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung aus (Art. 83
Abs. 9 AIG und Art. 61 Abs. 1 lit. e AIG). Das Schreiben
vom 24. November 2021 werde als sinngemässes Gesuch um Aufschub des
Vollzugs der Landesverweisung entgegengenommen. Da A nicht im Besitz der
Flüchtlingseigenschaft sei, müsse lediglich geprüft werden, ob die
Landesverweisung aus Gründen gemäss Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB
(zwingende Bestimmungen des Völkerrechts) aufzuschieben sei. Hierzu werde beim
SEM ein Amtsbericht eingeholt. Nachdem das SEM am 13. Januar 2022 und 22. April
2022 aufforderungsgemäss eine Stellungnahme zu möglichen Vollzugshindernissen
der Wegweisung von A nach Eritrea abgegeben hatte und die Beiständin von A zu
deren Familienverhältnissen befragt worden war, gab das Migrationsamt A am 4. Mai
2022 Gelegenheit, zur beabsichtigten Ansetzung einer Ausreisefrist Stellung zu
nehmen. Mit Eingabe vom 10. Juni 2022 beantragte sie, dem Gesuch um
Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b
AIG sei zu entsprechen, eventualiter sei dem SEM gestützt auf Art. 83 Abs. 6
AIG die vorläufige Aufnahme zu beantragen.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2022 wies das Migrationsamt
das Gesuch von A um Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung
ab und setzte ihr eine Frist zum Verlassen der Schweiz und dem Schengen-Raum
bis am 10. September 2022.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 23. September 2022 ab, soweit er
nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit betraf das Gesuch
um aufschiebende Wirkung des Rekurses, welches sich mit dem Entscheid erübrigt
hatte.
III.
Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 beantragte A dem
Verwaltungsgericht, in Aufhebung des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion
vom 23. September 2022 sei der Vollzug der Landesverweisung aufzuschieben
und die Ausreisefrist aufzuheben. Eventualiter sei der Streitgegenstand an die
Vorinstanz zur rechtsgenügenden Sachverhaltsabklärung zurückzuweisen oder die
Vorinstanz anzuweisen, beim SEM eine vorläufige Aufnahme gemäss Art. 54
Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) i.V.m. Art. 83 AIG zu
beantragen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte A, der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung
und Rechtsverbeiständung zu bewilligen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2022 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
A reichte am 7. und am 11. November 2022 weitere
Beweismittel zu den Akten.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete mit Schreiben vom 12. März
2021 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1 Das Gericht, das die Landesverweisung anordnet,
hat deren Verhältnismässigkeit zum Zeitpunkt der Anordnung zu prüfen (Art. 5
Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2; BGr, 13. April
2021, 6B_568/2020, E. 5.3.5). Das entbindet die vollziehende Behörde
jedoch nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Rückkehr weiterhin
erfüllt sind (BGE 145 IV 455 E. 9.4; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7). Die
Vollzugsbehörde hat im Vollzugsentscheid die Sache gemäss Art. 66d StGB
aktuell zu prüfen, so etwa auch unter dem Gesichtspunkt, ob die Voraussetzungen
für eine Rückkehr in medizinischer Hinsicht weiterhin erfüllt sind (BGE 145 IV
455 E. 9.1 und 9.4; BGE 147 IV 453 E. 1.4.7).
Mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a
StGB bzw. mit dem Vollzug der nicht obligatorischen Landesverweisung erlöschen
ausländerrechtliche Bewilligungen und das Asyl (Art. 61 Abs. 1 lit. e
und lit. f AIG und Art. 64 Abs. 1 lit. e AsylG). Die
vorläufige Aufnahme in der Schweiz wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine
strafrechtliche Landesverweisung rechtskräftig geworden ist (Art. 83 Abs. 9
AIG). Die Landesverweisung wird vollzogen, sobald die verurteilte Person
bedingt oder endgültig aus dem Straf- oder Massnahmenvollzug entlassen oder die
freiheitsentziehende Massnahme aufgehoben wird, ohne dass eine Reststrafe zu
vollziehen ist oder eine andere solche Massnahme angeordnet wird (Art. 66c
Abs. 3 StGB). Der Vollzug der obligatorischen Landesverweisung kann nur
unter den Voraussetzungen von Art. 66d StGB durch die zuständige kantonale
Behörde aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person ein von der Schweiz
anerkannter Flüchtling ist und durch die Landesverweisung sein Leben oder seine
Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre
(Art. 66d Abs. 1 lit. a StGB). Davon ausgenommen ist der
Flüchtling, der sich gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG (analog Art. 33 Abs. 1
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK]) nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (relatives
Rückschiebungsverbot). Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe für die
Annahme vorliegen, dass der Flüchtling die Sicherheit der Schweiz gefährdet,
oder wenn er als gemeingefährlich einzustufen ist, weil er wegen eines
besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden
ist. Oder wenn andere zwingende Bestimmungen des Völkerrechts
(menschenrechtliches, d. h.
absolutes Rückschiebungsverbot, Art. 3 EMRK; vgl. BGE 133 II 450 E. 7
zum zwingenden Völkerrecht) einer Landesverweisung entgegenstehen (Art. 66d
Abs. 1 lit. b StGB). Dies ist dann der Fall, wenn der verurteilten Person
Folter oder andere grausame und unmenschliche Behandlung oder Bestrafung droht,
wenn sie bei schwerer Krankheit im Endstadium keine adäquate Behandlung erhält,
wenn ihr unmenschliche Haft droht oder wenn sie wegen einer schweren Gewaltlage
erheblich gefährdet ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]; Weisung zur Landesverweisung
des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2021, 3.4.1). Auch bei einem Aufschub
erlischt die Bewilligung, sobald die strafrechtliche Verurteilung zu einer
obligatorischen Landesverweisung rechtskräftig ist (BBl 2013 6007). Eine
vorläufige Aufnahme ist nicht mehr möglich (Art. 83 Abs. 7 und 9
AIG), auch bei einem Aufschub des Vollzugs nicht.
2.2 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid
fest, dass sich das SEM hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen unter
dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK der Beschwerdeführerin habe vernehmen
lassen. Dabei habe das SEM im Amtsbericht vom 22. April 2022 mit Blick auf
den Arztbericht der die Beschwerdeführerin behandelnde Ärztin Dr. med. D,
Fachärztin für Kinder-/Jugend-Psychiatrie und Psychotherapie, vom 24. Januar
2022 festgestellt, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach
Eritrea keinem realen Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen
Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 3 EMRK
ausgesetzt wäre. Diese Beurteilung lasse sich auch aus dem Arztbericht von Dr. med.
D vom 7. Juni 2021 ableiten, woraus hervorgehe, dass die
Beschwerdeführerin bereits in Eritrea psychisch erkrankt sei. Weiter hielt die
Vorinstanz fest, dass sie gemäss eigenen Angaben seit ihrem Jugendalter
Neuroleptika genommen habe, mit deren Hilfe sie ihren Alltag gut habe
bewältigen können. Es könne deshalb davon ausgegangen werden, dass sie bei
ihrer Rückkehr die notwendige Behandlung wieder in Anspruch nehmen und die
erforderlichen Medikamente erhalten könne. Es lägen somit keine Gründe im Sinne
von Art. 66d Abs. 1 lit. b StGB vor, welche den Aufschub der
Landesverweisung rechtfertigen würden. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation
in Eritrea lasse den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als
unzulässig erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht gehe nicht von einer
Situation extremer allgemeiner und verbreiteter Gewalt aus, die als dermassen
intensiv einzustufen sei, dass für jeden eritreischen Staatsbürger bei einer
Wegweisung eine ernsthafte Gefahr unmenschlicher Behandlung im Sinn von Art. 3
EMRK gegeben wäre. Das Bundesverwaltungsgericht gehe in seiner aktuellen
Rechtsprechung – selbst unter Berücksichtigung einer allfälligen Beteiligung
des eritreischen Militärs am Konflikt in der äthiopischen Unruheregion Tigray –
nicht von einer Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation
allgemeiner Gewalt in Eritrea aus, welche zur generellen Unzulässigkeit und
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führten. Auch eine allfällige
Einberufung in den Militärdienst spreche für sich alleine nicht gegen die
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Zudem habe die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihres Asylverfahrens und ihrer Aussagen keine konkrete Gefahr (''real
risk'') nachweisen oder glaubhaft machen können, zumal das SEM ihre
Asylvorbringen in seinem Entscheid vom 30. Oktober 2017 als unglaubhaft
erwogen habe.
2.3 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist
nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem anderen Licht
erscheinen zu lassen:
2.3.1 Die
Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, sie leide an einer schweren psychischen
Störung. Ihr drohe ohne durchgehende, kontrollierte Behandlung und Medikation bereits
kurzfristig eine konkrete Rückfallgefahr, u. a. für Körperverletzungen, mittel- bis
langfristig müsse mit schweren Delikten gegen Leib und Leben gerechnet werden.
Sie würde psychotisch bzw. wahnhaft werden und innert kürzester Zeit für sich
und ihre Umwelt zu einer konkreten Gefahr für Leib und Leben werden. Das SEM
habe nicht abgeklärt, ob es in Eritrea verfügbare, bezahlbare Einrichtungen,
Apotheken und betreute Wohnformen bzw. Einrichtungen gebe. Aus dem Bericht der
Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Thema ''Eritrea: Gesundheitsversorgung''
gehe hervor, dass es für die Beschwerdeführerin bzw. ihre Krankheiten keine
Behandlungseinrichtungen und für sie notwendigen Medikamente gebe. Sie sei
gesundheitsbedingt nicht mehr arbeitsfähig und sei zur Existenzsicherung auf
die Unterstützung ihrer Familie angewiesen. Diese habe aber aus Angst den
Kontakt mit ihr abgebrochen.
Die Beschwerdeführerin beruft
sich dabei erneut auf das von der Staatsanwaltschaft IV im Rahmen des
Strafverfahrens in Auftrag gegebene forensisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med.
E vom 12. Februar 2019 und auf die Arztberichte von Dr. med. D vom 24. Januar
2022 und 22. Juli 2022. Das OGZ ist in Berücksichtigung dieses Gutachtens
in seinem rechtskräftigen Urteil vom 18. September 2020 zum Schluss
gekommen, dass die Landesverweisung verhältnismässig sei, kein Härtefall
vorliege und vollzogen werden könne. Nach ständiger bundesgerichtlicher
Rechtsprechung sind Verwaltungsbehörden gehalten, nicht ohne Not von den
tatsächlichen Feststellungen der mit demselben Sachverhalt befassten
Strafbehörden abzuweichen. Falls keine klaren Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellungen bestehen, darf die Verwaltungsbehörde
deshalb von den tatsächlichen Feststellungen in einem Strafurteil nur
abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die
dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn
das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt
hat (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.2). Es ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht – zumindest nicht substanziiert – dargelegt, weshalb
die Beurteilung des OGZ unrichtig sein soll und davon abgewichen werden soll.
Das Verwaltungsgericht ist zur Vermeidung widersprüchlicher Entscheide von
Administrativ- und Strafbehörden auch nicht gehalten, eine erneute Prüfung der
Landesverweisung vorzunehmen (BGE 146 II 321 E. 4.6.4 mit Hinweis; BGr, 29. November
2021, 6B_105/2021, E. 3.5.1 f.). Die Beschwerdeführerin kann aus dem
Gutachten nach dem Gesagten nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Gleiches gilt für den Bericht ihrer behandelnden Ärztin.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist das SEM zusammen mit dem
Bundesverwaltungsgericht Fachinstanz, wenn es um die Beurteilung geht, ob
Vollzugshindernisse vorliegen, da diese auf ein reichhaltiges Wissen und spezialisierte Abteilungen zurückgreifen
können, welche sich mit der aktuellen Situation in den Herkunftsländern
befassen (vgl. VGr, 1. April 2020, VB:2019.00854, E. 3.3; VGr, 24. Oktober
2018, VB.2018.00326, E. 5.5.1, mit Hinweisen; VGr, 18. Dezember 2013,
VB.2013.00559, E. 5.2; VGr, 20. November 2013, VB.2013.307 E. 4,
mit Hinweisen). Das SEM liess sich auf Nachfrage des Migrationsamts am
22. April 2022 hinsichtlich der gesundheitlichen Einschränkungen der
Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK vernehmen und
hielt fest, dass aufgrund der geschilderten und diagnostizierten
gesundheitlichen Beschwerden die Beschwerdeführerin durch die Abschiebung mit
keinem realen Risiko konfrontiert werden würde. Es liege keine Situation einer
ernsthaften, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes vor, die zu intensiven Leiden oder einer erheblichen
Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Weiter führte das SEM aus, es möge
zutreffen, dass die Beschwerdeführerin an einer Depression und Posttraumatischen
Belastungsstörung (PTBS) leide. Auf Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
aufgrund einer medizinischen Notlage sei jedoch nur dann zu schliessen, wenn
eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland gar nicht zur Verfügung
stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung
des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Aufgrund der
gestellten Diagnosen sowie der weiteren Ausführungen im ärztlichen Bericht vom
24. Januar 2022 könne nicht geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei
auf eine dringende medizinische Behandlung in der Schweiz angewiesen, um Tod,
intensives Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung im
Heimatland zu vermeiden. Es liege keine konkrete und ernsthafte Gefährdung im
Sinne von Art. 3 EMRK vor.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat,
diagnostizierte Dr. med. D in ihrem Bericht vom 22. Juli 2022 im
Vergleich zu ihrem Bericht vom 24. Januar 2022 keine neuen, schwereren
Erkrankungen der Beschwerdeführerin. Die Ärztin diagnostizierte bei der
Beschwerdeführerin neu Suizidalität. Hierzu ist indes festzuhalten, dass die
wegweisungs- oder krankheitsbedingte Gefahr, dass die betroffene Person bei
einer Aufenthaltsbeendigung ihrem Leben ein Ende setzen könnte, für sich allein
nicht genügt, um die Wegweisung bzw. deren Vollzug als unverhältnismässig
erscheinen zu lassen. Die schweizerischen Behörden sind jedoch generell
gehalten, im Rahmen der konkreten Rückkehrmassnahmen alles ihnen Zumutbare
vorzukehren, um medizinisch bzw. betreuungsmässig sicherzustellen, dass das
Leben und die Gesundheit der betroffenen Person nicht beeinträchtigt wird (vgl.
BGE 139 II 393 E. 5.2.2). Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass sich
die gesundheitliche Situation seit der Beurteilung durch das SEM wesentlich
geändert hat. Wie die Vorinstanz zudem weiter zutreffend festgehalten hat, kommt
dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht ihrer Ärztin zudem nur
beschränkte Beweiskraft zu, zumal der Bericht keiner unabhängigen Begutachtung
gleichkommt und höchstens ein Parteigutachten darstellt (vgl. VGr, 20. März
2019, VB.2018.00298, E. 3.4, mit Hinweisen). Es gibt nach dem Gesagten
keinen Grund, von der Einschätzung des SEM bzw. des Obergerichts abzuweichen.
Es ist deshalb festzustellen, dass es sich bei den geltend gemachten
psychischen Störungen der Beschwerdeführerin nicht um eine schwerwiegende und
lebensbedrohende Krankheit im Sinn von Art. 66d Abs. 1 lit. b
StGB bzw. Art. 3 EMRK handelt, die zu einem Vollzugsaufschub der
Landesverweisung führen würde. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass
unabhängig von den Bedingungen für den Zugang zur Gesundheitsversorgung in
Eritrea der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin derzeit nicht so
schwerwiegend ist, dass sie bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland konkret
gefährdet sein könnte. Hierzu ist zudem anzumerken, dass die Beschwerdeführerin
gemäss Gutachten des OGZ seit ihrem 12. Lebensjahr an psychischen
Störungen leidet und sich in Eritrea deswegen auch in Behandlung befand. Die
Beschwerdeführerin kann sich vor ihrer Abreise aus der Schweiz einen
Medikamentenvorrat anlegen, um gegebenenfalls die Zeit zwischen ihrer Ankunft
in Eritrea und ihrer tatsächlichen Wiedereingliederung in diesem Land zu
überbrücken.
2.3.2 Die
Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sie bei einer Rückkehr mit
schweren Repressionen zu rechnen habe, weil sie aus dem aktiven Nationaldienst
geflohen sei. Eritrea befinde sich seit 2021 in einem Angriffskrieg gegen
Tigray. Soldatinnen würden sich direkt an Kriegsverbrechen schuldig machen bzw.
die Dienstverweigerung ziehe mehrjährige Strafen nach sich. Aufgrund ihrer
psychischen Erkrankung und ohne Behandlung durch die Einnahme von zwingend
notwendigen Medikamenten würde die Beschwerdeführerin kurzfristig
gesundheitsbedingt Straftaten verüben. Auch deshalb müsste sie mit einer
Verhaftung und einer Gefängnisstrafe rechnen. Die Gefängnisse in Eritrea seien
nicht auf die Unterbringung psychisch Kranker vorbereitet. Die harten
Haftbedingungen würden bei der Beschwerdeführerin zu einer konkreten Gefährdung
an Leib und Leben bzw. Art. 3 EMRK führen. Sodann sei Ostafrika von der
schlimmsten Dürre seit Messbeginn betroffen und Eritrea sei nicht mehr in der
Lage, die Bevölkerung zu ernähren. Die aktuelle Dürre sei eine Folge des
Klimawandels. Die Folgen des Klimawandels würden auch die Schutzrechte von Art. 3
EMRK berühren, wenn dieser im Einzelfall zu lebensbedrohlichen Lebensumständen
führe. Der Beschwerdeführerin drohe Hunger und Obdachlosigkeit. Schliesslich
würde die Verweigerung des Vollzugsaufschubs auch zu einer Trennung von ihrer
Tochter führen, was Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 11 KRK verletze.
Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, erfüllt
die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht und lässt auch die
allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Auch eine allfällige –
aufgrund des Alters der Beschwerdeführerin eher unwahrscheinliche – Einberufung
in den Militärdienst spricht für sich alleine nicht gegen die Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG in Verbindung
mit Art. 4 und 3 EMRK (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1; BVGr, 30. August
2022, E-4609/2019, E. 9.2.3; BVGr, 15. September 2021, E-1853/2019, E. 8.2.2).
Um Wiederholungen zu vermeiden, kann im Übrigen auf die Erwägungen im
vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (vgl. E. 2.2 oben). Auch die
Behauptung, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer psychischen Probleme
straffällig werden könnte, vermag zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
Hierzu ist festzuhalten, dass sich mit einer möglichen zukünftigen
Straffälligkeit keine Unzulässigkeit des Vollzugs begründen lässt. Zudem ist
festzuhalten, dass sich gemäss dem Gutachten des OGZ aufgrund der
Persönlichkeitsstörung der Beschwerdeführerin zwar deliktrelevante
Problemebereiche erklären liessen, es aber keine Hinweise auf eine Verminderung
der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gebe. Die
Beschwerdeführerin habe ihre Delikte bereits Tage davor angekündigt, sich nicht
in einer besonders akuten Belastungssituation befunden und ihr Verhalten habe
zumindest teilweise ihren Wertvorstellungen entsprochen. Das OGZ kam in seinem
Urteil zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin bei der Tatbegehung nur leicht
vermindert schuldfähig gewesen sei. Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter
von 27 Jahren in die Schweiz eingereist und war– soweit ersichtlich –
trotz vorbestehender psychischer Erkrankung seit ihrem 12. Lebensjahr in
ihrem bisherigen Leben in Eritrea nie strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Die Beschwerdeführerin sollte deshalb trotz ihrer psychischen Störungen in der
Lage sein, sich gesetzeskonform zu verhalten bzw. hätte sie sich ein strafrechtlich
relevantes Verhalten wohl selber zuzuschreiben.
Soweit die Beschwerdeführerin
geltend macht, ihr drohe Hunger und Obdachlosigkeit, wendet sie sich gegen die
Zumutbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung. Über die Zumutbarkeit hat das
OGZ als das die Landesverweisung anordnende Strafgericht bereits
(rechtskräftig) befunden. Im Vollzugsverfahren ist der Vollzug nur noch im
Rahmen von Art. 66d StGB zu überprüfen. Die Zumutbarkeit des Vollzugs der
Landesverweisung kann deshalb nicht Gegenstand des Verfahrens betreffend
Aufschub des Vollzugs sein (vgl. E. 2.1 und 2.3.1; BGr, 8. September
2021, 6B_50/2021, E. 4.6). Dennoch ist die Beschwerdeführerin darauf
hinzuweisen, dass eine Gefährdungssituation auch dann nur angenommen werden würde,
wenn eine konkrete Gefahr für Leib und Leben bestünde (Art. 83 Abs. 4
AIG). Eine konkrete Gefährdung liegt nicht schon deshalb vor, weil die
wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im
Heimatstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe
Arbeitslosigkeit herrschen (vgl. BVGE 2014/26, E. 7.6; BVGr, 17. August
2017, D-2311/2016, E. 17.2). Gleiches gilt bezüglich der Trennung von
ihrer Tochter. Wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat, stellen Art. 8
EMRK und Art. 1 KRK kein zwingendes Völkerrecht dar (vgl. BGE 133 II 450 E. 7)
und wurden die Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits im Urteil des OGZ
beurteilt.
2.3.3 Zusammenfassend
ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich im Fall der
Beschwerdeführerin aus den Akten keine Gründe ergeben, die einen Aufschub der
Landesverweisung rechtfertigen würden.
2.3.4 Weiter ist darauf
hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea derzeit generell
nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch
praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher der
Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die
für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12; BVGr, 30. August 2022, E-4609/2019,
E. 9.3).
2.4 Schliesslich sind auch die Eventualanträge der
Beschwerdeführerin abzuweisen: Nachdem die Landesverweisung der Beschwerdeführerin
rechtskräftig angeordnet wurde, besteht kein Raum, beim SEM die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen (vgl. E. 2.1; Art. 83 Abs. 9
AIG). Da das Verfahren nach der dargelegten Sach- und Rechtslage spruchreif
erscheint, ist von der eventualiter beantragten Rückweisung an die Vorinstanz
abzusehen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
3.
Die
Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. Da ihr Begehren
als von vornherein offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren abzuweisen (§ 16
Abs. 1 und 2 VRG). Die Kosten sind demnach der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und es steht ihr keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni
2007, 2D_3/2007 beziehungsweise 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde
erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).