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Geschäftsnummer: VB.2022.00658  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.02.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB


Bedingte Entlassung auf den Zweidritteltermin. Einzelrichterkompetenz zum Entscheid über eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug (E. 1). Voraussetzungen einer bedingten Entlassung auf den Zweidritteltermin (E.2). Trotz deutlicher Verbesserung in jüngerer Zeit durfte die Vorinstanz das früher von zahlreichen, teils gravierenden Disziplinarvorfällen geprägte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers im Rahmen ihrer Legalprognose als insgesamt belastendes Element berücksichtigen (E. 3.6). Die Tatsache, dass eine ambulante Behandlung gestützt auf ein veraltetes psychiatrisches Gutachten angeordnet wurde, steht einer legalprognostisch negativen Würdigung des späteren Abbruchs der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit nicht entgegen, da sich die damaligen Befunde in den Therapieberichten widerspiegeln, womit nach wie vor von einer gewissen Aktualität des Gutachtens auszugehen ist (E. 3.8). Die Verweigerung der bedingten Entlassung lag vorliegend im Ermessen der Vorinstanz (E. 4). Verrechnung des die Verfahrenskosten übersteigenden Kostenvorschusses mit Schulden des Beschwerdeführers (E. 5.2). Abweisung.
 
Stichworte:
AMBULANTE BEHANDLUNG
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
BEDINGTE ENTLASSUNG
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
BETRUG
DIFFERENZIALPROGNOSE
EINZELRICHTER
ERMESSEN
FREIHEITSSTRAFE
KOKAINHANDEL
LEGALPROGNOSE
PSYCHIATRISCHES GUTACHTEN
RISIKOPOTENTIAL
RÜCKFALLRISIKO
SOZIALER EMPFANGSRAUM
STRAFVOLLZUG
URKUNDENFÄLSCHUNG
VOLLZUGSVERHALTEN
VORSTRAFEN
Rechtsnormen:
Art. 86 Abs. 1 StGB
Art. 86 Abs. 2 StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00658

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. Februar 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Serafin Ritscher.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

1.    Justizvollzug und Wiedereingliederung,

 

2.    Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

betreffend bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB,

hat sich ergeben:

I.  

A. Mit Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 12. April 2018 wurde A der Urkundenfälschung, des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und mit fünf Monaten Freiheitsstrafe sowie Busse bestraft.

Sodann sprach das Bezirksgericht Zürich A mit Urteil vom 7. November 2018 des mehrfachen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen, der mehrfachen Geldwäscherei, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung und der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig. Es bestrafte ihn unter anderem mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren, wovon im Urteilszeitpunkt 170 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden waren. Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) an.

Zudem wurden A wegen Nichtbezahlung verschiedener Geldstrafen und Bussen im Zusammenhang mit diversen Strassenverkehrsdelikten Ersatzfreiheitsstrafen im Umfang von insgesamt 337 Tagen auferlegt.

B. Zum Vollzug dieser Freiheitsstrafen befindet sich A derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) K. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe waren am 26. Juli 2022 verbüsst. Das Strafende fällt auf den 27. August 2024.

C. Nach einer Anhörung am 5. Juli 2022 wies das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung ein Gesuch von A um bedingte Entlassung mit Verfügung vom 7. Juli 2022 ab.

II. Hiergegen liess A am 26. August 2022 an die Direktion der Justiz und des Innern rekurrieren. Diese wies den Rekurs mit Verfügung vom 27. September 2022 ab.

III.  

A. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und unter Entschädigungsfolgen die Aufhebung der Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 27. September 2022 sowie seine unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug beantragen.

B. Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2022 wurde A zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'500.- innert 20 Tagen verpflichtet, welchen er am 21. November 2022 leistete.

C. Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 6. Dezember 2022 unter Verzicht auf Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung am 14. Dezember 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Die Oberstaatsanwaltschaft beantragte mit Beschwerdeantwort vom 11. Januar 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

D. Die Vollzugsakten von A wurden beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die den Justizvollzug betreffende Angelegenheit ist mangels grundsätzlicher Bedeutung vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug handelt es sich um eine Materie, welche auch im Licht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weiterhin einzelrichterlicher Jurisdiktion unterstellt werden darf (VGr, 8. November 2022, VB.2022.00497 E. 1.2, mit Verweis auf BGE 147 IV 433 E. 2.3).

2.  

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2; 23. Mai 2018, 6B_306/2018, E. 3.2.2). Eine gute Bewährungsprognose ist nicht notwendig, vielmehr genügt das Fehlen einer negativen Legalprognose (Daniel Jositsch/Gian Ege/Christian Schwarzenegger, Strafrecht II: Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich etc. 2018, S. 253; Benjamin F. Brägger, Das schweizerische Sanktionenrecht, Bern 2018, S. 46). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019 [BSK StGB I], Art. 86 N. 16).

2.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose und dem Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019 E. 2.2). Das Verwaltungsgericht kann diese Ermessensausübung der Behörde nicht frei, sondern nur im Hinblick auf eine qualifizierte Fehlerhaftigkeit überprüfen (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Eine solche qualifiziert fehlerhafte und damit rechtsverletzende Ermessensbetätigung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und allein auf die Vorstrafen abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 22. Februar 2016, 6B_1188/2015, E. 1.1.6). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGr, 19. Mai 2015, 6B_93/2015, E. 5.3; vgl. Koller, BSK StGB I, Art. 86 N. 4 und 10). Einwandfreies Verhalten in der Anstalt spricht für sich allein ebenso wenig für künftige Legalbewährung wie mangelhafte Führung im Vollzug geringere Bewährungsaussichten indiziert (Wolfgang Wohlers in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. A., Bern 2020, Art. 86 N. 5).

3.  

3.1 Am 26. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer die gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung notwendigen zwei Drittel seiner Strafe verbüsst. Strittig ist indessen, ob auch die persönlichen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt sind.

3.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass der Entscheid des Beschwerdegegners 1, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern, gestützt auf dessen einlässliche Begründung und die korrekt wiedergegebene Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar erscheine und deshalb nicht zu beanstanden sei. Als die Legalprognose belastend würdigte sie vorderhand das Vorleben des Beschwerdeführers. Nicht weniger als neun Mal sei dieser seit 2011 wegen unterschiedlicher Straftaten (gewerbsmässiger Betrug, Pornographie, Diebstahl, Urkundenfälschung, Betäubungsmitteldelikte etc.) verurteilt worden. Dabei falle ins Gewicht, dass ihn der Vollzug einer im Jahr 2011 vom Obergericht ausgesprochenen vierjährigen Freiheitsstrafe offenbar nicht beeindruckt habe, sei er doch rund eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung erneut straffällig geworden, unter anderem indem er mit erheblichen Mengen Kokain gehandelt habe.

3.3 Zu Ungunsten des Beschwerdeführers würdigte die Vorinstanz auch dessen Vollzugsverhalten, welches sie als insgesamt negativ bewertete. Der Beschwerdeführer habe seit seinem Strafantritt im November 2018 zwei Mal wegen gravierender disziplinarischer Verstösse vom offenen in den geschlossenen Vollzug versetzt werden müssen. Zudem sei er als Folge seines untragbaren Verhaltens insgesamt drei Mal von einer Strafanstalt zur Verfügung gestellt worden. Dies werde auch nicht durch den Umstand aufgewogen, dass die JVA K dem Beschwerdeführer seit dessen Eintritt im März 2022 ein gutes Vollzugsverhalten bescheinige. Auch die JVA K habe in ihrem Vollzugsbericht deutlich festgehalten, dass der Beschwerdeführer die Ziele des Vollzugsplans nur in wenigen Teilen erreicht habe, und dass sich namentlich seine antisozialen Einstellungen und seine mangelnde Offenheit negativ auf die Legalprognose auswirken würden. Im Ergebnis habe deshalb auch die JVA K empfohlen, die bedingte Entlassung zu verweigern.

3.4 Als belastendes Element würdigte die Vorinstanz sodann den Verlauf der gerichtlich angeordneten ambulanten Massnahme, welche mit Verfügung vom 1. April 2022 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Gemäss Abschlussbericht der zuständigen Therapeutin der Strafanstalt C vom 23. September 2020 seien die deliktrelevanten dominanten und manipulativen Verhaltensweisen des Beschwerdeführers ursächlich gewesen für das dort gezeigte negative Vollzugsverhalten (unter anderem Organisation eines Alkoholschmuggels). Das dysfunktionale Verhalten sei einer therapeutischen Bearbeitung nicht zugänglich gewesen und das Rückfallrisiko habe nicht gesenkt werden können. Auch gemäss dem Abschlussbericht der Psychiatrischen Dienste D vom 17. März 2022 sei eine echte Therapiemotivation beim Beschwerdeführer nie vorhanden gewesen. Er habe keinen Willen gezeigt, an sich zu arbeiten, seine Taten bagatellisiert und sich von verhängten Sanktionen nicht beeindrucken lassen. Das Rückfallrisiko sei kaum gesunken und der Beschwerdeführer sei nach wie vor behandlungsbedürftig.

3.5 Zwar verfüge der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine mögliche Entlassung über eine vorhandene soziale und familiäre Einbettung. Solche Verhältnisse hätten ihn indessen auch in der Vergangenheit nicht von erneutem deliktischem Verhalten abzuhalten vermocht. Zudem habe der Beschwerdeführer durch die vergangenen Disziplinarfälle (Drogenkonsum, Verweigerung Urinprobe, Benützung verbotener Software) selbst im strikten Strafvollzugsregime wie auch im Rahmen von gewährten Vollzugslockerungen eine Rückfallgefährdung demonstriert.

3.6 In Bezug auf das Vollzugsverhalten bestreitet der Beschwerdeführer die Richtigkeit der im Vollzugsbericht der JVA E vom 23. März 2022 enthaltenen Tatsachendarstellung, wonach er einzelne Mitinsassen bedroht oder dem Personal gegenüber angedroht haben soll, seine Zelle zu zertrümmern. Selbst wenn sich diese Schilderung als tatsachenwidrig erweisen würde, vermöchte dies an einer für die Legalprognose eindeutig negativen Würdigung des Vollzugsverhaltens nichts zu ändern. Wie durch die Vorinstanz und den Beschwerdegegner 1 zutreffend festgehalten, kam es im Lauf des bisherigen Vollzugs wiederholt zu Disziplinierungen wegen mehrfachen Drogenkonsums, Organisation eines Alkoholschmuggels sowie diversen Verstössen im Umgang mit Elektronikgeräten (Besitz eines Mobiltelefons, unerlaubter Besitz von USB-Speichermedien, Installation nicht bewilligter Software auf Miet-Computer). Drei Mal führte das Verhalten des Beschwerdeführers zu einer Versetzung in eine andere Vollzugseinrichtung. Auch eine vom Beschwerdeführer geforderte wohlwollende Würdigung dieser Vorkommnisse im Licht der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass der Beschwerdeführer im Verlauf des bisherigen Vollzugs eine anhaltende Bereitschaft demonstriert hat, sich über Hausordnung sowie geltendes Recht hinwegzusetzen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Verhalten im Rahmen der Legalprognose als belastendes Element gewürdigt hat. Entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers werden diese Vorkommnisse auch nicht allein dadurch aufgewogen, dass die JVA K dem Beschwerdeführer seit dessen Eintritt im März 2022 ein gutes Vollzugsverhalten bescheinigt hat.

3.7 Nicht nachvollziehbar erscheinen sodann die Ausführungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte Unrechtmässigkeit der angeordneten Rückversetzung vom offenen Vollzug in die geschlossene Übergangsabteilung der Strafanstalt C im September 2019. Gemäss Verfügung vom 26. August 2019 erfolgte diese als Reaktion auf verschiedene Verstösse des Beschwerdeführers gegen die Hausordnung. So habe seine Urinprobe vom 13. August 2019 einen positiven Wert auf Kokain angezeigt. Im Rahmen einer Routinekontrolle seines Laptops am 21. August 2019 sei zudem festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer eine Internetverbindung mittels Hotspot-Funktion eines Mobiltelefons hergestellt habe, welches er unerlaubterweise besass. Die Mutmassungen des Beschwerdeführers, wonach seine Rückversetzung auf einen Verdacht vonseiten der Anstaltsleitung zurückzuführen sei, dass er sich während des Vollzugs an Kokaingeschäften beteiligt haben könnte, finden keinerlei Stütze in den Akten.

3.8 Hinsichtlich des gemäss Vorinstanz negativ zu würdigenden Verlaufs der ambulanten Massnahmen bringt der Beschwerdeführer vor, dass alleine aus deren Abbruch wegen Aussichtslosigkeit nicht auf eine schlechte Legalprognose geschlossen werden könne. Dies umso mehr, als die vom Bezirksgericht Zürich im Jahr 2018 ausgesprochene Massnahme gestützt auf ein veraltetes psychiatrisches Gutachten vom 26. Februar 2010 und somit ohne hinreichend aktuelle forensisch-psychiatrische Indikation angeordnet worden sei. Dem Beschwerdeführer sei sodann zugutezuhalten, dass er die Massnahme mehrere Jahre lang regelmässig besucht habe, anstatt diese schon kurze Zeit nach deren Einrichtung zu blockieren. Diesbezüglich kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach der im Strafverfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in die Anordnung der Massnahme einwilligte, und seinen Therapiewillen bekräftigte. Wie die Beschwerdegegnerin 2 zutreffend ausführt, scheinen die im Lauf des Massnahmenvollzugs eingeholten Therapieberichte die Befunde des psychiatrischen Gutachtens vom 26. Februar 2010 (Persönlichkeitsstörung und die damit einhergehenden Problemfelder Dissozialität sowie dominante und manipulierende Verhaltensweisen) stets zu bestätigen, sodass auch im heutigen Zeitpunkt noch von einer gewissen Aktualität des psychiatrischen Gutachtens auszugehen ist (vgl. Therapiebericht des Psychiatrisch-Psychologischen Diensts des Amtes für Justizvollzug vom 8. Juni 2012; Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste G vom 21. Mai 2013; Therapiebericht der Psychiatrie H vom 23. September 2020 sowie Therapiebericht der Psychiatrischen Dienste D vom 17. März 2022). Auch das Vorhandensein eines Therapiebedürfnisses wurde im Verlauf der Massnahme vonseiten der behandelnden Therapeuten zu keinem Zeitpunkt infrage gestellt. Im Einklang mit der negativen Würdigung des Therapieverlaufs durch die Vorinstanz steht sodann auch die Feststellung des jüngsten therapeutischen Abschlussberichts, wonach das aktuelle Rückfallrisiko bezogen auf das Anlassdelikt nur ansatzweise bzw. unwesentlich gesunken sei. Dem Argument, wonach sich der Beschwerdeführer immerhin während mehrerer Jahre regelmässig in Therapiesitzungen begeben hat, anstatt von Anfang an jegliche Kooperation zu verweigern, ist entgegenzuhalten, dass dem blossen Besuch von Therapiegesprächen kaum eine deliktpräventive Wirkung zukommen dürfte, solange der Beschwerdeführer – wie ihm durch die behandelnden Therapeuten immer wieder attestiert wurde – keine hinreichende Motivation an den Tag legt, sich kritisch mit den deliktursächlichen Aspekten seiner Persönlichkeit auseinanderzusetzen. Die fehlende Therapiemotivation des Beschwerdeführers war denn auch der Grund für die Aufhebung der Massnahme infolge Aussichtslosigkeit.

3.9 Auch die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers, mitunter die geltend gemachte Untergewichtung des positiven sozialen und familiären Empfangsraums, die behauptete mangelnde Gewährung von Gelegenheiten zur Erprobung im Rahmen von Vollzugslockerungen sowie die unzureichende Würdigung der in der Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom 29. Juli 2022 enthaltenen Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer gemäss der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) ein "geringes Risikopotential" aufweise, vermögen die schlüssigen und nachvollziehbaren Erwägungen der Vorinstanz im Rahmen der von ihr abgegebenen Legalprognose nicht zu entkräften. So ist anzumerken, dass sowohl der Beschwerdegegner 1 wie auch die Vorinstanz in ihrem jeweiligen Entscheid festhielten, dass der Beschwerdeführer über ein stabiles familiäres Umfeld verfüge und diesen Umstand durchaus positiv würdigten. Dass die Vorinstanz im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Gesamtwürdigung diesem Kriterium allein jedoch keine genügende deliktpräventive Wirkung zugemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des geltend gemachten Mangels an Vollzugslockerungen kann sodann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, wonach dem Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der JVA J (29. September 2020 bis 22. November 2021) elf Beziehungs- und vier Sachurlaube gewährt worden seien. Zu ergänzen ist, dass dem Beschwerdeführer trotz teilweise gravierender Disziplinarvorkommnisse auch in der Strafanstalt C mehrmals Urlaube gewährt worden sind. Als unbehelflich erweist sich schliesslich auch der Verweis des Beschwerdeführers auf dessen gemäss AFA-Einschätzung geringes Risikopotential, da sich dieses, wie die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Stellungnahme einlässlich darlegt, lediglich auf das Risiko der Begehung von schweren Gewalt- oder Sexualdelikten bezieht, jedoch nicht auf das Rückfallrisiko im Hinblick auf übrige Delikte.

4. Im Rahmen ihrer Gesamtwürdigung der dargelegten Umstände gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers nicht verbessert habe und dass dieser nach wie vor ein erhöhtes Rückfallrisiko für Betäubungsmitteldelikte, Betrugs- und Urkundendelikte sowie Strassenverkehrsdelikte aufweise. Weder mehrfache Verurteilungen noch der Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe hätten ihn bisher von weiterer Delinquenz abzuhalten vermocht. Zudem sei er im bisherigen Vollzug mehrheitlich als sehr schwieriger Insasse aufgefallen, und auch die therapeutischen Bemühungen seien erneut gescheitert. Der Beschwerdeführer sei nicht veränderungsbereit, bagatellisiere und externalisiere. Es erscheine somit verfrüht, den Beschwerdeführer auf den erstmöglichen Termin hin bedingt zu entlassen, da auch unter der Berücksichtigung möglicher Auflagen und Weisungen nicht davon auszugehen sei, dass ihn eine frühzeitige Entlassung von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten vermöge. Angesichts dessen sei das öffentliche Interesse an einer Strafverbüssung höher zu gewichten, da in Anbetracht der Vorstrafen des Beschwerdeführers (Handel mit gesundheitsgefährdenden Mengen von Betäubungsmitteln und evtl. auch betrügerische Handlungen) im Fall einer frühzeitigen Entlassung unter Umständen hohe Rechtsgüter bzw. eine Vielzahl von Personen gefährdet wären. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz erscheint nachvollziehbar und lag angesichts der dargelegten Umstände im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens. Die Verweigerung der bedingten Entlassung erweist sich somit nicht als rechtsverletzend.

5.  

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und ist ihm eine Parteientschädigung zu verwehren (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Soweit der geleistete Kostenvorschuss die Verfahrenskosten übersteigt, ist er dem Beschwerdeführer nicht zurückzuerstatten, da dieser aus früheren Verfahren nach wie vor Kosten schuldet. Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Präsidialverfügung vom 1. November 2022 ausdrücklich hingewiesen. Seine Forderung auf Rückerstattung der Kaution im die Verfahrenskosten übersteigenden Betrag ist mit diesen Schulden zu verrechnen, nachdem die Voraussetzungen der Verrechnung ohne Weiteres erfüllt sind (VGr, 25. August 2022, VB.2022.00259, E. 5.2; 11. Juli 2019, VB.2018.00518, E. 5.2 mit Hinweisen). Die Abrechnung hat die Zentrale Inkassostelle der (Zürcher) Gerichte vorzunehmen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'100.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 1'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zur Verrechnung überwiesen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Direktion der Justiz und des Innern;
c)    die Gerichtskasse;
d)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD).