{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00668_2023-03-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223052&W10_KEY=13955788&nTrefferzeile=37&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b1db2e70fb1409b8476c299c53931d5e"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00668"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00668"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00668"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.03.2023  VB.2022.00668"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonderbeschulung 15+, Schuljahr 2022 / 2023 | [Der 2006 geborene Beschwerdef\u00fchrer wurde auf der Primarstufe in einer Regeklasse in einem integrierten sonderp\u00e4dagogischen Setting beschult; mit der Ausgangsverf\u00fcgung wies ihn die Beschwerdegegnerin f\u00fcr die Sekundarstufe einer Heilp\u00e4dagogischen Schule zu.] Nach dem Willen namentlich des Verfassungsgebers kommt der integrierten Sonderschulung im Grundsatz der Vorrang gegen\u00fcber der separativen Sonderschulung zu; als behinderungsbedingte Ungleichbehandlung muss die Nichteinschulung eines behinderten Kindes in der Regelschule daher im Einzelfall qualifiziert gerechtfertigt werden, wobei in erster Linie auf das Wohl des betroffenen Kindes abzustellen ist (zum Ganzen E. 4).  Auf der Primarstufe funktionierte die integrative Sonderschulung des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.2 f.). In einem solchen Fall darf der anstehende Stufen\u00fcbertritt allein nicht zum Verlassen des eingeschlagenen integrativen Wegs f\u00fchren, sondern ist das betroffene Kind auch auf der n\u00e4chsth\u00f6heren Schulstufe integrativ zu beschulen, es sei denn, es l\u00e4gen im Einzelfall triftige Gr\u00fcnde f\u00fcr eine separative Sonderschulung vor. Solche Gr\u00fcnde sind hier nicht gegeben (zum Ganzen E. 5.3 ff.). Der Entscheid der Beschwerdegegnerin, f\u00fcr den Beschwerdef\u00fchrer eine separative Sonderschulung anzuordnen, verletzt damit das verfassungsm\u00e4ssige Diskriminierungsverbot und den Grundsatz der Integration (E. 5.6). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:25:16", "Checksum": "d68aa39ff01ac89a8ffa168ebaa16ff1"}