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VB.2022.00671
Urteil
der 4. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
A, vertreten durch RA Dr. B, Beschwerdeführer,
gegen
Hochschule C, Beschwerdegegnerin,
betreffend Nichtbestehen der Bachelorarbeit, hat sich ergeben: I. A ist Student des Studiengangs … an der Hochschule C. Mit Schreiben vom 13. September 2021 teilte ihm die Studiengangsleiterin des Bachelors in … an der Hochschule C mit, dass er die Bedingungen zum Bestehen des Bachelorstudiums nicht erfüllt habe. Diesem Schreiben lag ein Leistungsausweis bei, aus dem sich ergibt, dass seine Bachelorarbeit mit dem Titel "..." mit der Note 1 bewertet worden war. Die Hochschule C begründete diese Bewertung damit, dass A in seiner Bachelorarbeit plagiiert habe. Eine dagegen erhobene Einsprache wies der Rektor der Hochschule C mit Verfügung vom 15. November 2021 ab. Gleich verfuhr der Schulrat der Hochschule C am 31. Januar 2022 mit einem gegen diesen Einspracheentscheid gerichteten schulinternen Rekurs. II. Dagegen rekurrierte A am 3. März 2022 an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen, welche das Rechtsmittel mit Beschluss vom 29. September 2022 abwies (Dispositiv-Ziff. I), A die Rekurskosten von insgesamt Fr. 879.- auferlegte (Dispositiv-Ziff. II und III) und ihm keine Parteientschädigung zusprach (Dispositiv-Ziff. IV). III. A liess am 4. November 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 29. September 2022 aufzuheben und seine Bachelorarbeit zur "inhaltlichen Beurteilung und (Neu-)Bewertung" zurückzuweisen. Eventualiter sei die Bachelorarbeit nach vorgängiger Verbesserung durch A inhaltlich zu beurteilen und neu zu bewerten. Die Hochschule C beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über (letztinstanzliche) Anordnungen nichtstaatlicher Schulen aus dem Fachhochschulbereich über Diplomprüfungen nach § 36 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (LS 414.10) in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998 (LS 415.111.7) und §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Nachdem die Beschwerdegegnerin Teil der Zürcher Fachhochschule (ZFH) ist und die Bewertung einer Bachelorarbeit Streitgegenstand ist, ist die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts gegeben. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss § 36 Abs. 3 FaHG in Verbindung mit § 7 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen können Verfügungen von nichtstaatlichen Hochschulen über das Ergebnis von Prüfungen und Promotionen nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft werden; die Rüge der Unangemessenheit ist bereits im erstinstanzlichen Rekursverfahren ausgeschlossen (vgl. auch § 5 Abs. 2 der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998, LS 415.111.7). Bei der Überprüfung von Examensleistungen setzt das Verwaltungsgericht zudem die Prüfungsdichte in Bezug auf Rechtsverletzungen herab und schreitet erst ein, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht (vgl. BGr, 2. Juni 2014, 2C_1192/2013, E. 3.2; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 20 N. 87 f.). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin wirft dem Beschwerdeführer vor, er habe in seiner Bachelorarbeit Teile der Arbeit von D, einer anderen Studentin an der Hochschule C, mit dem Titel "...", übernommen. Seine Bachelorarbeit sei deshalb ein Plagiat. 3.2 Ein Plagiat ist die ganze oder teilweise Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und des Urhebers. Vom Plagiat abzugrenzen ist das Zitat, mit welchem im wissenschaftlichen Bereich durch Quellenangabe auf den Urheber oder die Urheberin des Werks hingewiesen wird. Ein Plagiat liegt auch dann vor, wenn nur ein Teil eines Werks plagiiert wird oder die Wiedergabe des fremden Werks in eigenen Worten erfolgt (Paraphrase). Entscheidend ist, ob die Verfasserin oder der Verfasser fremde Gedanken als eigene ausgibt (VPB 2005 Nr. 35 S. 381; Christian Schwarzenegger/Wolfgang Wohlers, Plagiatsformen und disziplinarrechtliche Konsequenzen, unijournal 4/06, S. 3). 3.3 Ein von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebenes Gutachten kommt zum Schluss, der Beschwerdeführer habe an diversen Stellen seiner Bachelorarbeit die Arbeit von D plagiiert. Insgesamt bezeichnet das Gutachten drei Abschnitte als "problematisch", vier als "mögliches Plagiat", drei als "Plagiat" und zwei als "klares Plagiat". Wie sich im Folgenden zeigt, braucht für die Qualifizierung der Bachelorarbeit des Beschwerdeführers als Plagiat nicht auf jede einzelne dem Beschwerdeführer vorgeworfene Übereinstimmung der beiden Arbeiten eingegangen zu werden. 3.4 Aus einem Vergleich der Bachelorarbeit des Beschwerdeführers mit der ebenfalls bei den Akten liegenden Arbeit von D ergibt sich unter anderem das Folgende: Der Aufbau der beiden Arbeiten ähnelt sich stark; die Kapitel "Einleitung", "methodische Vorgehensweise" und "Schlussfolgerungen und Empfehlungen" sind nicht nur in ihrem Aufbau, sondern auch in der Benennung der insgesamt 16 bzw. 17 Untertitel praktisch identisch. Darüber hinaus weisen auch die Seiten 24 bis 27 konzeptionell, inhaltlich und in Bezug auf die benutzten Quellen und Literaturstellen derart grosse Parallelen zur Arbeit von D auf, dass sie über weite Strecken als Paraphrase bezeichnet werden können. Auch die Konzeption und Vorgehensweise der Arbeit des Beschwerdeführers auf den darauffolgenden Seiten ähnelt derjenigen von D in einem Mass, das nicht durch die Ähnlichkeit der Themenwahl der beiden Arbeiten erklärbar ist. Ein klares Plagiat findet sich sodann auf Seite 25 der Arbeit des Beschwerdeführers. Die Abbildung 3 ist eine am Computer erstellte Nachzeichnung eines in … verwendeten Diagramms, wobei der Beschwerdeführer Letztere als Quelle zitiert. Dieselbe Nachzeichnung des Diagramms mit derselben Farbe, Schriftart sowie denselben Proportionen und Pfeilen findet sich auch in Arbeit von D. Dass diese Übereinstimmung per Zufall zustande kam, ist praktisch ausgeschlossen. 3.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die beschriebenen und weitere von der Beschwerdegegnerin angeführten Übereinstimmungen der Arbeit des Beschwerdeführers in Formulierungen, Aufbau, Konzept, Quellen und Sekundärliteratur sei der Ähnlichkeit der Themenwahl des Beschwerdeführers und von D geschuldet. Die Ähnlichkeit der Themen habe dazu geführt, dass dieselbe Literatur verwendet worden sei, was wiederum zu ähnlichen Formulierungen geführt habe. Dem ist nicht zu folgen. Selbst wenn der Beschwerdeführer aufgrund der Ähnlichkeit der Themen oder per Zufall dieselbe Literatur verwendete, vermag dies einen Grossteil der Übereinstimmungen nicht zu erklären. Beispielsweise die übereinstimmende Gestaltung der Abbildung 3 und die übereinstimmend fehlerhafte Zitierung einer Aufzählung von 10 Begriffen lassen sich nur durch eine bewusste Verwendung der Arbeit von D erklären. Aus demselben Grund zielt auch das Argument, ein durch unsorgfältiges Arbeiten und ohne Vorsatz entstandenes Plagiat sei nicht zu beachten, ins Leere. Die Übereinstimmungen kamen durch bewusstes Abschreiben, Kopieren und Paraphrasieren zustande. Dass dies nicht erlaubt ist, musste dem Beschwerdeführer bewusst sein. 3.6 Zu Recht macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren sodann nicht mehr geltend, dass es sich bei der Arbeit von D um ein nicht zitierfähiges Werk handelt. Die Übernahme eines fremden Werks ohne Angabe der Quelle und des Urhebers ist unabhängig von der Zitierfähigkeit des Werks ein Plagiat. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bei der Abfassung seiner Bachelorarbeit plagiierte. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die ungenügende Bewertung seiner Bachelorarbeit sei nicht verhältnismässig und beantragt, ihm sei die Verbesserung seiner Arbeit zu gestatten, sollte das Verwaltungsgericht zum Schluss kommen, er habe plagiiert. 4.2 Der Beschwerdeführer plagiierte nicht nur an einer Stelle, sondern übernahm teilweise die Gliederung der Arbeit von D, paraphrasierte deren Text und kopierte teilweise direkt aus ihrer Arbeit. Dazu kommt, dass er sich uneinsichtig zeigte und anfangs noch behauptete, die Arbeit von D nicht zu kennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu bemängeln, dass die Beschwerdegegnerin die Arbeit als ungenügend beurteilte. Jedenfalls unter den vorliegenden Umständen musste dem Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit zur Verbesserung seiner Arbeit gewährt werden. Die Bewertung der Bachelorarbeit des Beschwerdeführers als ungenügend ist damit nicht zu beanstanden. Die Angemessenheit der konkreten Notenhöhe ist vorliegend nicht zu prüfen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Letzteres gilt auch für die Beschwerdegegnerin, bei der es sich zwar um eine private Hochschule handelt, die vorliegend aber wie eine im amtlichen Wirkungskreis tätig werdende Behörde zu behandeln ist (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00569, E. 7.2 mit Hinweisen; Plüss, § 17 N. 51). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 6. Mitteilung
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