{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2024-02-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00674_2024-02-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223877&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=28&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "0309c44b1cc71730d80af4e431421399"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00674"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2022.00674"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2022.00674"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.02.2024  VB.2022.00674"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "polizeiliche Meldepflicht/Wohnsitz | Die beschwerdef\u00fchrenden Eheleute waren von Dezember 2008 bis 20. Dezember 2019 im Einwohnerregister einer Z\u00fcrcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Hier besitzen sie eine grosse Liegenschaft mit Wohnhaus, Gartenanlage und Umschwung. Im Januar 2019 erwarben die Beschwerdef\u00fchrenden in einer Schwyzer Gemeinde eine Liegenschaft mit Wohnhaus. F\u00fcr den Zeitraum vom 20. Dezember 2019 bis 14. Februar 2020 meldeten sie sich an die Adresse ihrer Schwyzer Liegenschaft ab. Danach waren sie erneut in der vorherigen Z\u00fcrcher Agglomerationsgemeinde angemeldet. Im Juli 2020 erging die Baubewilligung f\u00fcr einen Neubau auf der Schwyzer Liegenschaft. Per 21. Dezember 2020 meldeten sich die Beschwerdef\u00fchrenden wieder in dieselbe Schwyzer Gemeinde ab, dieses Mal in ein einziges Zimmer in einer benachbarten Zweizimmerwohnung (E. I, E. 3.1). Im Dezember 2021 zogen sie gem\u00e4ss ihren Angaben in den Schwyzer Neubau ein (E. 3.2). Am 20. Dezember 2019 begr\u00fcndeten die Beschwerdef\u00fchrenden keinen Aufenthalt mit der Absicht dauernden Verbleibens in der Schwyzer Gemeinde, da sie sich bereits f\u00fcr einen Abbruch und Neubau des hier erworbenen Wohnhauses entschieden hatten (E.4.4), sich ihr beruflicher Mittelpunkt weiterhin im Raum Z\u00fcrich befand (E. 4.5), auf die Angaben von Dritten vorliegend nicht abgestellt werden kann (E. 4.6), der Transport des Hausrats nicht belegt ist und auch sonst keine Schriftst\u00fccke eingereicht wurden, die auf einen in der Schwyzer Gemeinde gelebten Alltag hinweisen (E. 4.7). Auch die zweite Abmeldung vom 21. Dezember 2020 erfolgte nicht rechtskonform, nachdem ein Beginn des Neubaus im Dezember 2020 nicht belegt ist und es somit an einem Boden f\u00fcr das Hauptargument der Beschwerdef\u00fchrenden fehlt, wonach man im Dezember 2020 in die Schwyzer Gemeinde umgezogen sei, um den Neubau eng zu begleiten (E. 5.4). Ohnehin bestehen Zweifel, ob die Beschwerdef\u00fchrenden zu diesem Zeitpunkt effektiv (bereits) Mieter in der benachbarten Wohnung waren (E. 5.5). Auch erschiene als lebensfremd,dass die Beschwerdef\u00fchrenden in einem einzigen Zimmer ihren Lebensmittelpunkt begr\u00fcndet haben sollten (E. 5.6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:32", "Checksum": "6ee0da1c39515c418be3026a99597e1e"}