{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00662_2023-10-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223619&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=53&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "24acceaf8d08edc3274f093ad3c9f7d3"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00662"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.10.2023  VB.2022.00662"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.10.2023  VB.2022.00662"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.10.2023  VB.2022.00662"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung und Verzicht auf Unterschutzstellung | Areal\u00fcberbauung mit zwei Mehrfamilienh\u00e4usern, drei Reiheneinfamilienh\u00e4usern und Pavillon mit Unterniveaugarage. Auf dem Baugrundst\u00fcck befinden sich aktuell neun \u00e4ltere Hochstamm-Feldobstb\u00e4ume, welche nicht inventarisiert sind. Strittig waren einerseits die angeordneten Sachverhaltsabkl\u00e4rungen f\u00fcr die Beantwortung der naturschutzrechtlichen Fragestellungen sowie andererseits die Erf\u00fcllung der gesetzlichen Anforderungen an die geplante Areal\u00fcberbauung. Mangels Inventareintrag ergaben sich zwar daraus keine Hinweise, dass ein Schutzobjekt im Sinn von \u00a7 203 Abs. 1 lit. a\u2013g PBG vorliegen k\u00f6nnte. Doch durfte sich der Gemeinderat entgegen den Beschwerdef\u00fchrenden dennoch aufgrund der Hinweise nicht nur ohne Weiteres mit der Frage des Vorliegens eines Schutzobjekts befassen und dazu ein fachm\u00e4nnisches Gutachten einholen. Sp\u00e4testens nachdem der private Beschwerdegegner konkrete Hinweise vorgebracht hatte, wurden Abkl\u00e4rungen durch die Beh\u00f6rde, welche den Sachverhalt von Amtes wegen abzukl\u00e4ren hat (\u00a7 7 Abs. 1 VRG), gar erforderlich (E. 3.3). Wenn das Baurekursgericht zur Beurteilung der \u00f6kologischen Relevanz die Einholung eines Erg\u00e4nzungsgutachtens anordnete, ist dies nicht zu beanstanden. Dass diese Fragen, welche zur Beurteilung der Schutzw\u00fcrdigkeit massgeblich sind, bereits beantwortet worden w\u00e4ren, ist weder ersichtlich noch von den Beschwerdef\u00fchrenden dargetan. Der beh\u00f6rdliche Gutachter hat sich mit den beiden potenziellen Schutzobjekten je separat befasst, nicht jedoch deren allf\u00e4lliges Zusammenspiel dargelegt. Auch daraus k\u00f6nnte sich eine Schutzw\u00fcrdigkeit ergeben (vgl. \u00a7 13 Abs. 2 KNHV); der entsprechende Hinweis ergibt sich aus dem Privatgutachten (E. 4.6.2). Die Schlussfolgerung des Gutachters, wonach die im ersten Gutachten festgestellten M\u00e4ngel mit der Projekt\u00e4nderung behoben worden seien, ist nicht nachvollziehbar und widerspricht der Sachlage. Auch wenn die geplanten \u00c4nderungen zu einer Verbesserung der Situation f\u00fchren, wird damit die erforderlichearchitektonische Qualit\u00e4t nicht erreicht. Damit ist die Vorinstanz gest\u00fctzt auf die Akten und nach Durchf\u00fchrung eines Augenscheins zu Recht von den Gutachten abgewichen. Die angefochtene Aufhebung der rechtswidrigen Baubewilligung durch das Baurekursgericht ist als rechtskonform zu beurteilen (E. 5.7).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:00", "Checksum": "3dbbad7c868272dd0d37ce3c9d2ade93"}