{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-27", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00659_2023-04-27.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223198&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e16f5791faaeaff9fcdd501f6d77fb74"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00659"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 27.04.2023  VB.2022.00659"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 27.04.2023  VB.2022.00659"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 27.04.2023  VB.2022.00659"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Auf die geleistete wirtschaftliche Hilfe bestand von Anbeginn weg kein Rechtsanspruch (E. 2.2). Im Streit liegt die R\u00fcckforderung der in den Monaten M\u00e4rz bis Mai 2019 geleisteten wirtschaftlichen Hilfe (E. 4.1). Gem\u00e4ss \u00a7 26 lit. a SHG ist zur R\u00fcckerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollst\u00e4ndigen Angaben erwirkt hat (E. 4.2.1). Der Beschwerdef\u00fchrer behauptet, er sei seit Beginn der Unterst\u00fctzung seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen (E. 4.2.2). Aufgrund der in vielfacher Hinsicht ungen\u00fcgenden Aktenf\u00fchrung gen\u00fcgt der Verweis auf die fehlenden Kopien der Lohnabrechnungen in den Akten nicht, um die Behauptung des Beschwerdef\u00fchrers zu widerlegen (E. 4.2.2). Deshalb kann den Beschwerdef\u00fchrenden eine Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht nicht nachgewiesen werden (E. 4.2.3).  Das \u00f6ffentliche Recht anerkennt den Grundsatz, dass Zuwendungen, die aus einem nicht verwirklichten oder nachtr\u00e4glich weggefallenen Grund erfolgen, respektive rechtsgrundlos erbrachte Leistungen von der \u00f6ffentlichen Hand, zur\u00fcckzuerstatten sind. Im Sinn einer L\u00fcckenf\u00fcllung finden die privatrechtlichen Vorschriften \u00fcber die ungerechtfertigte Bereicherung nach Art. 62 ff. OR analoge Anwendung (E. 4.3.1). In analoger Anwendung von Art. 63 Abs. 1 OR muss die Sozialbeh\u00f6rde nachweisen, dass sie die Zahlung vorgenommen hat, weil sie irrt\u00fcmlicherweise von einem Anspruch der unterst\u00fctzten Person ausgegangen ist; an diesen Nachweis sind freilich keine hohen Anforderungen zu stellen (E. 4.3.3). Vorliegend misslingt der Beschwerdegegnerin dieser Nachweis, insbesondere aufgrund der erheblichen Verletzung ihrer Aktenf\u00fchrungspflichten (E. 4.4). Zudem ist fraglich, ob die Vorinstanz unter den gegebenen Umst\u00e4nden zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdef\u00fchrenden sich bez\u00fcglich der Ausrichtung der Sozialhilfe nicht im guten Glauben befunden haben (E. 5).  Gutheissung der Beschwerde (E. 6)."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:39", "Checksum": "443b6da4a1bf747b2fa14123d6ef73f0"}