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Geschäftsnummer: VB.2022.00660  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 04.06.2024 gutgeheissen und den Entscheid des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung / Wiederaufnahme von VB.2021.00411


[Familiennachzug einer 34-jährigen ghanaischen Staatsangehörigen durch ihren hier niedergelassenen Landsmann.] Entsprechend dem Rückweisungsurteil des Bundesgerichts ist die Beschwerde als vom Beschwerdeführer (im Namen seiner Ehefrau) erhoben zu behandeln (E. 1). Die lediglich auf einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers beruhenden Einkommensverhältnisse sind zu wenig klar, als darauf gestützt in finanzieller Hinsicht die Voraussetzung von Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG bejaht werden könnte. Die Sache ist zur weiteren Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen (E. 2.3.3 f.) Teilweise Gutheissung. (Sprung-)Rückweisung an das Migrationsamt.
 
Stichworte:
BEDARFSBERECHNUNG
FAMILIENNACHZUG
FINANZIELLE MITTEL
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
Art. 43 AIG
Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00660

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch MLaw B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wiederaufnahme von VB.2021.00411,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1976 geborener ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste am 24. Oktober 1992 in die Schweiz ein. Am 8. Februar 2007 wurde ihm die Niederlassungsbewilligung erteilt. Aus der Beziehung mit seiner Landsfrau C, geboren 1988, gingen drei Kinder hervor (geboren 2010, 2013 bzw. 2015). Am 15. Januar 2016 heirateten A und C in Kumasi, Ghana.

Am 15. Juli 2019 stellte A ein Gesuch um Einreisebewilligung für seine Ehefrau. Die Schweizer Vertretung in Ghana nahm den Antrag von C um Erteilung eines Visums für den langfristigen Aufenthalt am 15. Oktober 2019 entgegen. Mit Verfügung vom 27. November 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 28. April 2021 ab.

III.  

A. Hiergegen liess A, vertreten durch MLaw B, im Namen von C am 31. Mai 2021 Beschwerde erheben. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2021 wurde C aufgrund ihres Wohnsitzes im Ausland aufgefordert, eine Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Dagegen gelangte A am 9. Juli 2021 an das Bundesgericht. Dieses trat mit Urteil vom 13. Juli 2021 (2C_559/2021) darauf nicht ein und überwies die Eingabe vom 9. Juli 2021 dem Verwaltungsgericht. Damit wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Verfügung vom 28. Juli 2021 wies die Vorsitzende das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und forderte C auf, eine Kaution in der Höhe von Fr. 2'570.- zu leisten. Aufgrund der unklaren Vertretungsverhältnisse wurde sie ausserdem angewiesen, dem Verwaltungsgericht eine Vollmacht einzureichen, welche entweder ihren Ehemann oder MLaw B zu ihrer Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ermächtigt. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Eine Vollmacht entsprechend der Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 ging nicht beim Verwaltungsgericht ein. Mit Beschluss vom 28. Oktober 2021 (VB.2021.00411) trat dieses in der Folge nicht auf die Beschwerde von Cs ein.

B. Mit Urteil vom 28. September 2022 (2C_995/2021) hiess das Bundesgericht eine dagegen von A erhobene Beschwerde gut und wies die Sache zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück. Es kam zum Schluss, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde vom 31. Mai 2021 als von A in eigenem Namen eingereicht hätte auslegen müssen.

C. Das Verwaltungsgericht eröffnete in der Folge das vorliegende Geschäft und zog den eigenen Beschluss vom 28. Oktober 2021 sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit Präsidialverfügung vom 14. November 2022 wurde das Verfahren VB.2021.00411 als Geschäft VB.2022.00660 wiederaufgenommen und A aufgefordert, dem Verwaltungsgericht aktuelle Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen sowie denjenigen seiner Ehefrau einzureichen. Mit Eingabe vom 19. November 2022 liess dieser dem Verwaltungsgericht einen beglaubigten Handelsregisterauszug seines (am 14. November 2022 eingetragenen) Einzelunternehmens "D" sowie Bankunterlagen einreichen. Mit Verfügung vom 13. Januar 2023 forderte die Vorsitzende A auf, dem Gericht aktuelle Lohnabrechnungen seines Einzelunternehmens und/oder der E AG (bzw. von anderen derzeitigen Arbeitgebern), einen aktuellen Betreibungsregisterauszug bzw. aktuelle Betreibungsregisterauszüge aller seiner Wohnorte der letzten zwei Jahre sowie aktuelle Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen seiner Ehefrau einzureichen. Mit Eingabe vom 7. Februar 2023 liess A dem Gericht verschiedene Unterlagen zukommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Bundesgericht kam in seinem Rückweisungsurteil zum Schluss, das Verwaltungsgericht hätte aufgrund der Angaben auf dem Deckblatt der Beschwerde vom 31. Mai 2021 sowie der Formulierung der Beschwerdeanträge und der vom Beschwerdeführer unterzeichneten Vollmacht das Rechtsmittel nach Treu und Glauben so auslegen müssen, dass der Beschwerdeführer dieses im eigenen Namen eingereicht hatte (BGr, 28. September 2022, 2C_995/2021, E. 5.2). Dementsprechend ist die Beschwerde vom 31. Mai 2021 als vom Beschwerdeführer (im Namen seiner Ehefrau) erhoben zu behandeln.

2.  

2.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sofern sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e). Für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung ist anstelle der Voraussetzung gemäss Abs. 1 lit. d die Anmeldung zu einem Sprachförderungsangebot ausreichend (Art. 43 Abs. 2 AIG).

2.2 Nicht strittig ist, dass die Voraussetzungen gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. a, b, d und e AIG erfüllt sind. Ebenso ist die Nachzugsfrist gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG gewahrt.

2.3 Die Vorinstanz verneinte jedoch das Vorhandensein genügender finanzieller Mittel. Dabei verwies sie insbesondere auf die Verschuldung des Beschwerdeführers. Diese betrug am 18. Mai 2020 rund Fr. 45'000.-.

2.3.1 Mit dem in Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG festgelegten Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit soll sichergestellt werden, dass die finanzielle Selbständigkeit der Familie gewährleistet ist und eine (zusätzliche) Belastung der öffentlichen Wohlfahrt verhindert wird. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht und ebenso wenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. In die Beurteilung ist nicht nur das Einkommen der hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen, sondern sind die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder miteinzubeziehen. Das Einkommen der Angehörigen, die an die Lebenshaltungskosten der Familie beitragen sollen und können, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang sich dieses grundsätzlich als tatsächlich realisierbar erweist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.1 – 5. Oktober 2021, 2C_309/2021, E. 5.5 [je mit Hinweisen]).

Zu prüfen ist somit, ob die Eigenmittel das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein Sozialhilfeanspruch resultiert (vgl. BGr, 24. Februar 2022, 2C_732/2021, E. 4.4; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 6.2).

2.3.2 Die monatlichen Lebenshaltungskosten des Ehepaars sind anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für einen Zwei-Personen-Haushalt beläuft sich auf Fr. 1'577.- pro Monat. Dazu sind die Mietkosten von monatlich Fr. 1'317.- zu addieren. Des Weiteren sind die Kosten für die Hausrats- und Haftpflichtversicherung in Höhe von pauschal Fr. 60.- pro Monat miteinzubeziehen (vgl. VGr, 4. Februar 2021, VB.2020.00881, E. 4.2.1 am Ende, mit Hinweis). Ausserdem sind Erwerbsunkosten – zumindest beim Beschwerdeführer – zu berücksichtigen; die Vorinstanz nahm dafür Fr. 215.- pro Monat an (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.3).

Im Weiteren sind auch die Kosten für die Gesundheitsversorgung, das heisst insbesondere die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, in die Berechnung miteinzubeziehen (vgl. SKOS-Richtlinien C.5 Abs. 2). Die Vorinstanz veranschlagte dafür einen monatlichen Betrag von insgesamt Fr. 1'057.20. Dabei stellte sie jedoch auf nicht mehr aktuelle Policen bzw. Offerten ab.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer und C drei Kinder im Alter von 12, 9 und 7 Jahren haben. Für diese wurde kein Gesuch um Familiennachzug gestellt. Sie verblieben somit bei einer Einreise von C in die Schweiz in Ghana. Wer sich in diesem Fall um die Kinder kümmern würde, geht nicht aus den Akten hervor; die Beschwerdeschrift äussert sich nicht dazu. Dieser ist aber zu entnehmen, dass C in Ghana über ein Grundstück und eine Wohnung verfügt. Unabhängig von der Frage, wo die Kinder nach der allfälligen Ausreise ihrer Mutter wohnen würden, müssten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau für den Unterhalt der Kinder aufkommen, indem sie etwa Geld nach Ghana senden (vgl. in diesem Kontext die Zahlungen des Beschwerdeführers an seine Ehefrau).

2.3.3 Zur Erwerbs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers geht aus den Akten Folgendes hervor: Zwischen September 1999 und März 2021 war er als Fachmitarbeiter bei der E AG angestellt. Dort erwirtschaftete er (zuletzt) einen Bruttolohn von Fr. 5'240.- pro Monat. Ob der Beschwerdeführer bereits ab April 2021 selbständig erwerbstätig war oder nach seinem Austritt bei der E AG über eine andere Anstellung verfügte, legt der zur Mitwirkung verpflichtete Beschwerdeführer nicht dar. In jedem Fall ist er seit Oktober 2022 mit dem Einzelunternehmen "D" als Selbständigerwerbender tätig. Das Unternehmen bezweckt gemäss Handelsregistereintrag den Import von Autos und Autoteilen sowie von Lebensmitteln. Gemäss eigenen Angaben erwirtschaftet der Beschwerdeführer mit seinem Unternehmen monatlich rund Fr. 6'000.-. Ob es ihm tatsächlich möglich ist, ein regelmässiges Einkommen in dieser Höhe zu erzielen, erscheint aufgrund der dem Verwaltungsgericht vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente nicht erstellt. Eine "Lohnabrechnung" liegt lediglich für Januar 2023 bei den Akten.

Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sämtliche im Mai 2020 noch bestehenden Schulden zu tilgen vermochte. Aus einem Betreibungsregisterauszug vom 30. Januar 2023 geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer keine Verlustscheine (mehr) registriert sind. Die weiteren betreibungsrechtlichen Vorgänge sind sodann entweder erloschen (eine Betreibung), als durch Verwertung befriedigt oder als bezahlt verzeichnet. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, zwischen Mai 2020 und heute einen Schuldenbetrag von rund Fr. 45'000.- zu begleichen. In diesem Zusammenhang ist auf einen Kontoauszug vom 17. November 2022 hinzuweisen, worin ein Kontostand (auf dem Privatkonto des Beschwerdeführers) von rund Fr. 175'000.- ausgewiesen ist. Da der Beschwerdeführer spätestens im Oktober 2022 eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnahm, ist davon auszugehen, dass dieser Betrag auf einen Vorbezug seines Pensionskassenguthabens zurückgeht. Es kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass die erwähnte Schuldentilgung (zumindest teilweise) mit den vorbezogenen Vorsorgegeldern erfolgte.

Insgesamt ist gestützt auf die Akten derzeit somit keine Beurteilung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers (und seiner Ehefrau) auf längere Sicht möglich, zumal das erwähnte Vermögen ohne regelmässiges Erwerbseinkommen relativ rasch verbraucht sein dürfte.

2.3.4 Zusammenfassend erweisen sich die lediglich auf einer Selbstdeklaration des Beschwerdeführers beruhenden Einkommensverhältnisse als zu wenig klar erstellt, als darauf gestützt in finanzieller Hinsicht eine positive Prognose gestellt werden könnte. Es rechtfertigt sich deshalb, die Sache zur weiteren Prüfung der Einkommens- und Vermögenssituation des Beschwerdeführers und zum Neuentscheid an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Dieser ist gehalten, die Angelegenheit beförderlich zu behandeln.

In dieser Hinsicht ist Folgendes anzufügen: Sollte sich die dargestellte finanzielle Situation des Beschwerdeführers als zutreffend erweisen, so wäre die Deckung des monatlichen Lebensbedarfs (vgl. dazu vorn, E. 2.3.2) gesichert und der Nachzug von C zu bewilligen. Ebenso wird der Beschwerdegegner zu berücksichtigen haben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers 34 Jahre alt, arbeitswillig und gesund ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist somit davon auszugehen, dass es ihr nach einer allfälligen Einreise relativ rasch möglich sein sollte, ein regelmässiges Einkommen zu erwirtschaften und so ebenfalls zur Deckung des Lebensunterhalts beizutragen (vgl. BGr, 21. September 2022, 2C_10/2022, E. 8.2 – 17. März 2022, 2C_795/2021, E. 4.2.4).

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

4.  

4.1 Die (Sprung-)Rückweisung zur erneuten Entscheidung bei offenem Ausgang ist in Bezug auf die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, wenn die Rechtsmittelinstanz reformatorisch oder kassatorisch entscheiden kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich (vollständig) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich jedoch, die Kosten teilweise dem Rechtsvertreter MLaw B aufzuerlegen. Dieser hat durch sein prozessuales Verhalten, insbesondere durch die unvollständigen Angaben zur Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in seinen Eingaben vom 19. November 2022 und vom 7. Februar 2023 unnötigen Aufwand verursacht (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 60). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind somit gestützt auf das Verursacherprinzip im Umfang von Fr. 1'000.- MLaw B und im Übrigen dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Sofern der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 9. Juli 2021 auch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren hat ersuchen wollen, ist sein Gesuch mit Blick auf die vorangehenden Erwägungen mangels Mittellosigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 f. VRG).

4.2 Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

4.3 Eine Neuregelung der Nebenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens rechtfertigt sich schliesslich nicht, zumal die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Wesentlichen auf Entwicklungen des Sachverhalts zurückzuführen ist, die sich erst im Nachgang zum Rekursentscheid zutrugen (vgl. Plüss, § 13 N. 66, § 17 N. 29).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Nach der Regelung in Art. 90 ff. BGG sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 27. November 2020 und Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 28. April 2021 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden im Betrag von Fr. 1'000.- MLaw B und im Übrigen dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;

       c)    das Staatssekretariat für Migration.