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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00685
VB.2022.00686
Urteil
der Einzelrichterin
vom 13. Dezember 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
Aus VB.2022.00685
A, vertreten durch RA B,
Aus VB.2022.00686
A, vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung
Ausschaffungshaft (GI220121-L),
hat sich ergeben:
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 11. Oktober
2022 an, dass A im Sinn von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3
und 4 des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember
2005 (AIG) in Ausschaffungshaft genommen werde.
II.
Gleichentags beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu
bestätigen und die Haft bis am 9. Januar 2023 zu bewilligen. Mit Entscheid
vom 12. Oktober 2022 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Anordnung
der Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis am 9. Januar
2023.
III.
A. Dagegen
erhoben sowohl Rechtsanwalt B (VB.2022.00685) als auch Rechtsanwalt C
(VB.2022.00686) für A je mit separaten Eingaben vom 11. November 2022
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten die
Aufhebung des angefochtenen Urteils und die unverzügliche Haftentlassung des
Beschwerdeführers.
Rechtsanwalt B beantragte eventualiter, in der
Feststellung, dass die erneute Anordnung der Ausschaffungshaft
unverhältnismässig sei, das angefochtene Urteil aufzuheben und dem
Beschwerdeführer als mildere Massnahme eine Meldepflicht, subeventualiter eine
Eingrenzung aufzuerlegen.
Rechtsanwalt C beantragte eventuell, die
Ausschaffungshaft gegen den Beschwerdeführer bis maximal 9. November 2022,
subeventuell bis maximal 9. Dezember 2022 anzuordnen. Subsubeventuell sei
die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Falle einer
Überhaft sei deren Unrechtmässigkeit festzustellen und dem Beschwerdeführer für
deren Dauer eine Entschädigung von Fr. 150.- pro Tag auszurichten.
In prozessualer Hinsicht beantragten beide Rechtsanwälte,
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, die unentgeltliche
Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren und sie als unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bestellen sowie eine Parteientschädigung (inkl. bzw. zzgl.
7,7 % MWST).
B. Mit
Präsidialverfügungen vom 14. November 2022 wurden die separat eröffneten
Beschwerdeverfahren VB.2022.00685 und VB.2022.00686 vereinigt. Gleichzeitig
erfolgte die Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeantwort.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 15. November
2022 auf eine Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2022
beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde.
Rechtsanwalt B replizierte am 29. November 2022 mit
unveränderten Anträgen; eine Replik von Rechtsanwalt C ging nicht ein. Das
Migrationsamt reichte mit Eingabe vom 7. Dezember 2022 nachträglich
eingegangene Akten ein.
Die zitierten Akten befinden sich, wo nicht anders
vermerkt, im Verfahren VB.2022.00685.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden
betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter oder
der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b Abs. 1 lit. d
Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b
Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. Die
Beschwerde ist durch die Einzelrichterin zu behandeln.
2.
Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende Vorgeschichte
zugrunde:
2.1 Der
Beschwerdeführer (geboren 1995, Staatsangehöriger Ugandas bzw. geboren 1982 aus
Nigeria]) reiste am 10. Oktober 2017 illegal in die Schweiz ein und
stellte gleichentags unter falschem Namen ein Asylgesuch. Am 11. Januar
2018 wurde dieses mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.
Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und unter Zwangsandrohung
verpflichtet, die Schweiz bis am 29. Januar 2018 zu verlassen.
2.2 In der
Folge galt der Beschwerdeführer seit dem 13. Januar 2018 als verschwunden
und trat im Kanton Waadt wiederholt strafrechtlich in Erscheinung. Wie dem
Strafregisterauszug des Beschwerdeführers zu entnehmen ist, wurde er 2018, 2019
und 2021 insgesamt viermal wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz
und/oder rechtswidrigen Aufenthalts mit Geldstrafen von 60 und 90 Tagessätzen
bzw. Freiheitsstrafen von 60 und 90 Tagen bestraft.
2.3 Während
dieser Zeit wurde am 8. Dezember 2019 seine Tochter, D, geboren, welche er
am 18. August 2021 anerkannte. Ferner hat er zusammen mit E am 22. Februar
2021 beim Zivilstandsamt Lausanne ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet,
welches in der Zwischenzeit mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen
wurde.
2.4 Am 9. Oktober
2022 wurde der Beschwerdeführer in Lausanne verhaftet und tags darauf
zuständigkeitshalber dem Migrationsamt des Kantons Zürich zugeführt. Letzteres
erliess darauf am 11. Oktober 2022 die angefochtene Anordnung, deren
Rechtmässigkeit der Beschwerdeführer bestreitet. Er stellt das Vorliegen eines
Haftgrunds, die Absehbarkeit der Ausschaffung sowie die Verhältnismässigkeit
der Ausschaffungshaft infrage und macht in diesem Zusammenhang insbesondere ein
Recht auf Familienleben sowie die fehlende Prüfung milderer Massnahmen geltend.
3.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann eine Person in
Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid
oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis
StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug noch nicht möglich, jedoch absehbar
ist und einer der in Art. 76 Abs. 1 AIG genannten Haftgründe besteht.
Zudem muss die Ausschaffungshaft verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung
selbst rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG) und müssen die für die Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend
getroffen werden (Art. 76 Abs. 4 AIG). Schliesslich darf die Haft nach Art. 79 Abs. 1 AIG
höchstens sechs Monate dauern.
3.1 Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
vor. Damit ist die erste Voraussetzung für eine Haftanordnung erfüllt. Dies führt
zur Frage, ob ein Haftgrund besteht.
3.2 Die Beschwerdegegnerin
stützte die Anordnung der Ausschaffungshaft auf Art. 76 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 und 4 AIG; die Vorinstanz bestätigte diese gestützt auf Art. 76
Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG.
Demnach kann eine Person in Haft genommen werden, wenn
konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Ziff. 3)
oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen
Anordnungen widersetzt (Ziff. 4). Dies ist regelmässig dann anzunehmen,
wenn die ausländische Person bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar
unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu
erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit
ist, in ihren Heimatstaat zurückzukehren (BGE 130 II 56 E. 3.1). Der
blosse Umstand, dass die betroffene Person innert der ihr gesetzten Frist das
Land nicht verlassen hat oder eine bloss abstrakte Vermutung, dass sie sich der
Wegweisung entziehen könnte, genügen für sich alleine nicht; vielmehr muss die
zuständige Behörde in jedem konkreten Fall aufgrund der verschiedenen Indizien
eine individuelle Prognose stellen (BGE 143 II 113, nicht publizierte E. 2.1;
BGE 140 II 1 E. 5.3).
3.2.1
Es ist entgegen der anderslautenden Behauptung aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer der ihm 2018 auferlegten Ausreiseverpflichtung nicht
ordnungsgemäss nachgekommen war und als untergetaucht galt. Das Vorbringen, er
hätte die Schweiz 2018 verlassen und sei 2020 zurückgekehrt, steht im
Widerspruch zur Tatsache, dass er in dieser Zeitspanne im Kanton Waadt mehrfach
strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Sodann gab er anlässlich der
polizeilichen Einvernahme sowie der vorinstanzlichen Anhörung klar zu erkennen,
dass er nicht bereit ist, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, sondern höchstens,
nach Spanien auszureisen.
3.2.2
Anlässlich der polizeilichen Befragung vom 11. Oktober 2022 erklärte
er zudem, über keinen Reiseausweis zu verfügen und nichts unternommen zu haben,
um Reisepapiere zu beschaffen. Die Kopie seines nigerianischen Reisepasses,
welche in den Akten des Ehevorbereitungsverfahrens liegt, ändert nichts daran. Hat
er doch mit widersprüchlichen Angaben zu seiner Identität die Vollziehungsbemühungen
erschwert, indem dadurch weitere Abklärungen veranlasst wurden (vgl. E. 3.3.1).
3.2.3
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist davon auszugehen, dass sich der
Beschwerdeführer den behördlichen Anordnungen weiterhin widersetzen wird und
Untertauchensgefahr besteht. Die Vorinstanz hat somit insgesamt das Vorliegen eines
Haftgrunds zu Recht bejaht. Damit bleibt die Verhältnismässigkeit (Erforderlichkeit, Eignung und Zumutbarkeit)
der Ausschaffungshaft und in
diesem Zusammenhang insbesondere die Möglichkeit der Anordnung milderer
Massnahmen zu prüfen.
3.3 Die
Ausschaffungshaft soll den
Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss deshalb ernsthaft
geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn
die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem
konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann (BGE 130 II 56 E. 4.1.1
m.H.). Der Umstand allein, dass die Ausreise nur schwer organisiert werden kann
und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit ausländischen Behörden erst
noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit in Anspruch
nimmt, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (BGE 130 II 56 E. 4.1.2
m.H.).
Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs
im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen
vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich sein wird oder nicht. Die Haft hat, weil unverhältnismässig, dann als
unzulässig zu gelten und ist gestützt auf Art. 80 Abs. 6 lit. a
AIG (rechtliche oder tatsächliche Undurchführbarkeit des Vollzugs der Weg- oder
Ausweisung) zu beenden, wenn triftige Gründe für die Undurchführbarkeit des
Vollzugs sprechen oder praktisch feststeht, dass er sich innert vernünftiger Frist
kaum wird realisieren lassen (BGE 130 II
56 E. 4.1.3 mit Hinweisen).
3.3.1
Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem
9. Oktober 2022 in Ausschaffungshaft.
Am 11. Oktober 2022 wurde er vom SEM zur Identifikation bei den Behörden
Ugandas vorgemerkt. In den am 12. Oktober 2022
dem Migrationsamt übermittelten Akten des Ehevorbereitungsverfahrens lag die Kopie
seines nigerianischen Reisepasses mit Ausstellungsdatum 21. März 2021. Anlässlich
der darauf veranlassten zentralen Befragung vom 18. Oktober 2022 wurde der
Beschwerdeführer unter Bedingung als nigerianischer Staatsangehöriger anerkannt.
Zudem erklärten sich die nigerianischen Behörden bereit, Ersatzpapiere
(Laissez-Passer) für die Einreise nach Nigeria auszustellen, sofern das
Ehevorbereitungsverfahren erfolglos abgeschlossen oder abgeschrieben wird. Wie
sich aus dem Entscheid des Migrationsamts vom 5. Dezember 2022 ergibt, ist
letzterer Fall eingetreten, da E von einer Eheschliessung Abstand genommen hat.
Folglich sind die Reisepapierbeschaffung und damit der Vollzug absehbar.
3.3.2
Rechtliche Gründe, welche der Ausschaffung entgegenstehen würden, werden nicht
substanziiert geltend gemacht und sind auch keine ersichtlich. Somit erweist sich der Wegweisungsvollzug als durchführbar
im Sinn von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und die Ausschaffungshaft
als geeignet. Im Weiteren ist daher die
Erforderlichkeit und in diesem Zusammenhang die Anordnung milderer Massnahmen
zu prüfen.
3.4 Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares
Verhältnis von Mittel und Zweck zu wahren (BGr, 17. Januar 2020,
2C_1063/2019, E. 5.1). Als sachlich mildere Mittel zur Ausschaffungshaft kommen
namentlich eine Meldepflicht (vgl. Art. 64e lit. a AIG) oder eine
Eingrenzung (vgl. Art. 74 Abs. 1 AIG) in Betracht. Im Rahmen der
Kontrolle der Verhältnismässigkeit muss der Haftrichter die Möglichkeit
milderer Massnahmen tatsächlich prüfen und jeweils bezogen auf den Einzelfall
darlegen, weshalb diese nicht genügen, um den Wegweisungsvollzug auch ohne Haft
sicherstellen zu können (BGr, 17. Januar 2020, 2C_1063/2019, E. 5.3.1).
3.4.1
In der Verfügung vom 11. Oktober 2022, mit welcher die
Ausschaffungshaft angeordnet wurde, ist ohne weitere Begründung festgehalten,
mildere Massnahmen vermöchten den Wegweisungsvollzug nicht hinreichend
sicherzustellen.
Die Vorinstanz führte im
angefochtenen Entscheid aus, angesichts seines bisherigen Verhaltens sei nicht
davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer an eine Ein- oder Ausgrenzung
halten würde. Sodann erscheine eine solche angesichts der von ihm ausgehenden
Gefährdung für die öffentliche Sicherheit auch nicht als geeignet. Es seien
damit keine milderen Mittel ersichtlich, um den Vollzug der Ausschaffung
sicherzustellen.
Eine Verletzung
der Begründungspflicht bzw. die Unterlassung einer sorgfältigen Prüfung ist
darin nicht erkennbar.
3.4.2
Aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers gingen die
Behörden sodann zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer den behördlichen
Anordnungen weiterhin widersetzen wird und sich diesen nicht zur Verfügung
halten wird (vgl. E. 3.2.2). So lassen die Akten lediglich den Schluss zu,
dass sich der Beschwerdeführer gelegentlich zu Besuchen bei seiner Tochter und
deren Mutter in der Schweiz aufhält. Hinweise auf ein festes Zusammenleben seit
2020 ergeben sich daraus jedoch nicht. Im Gegenteil hat der Beschwerdeführer an
der Haftanhörung vom 11. Oktober 2022 ausgeführt, erst einen Monat vor der
Verhandlung in die Schweiz eingereist zu sein. Nachdem die beabsichtigte
Eheschliessung widerrufen und das Ehevorbereitungsverfahren abgeschrieben
wurde, ist offensichtlich, dass mildere Mittel als die Ausschaffungshaft nicht
greifen würden.
3.4.3 Sodann wurde der Beschwerdeführer
wiederholt wegen Verstössen gegen die
ausländerrechtlichen Bestimmungen (vier Mal) und Vergehen gegen das
Betäubungsmittelrecht (zwei Mal) bestraft. Angesicht der Deliktsarten
stellt der Beschwerdeführer zwar nicht gerade eine eminente Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnung dar, doch genügen die Delikte, um ein
relativ gewichtiges öffentliches Interesse am Wegweisungsvollzug zu begründen.
Zwar ist die anerkannte Vaterschaft des
Beschwerdeführers belegt. Die behauptete enge affektive Beziehung zu seiner
Tochter und deren aktive und regelmässige Betreuung wird aber weder
substanziiert dargelegt, geschweige denn durch die eingereichten Fotos belegt.
Der Verzicht auf die Heirat sowie die Strafanzeige wegen sexueller Gewalt – welche
zwar zurückgezogen wurde – deuten sodann auf eine gescheiterte Beziehung zur
Mutter seiner Tochter hin.
Damit liegen
lediglich geringe private Interessen des Beschwerdeführers an seiner
Haftentlassung vor, welche die öffentlichen Interessen daran nicht zu
überwiegen vermögen.
3.4.4
Insgesamt erweist sich Ausschaffungshaft als geeignet und erforderlich, um
den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Sie steht in einem zumutbaren
Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des
Wegweisungsvollzugs). Damit ist die angeordnete ausländerrechtliche
Inhaftierung als verhältnismässig zu qualifizieren.
3.5 Schliesslich
wurde mit Verweis auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 i.V.m. Art. 76
Abs. 2 AIG eine Überschreitung der zulässigen Haftdauer geltend gemacht.
Dieses Vorbringen erweist sich von vornherein als unbehelflich, da der
vorliegende Sachverhalt ausserhalb des Anwendungsbereichs der zitierten Bestimmungen
liegt. Die Eröffnung des Wegweisungsentscheids müsste dazu im zeitlichen
Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung stehen.
Damit erwiesen sich sämtliche
Rügen als unberechtigt. Dies hat die Abweisung der Beschwerden zur Folge.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Da die Verfahrenskosten
jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind
sie abzuschreiben, womit seine Gesuche um unentgeltliche Prozessführung
gegenstandslos werden. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer
keine Parteientschädigung zuzusprechen (§17 Abs. 2 VRG).
4.2 Zu prüfen
bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung.
4.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf
unentgeltliche Rechtsvertretung besteht dann, wenn die Gesuchsteller zusätzlich
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2
VRG).
4.2.2 Der
Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die
Beschwerde nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der
nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung
seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen.
Fraglich ist jedoch, wer als solcher zu bestellen ist.
4.2.3 Im vorliegenden Verfahren liess sich der
Beschwerdeführer durch zwei Rechtsanwälte vertreten, welche – offensichtlich in
Unkenntnis der Mandatierung des jeweils anderen – je separat Beschwerde
einreichten und ihre Einsetzung als unentgeltlichen Rechtsbeistand beantragten.
Mit Präsidialverfügungen vom 14. November 2022 wurden die separat
eröffneten Beschwerdeverfahren VB.2022.00685 und VB.2022.00686 vereinigt,
wodurch die beiden Rechtsvertreter voneinander Kenntnis erhalten konnten.
Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
befreit die gesuchstellende Person von der Bezahlung der erforderlichen
Vertretungskosten (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 88). Da die
Entschädigung von zwei Rechtsvertretungen doppelten Vertretungskosten gleichkäme,
kann als unentgeltlicher Rechtsbeistand lediglich eine Person bestellt werden.
Nachdem sich die beiden Rechtsvertreter zur Frage bisher
nicht geäussert haben, welcher von ihnen als unentgeltlicher Rechtsbeistand
eingesetzt werden soll, ist ihnen Frist zur Stellungnahme anzusetzen, ansonsten
das Gericht darüber entscheiden wird.
4.2.4
Der Beschwerdeführer ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4
VRG).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 155.-- Zustellkosten,
Fr. 1'155.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden dem
Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit
abgeschrieben.
4. Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
gewährt.
7. Den
Rechtsanwälten B und C läuft je eine Frist von 10 Tagen ab
Zustellung dieses Entscheids, um dem Gericht mitzuteilen, wer von ihnen als
unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt werden soll, ansonsten das Gericht
über diese Frage entscheidet.
8. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung
an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
9. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Staatssekretariat für
Migration, Abteilung Rückkehr;
c) das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich;
d) die Gerichtskasse.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Einzelrichterin: Die
Gerichtsschreiberin:
Versandt:
Abkürzungsverzeichnis:
AsylG Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (SR 142.31)
AuG Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)
BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (SR 101)
EMRK Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)