{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-24", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00695_2023-08-24.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223458&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=68&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a0100b1fec313bcc34f2aa2f982c832d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00695"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00695"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00695"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 24.08.2023  VB.2022.00695"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kostenersatz nach \u00a7 44 SHG | Die Pflicht zur Leistung pers\u00f6nlicher und wirtschaftlicher Hilfe obliegt der Wohngemeinde der Person. Ein sozialhilferechtlicher Unterst\u00fctzungswohnsitz setzt voraus, dass sich eine Person an einem Ort tats\u00e4chlich niedergelassen und eingerichtet hat (objektives Element). Zudem muss eine Person die erkennbare Absicht haben, dort dauerhaft, das heisst zumindest f\u00fcr eine l\u00e4ngere Zeit, zu bleiben (subjektives Element). Solange die Wohngemeinde der hilfesuchenden Person nicht feststeht oder wenn eine Person ausserhalb ihrer Wohngemeinde unaufschiebbarer Hilfe bedarf, ist die Aufenthaltsgemeinde zur Hilfeleistung verpflichtet (\u00a7 33 SHG). Nach \u00a7 44 Abs. 2 SHG ersetzt der Kanton der Aufenthaltsgemeinde die Kosten der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe, soweit nicht die Wohngemeinde ersatzpflichtig ist oder eine Ersatzpflicht nach Bundesrecht besteht (E. 3). Im Streit liegt die Kostenersatzpflicht des Beschwerdegegners gem\u00e4ss \u00a7 44 Abs. 2 SHG an die Beschwerdef\u00fchrerin betreffend die von ihr an die Unterst\u00fctzte geleistete wirtschaftliche Hilfe im Zeitraum vom 2. Juli 2020 bis 31. M\u00e4rz 2021 bzw. (gem\u00e4ss Eventualantrag) bis 14. August 2020. Gem\u00e4ss \u00a7 34 Abs. 2 SHG f\u00fchrt die polizeiliche Anmeldung zu einer Wohnsitzvermutung. Gest\u00fctzt auf die Aktenlage ist davon auszugehen, dass sich die Unterst\u00fctzte zwischen dem 13. und 19. August 2020 polizeilich angemeldet hat. Sp\u00e4testens ab diesem Zeitpunkt obliegt es daher der Beschwerdef\u00fchrerin, angesichts der aus der polizeilichen Anmeldung abgeleiteten gesetzlichen Wohnsitzvermutung den Gegenbeweis zu erbringen (E. 4.2). Zu pr\u00fcfen ist weiter, ob die Unterst\u00fctzte bereits vor der polizeilichen Anmeldung einen Unterst\u00fctzungswohnsitz begr\u00fcndet hat. Das Vorhandensein einer ordentlichen Wohngelegenheit, wie eine eigene Wohnung, ein Zimmer in einer WG oder allenfalls ein m\u00f6bliertes Zimmer mit Mietvertrag ist ein Merkmal f\u00fcr das Bestehen eines Unterst\u00fctzungswohnsitzes. Umgekehrt kann daraus allerdings nicht die Schlussfolgerung gezogenwerden, dass bei Fehlen einer solchen Wohngelegenheit die Begr\u00fcndung eines Unterst\u00fctzungswohnsitzes ausgeschlossen w\u00e4re. Nach der Rechtsprechung gen\u00fcgen regelm\u00e4ssig befristete oder unsichere Wohngelegenheiten zur Begr\u00fcndung eines Unterst\u00fctzungswohnsitzes. Es ist somit m\u00f6glich, im Rahmen einer beh\u00f6rdlichen Unterbringung in Appartements bzw. in einem Hotel einen Unterst\u00fctzungswohnsitz zu begr\u00fcnden (E. 4.3.5).\r\rDa die Unterst\u00fctzte immerhin zw\u00f6lf Jahre (von 2005 bis 2017), und zwar unmittelbar vor ihrer Ausreise nach Mexiko, in der Stadt Z\u00fcrich gewohnt hatte, hat sie gewisse bzw. fr\u00fcher wohl enge Beziehungen. Weiter l\u00e4sst sich aus dem Umstand, dass die Unterst\u00fctzte im Juli 2020 bei der Beschwerdef\u00fchrerin wirtschaftliche Sozialhilfe beantragte sowie beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen RAV vorsprach, auf die innere Absicht des dauernden Aufenthalts in der Stadt Z\u00fcrich schliessen. Dass die Unterst\u00fctzte lediglich acht Monate in Z\u00fcrich wohnte und die Unterkunft von der Beschwerdef\u00fchrerin organisiert wurde, steht der Begr\u00fcndung eines Unterst\u00fctzungswohnsitzes nicht entgegen. Die \u00e4usserlich erkennbare Lebensgestaltung der Unterst\u00fctzten sprechen insgesamt f\u00fcr die Begr\u00fcndung eines Unterst\u00fctzungswohnsitzes per 2. Juli 2020 in der Stadt Z\u00fcrich (E. 4.3.6\u20134.3.9).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:40:42", "Checksum": "7049b7164021c28648104b99791c2796"}