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Geschäftsnummer: VB.2022.00689  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2023
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 07.08.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


Waffen und Zubehöre werden aus dem Besitz einer Person beschlagnahmt, bei der ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt ist (E. 2.1). Der Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist weit zu verstehen (E.3.1). Bei der Einziehung muss eine Einzelfallbeurteilung der Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft vorgenommen werden (E. 3.2). Für die Einziehung ist nicht zwingend verlangt, dass jemand mit der Waffe andere Personen bedroht oder verletzt (E. 3.4). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung ist hier gegeben, weil ein Hinderungsgrund seit der Beschlagnahme für über zwei weitere Jahre besteht, es dem Beschwerdeführer an der verlangten Zuverlässigkeit für den Waffenbesitz fehlt und er auch ausserhalb des Waffenrechts gegen die Rechtsordnung verstiess (E.3.5). Waffensammlerinnen und Waffensammler unterstehen denselben Rechten und Pflichten wie andere Personen, die Waffen erwerben, besitzen, tragen oder veräussern (E.4.2). Die Entschädigungsregeln des Waffenrechts berücksichtigen die Eigentumsgarantie hinreichend (E. 4.3). Abweisung der Beschwerde (E. 5).
 
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
WAFFE
WAFFENBESCHLAGNAHME
WAFFENEINZIEHUNG
Rechtsnormen:
Art. 26 Abs. II BV
Art. 8 Abs. II lit. d WG
Art. 31 Abs. II lit. b WG
Art. 31 Abs. III lit. a WG
Art. 31 Abs. V WG
Art. 54 Abs. I WAFFENV
Art. 54 Abs. III WAFFENV
Art. 54 Abs. IV WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00689

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 2. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiberin Julia Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt Dietikon,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Das Statthalteramt Dietikon verfügte am 9. Mai 2022, dass folgende sichergestellte Waffen und Zubehöre aus dem Besitz von A definitiv beschlagnahmt und eingezogen würden:

-          ZF Schmidt & Bender, 6 x 42, ZF-Nr. 25983 (ZF Schmidt & Bender, 6 x 42, ZF-Nr. 25983)

-          Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1771827

-          Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 3125521 DE

-          Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1316647

-          Repetierer Anschütz, Waffen-Nr. 1266839

-          Perazzi MX8, Waffen-Nr. 76932

-          Waffenkoffer "J.J"

-          Luftgewehr Weihrauch

-          Schalldämpfer Weihrauch

-          Sprühwaffe PiexonGuardian Angel II

-          Pistole Hämmerli, Mod. 215, Kal. 22 I.r., S.-Nr. 67399

-          Pistole SIG P210, Kal. 7,65 Para, S.-Nr. P58748

-          Wechsellauf zu Pistole SIG P210, Kal. 22 I.r., S.-Nr. 44667

-          Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 243 Rem., S.-Nr. 161033

-          Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 64, S.-Nr. 103497

-          Büchse Steyr-Mannlicher, Mod. Luxus, Kal. 7 x 55, S.-Nr. 138186

-          Bockdoppelflinte Beretta, Mod. SO-5, Kal. 12/70, S.-Nr. C15636B

-          Bockdoppelflinte FN (Fabrique National), Mod. B-25, Kal. 12/70, S.-Nr. 19466

-          Bockdoppelflinte Merkel, Mod. 201E, Kal. 12/70, S.-Nr. 167637

-          Bockbüchse Krieghoff, Mod. Ulm Primus, Kal. 30-06, S.-Nr. 85084

-          Bockdoppelflinte Renato Gamba, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, S.-Nr. S20292

-          Bockbüchsflinte Merkel, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, 5,6 x 50R, S.-Nr. 104377

-          Bockbüchsflinte Merkel, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, 5,6 x 50R, S.-Nr. 8077

-          Bockdoppelflinte Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70, S.-Nr. 54201

-          Wechsellaufbündel zu Perazzi, Mod. MX-8, Kal. 12/70, S.-Nr. 54201

-          Sturmgewehr SIG, Mod. 90-PE, Kal. 5,6 x 45 (GP90), S.-Nr. PE4588

-          Bockdoppelflinte Renato Gamba, Mod. unbekannt, Kal. 12/70, S.-Nr. 7784

-          Büchse Heym, Mod. Stutzen, Kal. 243 Rem., S.-Nr. 22690

-          Büchse Remington, Mod. 40 XBR. Kal. 222 Rem., S.-Nr. 058073B

-          Karabiner W+F, Mod. IG 1889, Kal. 7,5 x 53, S.-Nr. P3785

-          Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11), S.-Nr. 934121

-          Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11), S.-Nr. 269240

-          Karabiner W+F, Mod. 31 Kal. 7,5 x 55 (GP11), S.-Nr. 603566

Im Weiteren verfügte das Statthalteramt Dietikon, dass es die beschlagnahmten Waffen und Zubehöre nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung veräussern werde. Ein allfälliger Überschuss werde A ausbezahlt respektive ein allfälliger Restbetrag werde ihm in Rechnung gestellt.

II.  

A liess am 9. Juni 2022 Rekurs gegen diese Verfügung erheben. Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den Rekurs am 5. Oktober 2022 kostenfällig zu dessen Lasten und unter Verweigerung einer Parteientschädigung ab.

III.  

Am 11. November 2022 liess A hiergegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, den Rekursentscheid aufzuheben und auf die definitive Beschlagnahmung und Einziehung zu verzichten. Eventualiter sei der Rekursentscheid aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Statthalteramt Dietikon zurückzuweisen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Statthalteramt liess sich am 21. November 2022 sinngemäss mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Selbiges beantragte der Vorsteher der Sicherheitsdirektion namens des Regierungsrates am 23. November 2022. A liess dagegen am 9. Dezember 2022 replizieren.

Die Kammer erwägt:

1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG).

2.  

2.1 Die zuständige Behörde beschlagnahmt unter anderem Waffen und Zubehöre aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (Art. 31 Abs. 1 lit. b WG). Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG erhält unter anderem keinen Waffenerwerbsschein, wer wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister erscheint. Dieser Hinderungsgrund ist bei mindestens zwei Strafregistereinträgen erfüllt, ungeachtet der Art der eingetragenen Verbrechen oder Vergehen (BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.2; 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 3.1–3.5). Wenn eine mehrfache (wiederholte) Begehung vorliegt und damit eine Strafschärfung zur Anwendung gelangte, genügt auch bloss ein einziger Strafregistereintrag (VGr, 22. August 2019, VB.2018.00633, E. 3.4).

2.2 Aufgrund eines Strafbefehls vom 22. September 2021 ist der Beschwerdeführer im Strafregister wegen Betrugs, Urkundenfälschung (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Waffengesetz (mehrfache Begehung), Vergehens gegen das Jagdgesetz (mehrfache Begehung) und wegen mehrerer Übertretungen verzeichnet. Der Beschwerdeführer bestreitet zu Recht nicht, dass zum Zeitpunkt der Verfügung des Statthalteramts Dietikon ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bestand und die Beschlagnahme somit rechtmässig war.

3.  

3.1 Definitiv einzuziehen sind die beschlagnahmten Gegenstände, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Indem sich der Wortlaut der Bestimmung auf "beschlagnahmte Gegenstände" bezieht, setzt er eine vorangegangene Beschlagnahme voraus. Somit müssen die Voraussetzungen für eine Einziehung gleich oder enger sein als für eine Beschlagnahme (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; 17. Mai 2018, 2C_945/2017, E. 4.1.1). Der Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist nach der Rechtsprechung weit zu verstehen und deckt praktisch alle Varianten ab, bei denen eine Rückgabe an den Eigentümer ausser Betracht fällt (BGE 135 I 209 E. 3.2.2; BGr, 12. Juni 2012, 6B_204/2012, E. 4.2; 6. Mai 2013, 2C_127/2012, E. 3.5).

3.2 Die Beschlagnahme von Waffen unterscheidet sich von der definitiven Einziehung vor allem dadurch, dass im zweiten Fall eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen ist, sofern die übrigen Voraussetzungen zur Beschlagnahme erfüllt sind (VGr, 12. Januar 2023, VB.2022.00002, E. 2.4, zur Publikation bestimmt). Bei einer definitiven Einziehung hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos der missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen (VGr, 26. September 2019, VB.2019.00096, E. 2.1; Nicolas Facincani/Juliane Jendis in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017, Art. 31 N. 27).

3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz hätten Art. 31 Abs. 3 lit. a WG betreffend Waffeneinziehung falsch angewendet. Die Voraussetzungen für eine Einziehung seien im vorliegenden Fall nicht gegeben. Insbesondere habe der Beschwerdeführer nie Personen mit einer Waffe bedroht oder verletzt. Die Beschwerdegegnerin sowie die Vorinstanz würden verkennen, dass für die definitive Einziehung zusätzliche und strengere Voraussetzungen als für die Beschlagnahme verlangt würden. Zudem habe die Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz die im vorliegenden Fall erforderliche Einzelfallprüfung nicht vorgenommen. Nicht bestritten vom Beschwerdeführer werden demgegenüber die einzelnen Tatsachen, welche bei der Einzelfallprüfung hinzugezogen wurden.

3.4 Aus den Akten geht tatsächlich nicht hervor, dass der Beschwerdeführer bisher konkret andere Personen oder sich selbst mit den Waffen bedroht oder verletzt hätte. Nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG ("insbesondere") ist dies für eine definitive Einziehung jedoch auch nicht zwingend verlangt (VGr, 22. August 2019, VB.2018.00633, E. 3.7). Vielmehr müssen die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sowie das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe gegeben sein (E. 3.2). Die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme sind im vorliegenden Fall erfüllt (E. 2.1–2.2). Fraglich ist somit, ob das Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe gegeben ist.

3.5 Der Begriff "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" ist weit zu verstehen (E. 3.1). Darunter fallen auch die Hinderungsgründe, die dem Recht auf Waffenerwerb und -besitz noch mehrere Jahre entgegenstehen (VGr, 22. August 2019, VB.2018.00633, E. 3.7). Das Strafurteil gegen den Beschwerdeführer erscheint noch bis am 27. September 2024 im Privatauszug. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG bestehen. Im Zeitpunkt der definitiven Einziehung bestand dieser Hinderungsgrund somit noch für über zwei Jahre. In den Akten bestehen keine Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer in einem körperlichen oder geistigen Zustand befindet, der ein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen darstellt. Deshalb ist es nicht angezeigt, solches abzuklären und ein medizinisches Gutachten einzuholen. Vielmehr genügt für die Prognose der aus dem eingeholten polizeilichen Bericht und der persönlichen Befragung gewonnene Eindruck.

Weiter fehlt es dem Beschwerdeführer an der verlangten besonderen Zuverlässigkeit für den Waffenerwerb und -besitz. Wie sich aus dem Strafbefehl vom 22. September 2021 ergibt, hat der Beschwerdeführer auf dem Vorplatz eines Einkaufsladens aus dem Schiebedach eines parkierten Personenwagens mit einer Feuerwaffe mit Schalldämpfer eine Taube erlegt, wiewohl er weder über eine jagdliche Berechtigung oder ein Abwehrrecht noch über die erforderliche Waffentragbewilligung verfügte und um die Unzulässigkeit der Verwendung eines Schalldämpfers wusste. Sodann hat er auf einem landwirtschaftlichen Betrieb mit einer anderen Feuerwaffe weitere zwei oder drei Tauben widerrechtlich erlegt. Zudem besass der Beschwerdeführer mehrere Waffen ohne die dafür notwendigen Waffenerwerbsscheine respektive Ausnahmebewilligungen. Weiter führte er eine Feuerwaffe auf dem Beifahrersitz mit sich, ohne das mit sieben Patronen besetzte Magazin separat zu verwahren. Schliesslich übernahm er mehrere Waffen, ohne über die notwendigen schriftlichen Verträge bzw. Waffenerwerbsscheine zu verfügen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lässt demnach grosse Zweifel daran aufkommen, ob er willens und in der Lage ist, korrekt mit Waffen umzugehen, was umso mehr ins Gewicht fällt, als er als Waffensammler über ein grosses Arsenal an Waffen verfügt, von welchem bei nicht regelkonformer Verwendung ein erhebliches Gefährdungspotenzial ausgeht. Der Schluss, vom Beschwerdeführer gehe mit Blick auf die rechtskräftigen Verurteilungen wegen mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung aus, ist nicht zu beanstanden. Dass durch sein Verhalten andere Personen womöglich nicht unmittelbar an Leib und Leben gefährdet wurden, ändert daran nichts. Vom – zumal nicht bewilligten – Mitführen geladener Schusswaffen und von deren Abfeuern an öffentlich frequentierten Orten wie Vorplätzen von Einkaufsläden aus einem Fahrzeug heraus geht eine erhebliche, hinreichend konkrete Gefährdung der Öffentlichkeit aus; entsprechendes Verhalten stellt per se eine missbräuchliche Verwendung von Waffen dar.

Negativ ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb des Waffen(straf)rechts gegen die Rechtsordnung verstossen hat. So wurde er mit dem Strafbefehl vom 22. September 2021 auch wegen Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteilt. Aus dem Informationsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 25. Februar 2022 ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2012 bis 2020 im Polizeiinformationssystem POLIS als Beschuldigter (Betrug, Widerhandlungen gegen das Jagdgesetz, Erwerb von Waffen ohne entsprechende Papiere) mehrfach aktenkundig wurde. Auch wenn entsprechende Einträge nicht ohne Weiteres auf ein strafbares Verhalten schliessen lassen, durften sie von der Vorinstanz ohne Rechtsverletzung in die waffenrechtliche Verhaltensprognose ergänzend miteinbezogen werden (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2018.00753, E. 2.3).

3.6 Aufgrund all dieser Tatsachen hat die Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz das Bestehen einer "Gefahr missbräuchlicher Verwendung" zu Recht bejaht. Somit ist die Einziehung der beschlagnahmten Waffen rechtmässig.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Einziehung ohne finanzielle Entschädigung gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft [Bundesverfassung, BV; SR 101]), den Grundsatz der Verhältnismässigkeit, den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstosse. Die Beschwerdegegnerin respektive die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer Waffensammler sei und die Waffensammlung einen beträchtlichen Wert aufweise. Zudem sei zu befürchten, dass bei einer allfälligen Veräusserung ein viel zu tiefer Veräusserungserlös erzielt werden könnte.

4.2 Waffensammlerinnen und Waffensammler unterstehen denselben Rechten und Pflichten wie andere Personen, die eine Waffe erwerben, besitzen, tragen oder veräussern (Hans Wüst, Schweizer Waffenrecht, Zürich 1999, S. 179). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG gegeben sind, ist der Wert der Waffen und Zubehöre sowie das Bestehen einer Waffensammlung unerheblich.

4.3 Die Einziehung von Waffen ist eine Eigentumsbeschränkung (BGE 135 I 209, E. 3.3.1). Ob diese Eigentumsbeschränkung zulässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts (Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung vom 2. Juli 2008 über Waffen, Waffenzubehör und Munition [Waffenverordnung, WV; SR 514.541]) eingehalten werden. Gemäss Art. 54 Abs. 3 WV ist die eigentumsberechtigte Person zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann. Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös (Art. 54 Abs. 4 WV). Durch diese waffenrechtliche Regelung werden die Anliegen der Eigentumsgarantie hinreichend berücksichtigt (BGr, 6. Mai 2013, 2C_1271/2012, E. 3.6). Dies muss selbst dann gelten, wenn der Veräusserungserlös den effektiven Wert der Waffensammlung nicht erreicht (vgl. VGr, 26. Februar 2009, VB.2008.00527, E. 4.5).

4.4 Das Statthalteramt Dietikon verfügte am 9. Mai 2022, dass die Waffen und Zubehöre, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, veräussert werden. Der Erlös werde sodann an die Gebühren der Verfügung und die Auslagen angerechnet. Ein allfälliger Restbetrag werde dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt, ein allfälliger Überschuss werde ihm ausbezahlt. Die Verfügung vom 9. Mai 2022 hält somit die Entschädigungsregeln des Waffenrechts ein.

4.5 Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens kann im Übrigen nur sein, was auch Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, Vorbem. zu § 19–29a N. 45 ff.). Die Höhe der Entschädigung steht noch nicht fest, da die Veräusserung noch nicht stattfand. Die Höhe der Entschädigung respektive die Veräusserung war deshalb auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und kann (anders etwa als im zuvor erwähnten VGr, 26. Februar 2009, VB.2008.00527) somit nicht Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens sein.

5.  

Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'345.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat;
c)    das Bundesamt für Polizei (fedpol).