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Geschäftsnummer: VB.2022.00668  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Bildung
Betreff:

Sonderbeschulung 15+, Schuljahr 2022 / 2023


[Der 2006 geborene Beschwerdeführer wurde auf der Primarstufe in einer Regeklasse in einem integrierten sonderpädagogischen Setting beschult; mit der Ausgangsverfügung wies ihn die Beschwerdegegnerin für die Sekundarstufe einer Heilpädagogischen Schule zu.] Nach dem Willen namentlich des Verfassungsgebers kommt der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zu; als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung eines behinderten Kindes in der Regelschule daher im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden, wobei in erster Linie auf das Wohl des betroffenen Kindes abzustellen ist (zum Ganzen E. 4). Auf der Primarstufe funktionierte die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers (E. 5.2 f.). In einem solchen Fall darf der anstehende Stufenübertritt allein nicht zum Verlassen des eingeschlagenen integrativen Wegs führen, sondern ist das betroffene Kind auch auf der nächsthöheren Schulstufe integrativ zu beschulen, es sei denn, es lägen im Einzelfall triftige Gründe für eine separative Sonderschulung vor. Solche Gründe sind hier nicht gegeben (zum Ganzen E. 5.3 ff.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, für den Beschwerdeführer eine separative Sonderschulung anzuordnen, verletzt damit das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Integration (E. 5.6). Gutheissung.
 
Stichworte:
ABKLÄRUNG
BESONDERE PÄDAGOGISCHE BEDÜRFNISSE
GRUNDSCHULUNTERRICHT
INTEGRATION
INTEGRATIVE SCHULUNG
KINDESWOHL
RECHTLICHES GEHÖR
SCHULPSYCHOLOGISCHER BERICHT
SEPARATIVE SCHULUNG
SONDERSCHULUNG
VORRANG DER INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 10 Abs. 1 BehiG
Art. 20 BehiG
Art. 8 Abs. 2 BV
Art. 11 BV
Art. 19 BV
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 62 Abs. 3 BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00668

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 1. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, gesetzlich vertreten durch die Eltern, B und C,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Sekundarschulpflege E,

Beschwerdegegnerin,  

 

 

 

 

betreffend Sonderbeschulung 15+, Schuljahr 2022/2023,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 2006) lebt mit Trisonomie 21 ("Down-Syndrom"). Ab dem Schuljahr 2016/2017 besuchte er die Primarschule E, wo er in einer Regeklasse in einem integrierten sonderpädagogischen Setting unter Verantwortung der Regelschule beschult wurde.

Mit Beschluss vom 12. April 2022 wies ihn die Sekundarschulpflege E für die weitere Beschulung ab dem Schuljahr 2022/2023 der Heilpädagogischen Schule (HPS) G zu, da sowohl der Schulpsychologische Dienst (SPD) wie auch die Fachstelle Beratung und Unterstützung (Fachstelle B & U) der HPS G aus pädagogischer und fachlicher Sicht eine solche externe Sonderschulung empfohlen hätten.

II.  

Dagegen liess A am 13. Mai 2022 beim Bezirksrat Winterthur rekurrieren, der mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 für die Dauer des Rekursverfahrens Einzelunterricht für den Jugendlichen anordnete.

Mit Beschluss vom 30. September 2022 wies der Bezirksrat Winterthur den Rekurs von A ab (Dispositiv-Ziff. I), erhob keine Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziff. III) und sprach in Dispositiv-Ziff. IV auch keine Parteientschädigungen zu; darüber hinaus wurde beschlossen, dass der mit Präsidialverfügung vom 17. August 2022 angeordnete Einzelunterricht für A bis zur Rechtskraft des Rekursentscheids in Kraft bleibe.

III.  

Am 3. November 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 30. September 2022 aufzuheben und er weiterhin integrativ in der Sekundarschule E oder in einer anderen geeigneten Schule zu beschulen; in prozessualer Hinsicht ersuchte er gestützt auf das Behindertengleichstellungsgesetz vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) um "unentgeltliche Prozessführung", um Vormerknahme des Umstands, dass er bis zur Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses im Einzelunterricht zu beschulen sei sowie um Einholung eines Berichts des Volksschulamts des Kantons Zürich über die integrative Sonderschulung von Kindern mit Trisomie 21.

Mit Präsidialverfügung vom 4. November 2022 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass A bis auf Weiteres im Einzelunterricht zu beschulen sei. Der Bezirksrat Winterthur beantragte am 10. November 2022, dass die Beschwerde abzuweisen sei, und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Sekundarschulpflege E schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Dezember 2022 auf Abweisung sowohl der Beschwerde als auch des "Verfahrensantrag[s]" von A unter Entschädigungsfolge. A liess hierzu am 24. Januar 2023 Stellung nehmen und dem Gericht ausserdem mitteilen, aktuell an zwei halben Tagen pro Woche von einer Lehrerin im Einzelsetting unterrichtet zu werden und darüber hinaus am Hauswirtschafts- und am Sportunterricht im Klassenverband teilzunehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend sonderpädagogische Massnahmen (§ 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 [VSG, LS 412.100] und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

2.  

Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Anordnung von Einzelunterricht während des Beschwerdeverfahrens wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 4. November 2022 entsprochen.

3.  

Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst in prozessualer Hinsicht, dass sein Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verletzt worden sei, indem die Vorinstanz zwar zu Recht auf eine Verletzung der Begründungspflicht durch die Beschwerdegegnerin erkannt habe, im Folgenden jedoch von einer Heilung der Gehörsverletzung im Rekursverfahren ausgegangen sei. Dem lässt sich nicht folgen. Die Beschwerdegegnerin legte mit Rekursantwort vom 13. Juni 2022 hinreichend dar, warum und gestützt auf welche Annahmen zum Sachverhalt sie die angeordnete Sonderschulung des Beschwerdeführers in der HPS als angezeigt erachtet. Soweit der Beschwerdeführer den diesbezüglichen Vorbringen einzig entgegenhält, die Beschwerdegegnerin habe die Beweislage unrichtig gewürdigt bzw. einzelnen von ihm eingebrachten Fachmeinungen keine hinreichende Beachtung geschenkt, ist dies nicht in erster Linie eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der Beweiswürdigung und der materiellen Beurteilung dieses Falls (vgl. auch BGr, 15. März 2021, 2C_911/2020, E. 1.4, wonach eine in Verkennung der Rechtserheblichkeit unvollständige Ermittlung der für die rechtliche Beurteilung massgeblichen Tatsachen direkt die anzuwendende materielle Norm verletze).

4.  

4.1 Art. 19 BV gewährleistet als Grundrecht einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone (vgl. Art. 62 Abs. 1 BV). Sie haben für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen Kindern offensteht, obligatorisch und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist (vgl. Art. 62 Abs. 2 BV).

Für Kinder mit einer Behinderung ist im Rahmen des ausreichenden Grundschulunterrichts regelmässig ein höherer Aufwand zu betreiben, um die ihrer Behinderung bzw. Beeinträchtigung geschuldeten Nachteile auszugleichen und eine möglichst weitgehende gesellschaftliche Chancengleichheit herzustellen (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Über Art. 62 Abs. 2 BV hinausgehend halten Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 20 Abs. 1 und Abs. 3 BehiG die Kantone deshalb dazu an, für eine ausreichende Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Altersjahr zu sorgen und entsprechende Bestimmungen aufzustellen (so auch Art. 3 ff. der Interkantonalen Vereinbarung vom 25. Oktober 2007 über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik [SPK], der der Kanton Zürich im Jahr 2014 beigetreten ist [Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 30. Juni 2014, LS 410.32]; ferner BGr, 6. Mai 2019, 2C_893/2018, E. 5.2).

4.2 Im Rahmen der genannten Grundsätze verfügen die Kantone praxisgemäss über einen erheblichen Gestaltungsspielraum, was auch im Bereich der Sonderschulung gilt (BGE 138 I 162 E. 3.2). Das bedeutet allerdings nicht, dass sie bei der Ausgestaltung letzterer völlig frei wären. So gilt es namentlich bei der Wahl der Schulungsform dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegenüber der separativen Sonderschulung zukommt (Art. 8 Abs. 2 BV und Art. 20 Abs. 2 BehiG, wonach die Kantone mit entsprechenden Schulungsformen die Integration behinderter Kinder und Jugendlicher in die Regelschule fördern, soweit dies möglich ist und dem Wohl des behinderten Kindes oder Jugendlichen dient; so auch Art. 24 Abs. 1 des Übereinkommens vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen [SR 0.109] und Art. 2 lit. b SPK; BGE 141 I 9 E. 5.3.1 ff., 138 I 162 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.5, und 29. Juni 2021, 2C_33/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung in der Regelschule deshalb im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden (BGE 130 I 352 E. 6.1.3; BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 mit Hinweisen; zum Ganzen auch BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.1 f.).

Die Präferenz bzw. der Grundsatz des Vorrangs der integrierten Schulung in der Regelschule führt jedoch nicht dazu, dass jede separative Sonderschulung von vornherein unzulässig wäre bzw. ein Anspruch darauf bestünde, eine Regelschule zu besuchen (BGE 141 I 9 E. 5.3.4, 130 I 352 E. 6.1.2). Massgebend für den Entscheid, welche Schule bzw. welche Schulungsform in Frage kommt, sind in erster Linie das Wohl des betroffenen Kindes und dessen (aktuelle) individuelle Bedürfnisse, die die zuständige Behörde im Rahmen einer umfassenden Beurteilung zu ermitteln hat (vgl. Art. 20 Abs. 2 BehiG, Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kinds [SR 0.107]). Das Diskriminierungsverbot und das Behindertengleichstellungsgesetz sollen nicht dazu führen, dass Kinder entgegen ihren Interessen und ihrem Wohl in eine Regelklasse eingeschult werden. Hierbei ist zu beachten, dass die separative Sonderschulung für Kinder mit einer Behinderung nicht nur negative Aspekte hat. Vielmehr ermöglicht sie, auf die (behinderungsbedingten) Lern- und Förderbedürfnisse individuell angepasster einzugehen (zum Ganzen BGr, 25. Januar 2023, 2C_346/2022, E. 3.2.6 f., und 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 5.2 mit Hinweisen).

Eine Abweichung vom im Einzelfall anhand des Kindeswohls ermittelten "idealen" Bildungsangebot ist nur zulässig, wenn sie der Vermeidung einer erheblichen Störung des Unterrichts, der Berücksichtigung der finanziellen Interessen des Gemeinwesens oder dem Bedürfnis der Schule nach einer Vereinfachung der organisatorischen Abläufe dient und die entsprechenden Massnahmen verhältnismässig bleiben (BGE 141 I 9 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Andrea Aeschlimann-Ziegler, Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht von Kindern und Jugendlichen mit einer Behinderung, Bern 2011, S. 169).

4.3 Im Kanton Zürich wird die Sonderschulung im Volksschulgesetz und in der Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen vom 11. Juli 2007 (VSM, LS 412.103) geregelt. Gemäss § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG dienen die sonderpädagogischen Massnahmen der Schulung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen (vgl. dazu § 2 VSM). Sonderpädagogische Massnahmen sind Integrative Förderung, Therapie, Aufnahmeunterricht, Besondere Klassen und Sonderschulung (§ 34 Abs. 1 VSG). Letztere ist die Bildung von Kindern, die in Regel- oder Kleinklassen nicht angemessen gefördert werden können (§ 34 Abs. 6 VSG). Sie findet in Sonderschulen, als integrierte Sonderschulung oder als Einzelunterricht statt (§ 36 Abs. 1 VSG [teilweise] in Verbindung mit § 36a Abs. 1 VSG; §§ 20 ff. VSM).

Die Wahl der Form der Sonderschulung wird unter Berücksichtigung der besonderen Bildungsbedürfnisse des betroffenen Kinds sowie der übrigen (konkreten) Umstände getroffen (§ 36 Abs. 3 Satz 1 VSG und § 3 VSM), wobei der integrierten Sonderschulung, bei welcher der Unterricht zumindest teilweise in der Regelklasse stattfindet (§ 36a Abs. 1 VSG), grundsätzlich der Vorrang gegenüber der separierten Sonderschulung einzuräumen ist (§ 33 Abs. 1 Satz 2 VSG). Die Entscheidung wird von den Eltern, der Lehrperson und der Schulleitung gemeinsam gefällt; die Schulpflege muss der Sonderschulung zustimmen (§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 VSG sowie § 26 VSM). In der Regel wird eine sonderpädagogische Fachperson oder eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe beratend beigezogen (§ 37 Abs. 3 VSG). Kann keine Einigung über die sonderpädagogische Massnahme erzielt werden oder bestehen Unklarheiten, wird eine schulpsychologische Abklärung durchgeführt (§ 38 Abs. 1 Satz 1 VSG). Gleiches gilt, wenn die Schülerin bzw. der Schüler einer Sonderschulung zugewiesen werden soll (§ 25 Abs. 1 lit. a VSM). Wird (auch) nach durchgeführter schulpsychologischer Abklärung unter den Beteiligten keine Einigung erzielt, entscheidet die Schulpflege (§ 39 Satz 1 VSG). Sie berücksichtigt das Kindeswohl und die Auswirkungen auf den Schulbetrieb (§ 39 Satz 2 VSG).

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer hat unstreitig besondere pädagogische Bedürfnisse im Sinn von § 33 Abs. 1 Satz 1 VSG und bedarf einer Sonderschulung. Während seine Eltern indes der Auffassung sind, dem besonderen Bildungsbedarf ihres Sohns könne auch mit der Zuweisung in eine Regelschule begegnet werden, erachten die Beschwerdegegnerin und mit ihr die Vorinstanz den Besuch einer externen Sonderschule für notwendig.

Nach der Beschwerdegegnerin ist die Wahl eines integrativen Settings generell nur da zu befürworten, wo sie "sinnvoll und möglich [ist] und wo Integration den Begriff verdient und sich ein Mehrwert für alle Beteiligten abzeichnet". Dies sei bei einer Integration, die sich – wie die bisherige Schulung des Beschwerdeführers in E – in einer "faktisch separativen Beschulung innerhalb der Regelklasse erschöpft", nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund sowie unter Berücksichtigung der Rückmeldungen der mit dem Beschwerdeführer tätigen Lehrpersonen und des eingeholten Gutachtens des SPD habe sie "im Rahmen ihres Ermessensspielraums" im Fall des Beschwerdeführers eine separierte Sonderschulung angeordnet.

5.2 Entgegen der Beschwerdegegnerin steht der Entscheid über die Art und die konkrete Ausgestaltung der einer Schülerin bzw. einem Schüler mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen gewährten sonderpädagogischen Massnahme(n) jedoch nicht in ihrem freien Ermessen. Vielmehr muss sich die Behörde an die Vorgaben und Grundsätze halten, welche das Bundes- und das kantonale Recht in diesem Zusammenhang aufstellen. Wie aufgezeigt, gilt es diesbezüglich im vorliegenden Fall, wo die Wahl einer bestimmten Form der Sonderschulung in Frage steht, insbesondere den Grundsatz des Vorrangs der Integration zu beachten und müsste der Entscheid über die (künftige) separative Schulung des Beschwerdeführers insofern qualifiziert gerechtfertigt werden können, um seinen Anspruch auf eine ausreichende Sonderschulung (vgl. Art. 19 BV in Verbindung mit Art. 62 Abs. 3 BV und Art. 8 Abs. 2 BV) zu wahren. Ausgangspunkt der Beurteilung hat dabei das Wohl des Beschwerdeführers zu bilden (Art. 11 BV).

Aus den Akten ergibt sich hierzu bzw. zur Schulsituation des Beschwerdeführers Folgendes:

5.2.1 Der Beschwerdeführer zog im August 2016 von H nach E, wo er ab Beginn des Schuljahrs 2016/2017 die reguläre Primarschule besuchte und durch ergänzende Unterstützung insbesondere einer schulischen Heilpädagogin sowie einer eigenen Klassenassistenz integriert gefördert und engmaschig betreut bzw. begleitet wurde.

Der von der Beschwerdegegnerin eingeholten Auskunft seines früheren Klassenlehrers zufolge besuchte der Beschwerdeführer konkret 25 von 30 Unterrichtslektionen pro Woche, wovon er während 12 Lektionen durch eine Klassenassistenz begleitet wurde, während 6 Lektionen durch eine schulische Heilpädagogin und während 4 Lektionen durch eine zusätzliche Lehrperson für Textiles und Technisches Gestalten. Während 3 Lektionen (2 Lektionen Sport und 1 Lektion Bildnerisches Gestalten) fand keine zusätzliche Begleitung bzw. Betreuung statt.

5.2.2 Gemäss dem Bericht der verantwortlichen Psychologin des SPD F vom 22. März 2022 ist es der Beschwerdeführer entsprechend gewohnt, im Schulalltag meistens begleitet zu werden. Seine geistige Leistungsfähigkeit sei deutlich eingeschränkt und er arbeite schulisch "ganz an einem anderen Ort als der Rest der Klasse" bzw. sei noch mit dem Erwerb der Kulturtechniken beschäftigt. Für die Eltern sei es wichtig, "an den schulischen Basisfertigkeiten dranzubleiben", weswegen der Beschwerdeführer "fest am Schreiben einfacher Wörter und am Lesen und am Umgang mit Zahlen und Mengen sowie deren praktischer Umsetzung im Alltag" arbeite. Er werde mit einem separaten Programm gefördert und habe in den meisten Lektionen eine "1:1 Begleitung durch eine langjährige Assistenz". In einigen Stunden (z. B. Turnen) könne der Beschwerdeführer den Unterricht zwar ohne Begleitung bewältigen, auch da müsse bzw. müsste der Stoff ihm aber manchmal angepasst werden. Der Beschwerdeführer sei sodann ein selbstverständliches Mitglied der Klasse und habe bisher trotz seines Alters nur vorübergehend soziale Schwierigkeiten gehabt. Ausserschulische Kontakte zu Mitschülerinnen und Mitschülern beständen aber kaum.

Zum anstehenden "Stufen- bzw. Schulwechsel" führt die Psychologin aus, dass "der Wechsel an eine Heilpädagogische Schule oder der direkte Wechsel in die 15+Stufe dort, wo die Vorbereitung auf eine einfache Berufstätigkeit in einem geschützten Rahmen im Vordergrund steht", in fachlicher Hinsicht "durchaus sinnvoll und vertretbar" wäre. Für die Eltern sei allerdings nach wie vor nur eine integrative Lösung denkbar und sie nähmen dafür Einbussen im Betreuungsumfang in Kauf. Ausserdem seien sie bereit, den nötigen emotionalen und organisatorischen Support, den sicher zu erwartenden Mehraufwand für die Integration, zu leisten. Bei diversen Gesprächen mit der Schulleitung und der Schulpflege seien verschiedene Lösungsansätze diskutiert worden, wobei die grössten Herausforderungen die höheren Anforderungen der Sekundarstufe betreffend Orientierung im Fachlehrersystem mit oft wechselnden Orten und Bezugspersonen für den Unterricht darstellten ("wo macht eine Integration noch Sinn, kann er dem Unterrichtsthema in vereinfachter Form folgen") sowie die Suche nach einer auf geistige Behinderungen spezialisierten Heilpädagogin. Bisher habe nach ihrem Wissen keine Einigung zwischen den Eltern des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin erzielt werden können. Sie empfehle daher "zusammenfassend eine Weiterführung der integrativen Schulungsform als möglichen gemeinsamen Nenner [...] mit dem Ziel, A weiterhin Kontakt mit verschiedensten Jugendlichen im Regelschulsystem zu bieten". Er benötige "klar eine ganz individualisierte, auf Beibehaltung und Verbesserung der Kulturtechniken einerseits beruhenden, andererseits auf Selbständigkeit und Erwerb praktischer Kompetenzen fokussierende Förderung unter heilpädagogischer Planung". Der Fokus sei zwingend auf den Übergang ins Erwerbsleben zu legen, sodass die IV-Berufsberatung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich frühzeitig in die Planung einbezogen werden müsse.

5.2.3 Der Beschwerdeführer reichte im Lauf des Rekursverfahrens verschiedene Unterlagen ein, die die Bedeutung einer integrativen Sonderschulung für ihn und seine Entwicklung betonen. Die betreffenden Schreiben sind als Parteigutachten zu werten, weshalb ihre Überzeugungskraft begrenzt ist. Die Schreiben der langjährigen Ergotherapeutin, der Kinderärztin sowie der langjährigen Klassenassistentin des Beschwerdeführers ergänzen aber das sich bereits aus dem Bericht der Schulpsychologin ergebende Bild:

Die Ergotherapeutin des Beschwerdeführers erklärte mit Schreiben vom 9. Mai 2022, dass die Weiterführung von dessen integrativer Sonderschulung aus ihrer Sicht sinnvoll wäre, da er damit in den letzten Jahren sehr grosse Fortschritte erzielt habe. Entsprechendes bestätigte die Kinderärztin des Beschwerdeführers, eine Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin, mit Eingabe vom 11. Mai 2022. Sie betreue den Beschwerdeführer seit seiner Geburt und sei von dem Entscheid, ihn in der Oberstufe separativ zu schulen, befremdet. Durch eine Integration in der Regelklasse könne er sich viele Fertigkeiten aneignen und in seiner weiteren Entwicklung von einer anregenden Umgebung profitieren. Bislang hätten weder Eltern, Pädagogen noch sie den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer durch die integrative Sonderschulung emotional belastet gewirkt habe. Stattdessen hätten sie ihn als ausgeglichenen und fröhlichen sowie neugierigen Jungen erlebt. Damit gebe es für sie keine Fakten, die für eine separative Schulung des Beschwerdeführers sprächen, im Gegenteil.

Die langjährige Klassenassistentin ISR des Beschwerdeführers führt in ihrem Bericht vom 11. Mai 2022 aus, sie habe den Beschwerdeführer während sechs Jahren begleitet. Er habe alle Veränderungen bisher prima gemeistert und sei sozial "sehr toll unterwegs in der Klasse, sehr gut integriert, kenne viele Kinder und Lehrpersonen im Schulhaus ganz genau auch mit Namen". Er falle nicht auf, störe nicht und sei während der Schulstunden mit der Klasse ruhig. Er habe insbesondere gelernt zu flüstern, wenn sie mit ihm arbeite. Man könne ihn integrieren. Er arbeite mit guter Vorbereitung selbständig an seiner Arbeit. Bei Gruppenarbeiten in der Klasse werde er dazu genommen und sie könnten auch mitmachen. Er orientiere sich an den anderen Kindern. Komme jeden Tag allein und mit grosser Freude zur Schule. Sie sei deshalb überzeugt, dass der Beschwerdeführer nur dank der integrierten Schulung so viel erreicht habe, auch im sozialen Bereich.

5.3 Der Blick in die Akten zeigt, dass die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers auf der Primarstufe grundsätzlich funktionierte. Vor allem ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der gemeinsame Schulbesuch die Rechte der Mitschülerinnen und Mitschüler des Beschwerdeführers oder aber dessen Wohl oder Entwicklung beeinträchtigt hätte. Im Gegenteil betonen verschiedene Fachpersonen, die den Jugendlichen während dieser Zeit begleitet haben, dass das integrative Setting vorteilhaft für seine Entwicklung gewesen sei bzw. er von den anderen Kindern lernen konnte und als Teil der Regelklasse angesehen wurde. Namentlich die unsubstanziierte Behauptung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe in der Regelklasse darunter gelitten, dass kein eigentlicher Austausch mit den anderen Schülerinnen und Schülern stattgefunden habe und ihre Fähigkeiten und Fertigkeiten weit auseinandergelegen hätten, findet in den Akten keinen Rückhalt.

Gelang die Integration eines Kindes in die Regelstrukturen bisher, hat der Stufenübertritt (allein) in der Regel nicht zum Verlassen des eingeschlagenen integrativen Wegs zu führen, sondern ist das betroffene Kind auch auf der nächsthöheren Schulstufe integrativ zu schulen, es sei denn, es lägen im Einzelfall triftige Gründe vor, die eine separative Sonderschulung nahelegten. Solche Gründe sind hier nicht gegeben. So spricht sich – wie aufgezeigt – auch die zuständige Schulpsychologin für den Versuch einer Integration des Beschwerdeführers in eine Regelklasse der Sekundarstufe aus. Zwar begründet sie ihre diesbezügliche Empfehlung nur ungenügend und äussert sich der schulpsychologische Bericht vom 22. März 2022 namentlich nicht dazu, welche Lösung aus Sicht des SPD mit Blick auf das Kindeswohl (Art. 11 BV) als geeigneter einzustufen ist, es werden darin allerdings auch keine Aspekte genannt, die gegen die (vorläufige) Fortführung der integrativen Sonderschulung des Beschwerdeführers auf der Sekundarstufe sprechen würden. Die Beschwerdegegnerin wiederum macht bloss pauschal geltend, dass die integrative Schulung des Beschwerdeführers "zu einer Kollision der verschiedenen Welten" innerhalb der Regelklasse führe, die anderen Kinder aufgrund der Anwesenheit zusätzlicher Personen zwangsläufig in ihrer Konzentration gestört würden und auf den Beschwerdeführer Rücksicht nehmen müssten sowie dass die Begleitung des Beschwerdeführers in der Regelklasse für die Lehr- und Betreuungspersonen anspruchsvoll bzw. extrem belastend sei.

Hierbei handelt es sich um allgemein bekannte Auswirkungen der schulischen Integration von Kindern mit einer Behinderung (vgl. etwa https://www.szh.ch > Themen > Schule und Integration > FAQ Schulische Integration > Antwort 8). Es ist daher davon auszugehen, dass die betreffenden Punkte bereits in den Grundsatzentscheid des Verfassungs- und Gesetzgebers zugunsten des Vorrangs des integrativen Wegs einflossen. Die "Konfrontation" der verschiedenen Welten und das Beisammensein von Kindern unterschiedlicher Fähigkeiten in einem Lernumfeld sind bei dieser Schulungsform denn auch geradezu systemimmanent (vgl. auch https://v-ef.lehrplan.ch > Grundlagen > Lern- und Unterrichtsverständnis > Umgang mit Heterogenität, wonach Heterogenität als Faktum einer integrativen Volksschule unter Geltung des Lehrplans 21 zu akzeptieren ist, was heisst, durch differenzierende Unterrichtsangebote individuelle Lernwege zu ermöglichen und zielgerichtet zu begleiten). Mit dem integrierten Unterricht bzw. durch ihn soll den betroffenen Kindern mit einer Behinderung der Kontakt zu nichtbehinderten Gleichaltrigen erleichtert, der Ausgrenzung behinderter Kinder diesen gegenüber entgegengewirkt, das wechselseitige Verständnis bzw. die schulische Vielfältigkeit gefördert und damit die gesellschaftliche Eingliederung behinderter Personen frühzeitig erleichtert werden (vgl. BGE 141 I 9 E. 5.3.1, 138 I 162 E. 4.2).

5.4 Wollte die Beschwerdegegnerin die angeordnete separative Sonderschulung des Beschwerdeführers sodann mit ihrer Pflicht zur Rücksichtnahme (auch) auf die Rechte von dessen Mitschülerinnen und Mitschülern begründen, müsste sie substanziiert darlegen können, dass und inwiefern der Jugendliche den Unterricht in der Regelklasse mit seiner Anwesenheit tatsächlich erheblich stört, zumal es bis anhin unbestritten möglich war, dass er trotz des zusätzlichen Organisationsaufwands die Regelschule ohne Beeinträchtigung der Rechte seiner Klassenkameradinnen und -kameraden besucht. Die Äusserung dahingehender Befürchtungen genügt nicht (BGE 141 I 9 E. 5.3.5).

Gleiches gilt insofern, als die Beschwerdegegnerin in allgemeiner Form strukturelle bzw. personelle Schwierigkeiten gegen die Fortführung der integrativen Sonderschulung des Beschwerdeführers anführt (vgl. BGr, 23. Mai 2017, 2C_154/2017, E. 6.2).

5.5 Entgegen der Vorinstanz ist schliesslich auch nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Beschwerdeführer bereits während elf Jahren integrativ beschult wurde und "die Schulpflicht im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 2 VSG erfüllt" hat. Die Tragweite bzw. der Umfang des Sonderschulanspruchs nach § 36 Abs. 2 VSG hängt in erster Linie vom Bildungsbedürfnis der betroffenen Kinder und Jugendlichen ab. Soweit ein behindertes Kind trotz seiner Behinderung das Bildungsziel der Volksschule, selbstverantwortlich am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können, innerhalb der Regelschulzeit erreichen kann, endet sein Sonderschulanspruch "ordentlich" mit 15 bzw. 16 Jahren (vgl. § 3 Abs. 2 f. VSG, wonach die Schulpflicht im Kanton Zürich elf Jahre dauert und Schülerinnen und Schüler, die das 16. Altersjahr vollendet haben, aus der Schulpflicht entlassen werden). Gelingt ihm dies nicht, das heisst, konnten dem behinderten Kind diejenigen Bildungsinhalte, welche ihm ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft ermöglichen (also eine "ausreichende" Grundschulbildung), – wie im Fall des Beschwerdeführers – bis zum Erreichen des 16. Altersjahrs noch nicht vermittelt werden, muss es weiter ausgebildet werden, bis es eine Berufs- bzw. eine weiterführende Ausbildung absolvieren kann oder aber – bei schweren Behinderungen – durch den (weiteren) Volksschulunterricht zumindest in der Lage ist, sein Leben mit jener Selbständigkeit zu führen, die aufgrund der Schwere seiner Behinderung mit vertretbarem Aufwand erreicht werden kann; mit dieser Zielsetzung ist die Sonderschulung längstens bis zum vollendeten 20. Altersjahr der bzw. des Betroffenen fortzuführen (zum Ganzen VGr, 6. März 2019, VK.2018.00003, E. 5.4; ferner BGE 145 I 142 E. 6, E. 7.5 und E. 7.6.3).

Das Alter des Beschwerdeführers kann sich in den nächsten Jahren freilich insofern auf den Entscheid über seine weitere Schulung auswirken, als sich der zunehmende Altersunterschied zwischen ihm und seinen Mitschülerinnen und Mitschülern unter Umständen negativ auf sein Wohl oder den geordneten Schulbetrieb auswirken kann. Auch ist die Maximaldauer der Sonderschulung im Auge zu behalten und der Übergang ins Erwerbsleben sorgfältig zu planen.

5.6 Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, für den Beschwerdeführer eine separative Sonderschulung anzuordnen, stellt somit nicht auf die rechtsprechungsgemäss massgeblichen Überlegungen zum Kindeswohl ab und verletzt damit das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Integration.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv-Ziffern I und IV des Rekursentscheids vom 30. September 2022 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 sind aufzuheben.

Es bleibt darauf hinzuwiesen, dass die Zweckmässigkeit der integrierten Sonderschulung des Beschwerdeführers gestützt auf eine aktualisierte Bedarfsermittlung zeitlich engmaschig zu überprüfen sein wird. Dabei gilt es zu beachten, dass der dem Gericht vorliegende aktuelle schulpsychologische Bericht diesbezüglich als ungenügend einzustufen ist und dass der SPD, die Beschwerdegegnerin wie auch die Eltern des Beschwerdeführers in der Pflicht sind, gemeinsam abzuklären bzw. festzustellen, wie die weitere Schullaufbahn des Beschwerdeführers bis zu dessen 20. Altersjahr am besten zu gestalten ist, damit seinem Wohl am ehesten entsprochen werden kann. Dabei kommt den persönlichen Wünschen des Beschwerdeführers oder denen seiner Eltern nicht per se überwiegende Bedeutung zu.

7.  

Verfahren gemäss Art. 8 BehiG sind unentgeltlich (Art. 10 Abs. 1 BehiG). Dazu gehören explizit solche, in welchen eine Benachteiligung von Menschen, denen es eine voraussichtlich dauernde körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigung unter anderem erschwert, soziale Kontakte zu pflegen oder sich aus- und weiterzubilden, bei der Inanspruchnahme von Aus- oder Weiterbildungen zu prüfen ist (Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 5 BehiG). Dies ist vorliegend der Fall. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind deshalb auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen. Davon ist hier auszugehen (vgl. statt vieler BGr, 29. September 2021, 2C_385/2021, E. 1), weshalb den Parteien grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und IV des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 30. September 2022 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 12. April 2022 werden aufgehoben. Letztere wird angewiesen, umgehend alles Erforderliche für die integrative Sonderschulung des Beschwerdeführers innerhalb der Regelschule vorzukehren.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellungskosten,
Fr. 2'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'000.- zu bezahlen.

5.    Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Winterthur.