{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-05-17", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00677_2023-05-17.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223248&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=29&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a8dfdffb96eb8b736fce37b0f5dd27c0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00677"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2022.00677"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2022.00677"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 17.05.2023  VB.2022.00677"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bewilligung zum Betrieb einer Poliklinik | Bewilligung zum Betrieb einer Poliklinik. \u00a7\u00a7 35 und 36 GesG kn\u00fcpfen an das Bestehen wesensgem\u00e4sser Unterschiede zwischen Spit\u00e4lern, Polikliniken und ambulanten \u00e4rztlichen Einrichtungen an; wenn die Vorinstanz f\u00fcr die Erteilung einer \"Poliklinikbetriebsbewilligung\" verlangt, dass es sich bei der Beschwerdef\u00fchrerin um eine \"Poliklinik\" handelt, statuiert sie mithin keine Bewilligungsvoraussetzung, die im Gesetz nicht bereits enthalten w\u00e4re. Die Vorbringen der Beschwerdef\u00fchrerin zum Legalit\u00e4tsprinzip und zum Fehlen einer Gesetzesdelegation bzw. Ermessensnorm zielen insoweit ins Leere (E. 3.4). Das unter entstehungsgeschichtlichen und teleologischen Auslegungsgesichtspunkten gewonnene Auslegungsergebnis ergibt, dass eine \"Poliklinik\" im Sinn von \u00a7 35 Abs. 2 lit. d GesG nur bei Tr\u00e4gerschaft der \u00f6ffentlichen Hand bzw. Unterst\u00fctzung durch die \u00f6ffentliche Hand vorliegen kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Beschwerdef\u00fchrerin unbestrittenermassen nicht gegeben; f\u00fcr die Qualifikation als \"Poliklinik\" reicht es namentlich nicht aus, dass sie mit ihren T\u00e4tigkeiten im Bereich der Psychiatrie und Psychotherapie einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung im Kanton Z\u00fcrich leistet und dabei in enger Zusammenarbeit mit staatlichen Institutionen steht. Die Vorinstanz hat der Beschwerdef\u00fchrerin deshalb zu Recht die Erteilung einer \"Poliklinikbetriebsbewilligung\" verweigert (E. 4.1-4.4). Einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Bewilligung kann die Beschwerdef\u00fchrerin auch nicht aus dem Anspruch auf Vertrauensschutz ableiten (E. 4.5). Der Eingriff in die Organisationsautonomie der Beschwerdef\u00fchrerin (hinsichtlich der Bezeichnung als \"Poliklinik\") ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot bzw. Willk\u00fcrverbot (E. 5.2) vereinbar. Dies gilt auch in Bezug auf die Wirtschaftsfreiheit. Die Berufung auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der direkten Konkurrenten verf\u00e4ngt nicht: \"Polikliniken\" und \"ambulante \u00e4rztliche Institutionen\" m\u00f6gen zwar der gleichen Branche angeh\u00f6ren.Die Beschwerdef\u00fchrerin legt aber nicht konkret dar, dass sie sich mit dem gleichen Angebot wie Polikliniken im Kanton Z\u00fcrich an dasselbe Publikum richtet und das gleiche Bed\u00fcrfnis befriedigt (E. 5.3).\r\rAbweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:12", "Checksum": "28927b612650e2c18c4e664546f43adc"}