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VB.2022.00661
Urteil
der 4. Kammer
vom 11. Mai 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat der Stadt Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einbürgerung, hat sich ergeben: I. A, ein 1967 geborener irakischer Staatsangehöriger, hält sich seit 1998 in der Schweiz auf und ist seit dem Jahr 2000 in der Stadt Zürich wohnhaft. Er verfügt über die Niederlassungsbewilligung. Am 7. Dezember 2020 stellte er beim Gemeindeamt des Kantons Zürich ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung. Das Gemeindeamt übermittelte das Gesuch am 11. März 2021 an die Stadt Zürich zum Entscheid über die Aufnahme in das Gemeindebürgerrecht. Der Stadtrat der Stadt Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 4. Mai 2022 ab. Zur Begründung führte er aus, A erfülle die Anforderung der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung nicht, da er in den drei Jahren vor Einreichung des Gesuchs zunächst vollumfänglich von der Sozialhilfe unterstützt worden sei bzw. seit Januar 2022 ergänzend unterstützt werde. II. Dagegen rekurrierte A am 30. Mai 2022 an den Bezirksrat Zürich. Dieser wies den Rekurs mit Beschluss vom 29. September 2022 ab. III. Gegen diesen Beschluss erhob A am 1. November 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung seines Gesuchs um ordentliche Einbürgerung. Der Bezirksrat verzichtete am 8. November 2022 auf Vernehmlassung. Der Stadtrat der Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2022 die Abweisung der Beschwerde. Am 12. Dezember 2022 nahm A zur Beschwerdeantwort Stellung und reichte einen Arbeitsvertrag ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen einer Gemeinde betreffend das Bürgerrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch den Beschwerdegegner geltend. Dieser habe bei der Beurteilung seiner Teilnahme am Wirtschaftsleben zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er seine Tochter (mit)betreue. 2.2 Die Option "Ich kümmere mich um Kinder und Haushalt" war in der vom Beschwerdeführer eingereichten Erklärung über die Erfüllung der Einbürgerungsvoraussetzungen nicht angekreuzt. In seinen schriftlichen Erläuterungen zum Einbürgerungsgesuch vom 1. Juli 2021 berichtete der Beschwerdeführer von seiner Flucht und seinen gesundheitlichen Problemen. Dass er aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben nicht oder nur beschränkt einer Erwerbstätigkeit nachgehen könne, erwähnte er hingegen nicht. Der Beschwerdegegner forderte den Beschwerdeführer am 12. Oktober 2021 auf, dazu Stellung zu nehmen, weshalb er nicht einer Arbeit in einem 50%-Pensum nachgehe. Mit Schreiben vom 28. Dezember 2021 kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach. Er beschrieb seine gesundheitlichen Probleme und reichte einen Vertrag für ein Praktikum ab dem 1. Januar 2022 ein. Die Betreuung seiner Tochter erwähnte er nicht. Anlässlich des Einbürgerungsgesprächs gab der Beschwerdeführer zwar an, seine Tochter zu betreuen. Aus dem Protokoll ergibt sich aber kein Hinweis darauf, dass er geltend machte, deswegen in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt zu sein. Der Beschwerdeführer hätte mehrfach Gelegenheit gehabt, anzugeben, dass er aufgrund der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben keiner Arbeit nachgehe. Er tat dies aber nicht. Daher ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sich in seinem Entscheid nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt hat. 3. Für den Erwerb des Schweizerischen Bürgerrechts sind die Bestimmungen des eidgenössischen Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) und der eidgenössischen Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016 (BüV, SR 141.01) massgeblich. Darüber hinaus sind insbesondere in Zusammenhang mit dem Erwerb des Bürgerrechts des Kantons und der Gemeinden die Art. 20 und 21 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101), das kantonale Gesetz über das Bürgerrecht vom 6. Juni 1926 (KBüG, LS 141.1) und die kantonale Bürgerrechtsverordnung vom 23. August 2017 (KBüV, LS 141.11) zu beachten. Gemäss Art. 11 lit. a BüG erfordert die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, dass die Bewerberin oder der Bewerber erfolgreich integriert ist. Dabei zeigt sich eine erfolgreiche Integration unter anderem in der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 12 Abs. 1 lit. d BüG). Gemäss Art. 7 Abs. 3 BüV erfüllen Personen, die in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung oder während des Einbürgerungsverfahrens Sozialhilfe beziehen, das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht, ausser die bezogene Sozialhilfe wird vollständig zurückerstattet. Bei der Beurteilung der Integrationskriterien ist der Situation von Personen, welche diese aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur erschwert erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 12 Abs. 2 BüG). Eine Abweichung von den Integrationskriterien ist beispielsweise möglich, wenn die Bewerberin oder der Bewerber an einer schweren oder langandauernden Krankheit leidet oder Betreuungsaufgaben wahrnimmt (Art. 9 lit. b und c Ziff. 3 BüV). Gemäss § 15 Abs. 1 lit. g KBüV prüft die Gemeinde, ob die Bewerberin oder der Bewerber am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt. Dabei berücksichtigt sie die Situation von Personen angemessen, die dieses Kriterium aufgrund gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können (§ 18 Abs. 1 KBüV). Gemäss § 18 Abs. 2 KBüV liegt es an der Bewerberin oder dem Bewerber nachzuweisen, dass eine derartige Situation vorliegt. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer war in den letzten drei Jahren vor Gesuchseinreichung vollumfänglich auf Sozialhilfe angewiesen. Ab dem 1. Januar 2022 absolvierte er ein Praktikum mit einem 50%-Pensum und verdiente dabei Fr. 800.- brutto pro Monat. Ergänzend bezog er weiterhin Sozialhilfe. Am 10. Oktober 2022 unterzeichnete er einen Arbeitsvertrag für eine Anstellung als "Taxichauffeur (Aushilfe)" im Akkordlohn. Damit erfüllt der Beschwerdeführer das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben gemäss der Voraussetzung von Art. 7 Abs. 3 BüV grundsätzlich nicht. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er könne das Integrationskriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen wahrnehmen. Er sei gesundheitlich angeschlagen und nehme zudem gegenüber seiner Tochter Betreuungsaufgaben war. 4.3 Die Tochter des Beschwerdeführers ist 2005 geboren. Sie ist heute 17 Jahre alt, zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung war sie 15 Jahre alt. Ihre Mutter arbeitet in einem 80%-Pensum. Aufgrund des Alters der Tochter ist von einem reduzierten Betreuungsaufwand auszugehen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich wies ein Leistungsbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 5. Mai 2020 ab und hielt fest, seine Arbeitsfähigkeit betrage 70 %. Mit Urteil vom 30. Oktober 2020 wies das Sozialversicherungsgericht eine vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. Dr. med. B, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, attestierte dem Beschwerdeführer mit Arztzeugnis vom 1. September 2021 eine Beeinträchtigung seiner Arbeitsfähigkeit zu mindestens 50 %. Eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit hat der Beschwerdeführer nicht belegt. Vor diesem Hintergrund wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, bereits in den drei Jahren vor Gesuchseinreichung eine Teilzeit-Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Dass er erst am 1. Januar 2022 eine Praktikumsstelle antrat, lässt sich nicht bzw. nicht vollumfänglich mit seiner erschwerten persönlichen Situation begründen. Auch unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände erweist sich das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben als nicht erfüllt. 4.4 Der Entscheid der Vorinstanzen, ihn nicht in das Gemeindebürgerrecht aufzunehmen, erweist sich daher als nicht rechtsverletzend. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gemäss Art. 83 lit. b des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über die ordentliche Einbürgerung ausgeschlossen. Entsprechend ist auch das gesamte kantonale und kommunale Einbürgerungsverfahren von der Beschwerde ausgenommen (Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 48). Es steht somit bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an:
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