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Geschäftsnummer: VB.2022.00663  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 15.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 11.01.2023 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt, weshalb auf die Schilderungen im Rapport abgestellt werden kann. Das damalige Gebaren des Beschwerdeführers ist als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG und als Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. k StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit den von ihm geltend gemachten, angeblichen Missständen im Gefängnis oder dem allenfalls harschen Umgangston des Aufsehers/Betreuers rechtfertigen. Die verhängte Sanktion (Busse von Fr. 30.-) kann sodann nicht als unverhältnismässig bezeichnet werden. Eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt nicht infrage (E. 3.3). Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4.1). Abweisung, soweit Eintreten.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUFSICHTSBESCHWERDE
BESCHIMPFUNG
BUSSE
DISZIPLINARSTRAFE
OFFENSICHTLICHE AUSSICHTSLOSIGKEIT
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
Rechtsnormen:
§ 23b Abs. II lit. a StJVG
§ 23b Abs. II lit. k StJVG
§ 23c Abs. I lit. g StJVG
§ 30 StJVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00663

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 15. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA Pöschwies,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies, nachdem er sich bis 4. Oktober 2022 im Gefängnis B aufgehalten hatte. Mit Disziplinarverfügung vom 25. August 2022 wurde er von Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (Untersuchungsgefängnisse Zürich, Gefängnis B) wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung und Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einer Busse von Fr. 30.- bestraft.

II.  

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 26. August 2022 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 25. August 2022. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm nicht zu.

III.  

Mit Beschwerde vom 2. November 2022 gelangte A in der Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Justizdirektion vom 25. Oktober 2022. Daneben ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 zog das Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

1.2 Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (hinten E. 3.3) verzichtet werden. Ebenso wenig bedarf es irgendwelcher weiterer prozessleitender Anordnungen, wie dies der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Begründung – beantragt.

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b Abs. 2 lit. a StJVG) oder wer Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Als solche kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 28. Januar 2022, VB.2021.00105, E. 4.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. August 2022 sowie dem dieser zugrundeliegenden Rapport vom 24. August 2022 sei der Beschwerdeführer am 24. August 2022 in einem Gespräch mit Mitinhaftierten zunehmend laut geworden. Der (rapportierende) Aufseher/Betreuer C habe den Beschwerdeführer daraufhin aufgefordert, seine Stimme zu mässigen. Der Beschwerdeführer habe gereizt reagiert und dies nicht eingesehen. Daraufhin sei eine Diskussion entstanden, in der das Wort "Nazi" gefallen sei. C habe seine Aufforderung wiederholt, der Beschwerdeführer sei dieser aber nicht nachgekommen. Danach habe C Verstärkung herbeigerufen, um den Beschwerdeführer in die Zelle zu bringen. Zu Beginn der Verschiebung durch einen weiteren Aufseher/Betreuer habe der Beschwerdeführer "Verdammter Nazi, komm in meine Zelle" gerufen.

Im Rahmen der Anhörung vom 24. August 2022 bestritt der Beschwerdeführer die Vorwürfe, wonach er den Weisungen von C nicht Folge geleistet habe und dass dabei Beschimpfungen gefallen seien. Der Beschwerdeführer machte geltend, dass C ihn ohne Respekt und Anstand angeschrien habe, er solle leise sein, er habe eine zu laute Stimme. Weiter brachte der Beschwerdeführer vor, dass es um Rassismus und Diskriminierung gehe, um eine nazistische Ideologie zum Schutz des Mitinhaftierten D. Er selber habe an jenem Tag zwei Meldungen gemacht, weil D im Arbeitsraum geschimpft und geschrien habe. Zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und D bestehe ein Konflikt, weil sich dieser verändert habe und in seinem Verhalten abweisend und herabwürdigend sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, kein persönliches Problem mit C zu haben. Trotzdem bereue er "die heutige Situation".

3.2 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 26. Oktober 2022, die verfügte Disziplinarbusse sei keine Strafe im Sinn des StGB. Für eine Umwandlung der Disziplinarbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB bestehe damit kein Raum. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers sei damit nicht einzutreten.

Nicht ohne Weiteres verständlich sei der Antrag des Beschwerdeführers betreffend "Sistierung der Verfügung". Soweit er damit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Sistierung des Rekursverfahrens gemeint habe, bestehe weder für das Eine noch das Andere eine Veranlassung. Nachdem dieser Antrag vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet werde, sei darauf nicht weiter einzugehen. Selbstverständlich wäre die verhängte Busse im Fall des Obsiegens des Beschwerdeführers zurückzuerstatten.

Soweit der Beschwerdeführer Rügen aufsichtsrechtlicher Natur anbringe, sei festzuhalten, dass für Aufsichtsbeschwerden gegen die Untersuchungsgefängnisse Zürich bzw. deren Personal erstinstanzlich der Beschwerdegegner zuständig sei. Dies sei dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt, zumal er von diesem Rechtsbehelf oft Gebrauch mache.

Sodann erwog die Vorinstanz, die Darstellung des Sachverhalts gemäss der Disziplinarverfügung vom 25. August 2022 erscheine plausibel und nachvollziehbar. Weshalb C den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreite denn auch nicht, die Weisung nicht befolgt zu haben, seine Stimme zu mässigen. Auch stelle er nicht in Abrede, gegenüber C "Verdammter Nazi, komm in meine Zelle" gerufen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten damit zu rechtfertigen versuche, dass C seine Aufforderung selber respektlos, anstandslos und mit lauter Stimme geäussert habe, überzeuge dies nicht. Selbst wenn die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, bleibe es bei einer Weisung des Personals, welcher er hätte Folge leisten müssen. Jedenfalls sei nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, dass die Befolgung der Weisung, die Lautstärke zu mässigen, für ihn unzumutbar gewesen sei. In antizipierter Beweiswürdigung könne damit auf die vom Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen verzichtet werden, weil daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. lm Übrigen handle es sich bei den Videoaufzeichnungen in den Gefängnissen regelmässig lediglich um Bildaufnahmen ohne Ton, weshalb daraus höchstwahrscheinlich nicht zu entnehmen wäre, wer was gesagt habe. Der Beschwerdeführer vermöge sein Verhalten auch nicht mit seinen Ausführungen zu rechtfertigen, dass der Mitinhaftierte D geschützt werde und das Personal im Gefängnis B systematisch in Willkür verfalle sowie Diskriminierungen, Rassismus und eine "Nazi-Ideologie" erkennen lasse. Abgesehen davon, dass es sich dabei um pauschale, nicht ansatzweise näher begründete Vorwürfe handle, sei der Zusammenhang zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Sachverhalt nicht erkennbar. Somit erweise sich der Sachverhalt gemäss der angefochtenen Disziplinarverfügung als rechtsgenügend erstellt. Die vom Beschwerdegegner vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers (Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung und Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals) sei korrekt.

Zuletzt erwog die Vorinstanz, die verhängte Busse von Fr. 30.- liege im untersten Bereich des von Gesetzes wegen zulässigen Betrags. Angesichts dessen sowie der Verfehlungen des Beschwerdeführers erscheine die Disziplinarmassnahme gerechtfertigt und angemessen.

3.3 Der Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, nicht infrage zu stellen, zumal er sich in der Beschwerde nur am äussersten Rand damit auseinandersetzt. So macht er zu den ihm vorgeworfenen Vergehen lediglich geltend, C hätte ihn nicht "anschreien" müssen, und bezeichnet die Verfügung vom 26. Oktober 2022 in pauschaler Weise als "Propaganda", "Lügen", "Diskriminierung" und dergleichen. Dabei ergeben sich aber weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt, weshalb auf die Schilderungen im Rapport vom 24. August 2022 abgestellt werden kann. Im Übrigen verwendet der Beschwerdeführer den Begriff "Nazi" (bzw. "Neo-Nazis") mehrfach in seinen Eingaben im Rekursverfahren, wobei er damit mindestens indirekt das Vollzugspersonal adressieren dürfte. Das Wort "Nazi" gehört offenbar zu seinem regelmässigen Vokabular, was die Angaben im Rapport umso glaubhafter erscheinen lässt.

Das damalige Gebaren des Beschwerdeführers ist als Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG und als Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. k StJVG zu werten und liesse sich auch nicht mit den von ihm geltend gemachten, angeblichen Missständen im Gefängnis B oder dem allenfalls harschen Umgangston von C rechtfertigen. Sodann kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Eine Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, nicht infrage.

Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht gegenüber dem Beschwerdegegner keine Aufsichtsfunktionen zukommen (vgl. Plüss, § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler VGr, 28. April 2022, VB.2022.00171, E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer um eine aufsichtsrechtliche Prüfung des Gefängnisses B und des Personals ersuchen wollte, wäre das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen, die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit Aufsichtsbeschwerde führen, worauf der Beschwerdeführer schon von der Vorinstanz hingewiesen wurde.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren aus demselben Grund abwies, ist nicht zu beanstanden.

4.2 Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er mit seiner – direkt auf der angefochtenen Verfügung angebrachten – Bemerkung "Entschädigung 2,5 Millionen CHF für A" nicht nur um eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren, sondern auch um Schadenersatz bzw. Genugtuung ersuchen wollte, wäre auf die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts – insofern nicht einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    800.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr.    870.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien
b)    die Justizdirektion;
c)    das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.