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Geschäftsnummer: VB.2022.00659  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.04.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe bestand von Anbeginn weg kein Rechtsanspruch (E. 2.2). Im Streit liegt die Rückforderung der in den Monaten März bis Mai 2019 geleisteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat (E. 4.2.1). Der Beschwerdeführer behauptet, er sei seit Beginn der Unterstützung seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen (E. 4.2.2). Aufgrund der in vielfacher Hinsicht ungenügenden Aktenführung genügt der Verweis auf die fehlenden Kopien der Lohnabrechnungen in den Akten nicht, um die Behauptung des Beschwerdeführers zu widerlegen (E. 4.2.2). Deshalb kann den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht nicht nachgewiesen werden (E. 4.2.3). Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen, respektive rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der öffentlichen Hand, zurückzuerstatten sind. Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung (E. 4.3.1). In analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR muss die Sozialbehörde nachweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtümlicherweise von einem Anspruch der unterstützten Person ausgegangen ist; an diesen Nachweis sind freilich keine hohen Anforderungen zu stellen (E. 4.3.3). Vorliegend misslingt der Beschwerdegegnerin dieser Nachweis, insbesondere aufgrund der erheblichen Verletzung ihrer Aktenführungspflichten (E. 4.4). Zudem ist fraglich, ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführenden sich bezüglich der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht im guten Glauben befunden haben (E. 5). Gutheissung der Beschwerde (E. 6).
 
Stichworte:
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
IRRTÜMLICHE ZAHLUNG EINER NICHTSCHULD
MITWIRKUNGSFPLICHT
RÜCKERSTATTUNGSPFLICHT
SOZIALHILFE
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I OR
Art. 62 Abs. II OR
Art. 63 Abs. I OR
Art. 64 OR
§ 14 SHG
§ 26 lit. a SHG
§ 16 Abs. II SHV
§ 30 Abs. I lit. b SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00659

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. April 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde Thalwil, vertreten durch die Sozialkommission,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind verheiratet und haben drei gemeinsame Kinder (geboren 2017, 2018 und 2019). A wurde zusammen mit ihrer Familie im Zeitraum vom März 2019 bis April 2020 im Rahmen der Asylfürsorge unterstützt.

B. Mit Beschluss vom 24. August 2020 ordnete die Sozialkommission Thalwil das Nachfolgende an:

"1. Die materielle Hilfe für A wird rückwirkend per 30. April 2020 eingestellt.

2. A und B werden verpflichtet, den Betrag von Fr. 29'485.25 für unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen an die Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten.

3. Gestützt auf die Gesetzgebung des Kantons Zürich werden A und B verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'925.60 für unrechtmässig bezogene Leistungen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an die Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten.

4. Die monatlichen Raten betragen Fr. 400.00. Die Raten sind jeweils per 25. des Monats fällig, erstmalige Fälligkeit per 25. September 2020.

5. Bei nicht rechtzeitiger Ratenzahlung wird der ganze Betrag innert 30 Tagen ab der ausstehenden Rate fällig. Eine begründete Zahlungsunfähigkeit muss rechtzeitig mitgeteilt werden.

6. Bei einer allfälligen Wiederaufnahme der Sozialhilfeunterstützung und offenem Saldo aus der Rückerstattungsschuld ist die Verrechnung mit der laufenden Unterstützung weiterzuführen.

[…]"

II.  

Dagegen liessen A und B am 28. September 2020 Rekurs erheben und beantragen, der Beschluss der Sozialkommission Thalwil vom 24. August 2020 sei unter Entschädigungsfolgen vollumfänglich aufzuheben. Der Bezirksrat Horgen hiess den Rekurs am 22. September 2022 teilweise gut. Er hob Dispositivziffer 2 des Beschlusses der Sozialkommission auf und ersetzte sie wie folgt: "A und B werden gestützt auf Art. 62 des Obligationenrechts (OR) verpflichtet, den Betrag von Fr. 8'238.75 für die Monate März bis Mai 2019 an die Gemeinde Thalwil zurückzuerstatten". Zudem legte er die Raten neu fest (Dispositivziffer III). Weiter überwies er die Sache in Bezug auf die Rückforderung der obligatorischen Krankenkassenprämien in der Höhe von Fr. 2'925.60 zum Einspracheentscheid an die Sozialkommission Thalwil und trat im Übrigen nicht auf den Rekurs ein (Dispositivziffer II). Verfahrenskosten erhob er keine (Dispositivziffer IV) und sprach A und B im Umfang ihres Obsiegens eine anteilsmässige Parteientschädigung für das Rekursverfahren zu (Dispositivziffer V).

III.  

A und B liessen am 31. Oktober 2022 beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und unter Entschädigungsfolgen beantragen, Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats vom 22. September 2022 sei insoweit aufzuheben und zu ersetzen, als sie auch nicht gestützt auf Art. 62 OR zur Rückerstattung der Sozialhilfe verpflichtet seien. Weiter sei Dispositivziffer V des Beschlusses vom 22. September 2022 aufzuheben und der Bezirksrat Horgen anzuweisen, ausgangsgemäss über die Parteientschädigung neu zu befinden. Die Gemeinde Thalwil verzichtete am 4. November 2022 auf eine Beschwerdeantwort. Der Bezirksrat Horgen beantragte in der Vernehmlassungsantwort vom 7. November 2022 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Der Fall ist vom Einzelrichter zu entscheiden, da der Streitwert mit Fr. 8'238.75 (vgl. zur praxisgemässen Anwendung des Gravamensystems im Sozialhilferecht VGr, 22. Juni 2022, VB.2020.00805, E. 1; 10. August 2022, VB.2021.00557, E. 1.2) weniger als Fr. 20'000.- beträgt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Wer für den eigenen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG; LS 851.1]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt, dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 13. April 2022, VB.2021.00273, E. 2.1). Zu den eigenen Mitteln gehören gemäss § 16 Abs. 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person (lit. a) sowie alle Einkünfte und das Vermögen des Ehegatten dieser Person, sofern sie nicht getrennt leben (lit. b).

2.2 Die Beschwerdeführerin galt im Unterstützungszeitraum von März 2019 bis April 2020 aufgrund des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers unbestrittenermassen nicht als bedürftig im Sinn von §§ 14 und 15 SHG. Auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe bestand deshalb von Anbeginn weg kein Rechtsanspruch. Die Beschwerdegegnerin leistete der Beschwerdeführerin somit ohne gültigen Grund im Zeitraum vom März 2019 bis April 2020 wirtschaftliche Hilfe im Umfang von Fr. 29'485.25.

3.  

3.1 Im Streit liegt die Rückforderung der geleisteten wirtschaftlichen Hilfe. Mit Beschluss vom 24. August 2020 forderte die Beschwerdegegnerin die gesamte geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 29'485.25 aufgrund des unrechtmässigen Bezugs (§ 26 SHG) zurück.

3.2 Die Vorinstanz erwog, vorliegend seien die Voraussetzungen der Rückerstattungstatbestände gemäss §§ 26 und 27 SHG nicht erfüllt. § 26 SHG komme nicht zur Anwendung, da die Beschwerdeführenden die Beschwerdegegnerin über das Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers informiert hätten respektive die Beschwerdegegnerin vom Erwerbseinkommen Kenntnis gehabt habe. Weiter prüfte sie, ob eine Rückerstattungspflicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 ff. des Obligationenrechts vom 30. März 2011 (OR; SR 220) besteht. Sie kam zum Schluss, die Beschwerdegegnerin habe sich vor dem 14. Mai 2019 bezüglich der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe in einem Irrtum befunden, da sie vor diesem Zeitpunkt noch keine Kenntnis des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers gehabt habe. Zudem hätten die Beschwerdeführenden aufgrund der Höhe des monatlichen Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers, welches ausreichend sei, um den Lebensunterhalt bzw. das Existenzminimum der Familie zu decken, leicht erkennen können, dass sie nicht als bedürftig im Sinn von §§ 14 und 15 SHG gälten. Somit hätten die Beschwerdeführenden erkennen müssen, dass die Beschwerdegegnerin ihnen für die Monate März bis Mai 2019 irrtümlicherweise eine Zahlung ohne Rechtsgrund geleistet habe. Sie seien deshalb für die in diesem Zeitraum geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 8'238.75 aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR rückerstattungspflichtig.

3.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdegegnerin habe sich zu keinem Zeitpunkt während der Unterstützung in einem Irrtum befunden. Zudem hätten sie von der Richtigkeit der Auszahlung ausgehen dürfen. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR nicht erfüllt.

4.  

4.1 Strittig ist somit, ob die in den Monaten März bis Mai 2019 geleistete wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 8'238.75 zu Recht zurückgefordert wurde.

4.2  

4.2.1 Gemäss § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn die betreffende Person bei korrekter Erfüllung der Auskunftspflichten (§ 18 Abs. 1 SHG) und der Meldepflicht (§ 28 SHV) keine oder tiefere Unterstützungsleistungen erhalten hätte (zum Ganzen VGr, 7. April 2020, VB.2020.00068, E. 2.3). Insbesondere müssen Hilfesuchende vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über die finanziellen Verhältnisse von Angehörigen, mit denen sie zusammenleben, geben (§ 18 Abs. 1 lit. b SHG). Zu prüfen ist deshalb, ob die Beschwerdeführenden ihre Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 lit. b SHG verletzt haben, indem sie nicht wahrheitsgetreu und vollständig über das Einkommen des Beschwerdeführers Auskunft gaben.

4.2.2 Der Beschwerdeführer behauptet, er habe dem zuständigen Sozialarbeiter seit Beginn der Unterstützung im Februar 2019 immer wieder die Lohnabrechnungen abgegeben oder vorgelegt. Falls dies zuträfe, wären die Beschwerdeführenden ihrer Auskunftspflicht genügend nachgekommen. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, die Tatsache, dass sich keine Kopien von Lohnabrechnungen vor dem 6. April 2020 in den Akten befänden, genüge nicht, um diese Behauptung zu widerlegen, weil die Aktenführung in diesem Fall in vielfacher Hinsicht ungenügend war (siehe unten E. 4.3.5).

4.2.3 Nach dem Gesagten kann den Beschwerdeführenden eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht nicht nachgewiesen werden. Somit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht gemäss § 26 lit. a SHG vorliegend nicht gegeben.

4.3  

4.3.1 Zu prüfen bleibt eine Rückerstattungspflicht wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Das öffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund erfolgen respektive rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der öffentlichen Hand zurückzuerstatten sind (BGE 144 II 412 E. 3.1). Im Sinn einer Lückenfüllung finden die privatrechtlichen Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung, wobei die privatrechtlichen Regelungen gemäss der Rechtsprechung im öffentlichen Recht integral angewendet werden (BGE 138 V 426 E. 5.1; BGr, 17. Oktober 2013, 2C_534/2013, E. 5.4).

4.3.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 OR hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Diese Verbindlichkeit tritt nach Art. 62 Abs. 2 OR insbesondere dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat, wobei die Rückforderung dann ausgeschlossen ist, wenn die Zahlung für eine verjährte Schuld oder in Erfüllung einer sittlichen Pflicht geleistet wurde (Art. 63 Abs. 1 und 2 OR). Die Rückerstattung kann gemäss Art. 64 OR insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (zum Ganzen VGr, 29. Juni 2020, VB.2020.00087, E. 5.2).

4.3.3 In analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR muss die Sozialbehörde nachweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrtümlicherweise von einem Anspruch der unterstützten Person ausgegangen ist (vgl. Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 15.1.02. Ziff. 2, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch). Die Beschwerdeführerin hatte aufgrund des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers keinen Anspruch auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe (oben E. 2.2). Somit kann sich die Beschwerdegegnerin auf einen Irrtum berufen, sofern sie nachweisen kann, dass sie nicht wusste, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe respektive der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen hat.

4.3.4 Gemäss E-Mail vom 14. Mai 2019 vom Dienstleistungszentrum Soziales der Beschwerdegegnerin leiste der Beschwerdeführer "einen finanziellen Beitrag in der Höhe von Fr. 1'500.00 (Lebensunterhalt sowie Mietkosten) [monatlich] für seine Ehefrau und Kinder". Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass die Leistung eines monatlichen Beitrags von Fr. 1'500.- ohne Erwerbseinkommen undenkbar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis des Bestehens eines Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers gehabt haben musste. Die Vorinstanz führt weiter aus, die Beschwerdegegnerin habe sich vor dem 14. Mai 2019 in einem Irrtum befunden, da "nichts Gegenteiliges aus den Akten hervorgeht". Dabei blendet die Vorinstanz jedoch aus, dass die Beschwerdegegnerin analog Art. 63 Abs. 1 OR den Nachweis des Irrtums zu erbringen hat. Zwar sind im sozialhilferechtlichen Kontext keine hohen Anforderungen an den Nachweis des Irrtums der ohne Rechtsgrund wirtschaftliche Hilfe ausrichtenden Behörde zu stellen, verbietet sich doch im Allgemeinen die Vermutung, derartige Leistungen würden vom Gemeinwesen trotz fehlenden Anspruchsvoraussetzungen freiwillig erbracht. Überdies bleibt ein Irrtum im Sinn von Art. 63 OR auch dann relevant, wenn der Leistende den Irrtum hätte erkennen müssen (Hermann Schulin/Annaïg Vogt in: Corinne Widmer Lüchinger/David Oser [Hrsg.], BSK OR I, 7. A., Basel 2020, Art. 63 N. 4 Abs. 2). In casu liegen aber – wie nachfolgend aufgezeigt – besondere Umstände vor.

4.3.5 Insbesondere ist vorliegend ein Verweis auf die "Akten" für einen Irrtumsnachweis nicht ausreichend, da die Beschwerdegegnerin ihre Pflicht, geordnete und übersichtliche Akten zu führen, in diesem Fall erheblich verletzt hat, wie die Vorinstanz zu Recht festhielt und die Beschwerdegegnerin nicht bestreitet. So verlangte die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. August 2022 von der Beschwerdegegnerin die Nachreichung des Sozialhilfebudgets, anhand dessen nachvollziehbar wäre, wie sie den monatlichen Unterstützungsbeitrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'500.- berechnet und diesen bei der Budgetierung berücksichtigt habe. Darauf antwortete die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29. August 2022, der Fall sei "äusserst schlecht dokumentiert" und es lägen keine weiteren Akten vor, mit denen die Berechnung respektive die Berücksichtigung der Unterstützungsleistung des Beschwerdeführers nachzuvollziehen wären. Die Beschwerdegegnerin konnte also die geforderten Akten, welche das Vorliegen eines Irrtums allenfalls hätten belegen können, nicht nachreichen.

4.3.6 Zudem geht aus den (vorhandenen) Akten gerade nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin ihren Irrtum erst am 14. Mai 2019 erkannt hätte. Die E-Mail vom 14. Mai 2019 war eine Antwort auf die Anfrage der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selbigen Tag per E-Mail, welcher im Rahmen des ausländerrechtlichen Verfahrens Angaben zur Höhe der Unterstützungsleistung an die Ehefrau und die Kinder benötigte. Hätte die Beschwerdegegnerin vor dem 14. Mai 2019 nichts von dieser Unterstützungsleistung gewusst und erst zu diesem Zeitpunkt ihren Irrtum hinsichtlich des Bestehens eines Erwerbseinkommens erkannt, hätte sie wohl kaum so rasch und so selbstverständlich auf die Anfrage des Rechtsvertreters reagieren können.

4.3.7 Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beilagen zur Beschwerde vom 31. Oktober 2022 legen denn auch vielmehr den Schluss nahe, dass bereits vor dem 14. Mai 2019 kein Irrtum bestand. Die Beschwerdegegnerin bestätigte dem Beschwerdeführer am 12. Mai 2014, am 30. Mai 2017 sowie am 6. Mai 2019, dass er seit seinem Zuzug am 14. Februar 2012 keine wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen habe. Aufgrund der Sozialhilfeunabhängigkeit musste die Beschwerdegegnerin davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nachgehe, insbesondere da keinerlei Hinweise auf ein vorhandenes Vermögen aus einer anderen Quelle vorlagen. Zudem bestätigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2019, dass sie "seit dem 21. Februar 2019 ergänzend durch die Asylkoordination […] unterstützt" werde. Die Formulierung "ergänzend" weist wiederum darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin vom Einkommen des Beschwerdeführers wusste bzw. ein solches jedenfalls vermutete, ohne der Sache erkennbar näher auf den Grund gegangen zu sein.

Die Beschwerdegegnerin hatte somit wohl Kenntnis von der Tatsache, dass der Beschwerdeführer ein Erwerbseinkommen erzielt. Fraglich ist, ob die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der Höhe des Erwerbseinkommens hatte. Gemäss § 30 Abs. 1 SHV plant die Fürsorgebehörde unter Mitwirkung des Hilfesuchenden die notwendige Hilfe, was insbesondere eine Bedarfsrechnung, in der das soziale Existenzminimum ermittelt und die anrechenbaren eigenen Mittel des Hilfesuchenden festgestellt werden, umfasst (lit. b). Wie bereits dargelegt, kann den Beschwerdeführenden keine hinreichende Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht respektive der Mitwirkungspflichten vorgeworfen werden (E. 4.2.3). Die Beschwerdegegnerin konnte im vorinstanzlichen Verfahren das Sozialhilfebudget, anhand dessen nachvollziehbar wäre, wie sie den monatlichen Unterstützungsbeitrag des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 1'500.- berechnete und diesen bei der Budgetierung berücksichtigte, nicht nachreichen (oben E. 4.3.5). Somit kann die Beschwerdegegnerin auch nicht hinreichend nachweisen, dass sie sich in einem Irrtum bezüglich der Höhe des Erwerbseinkommens befand.

4.4 Nach dem Gesagten misslingt der Beschwerdegegnerin der Nachweis, dass sie bis zum 14. Mai 2019 irrig von einer gegebenen Unterstützungsbedürftigkeit ausgegangen sei. Anderes lässt sich weder aus den mangelhaft geführten Akten noch aus den ebenfalls wenig erhellenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin gegenüber der Vorinstanz schliessen. Somit sind die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gestützt auf Art 62 ff. im gesamten Unterstützungszeitraum vom März 2019 bis April 2020 nicht erfüllt.

5.  

5.1 Zudem ist fraglich, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführenden sich bezüglich der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht im guten Glauben befunden haben. Gemäss Art. 64 OR kann die Rückerstattung insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hiebei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste. Art. 64 OR bezweckt, dass ein gutgläubiger Empfänger nach der Rückerstattung nicht schlechter dasteht, als wenn die Zuwendung nicht stattgefunden hat (BGE 82 II 430 E. 9b).

5.2 Die Behauptung der Beschwerdeführenden, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über die finanziellen Verhältnisse gegeben zu haben, kann aufgrund der in vielfacher Hinsicht ungenügenden Aktenführung nicht widerlegt werden (oben E. 4.2.2). Falls diese Behauptung zuträfe, hätten die Beschwerdeführenden von der Richtigkeit der Auszahlungen ausgehen dürfen. Somit erscheint zumindest fraglich, ob den Beschwerdeführenden eine Berufung auf guten Glauben unter den gegebenen Umständen im Sinn von Art. 64 OR hätte verwehrt werden können. Die Frage bedarf keiner abschliessenden Beurteilung, weil eine Rückforderung in Anwendung von Art. 62 OR – wie aufgezeigt (oben E. 4) – bereits aus anderem Grund scheitert.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 des Beschlusses der Sozialkommission Thalwil vom 24. August 2020 und Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids vom 22. September 2022 werden aufgehoben. Dispositivziffer V des Rekursentscheids ist insofern abzuändern, als den Beschwerdeführenden angesichts ihres umfangreicheren Obsiegens für das Rekursverfahren eine erhöhte anteilsmässige Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden auch für das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositivziffern 2, 4, 5 und 6 des Beschlusses der Sozialkommission Thalwil vom 24. August 2020 und Dispositivziffern I und III des Rekursentscheids vom 22. September 2022 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositivziffer V des Rekursentscheids vom 22. September 2022 wird die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  1000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.  1070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Horgen.