|
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
|
|

|
VB.2022.00666
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. November 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
I.
A, eine 1986 geborene tunesische Staatsangehörige, reiste
am 24. September 2013 zum Zweck eines Betriebswirtschaftsstudiums an der
Universität Freiburg in die Schweiz ein. Am 15. Oktober 2013 erteilte ihr das
Migrationsamt des Kantons Zürich eine Aufenthaltsbewilligung zur Ausbildung.
Im Frühlingssemester 2018 schloss A ihr
Betriebswirtschaftsstudium ab und begann im Herbstsemester 2018 ein
Masterstudium der Volkswirtschaftslehre an der Universität Freiburg, worauf ihr
das Migrationsamt ihre Bewilligung verlängerte.
Während ihrer Anwesenheit versuchte A wiederholt, eine
Änderung des Zwecks ihrer Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Mit Verfügung des
Amts für Migration und Bevölkerung des Staats Freiburg vom 13. November
2015 wurde ihr eine von ihr beantragte Arbeitserlaubnis verweigert. Am 16. April
2018 ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Änderung ihres
Aufenthaltszwecks zu "Ausbildung und Erwerbstätigkeit". Dieses Gesuch
wurde am 15. Mai 2018 sinngemäss als gegenstandslos abgeschrieben. Am 6. Februar
2019 stellte sie erneut ein Gesuch um Änderung des Aufenthaltszwecks und
Bewilligung einer Erwerbstätigkeit, welches erfolgslos blieb. Am 24. Februar
2020 ersuchte A um eine Aufenthaltsbewilligung zur Heiratsvorbereitung mit dem
Schweizerbürger C. Am 27. Juli 2021 beantragte sie gestützt auf ihre
Verlobung mit dem Schweizerbürger D sinngemäss die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Auch diese Gesuche blieben erfolglos.
Am 30. Dezember 2021 ersuchte A um Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung zu Ausbildungszwecken. Das Migrationsamt wies dieses
Gesuch mit Verfügung vom 8. Juni 2022 ab und wies A aus der Schweiz weg.
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 27. September 2022 ab.
III.
A liess am 2. November 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 27. September 2022 aufzuheben und das Migrationsamt
anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung von A zu verlängern. Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. November 2022 ausdrücklich auf
eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen
des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 27
Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- oder
Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-
oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c) und die ausländische Person die
persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus-
oder Weiterbildung erfüllt (lit. d). Diese Voraussetzungen werden in Art. 23
(und Art. 24) VZAE konkretisiert. Gemäss Art. 23 Abs. 2 VZAE
erfüllt die ausländische Person die persönlichen Voraussetzungen nach Art. 27
Abs. 1 lit. d AIG namentlich, wenn keine früheren Aufenthalte und
Gesuchsverfahren oder anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte
Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über
die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach dem – als
Kann-Vorschrift formulierten – Art. 27 AIG besteht nicht (BGr,
6. Juni 2019, 2C_521/2019, E. 3.2; BVGr, 13. März 2020,
F-217/2019, E. 5.2.3). Die Migrationsbehörden haben das ihnen damit
eingeräumte Ermessen pflichtgemäss auszuüben (Art. 96 AIG).
2.2 Der
Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung stellt einen vorübergehenden Aufenthalt
dar, weshalb die betroffene Person gemäss Art. 5 Abs. 2 AIG Gewähr
für die gesicherte Wiederausreise bieten muss. Sie muss also den Willen haben,
die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks beziehungsweise nach Abschluss
der Ausbildung wieder zu verlassen (VGr, 19. Juni 2019, VB.2019.00260, E. 4.1).
Dies gilt auch für Studierende, welche in der Schweiz eine Hochschule oder
Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn letztere nach einem Abschluss in der
Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen
Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Art. 21
Abs. 3 AIG), handelt es sich auch bei deren Aufenthalt zur Aus- bzw.
Weiterbildung um einen vorübergehenden (VGr, 27. Oktober 2020,
VB.2020.00373, E. 3.1.2).
2.3 Aus- oder
Weiterbildungen werden gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE in der Regel für
längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind nur in hinreichend begründeten
Fällen möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen,
und müssen dem SEM zur Zustimmung unterbreitet werden (vgl. Art. 4 Abs. b
lit. 1 der Verordnung des EJPD vom 13. August 2015 über die dem
Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und
Vorentscheide [SR 142.201.1]). Dies kann der Fall sein, wenn die
Ausbildung einen logischen Aufbau hat (beispielsweise Internat, Gymnasium,
Diplomstudium, Doktorat), zielgerichtet ist und nicht zur Umgehung der
strengeren Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird (vgl. VGr, 14. März
2012, VB.2011.00811, E. 5.1).
Ausländerinnen und Ausländer, die sich zu Aus- oder
Weiterbildungszwecken in der Schweiz aufhalten, müssen ihre Zwischen- und
Schlussprüfungen innerhalb nützlicher Frist ablegen. Dies ist von den
kantonalen Migrationsbehörden zu überprüfen. Erfüllen sie diese Anforderung
nicht, wird der Zweck ihres Aufenthalts als erreicht erachtet und die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert. Ein Wechsel der fachlichen Ausrichtung
während der Aus- oder Weiterbildung oder eine zusätzliche Ausbildung wird nur
in hinreichend begründeten Ausnahmefällen bewilligt (VGr, 27. Oktober
2020, VB.2020.00373, E. 3.1.2).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin begann im Herbstsemester 2013 ein Masterstudium
der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Freiburg mit einem Gesamtumfang
von 90 ECTS. Dieses Studium schloss sie im Frühlingssemester 2018 ab. Im
darauffolgenden Herbstsemester 2018 schrieb sie sich an derselben Universität
für den Masterstudiengang in Volkswirtschaftslehre ein.
Die Beschwerdeführerin studiert seit nunmehr
über zehn Jahren an der Universität Freiburg. Sie hat die maximale
Bewilligungsdauer nach Art. 23 Abs. 3 VZAE bereits zum heutigen
Zeitpunkt deutlich überschritten, womit für eine weitere Verlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung ein Ausnahmefall vorliegen müsste. Angesichts der
Studiendauer stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium zielgerichtet
verfolgt.
3.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte ihr erstes Masterstudium in
Betriebswirtschaftslehre mit einer Regelstudienzeit von eineinhalb Jahren (vgl.
die Broschüre der Universität Freiburg zu diesem Thema: https://www.calameo.com/read/0036591153235f1c8b2e2;
vgl. Benotungssystem und ECTS an der Universität Freiburg auf der Website der
Universität Freiburg) in insgesamt zehn Semestern und schloss im
Frühlingssemester 2018 ab. Nach Abschluss ihres ersten Masterstudiums begann
sie im Herbstsemester 2018 ein weiteres Masterstudium in Volkswirtschaftslehre,
wobei sie im Herbst 2019 die Universität Freiburg verliess und das Studium ein
Jahr lang nicht weiterverfolgte. Im Herbstsemester 2020 schrieb sie sich wieder
für das Masterstudium der Volkswirtschaftslehre ein.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt vor, die lange Studienzeit sei nicht der mangelnden
Ernsthaftigkeit des Studierens geschuldet, sondern eine Folge ihrer
Fremdsprachigkeit und der Änderung ihrer Lebensumstände nach dem Umzug in die
Schweiz. Sie treibe ihr Studium ernsthaft voran. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund
ihrer Mitwirkungs- und insbesondere ihrer Beweisbeschaffungspflicht gehalten,
die Vorbringen über ihren Studienfortschritt mit geeigneten Dokumenten zu
substanziieren. Die Beschwerdeführerin war sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Es wäre ihr ohne Weiteres möglich
gewesen, ihren behaupteten Studienfortschritt beispielsweise mit einem
Zwischenleistungsnachweis zu substanziieren. Sie vermag jedoch keinerlei Belege
dafür vorzulegen, dass sie seit 2018 Studienfortschritte erzielte oder
ECTS-Punkte erlangte. Es ist daher davon auszugehen, dass sie seit dem
Herbstsemester 2018 an der Universität Freiburg keine Prüfungen ablegte oder
ECTS-Punkte erlangte.
Stattdessen versuchte die Beschwerdeführerin während ihrer
Anwesenheit in der Schweiz insgesamt dreimal gestützt auf eine Erwerbstätigkeit
und zweimal gestützt auf eine beabsichtigte Heirat mit Schweizerbürgern eine
Aufenthaltsbewilligung zu erhalten.
Diese Umstände begründen erhebliche Zweifel am ernsthaften
Willen der Beschwerdeführerin, ihre Ausbildung in der Schweiz voranzutreiben,
und legen den Schluss nahe, dass sie mit ihrer Immatrikulation an der
Universität Freiburg seit 2018 lediglich versucht, die allgemeinen Vorschriften
über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu
umgehen.
3.4 Im Übrigen ist inzwischen ohnehin davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin nicht mehr an der Universität Freiburg studiert. Bei den
Akten liegt sodann ein Schreiben der Universität Freiburg vom 14. April
2020 an die Beschwerdeführerin, in welchem letzterer mitgeteilt wird, sie habe
bis im Frühlingssemester 2023 Zeit, ihr Masterstudium der Volkswirtschaftslehre
abzuschliessen, ansonsten sie infolge Erreichens der Maximalstudienzeit
exmatrikuliert werde. Auch die Beschwerdeführerin selbst bringt vor, sie habe
noch bis ins Frühlingssemester 2023 Zeit gehabt, ihr Studium abzuschliessen.
Diese Frist ist inzwischen abgelaufen.
Der Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin ist
erreicht bzw. weggefallen. Deswegen kann die Beschwerdeführerin entgegen ihrer
Ansicht auch nichts daraus ableiten, dass der Beschwerdegegner zuvor ihre
Aufenthaltsbewilligung jahrelang verlängert und diese insbesondere in Kenntnis
der Aufnahme eines zweiten Masterstudiums noch zweimal erneuert hatte, wobei
die letzte Verlängerung ausdrücklich «letztmals», zum (zielstrebigen) Abschluss
des zweiten Masterstudiums, gewährt worden war. Der Beschwerdegegner konnte
zunächst noch nicht wissen, dass die Beschwerdeführerin ihr zweites Studium
nicht ernsthaft verfolgen würde, und es kann ihm nicht zum Vorwurf gemacht
werden, dass er ihr eine letzte Frist zum Studienabschluss gewährte, nachdem
sie zwischendurch verschiedene Aufenthaltsgesuche aus anderen Gründen gestellt
hatte, die alle gescheitert waren. Dass er später das streitige
Verlängerungsgesuch ablehnte und bei diesem Entscheid auch die Gesamtumstände
berücksichtigte, ist korrekt. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin ist nicht zu beanstanden.
3.5 Daran vermag auch das sinngemässe Vorbringen der Beschwerdeführerin,
eine Wegweisung sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar, nichts zu
ändern. Sie beschränkt sich auf die Einreichung eines Dokuments, aus dem sich
ergibt, dass sie am 20. Oktober 2022 in einer Sprechstunde bei einem
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie war. Weder der Facharzt in
seinem Bericht noch die Beschwerdeführerin selbst äussern sich dazu, inwiefern
sie gesundheitlich eingeschränkt sein soll. Bereits vor mehr als einem Jahr
stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung eines „ausführlicheren Berichts“
in Aussicht, reichte diesen aber bis heute nicht ein. Weitere Gründe, welche
gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin sprächen, macht sie nicht geltend.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Ihr ist
sodann keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Sicherheitsdirektion;
c) das SEM.