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VB.2022.00670
Urteil
der 4. Kammer
vom 3. April 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: I. A, ein 1996 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste am 21. August 2021 in die Schweiz ein. Am 22. September 2021 heiratete er die Schweizer Bürgerin C. Das Migrationsamt des Kantons Zürich erteilte ihm daraufhin eine bis zum 21. September 2022 befristete Aufenthaltsbewilligung. Im Mai 2022 teilte C dem Migrationsamt mit, dass sie und A beim Bezirksgericht Pfäffikon die Scheidung beantragt hätten und seit dem 6. April 2022 nicht mehr zusammenwohnen würden. In der Folge widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung vom 11. Juli 2022 bzw. vom 4. August 2022. II. Dagegen rekurrierte A am 7. September 2022 an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 29. September 2022 ab. III. Am 4. November 2022 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben, es sei vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese sei zu verlängern. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Mit Schreiben vom 7. November 2022 bestätigte das Verwaltungsgericht A, während des Beschwerdeverfahrens über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen und zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt zu sein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. November 2022 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat die ausländische Ehegattin bzw. der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b). 3. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben ihren gemeinsamen Haushalt aufgelöst. Entsprechend kommt dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG kein Anspruch auf Aufenthalt mehr zu. Da die Ehe keine drei Jahre gelebt wurde, kann der Beschwerdeführer auch aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten. 4. 4.1 Nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG besteht der Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft fort, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Dies kann namentlich der Fall sein, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und vorgezogen würde, ist nicht entscheidend (BGE 139 II 393 E. 6). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG liegt nur vor, wenn das Dahinfallen der Bewilligung für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person Konsequenzen von erheblicher Intensität zur Folge hat (BGE 138 II 229 E. 3.1). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege ein nachehelicher Härtefall vor, da seine Wiedereingliederung im Kosovo gefährdet sei. Er habe dort alles aufgegeben, um zu seiner Ehefrau zu ziehen. Seine Verwandten im Kosovo habe er seit geraumer Zeit nicht gesehen und er könne sich mit deren Mentalität nicht mehr identifizieren. Seine Integration in der Schweiz sei weit fortgeschritten. Über eine Ausbildung oder Arbeitserfahrung im Kosovo verfüge er hingegen nicht und die Arbeitslosigkeit liege dort bei 25 %. 4.3 Der Beschwerdeführer hält sich seit rund 1 ½ Jahren in der Schweiz auf. Er reiste erst im Alter von 25 Jahren in die Schweiz ein; seine Kindheit und Jugend verbrachte er im Kosovo. Hinweise auf gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers bestehen keine. Viele seiner nächsten Verwandten leben im Kosovo, namentlich seine Eltern sowie mehrere Geschwister. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz arbeitstätig. Eine vertiefte Integration in der Schweiz in sozialer und sprachlicher Hinsicht hat er hingegen nicht hinreichend dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Insgesamt ist ihm eine soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung im Kosovo zumutbar. Selbst wenn er den Kontakt zu seinen Verwandten abgebrochen haben sollte, sind wichtige Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG zu verneinen. 5. Die Vorinstanz hat davon abgesehen, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, und auch einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG verneint. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn sich der Entscheid von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.). Nach dem unter E. 4.3 Gesagten erweist sich die Weigerung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens bzw. in Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, als nicht rechtsverletzend. 6. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an: |