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Geschäftsnummer: VB.2022.00680  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.01.2023
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer serbischen Staatsangehörigen (geb. 1998) sowie ihres Sohnes (geb. 2012) zufolge Ehetrennung und unzureichender Integration. Verneinung des Vorliegens von häuslicher Gewalt.] In einer Gesamtwürdigung muss die Integration der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer mutwilligen Schuldenwirtschaft und ihrem nicht manifestierten Willen hinsichtlich des Schuldenabbaus als unzureichend beurteilt werden. Unter diesen Umständen ist ein Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu verneinen (E. 2.4.7). Die Beschwerdeführerin hat die behauptete häusliche Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens nicht hinreichend substanziiert glaubhaft gemacht (E. 3.7). Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeführerin zumutbar (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DREIJAHRESFRIST
HÄUSLICHE GEWALT
INTEGRATIONSKRITERIEN
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
RÜCKKEHR
SCHULDEN
VERSCHULDUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
WIRTSCHAFTLICHE INTEGRATION
Rechtsnormen:
Art. 4 Abs. II AIG
Art. 44 Abs. I AIG
Art. 58a Abs. I AIG
Art. 77 Abs. I lit. b AIG
Art. 90 AIG
Art. 96 Abs. I AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 6 Abs. I EMRK
Art. 8 Ziff. 1 EMRK
§ 59 Abs. I VRG
Art. 77 Abs. I lit. A VZAE
Art. 77 Abs. II VZAE
Art. 77a Abs. I lit. b VZAE
Art. 25 Abs. I ZGB
Art. 301 Abs. III ZGB
Art. 301a ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00680

 

 

Urteil

 

 

der 2. Kammer

 

 

vom 11. Januar 2023

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

Nr. 2 vertreten durch Nr. 1,

 

diese vertreten durch RA C,

S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 96, 8500 Frauenfeld,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1998 geborene serbische Staatsangehörige A ging am 20. August 2014 in ihrer Heimat die Ehe mit ihrem 1994 geborenen, in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Landsmann D ein. Am 8. September 2016 reiste A mit dem gemeinsamen, im Dezember 2012 geborenen Sohn B in die Schweiz ein. Das Migrationsamt erteilte ihnen am 6. Juli 2017 je eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann bzw. beim Vater. Die Aufenthaltsbewilligungen wurden in der Folge mehrfach verlängert, letztmals bis am 9. Juli 2021.

B. Am 29. Oktober 2020 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben und A leitete gleichentags ein Eheschutzverfahren beim Bezirksgericht Bülach ein. Im Anschluss kam es zu mehreren tätlichen Auseinandersetzungen zwischen den Ehegatten. Die Kantonspolizei Zürich verfügte am 8. Januar 2021 (vorerst befristet) Gewaltschutzmassnahmen gegenüber D, wies ihn aus der ehelichen Wohnung weg und ordnete ein 14-tägiges Rayon- und Kontaktverbot an. Das Bezirksgericht Bülach genehmigte mit Urteil vom 22. März 2021 eine Trennungsvereinbarung der Parteien und verlängerte die Gewaltschutzmassnahmen für die Dauer des Getrenntlebens. Eine Ausnahmeregelung wurde für die Kindsübergabe zwecks Wahrnehmung des gerichtlich vereinbarten Besuchsrechts vorgesehen.

C. Am 16. November 2021 stellte das Migrationsamt A und B die Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen infolge der Auflösung der Ehe- und Familiengemeinschaft in Aussicht. A und B liessen hierzu am 12. Januar 2022 eine Stellungnahme einreichen.

D. Mit Verfügung vom 25. Mai 2022 wies das Migrationsamt die Gesuche von A und B um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ab und wies sie unter Ansetzung einer Frist bis am 25. August 2022 aus der Schweiz weg.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 7. Oktober 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. November 2022 liessen A und B die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts vom 25. Mai 2022 beantragen. Sie verlangten weiter die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Mit Eingaben vom 30. November, 7. und 12. Dezember 2022 sowie vom 5. Januar 2023 reichten A und B weitere Unterlagen sowie eine kurze Stellungnahme ein.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeführenden beantragen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und damit verbunden ihre persönliche Befragung. Zu Recht stützen sie dieses Begehren nicht auf Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), denn diese Bestimmung findet nur bei Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen sowie bei strafrechtlichen Anklagen Anwendung. Verfahren über Aufenthaltsansprüche von Ausländerinnen und Ausländern fallen aber nicht unter eine dieser beiden Kategorien (BGr, 18. November 2020, 2C_933/2019, E. 3.2.3; BGE 137 I 28 E. 4.4.2). Ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Abs. 1 EMRK liegt es gemäss § 59 Abs. 1 VRG im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Es sieht von einer solchen ab, wenn die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage bieten (vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 59 N. 5). Auf den Antrag der Beschwerdeführenden ist in den nachfolgenden Erwägungen näher einzugehen.

2.  

2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Aufenthaltsbewilligung unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach Auflösung der Ehe- oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 44 Abs. 1 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt sind (Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

2.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE. Fraglich ist dabei, ob sie die Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG erfüllt, da das zeitliche Erfordernis einer dreijährigen Ehegemeinschaft vorliegend zweifellos erfüllt ist.  

2.3 Die Integration soll längerfristig und rechtmässig anwesenden Ausländerinnen und Ausländern ermöglichen, am wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft teilzuhaben (Art. 4 Abs. 2 AIG). Dazu ist erforderlich, dass sie sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzen und insbesondere eine Landessprache erlernen (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. VZAE konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Entsprechend ist eine erfolgreiche Integration zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen erwirtschaften kann, welches ihren Konsum zu decken vermag, und während einer substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die Situation wesentlich verbessert. Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration hingegen ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Die ausländische Person muss somit für sich selber sorgen können, keine nennenswerten Sozialhilfeleistungen bezogen und sich nicht in nennenswerter Weise verschuldet haben. Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 4. Februar 2022, 2C_653/2021, E. 4.3.1; BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1; BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2; BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2; VGr, 19. Mai 2022, VB.2022.00104, E. 2.2)

2.4  

2.4.1 Die Vorinstanz wirft der Beschwerdeführerin eine unzureichende Teilnahme am hiesigen Wirtschaftsleben vor. Eigenen Angaben zufolge hielt sich die Beschwerdeführerin bereits seit ihrem 13. Lebensjahr für jeweils 90 Tage als Touristin in der Schweiz auf. Mit 18 Jahren reiste sie mit dem damals dreijährigen Beschwerdeführer zwecks dauerhaften Verbleibs bei ihrem Ehemann in die Schweiz ein. Im Jahr 2019 ging die Beschwerdeführerin im Alter von 20 Jahren erstmals einer Erwerbstätigkeit im Reinigungsbereich nach. In der Zeit vom Sommer 2019 bis im Frühjahr 2020 arbeitete sie alle zwei Wochen in einem Privathaushalt als Reinigungskraft. Im Anschluss ging sie zeitweise keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Erst ab November 2020 war die Beschwerdeführerin bis im Dezember 2021 erneut für verschiedene Arbeitgeber in einem schwankenden Arbeitspensum von durchschnittlich ca. 35 % erwerbstätig. Ab Januar 2022 erhöhte sie ihr Arbeitspensum als Verkaufskassiererin bei der E GmbH auf 50 %. Bereits im April 2022 nahm sie wiederum für bloss kurze Zeit eine Arbeitstätigkeit bei der Firma F auf. Sie löste diese Stelle per 1. Juli 2022 durch eine Tätigkeit als Zimmermädchen bei der G AG ab. Seit dem 1. Oktober 2022 ist die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin für die H AG in einem Vollpensum erwerbstätig.  

2.4.2 Angesichts der desolaten finanziellen Situation und der fortwährenden Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin, auf welche nachfolgend näher einzugehen ist, durfte von ihr spätestens ab der Einschulung des Beschwerdeführers trotz ihrer Betreuungspflichten ein höheres Arbeitspensum erwartet werden (vgl. BGr, 21. September 2018, 5A_384/2018, E. 4.7.6.). Die Tatsache, dass sie sehr jung schwanger und Mutter geworden ist, schränkte sie zu diesem Zeitpunkt in ihrer Erwerbstätigkeit aufgrund der seither vergangenen Zeitspanne und ihrer zwischenzeitlichen Anwesenheitsdauer in der Schweiz kaum mehr ein. Die zahlreichen Arbeitsverträge und Lohnabrechnungen belegen, dass es ihr nach der Trennung von ihrem Ehemann entgegen ihren Ausführungen trotz des fehlenden neuen Ausländerausweises offensichtlich rasch möglich gewesen ist, eine Stelle mit einem höheren Erwerbspensum anzutreten.

Seit dem 1. Oktober dieses Jahres ist die Beschwerdeführerin in einem Vollpensum angestellt. Wie lange sie ihre gegenwärtige Anstellung ausüben wird, ist angesichts ihrer häufigen Stellenwechsel allerdings fragwürdig, zumal sie gemäss Eingabe vom 12. Dezember 2022 eine Weiterbildung und damit verbunden einen erneuten Stellenwechsel zu beabsichtigen scheint. Obschon ihr aufgrund ihrer jüngsten Anstellung aktuell eine hinreichende Teilnahme am Wirtschaftsleben attestiert werden kann, ist in der Gesamtwürdigung ihre jahrelang unzureichende wirtschaftliche Integration sowie der Umstand, dass die aktuelle Teilnahme am Wirtschaftsleben unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens erfolgte, ebenfalls zu berücksichtigen.   

2.4.3 In der Zeit von Januar bis März 2021 bezog die Beschwerdeführerin Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 29'138.-. Obschon der Sozialhilfebezug den Akten zufolge (bloss) während relativ kurzer Zeit nach der Trennung von ihrem Ehemann erfolgt ist, hat sich die Situation der Beschwerdeführerin im Anschluss nicht wesentlich verbessert. Anstelle des Sozialhilfebezugs hat sie (neue) Schulden begründet. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen ist unter diesen Umständen ebenfalls als Defizit in der wirtschaftlichen Integration zu berücksichtigen.  

2.4.4 Massgeblich ins Gewicht fällt die hohe Verschuldung der Beschwerdeführerin. Im März 2022 wies sie 30 Verlustscheine aus den Jahren 2017 bis 2021 in Höhe von mehr als Fr. 56'000.- sowie zwei offene Betreibungen über Fr. 1'852.- auf. Das Ausmass der Schulden bestreitet sie nicht. Aus der Höhe der Schulden ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ihren finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen ist. Sie pflegte einen Lebensstil, welcher ihr Einkommen bzw. das Gesamteinkommen während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens überstieg. Ihre Argumentation, gemäss welcher sie von den ehelichen Schulden erst im Zusammenhang mit dem Eheschutzverfahren erfahren habe, überzeugt nicht, da die Beschwerdeführerin die Zustellversuche der via Einschreiben verschickten Zahlungsbefehle zwangsläufig bereits vorher bemerkt haben musste. Zudem begründete sie auch nach der Trennung der Ehegatten weitere Schulden. Hierzu zählen Kosten im Zusammenhang mit einer Spitalbehandlung sowie gegenüber dem Zürcher Verkehrsverbund. Aufgrund der Natur dieser Schulden musste die Beschwerdeführerin davon Kenntnis gehabt haben. Die Höhe und der mehrjährige Entstehungszeitraum sprechen für eine Mutwilligkeit der Verschuldung. Nachweisliche Anstrengungen in Bezug auf eine Schuldentilgung sind in den Akten nicht ersichtlich, obschon seit der Trennung der Ehegatten inzwischen mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Beschwerdeführerin wendet hiergegen ein, eine Schuldenrückzahlung sei ihr aufgrund ihrer finanziellen Situation bisher noch nicht möglich gewesen. Allerdings ist bei ihr auch kein Wille zu einer Schuldenrückzahlung ersichtlich, etwa durch den Abschluss entsprechender Rückzahlungsvereinbarungen. Gesamthaft ist somit von einer mutwilligen Verschuldung auszugehen und der Beschwerdeführerin ist ein schwerer Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung über einen längeren Zeitraum anzulasten

2.4.5 Die sprachliche Integration der Beschwerdeführerin ist gemessen an ihrer Aufenthaltsdauer in der Schweiz ebenfalls unzureichend. Zwar beruft sie sich darauf, zeitnah eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 des Europäischen Referenzrahmens abschliessen zu wollen, doch war dies bereits für den Februar 2022 vorgesehen. Ein entsprechender Sprachnachweis wurde bisher nicht eingereicht, weshalb nicht davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin verfüge über die behaupteten Deutschkenntnisse. Hierfür spricht auch, dass sie sich für die Zeit von Januar bis März 2023 wiederum für einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 angemeldet hat. Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in diesem Zusammenhang abzulehnen, da es nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, die Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Vielmehr trifft Letztere diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht, welcher sie bis anhin nicht hinreichend nachgekommen ist. In der Gesamtbeurteilung erscheint dies allerdings von untergeordneter Bedeutung, da entsprechende Sprachkenntnisse ohnehin erwartet werden dürften. 

2.4.6 Strafrechtlich wurde die Beschwerdeführerin im November 2020 wegen eines geringfügigen Diebstahls zu einer Busse verurteilt. Eine erfolgreiche Integration ist hierdurch jedoch nicht ausgeschlossen.

2.4.7 In einer Gesamtwürdigung muss die Integration der Beschwerdeführerin insbesondere aufgrund ihrer mutwilligen Schuldenwirtschaft und ihres nicht manifestierten Willens hinsichtlich des Schuldenabbaus als unzureichend beurteilt werden. Unter diesen Umständen ist eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE zu verneinen.

3.  

3.1 Unabhängig von den Integrationserfordernissen gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe aufgrund wichtiger persönlicher Gründe gemäss Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE gegeben sein. Ein sogenannter nachehelicher Härtefall liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 77 Abs. 1 lit. b VZAE soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde. Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt ein solcher, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4).

3.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

3.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten häuslichen Gewalt ist zunächst auf den zeitlichen Aspekt einzugehen. Das Bezirksgericht Bülach genehmigte am 22. März 2021 eine zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann abgeschlossene Trennungsvereinbarung, gemäss welcher sie seit dem 29. Oktober 2020 getrennt leben. Die betreffende Tatsache wurde zum rechtskräftigen Urteil erhoben. In den Akten sind drei Gewaltvorfälle dokumentiert. Ein erster Vorfall ereignete sich am 27. Dezember 2020, als die Beschwerdeführerin ihren Ehemann gemäss Polizeirapport angespuckt habe, woraufhin er sie mit der Faust ins Gesicht geschlagen und sie von sich weggestossen habe. Obschon ihr Ehemann abstreitet, ihr gegenüber handgreiflich geworden zu sein, attestiert ein Spitalbericht der Beschwerdeführerin entsprechende Verletzungen im Gesicht. Am 8. Januar 2021 ereignete sich ein weiterer Zwischenfall, anlässlich dessen ihr Ehemann sie mit dem Ellenbogen gestossen haben soll, nachdem sie ihn wiederum vorgängig angespuckt haben soll, während er auf dem Sofa sass. Anlässlich eines dritten handgreiflichen Streits vom 28. Februar 2021 soll ihr Ehemann die Beschwerdeführerin im Anschluss an einen verbalen Streit geschlagen respektive zweimal geohrfeigt haben. Sie soll ihn dagegen in der Halsgegend gekratzt haben. Die ebenfalls anwesende neue Freundin des Ehemanns soll die Beschwerdeführerin überdies an den Haaren gerissen und gegen das rechte Bein getreten haben und im Gegenzug von ihr durch Schläge am Finger verletzt worden sein. Nachdem sich die Situation beruhigt hatte, verzichteten sämtliche Beteiligte auf einen Strafantrag.

3.4 Die genannten Vorfälle haben sich allesamt nach der Trennung der Ehegatten ereignet. Die Beschwerdeführerin erachtet die Annahme der Vorinstanz, dass es nicht bereits während des ehelichen Zusammenlebens zu häuslicher Gewalt gekommen sei, angesichts der aktenkundigen Dokumentation als sachfremd. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Erfahrungsgemäss birgt insbesondere die Trennungsphase einer Beziehung oftmals ein erhöhtes Konfliktpotenzial in sich. Vor diesem Hintergrund erstaunt nicht, dass sich die vorgenannten Vorfälle allesamt in der betreffenden Zeitspanne ereignet haben. Die Beschwerdeführerin hat dabei selbst mehrfach in vorwerfbarer und erheblicher Weise zur jeweiligen Eskalation beigetragen, indem sie ihren Ehemann bei zwei von drei Gelegenheiten vorgängig angespuckt hat, namentlich ins Gesicht. Ein solches Verhalten schliesst die Berufung auf einen nachehelichen Härtefall aus (VGr, 16. März 2021, VB.2021.00737, E. 5.1).

3.5 Gegenüber Behörden und Spitalfachkräften erwähnte die Beschwerdeführerin bereits während der Ehe erlebte physische Gewalt. Sexuelle oder psychische Gewalt verneinte sie. Während die Beschwerdeführerin die drei dargelegten Vorfälle gegenüber der Polizei und Dritten hinreichend genau schilderte, machte sie zur Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens kaum konkrete Angaben, etwa in Bezug auf deren Häufigkeit oder Auslöser. Vielmehr äusserte sie allgemein, ihr Ehemann habe sie in Streitsituationen "immer" heftig geschlagen und an den Haaren gerissen. Entsprechende Aussagen machte sie erstmals, nachdem sie durch die Beratungsstelle Frauen-Nottelefon über einen möglichen Verlust ihrer Aufenthaltsbewilligung infolge der Ehetrennung informiert worden ist. Dieser Umstand schmälert die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben. An objektiven Nachweisen über die behauptete Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens mangelt es vorliegend. Die Krankenakten des Spitals I aus den Jahren 2012 und 2013 weisen die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angedeutete häusliche Gewalt nicht aus. Weiter liegen keinerlei Spitalberichte über Behandlungen in ihrer Heimat vor, obschon sie eigenen Angaben zufolge Spitäler in Serbien aufgrund der erlittenen häuslichen Gewalt aufgesucht habe. Ein Aufenthalt im Frauenhaus lässt per se ebenfalls noch nicht auf häusliche Gewalt schliessen. Vielmehr ist ein solcher auch in akuten Krisensituationen möglich, wenn sich beispielsweise eine vorgängig stabile Situation im Rahmen einer Trennung plötzlich verschlechtert. Insgesamt fehlen somit konkrete Nachweise und hinreichend substanziierte Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der behaupteten häuslichen Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens, weshalb diese zu verneinen ist.

3.6 Eine Befragung der Beschwerdeführenden in diesem Zusammenhang erscheint für die Beweiserhebung ungeeignet, da diese offenkundig ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz haben. Ihre Angaben müssten daher mittels weiterer Urkunden überprüft werden, doch mangelt es an solchen. Die Beschwerdeführerin hatte zudem diverse Gelegenheiten um ausführlich zur behaupteten häuslichen Gewalt Stellung zu beziehen oder deswegen einen Strafantrag zu erstatten. Sie machte hiervon jedoch keinen Gebrauch. Da die für die Beurteilung eines nachehelichen Härtefalls massgebenden Tatsachen im dargelegten Sinn mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervorgehen, ist nicht anzunehmen, dass eine persönliche Anhörung zu neuen Erkenntnissen führen wird. Von einer Befragung der Beschwerdeführenden ist somit in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen.

3.7 Die Beschwerdeführerin hat die behauptete häusliche Gewalt während des ehelichen Zusammenlebens nicht hinreichend substanziiert glaubhaft gemacht. Sie bringt auch keine sonstigen wichtigen persönlichen Gründe vor, welche einen weiteren Aufenthalt ihrerseits in der Schweiz weiterhin erforderlich machten. Es bleibt somit zu prüfen, ob ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland als stark gefährdet erscheint (Art. 77 Abs. 1 lit. b AIG). Diesbezüglich ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin erst im Alter von 18 Jahren dauerhaft in die Schweiz eingereist ist. Sie lebt inzwischen seit sechs Jahren hier. Aufgrund dieser noch nicht besonders langen Zeitdauer ist sie in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass ihr die Reintegration in ihrem Heimatland Serbien nicht mehr zuzumuten wäre. Die Beschwerdeführerin ist mit 24 Jahren noch jung und mit der Sprache, der Kultur und den Gegebenheiten in ihrer Heimat nach wie vor bestens vertraut. Sie verfügt in Serbien über ein familiäres Umfeld, was ihr die dortige Wiedereingliederung zusätzlich erleichtert. Eine Gefährdung ihrer sozialen und beruflichen Reintegration in ihrer Heimat ist insgesamt weder ersichtlich noch substanziiert dargetan. Die Beschwerdeführerin hat somit gestützt auf Art. 77 Abs. 1 und Abs. 2 VZAE nicht länger einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz.

3.8 Für eine ermessensweise Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 96 Abs. 1 AIG besteht bei der dargelegten Ausgangslage kein Raum, da die Beschwerdeführerin in der Schweiz unzureichend integriert ist und ihre Wiedereingliederung in ihrem Heimatland nicht gefährdet erscheint. Eine Rückkehr in ihre Heimat erscheint ihr folglich zumutbar und verhältnismässig.

3.9 Im Völkerrecht findet sich ebenfalls keine einschlägige Rechtsgrundlage für einen weiteren Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführerin in der Schweiz. Zufolge der Ehetrennung ist insbesondere eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV] ausgeschlossen. 

4.  

4.1 Zu beurteilen bleibt der Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers.

4.2 Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass einem Kind zugemutet werden kann, seinen Eltern bzw. dem für ihn sorgenden Elternteil ins Ausland zu folgen, wenn es sich noch in einem anpassungsfähigen Alter befindet (BGE 122 II 289 E. 3c). Das ausländische minderjährige Kind teilt deshalb schon aus familienrechtlichen Gründen (Art. 25 Abs. 1 und Art. 301 Abs. 3 sowie heute Art. 301a ZGB) im Prinzip das ausländerrechtliche Schicksal des sorgeberechtigten Elternteils und hat gegebenenfalls mit diesem das Land zu verlassen, wenn der Elternteil keine Bewilligung (mehr) hat (BGE 139 II 393 E. 4.2.3). Für schulpflichtige Kinder wird ein Umzug in die Heimat zusammen mit den Eltern oder einem Elternteil als zumutbar erachtet, wenn sie durch Sprachkenntnisse, gelegentliche Ferienaufenthalte und eine entsprechende Kulturvermittlung im familiären Rahmen mit den Verhältnissen im Heimatland vertraut sind (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 6.1).

4.3 Der zehnjährige Beschwerdeführer lebt seit seinem dritten Lebensjahr in der Schweiz, wo er den überwiegenden Teil seiner Kindheit sowie seine gesamte bisherige Schulzeit verbracht hat. Obschon das Verlassen der Schweiz für ihn sicherlich eine gewisse Härte mit sich bringt, befindet er sich noch in einem anpassungsfähigen Alter (vgl. BGr, 7. Oktober 2021, 2C_311/2021, E. 4.4.2.). Da die Beschwerdeführerin bis anhin keinerlei Nachweise über ihre Deutschkenntnisse erbracht hat, kann willkürfrei davon ausgegangen werden, dass sie sich mit ihrem Sohn in ihrer Muttersprache verständigt und dieser folglich über die nötigen Sprachkenntnisse für ein Leben in seinem Heimatland Serbien verfügt (vgl. BGr, 15. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.5). Gegenteilige Behauptungen werden nicht vorgebracht. Es ist unter den gegebenen Umständen von einer hinreichenden Vertrautheit des Beschwerdeführers mit der serbischen Kultur auszugehen, da eine besondere Verwurzelung beider Beschwerdeführenden mit der Schweizer Kultur nicht geltend gemacht worden ist und die Akten nicht auf eine solche schliessen lassen. Eine Rückkehr in seine Heimat ist dem Beschwerdeführer zusammen mit der Beschwerdeführerin folglich zumutbar. Wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, bleibt es letztlich den Eltern des Beschwerdeführers überlassen, im Rahmen der Obhutsregelung zu entscheiden, ob er künftig bei seinem Vater in der Schweiz verbleiben oder mit der Beschwerdeführerin in die gemeinsame Heimat zurückkehren soll.

4.4 Mangels intensiver Beziehungen in wirtschaftlicher Hinsicht zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Vater ist eine Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV für den Beschwerdeführer ausgeschlossen. Ein mangelndes Verschulden seinerseits an der unzureichenden wirtschaftlichen Verbundenheit mit seinem Vater ist für die vorliegende Beurteilung unbeachtlich (vgl. BGE 139 I 315, E. 2.5).

4.5 Weitere einschlägige Rechtsgrundlagen für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligungen des Beschwerdeführers sind nicht ersichtlich.

Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden ersuchen um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

5.2 Das Gesuch der Beschwerdeführenden um unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtsverbeiständung gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von den Vorinstanzen ausführlich und korrekt dargelegt und gewürdigt. Die massgeblichen Rechtsfragen sind erschöpfend beantwortet worden. Entscheidrelevant erschien vor dem Verwaltungsgericht neu einzig die nunmehr volle Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin. Diese wird von ihr jedoch erst seit kurzer Zeit ausgeübt und sie vermochte die übrigen Integrationsdefizite, namentlich die hohe Verschuldung der Beschwerdeführerin, nicht aufzuheben. Folglich mochte diese Tatsache sowie auch die übrigen neu eingereichten Unterlagen die Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht wesentlich zu verbessern. Insbesondere wurden trotz der hohen Verschuldung der Beschwerdeführerin keine Belege über eine zumindest teilweise Reduktion der Schulden oder entsprechende Vereinbarungen über eine Rückzahlung eingereicht. Die Aussichten der Beschwerdeführenden auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung waren unter diesen Umständen gering, weshalb ihre Aussichten im Beschwerdeverfahren zu obsiegen gering waren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen.

5.3 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht den Beschwerdeführenden keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).