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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00663
Urteil
des Einzelrichters
vom 15. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Cyrill Bienz.
In Sachen
A, zzt. JVA Pöschwies,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Disziplinarstrafe,
hat sich
ergeben:
I.
A befindet sich zurzeit in der Justizvollzugsanstalt
Pöschwies, nachdem er sich bis 4. Oktober 2022 im Gefängnis B aufgehalten
hatte. Mit Disziplinarverfügung vom 25. August 2022 wurde er von
Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (Untersuchungsgefängnisse
Zürich, Gefängnis B) wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung
und Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals mit einer Busse
von Fr. 30.- bestraft.
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 26. August 2022 Rekurs
bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (fortan:
Justizdirektion) und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 25. August 2022. Mit Verfügung vom
26. Oktober 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab, soweit sie darauf
eintrat. Das Gesuch von A um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wies sie
ebenfalls ab. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung
sprach sie ihm nicht zu.
III.
Mit Beschwerde vom 2. November 2022 gelangte A in der
Folge an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung der Justizdirektion vom 25. Oktober 2022. Daneben ersuchte er
sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren. Mit Präsidialverfügung vom 3. November 2022 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach
§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 sowie Abs. 2 VRG fällt die
Sache in die einzelrichterliche Zuständigkeit, da es sich um eine Streitigkeit
betreffend den Justizvollzug handelt und dem Fall keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt.
1.2 Auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels (§ 58 VRG) konnte angesichts der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde (hinten E. 3.3) verzichtet
werden. Ebenso wenig bedarf es irgendwelcher weiterer prozessleitender
Anordnungen, wie dies der Beschwerdeführer – ohne entsprechende Begründung –
beantragt.
2.
2.1 Gemäss Art. 91
Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen
Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den
Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton
Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt
auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt.
Nach § 23b Abs. 1 lit. a und lit. b StJVG werden Personen,
die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen
belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte
Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer
Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23b
Abs. 2 lit. a StJVG) oder wer Weisungen und Ermahnungen des Personals
zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2
StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen
aufgelistet. Als solche kommt unter anderem eine Busse bis zu Fr. 200.-
infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).
2.2 Bei der
Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein
Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss
ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien,
namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 28. Januar 2022,
VB.2021.00105, E. 4.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern
(§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006
[JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des
Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
2.3 Das
Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf
Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie Ermessensunterschreitung (§ 50 VRG).
3.
3.1 Gemäss der
Verfügung des Beschwerdegegners vom 25. August 2022 sowie dem dieser
zugrundeliegenden Rapport vom 24. August 2022 sei der Beschwerdeführer am
24. August 2022 in einem Gespräch mit Mitinhaftierten zunehmend laut
geworden. Der (rapportierende) Aufseher/Betreuer C habe den Beschwerdeführer daraufhin
aufgefordert, seine Stimme zu mässigen. Der Beschwerdeführer habe gereizt
reagiert und dies nicht eingesehen. Daraufhin sei eine Diskussion entstanden,
in der das Wort "Nazi" gefallen sei. C habe seine Aufforderung
wiederholt, der Beschwerdeführer sei dieser aber nicht nachgekommen. Danach
habe C Verstärkung herbeigerufen, um den Beschwerdeführer in die Zelle zu
bringen. Zu Beginn der Verschiebung durch einen weiteren Aufseher/Betreuer habe
der Beschwerdeführer "Verdammter Nazi, komm in meine Zelle" gerufen.
Im Rahmen der Anhörung vom 24. August 2022 bestritt
der Beschwerdeführer die Vorwürfe, wonach er den Weisungen von C nicht Folge
geleistet habe und dass dabei Beschimpfungen gefallen seien. Der
Beschwerdeführer machte geltend, dass C ihn ohne Respekt und Anstand
angeschrien habe, er solle leise sein, er habe eine zu laute Stimme. Weiter
brachte der Beschwerdeführer vor, dass es um Rassismus und Diskriminierung gehe,
um eine nazistische Ideologie zum Schutz des Mitinhaftierten D. Er selber habe
an jenem Tag zwei Meldungen gemacht, weil D im Arbeitsraum geschimpft und
geschrien habe. Zwischen ihm (dem Beschwerdeführer) und D bestehe ein Konflikt,
weil sich dieser verändert habe und in seinem Verhalten abweisend und
herabwürdigend sei. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, kein persönliches
Problem mit C zu haben. Trotzdem bereue er "die heutige Situation".
3.2 Die
Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 26. Oktober 2022, die verfügte
Disziplinarbusse sei keine Strafe im Sinn des StGB. Für eine Umwandlung der
Disziplinarbusse in eine Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 2
StGB bestehe damit kein Raum. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers
sei damit nicht einzutreten.
Nicht ohne Weiteres verständlich sei der Antrag des Beschwerdeführers
betreffend "Sistierung der Verfügung". Soweit er damit die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung oder die Sistierung des Rekursverfahrens gemeint habe,
bestehe weder für das Eine noch das Andere eine Veranlassung. Nachdem dieser
Antrag vom Beschwerdeführer auch nicht weiter begründet werde, sei darauf nicht
weiter einzugehen. Selbstverständlich wäre die verhängte Busse im Fall des
Obsiegens des Beschwerdeführers zurückzuerstatten.
Soweit der Beschwerdeführer Rügen aufsichtsrechtlicher
Natur anbringe, sei festzuhalten, dass für Aufsichtsbeschwerden gegen die Untersuchungsgefängnisse
Zürich bzw. deren Personal erstinstanzlich der Beschwerdegegner zuständig sei.
Dies sei dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt, zumal er von diesem Rechtsbehelf
oft Gebrauch mache.
Sodann erwog die Vorinstanz, die Darstellung des
Sachverhalts gemäss der Disziplinarverfügung vom 25. August 2022 erscheine
plausibel und nachvollziehbar. Weshalb C den Beschwerdeführer zu Unrecht
belasten sollte, sei nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer bestreite denn
auch nicht, die Weisung nicht befolgt zu haben, seine Stimme zu mässigen. Auch
stelle er nicht in Abrede, gegenüber C "Verdammter Nazi, komm in meine
Zelle" gerufen zu haben. Soweit der Beschwerdeführer sein Verhalten damit
zu rechtfertigen versuche, dass C seine Aufforderung selber respektlos,
anstandslos und mit lauter Stimme geäussert habe, überzeuge dies nicht. Selbst
wenn die Sachdarstellung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, bleibe es bei
einer Weisung des Personals, welcher er hätte Folge leisten müssen. Jedenfalls sei
nicht ersichtlich und werde vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht,
dass die Befolgung der Weisung, die Lautstärke zu mässigen, für ihn unzumutbar
gewesen sei. In antizipierter Beweiswürdigung könne damit auf die vom
Beschwerdeführer beantragte Auswertung der Videoaufnahmen verzichtet werden,
weil daraus keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. lm Übrigen handle es
sich bei den Videoaufzeichnungen in den Gefängnissen regelmässig lediglich um
Bildaufnahmen ohne Ton, weshalb daraus höchstwahrscheinlich nicht zu entnehmen
wäre, wer was gesagt habe. Der Beschwerdeführer vermöge sein Verhalten auch
nicht mit seinen Ausführungen zu rechtfertigen, dass der Mitinhaftierte D
geschützt werde und das Personal im Gefängnis B systematisch in Willkür verfalle
sowie Diskriminierungen, Rassismus und eine "Nazi-Ideologie" erkennen
lasse. Abgesehen davon, dass es sich dabei um pauschale, nicht ansatzweise näher
begründete Vorwürfe handle, sei der Zusammenhang zum dem Beschwerdeführer vorgeworfenen
Sachverhalt nicht erkennbar. Somit erweise sich der Sachverhalt gemäss der
angefochtenen Disziplinarverfügung als rechtsgenügend erstellt. Die vom Beschwerdegegner
vorgenommene rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschwerdeführers
(Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung und Zuwiderhandlung von
Weisungen und Ermahnungen des Personals) sei korrekt.
Zuletzt erwog die Vorinstanz, die verhängte Busse von Fr. 30.-
liege im untersten Bereich des von Gesetzes wegen zulässigen Betrags.
Angesichts dessen sowie der Verfehlungen des Beschwerdeführers erscheine die
Disziplinarmassnahme gerechtfertigt und angemessen.
3.3 Der
Beschwerdeführer vermag diese Erwägungen, auf die in Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann,
nicht infrage zu stellen, zumal er sich in der Beschwerde nur am äussersten
Rand damit auseinandersetzt. So macht er zu den ihm vorgeworfenen Vergehen
lediglich geltend, C hätte ihn nicht "anschreien" müssen, und
bezeichnet die Verfügung vom 26. Oktober 2022 in pauschaler Weise als
"Propaganda", "Lügen", "Diskriminierung" und
dergleichen. Dabei ergeben sich aber weder aus den Ausführungen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte für einen erfundenen oder
sonst wie unrechtmässig erstellten Sachverhalt, weshalb auf die Schilderungen im
Rapport vom 24. August 2022 abgestellt werden kann. Im Übrigen verwendet
der Beschwerdeführer den Begriff "Nazi" (bzw. "Neo-Nazis") mehrfach
in seinen Eingaben im Rekursverfahren, wobei er damit mindestens indirekt das
Vollzugspersonal adressieren dürfte. Das Wort "Nazi" gehört offenbar
zu seinem regelmässigen Vokabular, was die Angaben im Rapport umso glaubhafter
erscheinen lässt.
Das damalige Gebaren des Beschwerdeführers ist als
Beschimpfung im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. a StJVG und als
Verstoss gegen § 23b Abs. 2 lit. k StJVG zu werten und liesse
sich auch nicht mit den von ihm geltend gemachten, angeblichen Missständen im
Gefängnis B oder dem allenfalls harschen Umgangston von C rechtfertigen. Sodann
kann die verhängte Sanktion nicht als unverhältnismässig bezeichnet bzw. kann
dem Beschwerdegegner insofern keine Rechtsverletzung vorgeworfen werden. Eine
Umwandlung der Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe kommt, wie die Vorinstanz zu
Recht festhält, nicht infrage.
Schliesslich ist festzuhalten, dass dem Verwaltungsgericht
gegenüber dem Beschwerdegegner keine Aufsichtsfunktionen zukommen (vgl. Plüss,
§ 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu
§§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85; statt vieler VGr, 28. April
2022, VB.2022.00171, E. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer um eine
aufsichtsrechtliche Prüfung des Gefängnisses B und des Personals ersuchen
wollte, wäre das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und auf die
Beschwerde insofern nicht einzutreten. Gemäss § 30 StJVG können Personen,
die sich im Straf- oder Massnahmenvollzug befinden, gegen das Verhalten von Mitarbeitenden
des Justizvollzugs bei der Leitung der betreffenden Verwaltungseinheit
Aufsichtsbeschwerde führen, worauf der Beschwerdeführer schon von der
Vorinstanz hingewiesen wurde.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Sein
sinngemässes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
Beschwerdeverfahren ist angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit
seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Dass die Vorinstanz das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Rekursverfahren aus demselben Grund abwies, ist nicht zu beanstanden.
4.2 Eine
Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens nicht zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit er mit seiner – direkt auf der
angefochtenen Verfügung angebrachten – Bemerkung "Entschädigung 2,5
Millionen CHF für A" nicht nur um eine Parteientschädigung für das
Beschwerdeverfahren, sondern auch um Schadenersatz bzw. Genugtuung ersuchen
wollte, wäre auf die Beschwerde – mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
– insofern nicht einzutreten. Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über
Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte
und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen
Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung,
Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim
Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 870.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien
b) die Justizdirektion;
c) das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement.