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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
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VB.2022.00697
Urteil
der 2. Kammer
vom 30. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und Weiterbildung,
hat sich ergeben:
I.
Der britische Staatsangehörige A, geboren 1971, reiste im
März 2022 in die Schweiz ein. Wenige Tage nach seiner Einreise stellte er ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Absolvierung eines
Masterstudiengangs in … an der Hochschule B. Mit Verfügung vom 30. August
2022 wies das Migrationsamt das Gesuch ab und A aus der Schweiz weg, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis am 30. September 2022.
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 ab.
III.
Mit Beschwerde vom 17. November 2022 beantragte A die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung des Migrationsamts
vom 30. August 2022. Weiter sei das Migrationsamt anzuweisen, ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen. Für die Dauer des Beschwerdeverfahrens sei ihm
der prozedurale Aufenthalt in der Schweiz zu gestatten.
Aufgrund der klaren Sach- und Rechtslage sowie der
offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde wurde auf die Vernehmlassung
der Vorinstanzen und auf den Aktenbeizug verzichtet.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüber- und -unterschreitung und die unrichtige
oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2 Nach § 52
in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen
und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig.
Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3;
BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2).
1.3 Die für
die Beurteilung nötigen Akten werden beigezogen. Bei offensichtlich
unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln kann darauf
verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG). Offensichtlich unbegründet
ist ein Rechtsmittel, wenn dieses in der Sache selbst klarerweise nicht zum
Erfolg führen kann, weil die Anträge oder die Begründung von vornherein nicht
geeignet sind, die vorinstanzliche Erkenntnis umzustossen. In solchen Fällen erübrigt
es sich regelmässig auch, ein Vernehmlassungsverfahren gemäss § 58 VRG
durchzuführen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürichs [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 26 N. 11, § 57
N. 3 ff.). Wie nachfolgend dargelegt wird, ist die vorliegende
Beschwerde offensichtlich unbegründet, weshalb auf einen Aktenbeizug sowie auf
die Vernehmlassung der Vorinstanzen verzichtet werden durfte.
2.
2.1 Das Ausländer- und Integrationsgesetz vom
16. Dezember 2005 (AIG) gilt für Ausländerinnen und Ausländer, soweit keine
anderen Bestimmungen des Bundesrechts oder von der Schweiz abgeschlossene
völkerrechtliche Verträge zur Anwendung kommen (Art. 2 Abs. 1 AIG).
Zwischen der Schweiz und Grossbritannien besteht kein auf den vorliegenden Fall
anwendbarer Staatsvertrag. Das Vereinigte Königreich (UK) ist am 31. Januar
2020 aus der Europäischen Union ausgetreten, weshalb sich der im März 2022 in
die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nicht auf das Freizügigkeitsabkommen
vom 21. Juni 1999 (FZA) berufen kann. Ebenso wenig kommt das Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich
von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger
infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union
und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens vom 25. Februar 2019 (Brexit-Abkommen)
zur Anwendung, da der Beschwerdeführer erst nach dem festgelegten Stichtag, dem
1. Januar 2021, in die Schweiz eingereist ist (vgl. Art. 10 Ziff. 1
lit. b Brexit-Abkommen). Die nachfolgende Beurteilung richtet sich
folglich nach den Bestimmungen des AIG.
2.2 Gemäss Art. 27
Abs. 1 AIG können Ausländerinnen und Ausländer für eine Aus- und
Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-
oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung
erfüllen (lit. d). Die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) konkretisiert die
Voraussetzungen von Art. 27 AIG. Die notwendigen finanziellen Mittel für
eine Aus- und Weiterbildung können namentlich belegt werden durch: a) eine
Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommens- und Vermögensnachweis einer
zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und
Ausländer müssen eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-bewilligung besitzen; b)
die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende
Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers; c) die verbindliche
Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen (Art. 23
Abs. 1 VZAE). Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung nach Art. 27 AIG besteht nicht (BGr, 6. Juni
2019, 2C_521/2019, E. 3.2; VGr, 24. Februar 2021, VB.2020.00820, E. 2.1).
2.3 Die Vorinstanz begründet ihren
Entscheid namentlich damit, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfacher
Aufforderung keinen Nachweis über die notwendigen finanziellen Mittel für seine
Ausbildung in der Schweiz eingereicht habe. Konkret habe er nicht nachgewiesen,
sowohl zu Beginn wie auch im Zeitpunkt der Verlängerung seines Aufenthalts über
Fr. 21'000.- zu verfügen.
2.4 Der Beschwerdeführer bestätigt,
keinen Vermögensnachweis über den Betrag von Fr. 21'000.- erbracht zu
haben. Er bestreitet weder, seine Mitwirkungspflicht im Verfahren verletzt zu haben,
noch sich dessen bewusst gewesen zu sein. Vielmehr führt er in seiner
Beschwerde aus, seit seiner Ankunft in der Schweiz über genügend finanzielle
Mittel verfügt zu haben und keine staatlichen Leistungen in Anspruch nehmen zu
müssen. Bei der Beurteilung seiner Finanzen müsse auch das Einkommen aus seiner
Nebenerwerbstätigkeit berücksichtigt werden. Als Beleg hierfür reicht er
verschiedene Bankkontoauszüge zu den Akten. Diese vermögen jedoch nicht
ansatzweise ein Vermögen in Höhe des erforderlichen Betrags nachzuweisen. Weder
gehen aus den Kontoauszügen namhafte Ersparnisse des Beschwerdeführers hervor,
noch ist ein regelässiges Einkommen seinerseits in bedeutsamer Höhe
ersichtlich. Eine geltend gemachte Erbschaft aus dem Nachlass seiner Mutter
wird durch den Beschwerdeführer nicht näher belegt und er führt diesbezüglich
selbst aus, seinen Erbteil noch nicht erhalten zu haben. Die entsprechenden
Ausführungen sind somit nicht entscheidwesentlich. Bedeutsam in Bezug auf die
finanzielle Lage des Beschwerdeführers ist hingegen, dass er – wenn auch ohne
nähere Begründung – im vorliegenden Verfahren explizit um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Damit impliziert er, mittellos zu sein,
was in klarem Widerspruch zu den übrigen Angaben zu seiner aktuellen
finanziellen Situation steht. Gesamthaft erscheint die Beschwerde somit
offensichtlich unbegründet und dem Beschwerdeführer ist der Nachweis über die
nötigen finanziellen Mittel gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG
misslungen. Folglich ist ihm keine Aufenthaltsbewilligung zur Aus- und
Weiterbildung zu erteilen.
3.
Ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 VZAE ist
vorliegend weder ersichtlich noch wird ein solcher durch den Beschwerdeführer
geltend gemacht. Mit Blick auf das Alter und den relativ kurzen Aufenthalt des
Beschwerdeführers in der Schweiz seit knapp acht Monaten, ist die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung verhältnismässig und zumutbar (Art. 96 Abs. 1
AIG). Vollzugshindernisse für die Wegweisung liegen nicht vor (Art. 83
AIG).
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit abzuweisen: Die für die Abweisung der
Beschwerde massgebenden Faktoren wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt.
In der Beschwerde werden keine neuen Argumente genannt oder Beweismittel
eingereicht, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen vermöchten. Die
Erfolgsaussichten der Beschwerde waren insgesamt verschwindend gering. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist folglich abzuweisen und die
Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
5.
Der vorliegende Entscheid kann mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Rekursabteilung
der Sicherheitsdirektion;
c) das Staatssekretariat für Migration (SEM).